{"id":"bgbl1-1966-9-1","kind":"bgbl1","year":1966,"number":9,"date":"1966-03-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/9#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_9.pdf#page=1","order":1,"title":"Achte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung","law_date":"1966-02-11T00:00:00Z","page":137,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["137\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                             Z 1997 A\n1966        1\nAusp;<·g·ehcn zu Bonn am 2. März 1966                                                                                Nr. 9\nTc1c1                                                                 Inhalt                                                                              Seite\n11. 2. 6G  ;\\eilt<'. Vc:rurdnunq l'.llr Änderung der Allgemeinen Zollordnung                                                                                 137\nB1111d,•sr1r·s,·l·1.IJI. III (i/'.i-1-1\n23. 2. b!i  Verordnung über die J\\usstdlun~J der Apo.stille nach Artikel 3 des Haager Dbereinkommens\nvorn 5. Ok !.ober 1961 zur Befreiung crnsländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation                                                    138\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundes~1c,sctzblc1IL Teil IJ Nr. 4 und Nr. 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    139\nVcrk ündunnen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     140\nAchte Verordnung_\nzur Änderung der Allgemeinen Zollordnung\nVom 11. Februar 1966\nAuJ Grund des § 24 Abs. 1 und 2 und des § 79                                         anstalt nicht zu vertreten sind, nicht mit der\nAbs. 1 des Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 (Bundes-                                     Zollanmeldung vorgelegt worden, so genügt\ngesetzbl. J S. 737), zuletzt geändert durch das Sechste                                 es für die Zollfreiheit, daß die Bescheinigung\nGesetz, zur Anderung des Zollgesetzes vom 13. Sep-                                      innerhalb der Frist nachgereicht wird, in der\ntember 1965 (Bundf'sgesetzbl. I S. 1313), wird ver-                                     ein Rechtsbehelf gegen den Zollbescheid ein-\nordnet:                                                                                 gelegt werden kann.\"\n§ 1                                    3. In § 47 Abs. 3 wird der letzte Satz gestrichen.\nDie Allgemeine: Zollc,rdnung vom ·29. November                                4. In § 148 Abs. 2 werden ersetzt\n1961 (Bundesgesc l.zbl. 1 S. l 937), zuletzt geändert\na) in Nummer 6 (Schaumwein) die pauschalier-\ndurch die Siebente Verordnung zur Anderung der\nten Abgabensätze von 1,20 DM durch 1,80 DM\nAllgemPinen Zollordnung vorn 14. Januar 1966 (Bun-\nund von 3,- DM durch 3,50 DM,\ndesgesetzbl. I S. 69), wird wie folgt geändert:\nb) in Nummer 8 (Branntwein usw.) die pauscha-\n1. In§ 35 Abs. 8 wird folgcndc)r Satz 3 angefügt:                                       lierten Abgabensätze von 5,- DM durch 6,--\n„Satz 2 gilt sinngemäß, wenn die Waren nach                                          DM und von 9,-- DM durch 10,- DM.\nihrer Erprobung odE!r Untersuchung unter zoll-\namtlicher Uberwc1chun~J in Waren anderer Be-                                                                             § 2\nschaffenheit umnewandell werden.\"\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n2. In § 37 Abs. 3                                                                Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\na) werden in Sa l.z 1 die Worte „bei der Zoll-                                gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zoll-\nabfertigung\" ersetzt durch „mit der Zollan-                              gesetzes auch im Land Berlin.\nmeldung\",\nb) erhält Satz 2 folgende Fassung:                                                                                      § 3\n„Ist die Bescheinigung aus Gründen, die von                                Diese Verordnung tritt am vierzehnten Tage nach\nder Sammlung, der Rundfunk- oder der Fernseh-                            ihrer Verkündung in Kraft.\nBonn, den 11 . Februar 1966\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün"]}