{"id":"bgbl1-1966-8-2","kind":"bgbl1","year":1966,"number":8,"date":"1966-02-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/8#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_8.pdf#page=2","order":2,"title":"Neufassung der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich","law_date":"1966-01-31T00:00:00Z","page":98,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["98                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich\nVom 31. Januar 1966\nAuf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-\ngesetzes in der Fassung· der Bekanntmachung vom\n10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1901) wird\nnachstehend der Wortlaut der Verordnung über den\nLohnsteuer-Jahresausgleich in der Fassung vom\n12. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 874) unter\nBerücksi'chtigung der Verordnung zur Änderung und\nErgänzung der Verordnung über den Lohnsteuer-\nJahresausgleich vom 17. Dezember 1965 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 2101) bekanntgemacht.\nBonn, den 31. Januar 1966\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. D a h 1g r ü n\nVerordnung\nüber den Lohnsteuer-Jahresausgleich (JAV)\nin der Fassung vom 31. Januar 1966\nInhaltsübersicht\n§                                                                                         §\nGrundsatz, Jahreslohnsteuertabelle . . . . . . . . . . . . . .                            1      Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle in beson-\nZuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         2         deren Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  8\nZuständigkeit des Arbeitgebers . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        3      Beginn oder Wegfall der unbeschränkten Steuer-\nZuständigkeit des Finanzamts . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        4         pflicht im Laufe des Ausgleichsjahrs . . . . . . . . . . . .                    9\nDurchführung des Lohnsleucr-Jahresausgleichs . . .                                        5      Lohnsteuer-Jahresausgleich bei Arbeitnehmern aus\nder sowjetischen Besatzungszone oder dem so-\nMaßgebender Arbeitslohn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     6\nwjetischen Sektor Berlins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             10\nMehrere Dienstverhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      7\nAnwendungszeitraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          11\nGemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich bei Ehe-\ngatten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    7a     Anwendung im Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                12\n§ 1                                                     Ausgleichsjahrs nach der für das Ausgleichsjahr\nGrundsatz, Jahreslohnsteuertabelle                                                      geltenden J ahreslohnsteuertabelle entfällt, nach Maß-\ngabe der folgenden Vorschriften ausgeglichen (Lohn-\nBei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern                                               steuer-Jahresausgleich). J ahreslohnsteuertabelle ist\nwird die im Laufe eines Kalenderjahrs (Ausgleichs-\njahrs) einbehaltene Lohnsteuer, soweit sie die                                                   1. für Arbeitnehmer, deren Lohnsteuer nicht nach\nLohnsteuer übersteigt, die auf den Arbeitslohn des                                                   Nummer 2 zu berechnen ist, die dafür im Gel-","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Februar 1966                           99\ntungsbereich des Einkommensteuergesetzes gül-          (2) Der Arbeitgeber hat den Lohnsteuer-Jahres-\ntige Jahreslohnsteuertabelle (allgemeine Jahres-    ausgleich nicht durchzuführen,\nlohnsteu ertabelle),\n1. wenn der Arbeitnehmer es beantragt, weil er\n2. für Arbeitnehmer, deren Lohnsteuer auf Grund              den gemeinsamen Lohnsteuer-] ahresausgleich\nder §§ 26 oder 27 des Berlinhilfegesetzes vom            mit seinem Ehegatten nach § 7 a beantragen will\n19. August 1964 (Bundesgeselzbl. I S. 674) er-           oder weil er zur Einkommensteuer veranlagt\nmäßigt wird, die dafür gültige, aus der allgemei-        wird,\nnen Jahreslohnsteuerlabelle (Nummer 1) abge-\nleitete Jahreslohnsteuertabelle für Arbeitnehmer     2. wenn die Lohnsteuer des Arbeitnehmers nach\nin Berlin (West).                                        den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte nach\nder Steuerklasse V oder VI zu berechnen war,\n3. wenn bei einem verwitweten Arbeitnehmer nur\n§ 2\nfür einen Teil des Ausgleichsjahrs die Steuer-\nZuständigkeit                          klasse III anzuwenden war,\nDer Lohnsteuer-Jahresausgleich wird durch den         4. wenn bei dem Arbeitnehmer nur für einen Teil\nArbeitgeber (§ 3) oder durch das Finanzamt (§ 4)             des Ausgleichsjahrs die Steuerklasse IV anzu-\ndurchgeführt. Ist bei demselben Arbeitnehmer so-             wenden war,\nwohl eine Zuständigkeit des Arbeitgebers als auch\ndes Finanzamts gegeben, so hat das Finanzamt den         5. wenn der Arbeitnehmer am 31. Dezember des\nLohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen, soweit             Ausgleichsjahrs nicht in einem Dienstverhältnis\ndieser nicht bereits durch den Arbeitgeber im Rah-           steht,\nmen des § 3 vorgenommen worden ist.\n6. wenn der Arbeitnehmer unständig beschäftigt\nwar und ein Fall des Absatzes 1 Nr. 2 Buch-\nstabe b nicht vorliegt,\n§ 3\n7. wenn bei Beschäftigung des Arbeitnehmers in\nZuständigkeit des Arbeitgebers                  mehreren unmittelbar aufeinander folgenden\n(1) Der Arbeitgeber, bei dem sich der Arbeitneh-          Dienstverhältnissen (Absatz 1 Satz 2) die Lohn-\nmer am 31. Dezember des Ausgleichsjahrs in einem             steuerbescheinigungen aus den vorangegange-\nDienstverhältnis befindet, ist, vorbehaltlich der Vor-       nen Dienstverhältnissen nicht vollständig vorlie-\nschriften des Absatzes 2,                                    gen,\n1. verpflichtet,    den    Lohnsteuer-Jahresausgleich    8. wenn für den Arbeitnehmer ein voller Ausgleich\ndurchzuführen, wenn er am 31. Dezernbet des              durth den Arbeitgeber innerhalb des in Absatz 3\nAusgleichsjahrs mjndestens zehn Arbeitnehmer             bezeichneten Zeitraums nicht möglich ist,\nbeschäftigt und der Arbeitnehmer, für den der\n9. wenn bei dem Arbeitnehmer die Lohnsteuer\nLohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen ist,\nwegen Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte für das\nwährend des ganzen Ausgleichsjahrs in einem\nDienstverhältnis gestanden hat,                          Ausgleichsjahr oder für einen Teil des Aus-\ngleichsjahrs nach § 37 Abs. 1 der Lohnsteuer-\n2. berechtigt, den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch-         Durchführungsverordnung zu berechnen war,\nzuführen,\n10. wenn dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte des\na) wenn er am 31. Dezember des Ausgleichsjahrs           Arbeitnehmers nicht vorliegt, z. B. weil er sie\nweniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt            ihm ausgehändigt hat (§ 4 Abs. 5),\noder\nb) wenn der Arbeitnehmer, für den der Lohn-         11. nachdem der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer\nsteuer-Jahresausgleich durchzuführen ist, nicht       den Lohnzettel nach § 48 der Lohnsteuer-Durch-\nwährend des ganzen Ausgleichsjahrs in einem           führungsverordnung ausgeschrieben hat,\nDienstverhältnis gestanden hat (unständige\nBeschäftigung) und die Zeit, während der er in  12. soweit der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr\nkeinem Dienstverhältnis gestanden hat, dem            oder für einen Teil des Ausgleichsjahrs gegen-\nArbeitgeber durch amtliche Unterlagen, z.B.           über den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte\ndurch Vorlage der Arbeitslosen-Meldekarte,            a) nach einer günstigeren Steuerklasse oder\nnachweist.                                               Zahl der Kinder besteuert zu werden begehrt\nDas gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer wäh-                   und der Arbeitgeber dies nach § 5 Abs. 2\nrend des Ausgleichsjahrs nacheinander bei verschie-             nicht berücksichtigen darf oder\ndenen Arbeitgebern in einem Dienstverhältnis                  b) höhere steuerfreie Beträge (§§ 20 bis 27 der\ngestanden hat. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall                Lohnsteuer-Durchführungsverordnung)      gel-\nden Inhalt der Lohnsteuerbescheinigungen aus den                 tend macht,\nvorangegangenen Dienstverhältnissen, im Fall der\nNummer 2 Buchstabe b auch der amtlichen Unter-          13. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers der Ar-\nlagen, im Lohnkonto des Arbeitnehmers zu ver-                beitnehmer im Ausgleichsjahr neben Einkünften\nmerken.                                                      aus nichtselbständiger Arbeit aus Berlin (West),","100                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nvon denen die nach § 26 oder § 27 des Berlin-            endet haben - der aufgerechnete Betrag je be-\nhilfegesetzes ermäßigte Lohnsteuer zu erheben            sonders anzugeben. In diesen Fällen ist auf der\nwar, andere Einkünfte aus nichtselbständiger             Lohnsteuerkarte und in dem Lohnzettel des Aus-\nArbeit bezogen hat,                                      gleichsjahrs als einbehaltene Lohnsteuer der\nBetrag anzugeben, der sich vor der Erstattung\n14. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers in den                 oder Aufrechnung ergibt. Soweit gegen Lohn-\nFällen des § 26 Abs. 1 Nr. 1 des Berlinhilfegeset-       steuer für den letzten im Ausgleichsjahr enden-\nzes der Arbeitnehmer oder sein nicht dauernd             den Lohnzahlungszeitraum aufgerechnet wird, ist\ngetrennt lebender, unbeschränkt steuerpflichti-          als einbehaltene Lohnsteuer der Betrag anzuge-\nger Ehegatte                                             ben, der sich nach der Aufrechnung als Jahres-\na) nicht mindestens seit dem 31. August des              lohnsteuer ergibt.\nAusgleichsjahrs den ausschließlichen Wohn-\nsitz in Berlin (West) hatte oder                 2. Im Lohnkonto, auf der Lohnsteuerkarte und in\ndem Lohnzettel des dem Ausgleichsjahr folgen-\nb) im Ausgleichsjahr neben einem Wohnsitz in             den Kalenderjahrs ist die Lohnsteuer, die auf den\nBerlin (West) einen weiteren Wohnsitz                Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume entfällt,\naußerhalb von Berlin (West) hatte,                   die nach dem 31. Dezember des Ausgleichsjahrs\ngeendet haben, vor Abzug der in Nummer 1 be-\n15. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers in den\nzeichneten, für das Ausgleichsjahr erstatteten\nFällen des § 27 des Berlinhilfegesetzes der Ar-\noder auf gerechneten Beträge anzugeben.\nbeitnehmer nicht während des ganzen Aus-\ngleichsjahrs                                         3. Die den Arbeitnehmern erstatteten Beträge sind\na) seinen Aufenthalt in Berlin (West) hatte oder         bei der nächsten Lohnsteueranmeldung und Lohn-\nsteuerabführung in einer Summe gesondert abzu-\nb) dort eine nichtselbständige Beschäftigung aus-        setzen.\nübte,\n16. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers die unbe-\nschränkte Steuerpflicht des Arbeitnehmers nicht                                 § 4\nwährend des ganzen Ausgleichsjahrs bestanden                       Zuständigkeit des Finanzamts\nhat (§ 9),\n(1) Das Finanzamt hat auf Antrag des Arbeitneh-\n17. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers der Ar-            mers den Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen,\nbeitnehmer während des Ausgleichsjahrs oder\neines Teils des Ausgleichsjahrs seinen Wohn-         1. wenn oder soweit nach§ 3 der Lohnsteuer-Jahres-\nsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der so-             ausgleich nicht vom Arbeitgeber durchzuführen\nwjetischen 'Besatzungszone oder im sowjetischen           ist oder der Arbeitgeber von seiner Berechtigung,\nSektor Berlins hatte (§ 10), es sei denn, daß der        den Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen,\nArbeitnehmer während des ganzen Ausgleichs-               keinen Gebrauch m11cht,\njahrs Arbeitslohn aus einem Dienstverhältnis\nim Geltungsbereich des Ei_nkommensteuergeset-\n2. wenn das Finanzamt die Durchführung des Lohn-\nsteuer-Jahresausgleichs durch seine Dienststellen\nzes bezogen h?t,\nfür geboten hält.\n(3) Zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresaus-\n(2) Das Finanzamt hat den Lohnsteuer-Jahresaus-\ngleichs hat der Arbeitgeber frühestens bei der Lohn-\ngleich vom Amts wegen durchzuführen, wenn auf\nzahlung für den letzten im Ausgleichsjahr endenden\nder Lohnsteuerkarte ein steuerfreier Betrag vorläu-\nLohnzahlungszeitraum, spätestens bei der Lohnzah-\nfig eingetragen ist und die endgültige Feststellung\nlung für den letzten Lohnzahlungszeitraum, der im\nnach § 27 Abs. 3 der Lohnsteuer-Durchführungs-\nMonat März des dem Ausgleichsjahr folgenden\nverordnung nach Ablauf des Ausgleichsjahrs einen\nKalenderjahrs endet, so viel an Lohnsteuer weniger\neinzubehalten, als dem Arbeitnehmer im Laufe des           höheren steuerfreien Betrag ergibt. Ergibt die Fest-\nstellung einen niedrigeren steuerfreien Betrag, so\nAusgleichsjahrs nach §§ 5 und 6 zuviel einbehalten\nist die sich ergebende Mehrsteuer nach § 28 a Abs. 1\nworden ist (Aufrechnung). Der Arbeitgeber ist be-\nZiff. 7, § 46 Abs. 2 Ziff. 4 der Lohnsteuer-Durchfüh-\nrechtigt, die zuviel einbehaltene Lohnsteuer auch\nmit Lohnsteuerbeträgen zu verrechnen, die er für           rungsverordnung nachzufordern.\nseine anderen Arbeitnehmer abzuführen hat, und\n(3) Das Finanzamt hat den Lohnsteuer-Jahresaus-\nden verrechneten Betrag dem Arbeitnehmer zu er-\nstatten (Erstattung).                                      gleich nicht durchzuführen, wenn der Ar.beitnehmer\nfür das Ausgleichsjahr zur Einkommensteuer zu\n(4) Der Arbeitgeber hat über die Durchführung           veranlagen ist.\ndes Lohnsteuer-Jahresausgleichs die folgenden An-\ngaben zu machen:                                              (4) Für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-\nausgleichs ist das Finanzamt zuständig, in dessen\n1. Im Lohnkonto, auf der Lohnsteuerkarte und in            Bezirk der Arbeitnehmer am 20. September des Aus-\ndem Lohnzettel des Ausgleichsjahrs ist der erstat-     gleichsjahrs seinen Wohnsitz oder-in Ermangelung\ntete Betrag oder - soweit gegen Lohnsteuer für         eines Wohnsitzes im Geltungsbereich des Einkom-\nLöhnzahlungszeiträume aufgerechnet wird, die           mensteuergesetzes - seinen gewöhnlichen Aufent-\nnach dem 31. Dezember des Ausgleichsjahrs ge-           halt hatte oder nach diesem Zeitpunkt erstmalig be-","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Februar 1966                            101\ngründete. Bei mehrfachem Wohnsitz ist das Finanz-           Arbeitnehmers die Steuerklasse V bescheinigt, so\namt zuständig, in dessen Bezirk sich zu dem bezeich-        hat das Finanzamt den steuerfreien Jahresbetrag\nneten Zeitpunkt der Wohnsitz des Arbeitnehmers              nach den Vorschriften der §§ 20 bis 26 a, § 27 der\nbefand, von dem aus er seiner Beschäftigung nach-            Lohnsteuer-Durchführungsverordnung zu ermit-\nging. Ist hiernach in den Fällen der §§ 9 und 10 die         teln und vom Arbeitslohn abzuziehen. Liegen in\nZuständigkeit eines Finanzamts nicht gegeben, so ist        diesen Fällen bei Ehegatten, die beide unbe-\nin den Fällen des § 9 das Finanzamt des letzten             schränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd\nWohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Gel-            getrennt leben, die Voraussetzungen für eine Zu-\ntungsbereich des Einkommensteuergesetzes und in             sammenveranlagung nach § 26 des Einkommen-\nden Fällen des § 10 das Finanzamt der Betriebstätte         steuergesetzes für das Ausgleichsjahr nicht vor,\nzuständig, bei der der Arbeitnehmer zuletzt beschäf-        so sind die Vorschriften des § 22 Abs. 2 sowie die\ntigt war. Für die Durchführung eines gemeinsamen            Vorschriften des § 20 a Abs. 3, § 25 Abs. 3, § 25 a\nLohnsteuer-Jahresausgleichs (§ 7a) isL das Finanzamt        Abs. 2, § 25 b Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 4 und 5 und\nzuständig, das für die Durchführung des Lohnsteuer-         § 26 a der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung,\nJahresausgleichs bei dem Ehemann zuständig wäre.            soweit sie sich auf den Ehegatten des Arbeitneh-\nmers beziehen, nicht anzuwenden; das gilt auch,\n(5) Der Antrag des Arbeitnehmers ist spätestens          wenn ein Ehegatte im Lohnsteuer-Jahresaus-\nam 30. April des dem Ausgleichsjahr folgenden Ka-           gleich die Neuberechnung der auf der Lohnsteuer-\nlenderjahrs einzureichen. Die Frist verlängert sich         karte eingetragenen steuerfreien Beträge bean-\nim Fall des § 7 a bis zum Ablauf der Frist für die           tragt. Bei der Berechnung oder Neuberechnung\nAbgabe der Einkommensteuererklärung für das Aus-            steuerfreier Beträge sind sonstige Bezüge, die zu\ngleichsjahr. Bei Versäumung der Frist sind die Vor-          mehreren Kalenderjahren gehören (§ 6 Abs. 2\nschriften des § 86 der Reichsabgabenordnung ent-            Nr. 3, für die Ermittlung, ob Ausgaben im Sinne\nsprechend anzuwenden. Die für das Ausgleichsjahr            des § 20 a Abs. 2 Ziff. 10 der Lohnsteuer-Durch-\nausgeschriebene Lohnsteue,karte mit der Lohn-               führungsverordnung fünf vom Hundert des Ar-\nsteuerbescheinigung ist dem Antrag beizufügen. Bei          beitslohns übersteigen, und für die Ermittlung der\nfehlender Lohnsteuerbescheinigung hat der Arbeit-            zumutbaren Eigenbelastung nach § 25 Abs. 3 der\nnehmer auf Verlangen des Finanzamts eine beson-              Lohnsteuer-Durchführungsverordnung auch dann\ndere Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers               dem Jahresarbeitslohn hinzuzurechnen, wenn der\nvorzulegen, die die in § 47 der Lohnsteuer-Durchfüh-        Arbeitnehmer die Einbeziehung dieser Bezüge in\nrungsverordnung vorgesehenen Anraben enthalten              den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht beantragt.\nmuß. Arbeitnehmer, die im Ausgleichsjahr unständig\nbeschäftigt waren, müssen die Dauer einer Ver-         2. Der maßgebende Arbeitslohn wird erhöht\ndienstlosigkeit durch besondere Unterlagen nach-\nweisen oder in anderer Weise glaubhaft machen.               a) bei Durchführung des Lohnsteuer-Jahresaus-\ngleichs durch den Arbeitgeber um den auf der\n(6) Wird der Antrag ganz oder teilweise abge-                Lohnsteuerkarte etwa eingetragenen Jahres-\nlehnt, so ist ein mit einer Belehrung über den                   hinzurechnungs betrag,\nRechtsbehelf versehener Bescheid zu erteilen, gegen          b) bei Durchführung des Lohnsteuer-Jahresaus-\nden der Einspruch gegeben ist (§ 229 Nr. 7 der                  gleichs durch das Finanzamt um den nach\nReichsabgabenordnung).                                           § 17 a Abs. 2 der Lohnsteuer-Durchführungs-\nverordnung etwa eingetragenen Jahreshinzu-\n(7) Das Finanzamt führt den Lohnsteuer-Jahres-               rechnungsbetrag, wenn bei dem Arbeitneh-\nausgleich im Wege der Erstattung durch. Der zu er-              mer die Voraussetzungen für eine Zusammen-\nstattende Betrag ergibt sich aus den §§ 5 bis 10. Der           veranlagung mit seinem Ehegatten nach § 26\nerstattete Betrag ist auf der Lohnsteuerkarte des               des Einkommensteuergesetzes für das Aus-\nAusgleichsjahrs zu vermerken.                                    gleichsjahr nicht vorliegen.\n(2) Für den sich nach Absatz 1 ergebenden Ar-\nbeitslohn wird die Jahreslohnsteuer nach der für\ndas Ausgleichsjahr maßgebenden Jahreslohnsteuer-\n§ 5                        . tabelle ermittelt. Für die dabei anzuwendende\nDurchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleidts        Steuerklasse und Zahl der Kinder sind die Eintra-\ngungen auf der Lohnsteuerkarte mit nachstehenden\n(1) Für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-     Maßgaben zugrunde zu legen:\nausgleichs wird, vorbehaltlich der Vorschriften des\n1. Waren während des Ausgleichsjahrs nach den\n§ 7 a Abs. 2, der maßgebende Arbeitslohn (§ 6) wie\nEintragungen auf der Lohnsteuerkarte verschie-\nfolgt vermindert oder erhöht:\ndene Steuerklassen anzuwenden, so ist die gün-\n1. Von dem maßgebenden Arbeitslohn werden der               stigere Steuerklasse für das ganze Ausgleichs-\nauf der Lohnsteuerkarte etwa eingetragene               jahr zugrunde zu legen, wenn die Eintragung der\nsteuerfreie Jahresbetrag und der Weihnachts-            günstigeren Steuerklasse für einen Zeitraum von\nFreibetrag (§ 6 Ziff. 12 der Lohnsteuer-Durchfüh-       mehr als vier Monaten gegolten hat; das gleiche\nrungsverordnung) abgezogen. Macht der Arbeit-           gilt für die Zahl der Kinder. Das Finanzamt hat\nnehmer höhere steuerfreie Beträge geltend, als          entsprechend zu verfahren, wenn die Durchfüh-\nauf der Lohnsteuerkarte eingetragen sind, oder          rung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs beantragt\nwar auf der Lohnsteuerkarte eines verheirateten         wird und die Voraussetzungen für die Gewäh-","102                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nrung einer günstigeren Steuerklasse mindestens                des Ausgleichsjahrs Arbeitslohn bezogen, so\nvier Monate im Ausgleichsjahr vorgelegen ha-                  kommen beim Lohnsteuer-Jahresausgleich für\nben; das gleiche gilt für eine günstigere Zahl der           ihn nur die Steuerklassen I und II in Betracht;\nKinder. Sätze 1 und 2 dieser Nummer 1 gelten                  die Nummern 1, 2 und 3 sind entsprechend\nnicht, wenn für einen Teil des Ausgleichsjahrs                anzuwenden.\nbei einem verwitweten Arbeitnehmer die Steuer-\nklasse III (vergleiche Nummer 4) oder bei ande-       5. War nach den Eintragungen auf der Lohnsteuer-\nren Arbeitnehmern die Steuerklasse IV (ver-             karte für das ganze Ausgleichsjahr die Steuer-\ngleiche Nummer 5) anzuwenden war.                         klasse IV· anzuwenden, so hat der Arbeitgeber\nden Lohnsteuer-Jahresausgleich unter Zugrunde-\n2. Hat in den Fällen der Nummer 1 die Eintragung            legung dieser Steuerklasse durchzuführen; we-\nder günstigeren Steuerklasse auf der Lohnsteuer-         gen der anzuwendenden Zahl der Kinder gelten\nkarte nicht für einen Zeitraum von mehr als vier          die Nummern 1 und 2. Galt die Eintragung der\nMonaten gegolten, so ist der Lohnsteuer-Jahres-          Steuerklasse IV nur für einen Teil des Aus-\nausgleich vom Arbeitgeber unter Zugrundelegung           gleichsjahrs und ist deshalb nach § 3 Abs. 2 Nr. 4,\nder ungünstigeren Steuerklasse durchzuführen;             § 4 Abs. 1 Nr. 1 für die Durchführung des Lohn-\ndas gleiche gilt für die Zahl der Kinder. Ein            steuer-Jahresausgleichs stets das Finanzamt zu-\netwaiger weiterer Lohnsteuer-Jahresausgleich             ständig oder liegen bei einem Arbeitnehmer, der\nbleibt dem Finanzamt vorbehalten. Das Finanz-            den Lohnsteuer-Jahresausgleich bei dem Finanz-\namt hat, wenn der Lohnsteuer-Jahresausgleich             amt beantragt, die Voraussetzungen für die An-\nbeantragt wird und die Voraussetzungen für die           wendung der Steuerklasse IV für das Ausgleichs-\nGewährung der günstigeren Steuerklasse nicht             jahr oder für einen Teil des Ausgleichsjahrs vor,\nmindestens vier Monate im Ausgleichsjahr vor-            so gilt, vorbehaltlich der Vorschriften der vori-\ngelegen haben, den Lohnsteuer-Jahresausgleich            gen Nummer 4, das Folgende:\nnach Maßgabe des § 8 durchzuführen; das gleiche\ngilt für die Zahl der Kinder.                            a) Liegen die Voraussetzungen für eine Zusam-\nmenveranlagung mit dem Ehegatten nach § 26\n3. Bei Arbeitnehmern, die nach den Eintragungen                 des Einkommensteuergesetzes vor und ist ein\nauf der Lohnsteuerkarte in die Steuerklasse I fal-           Antrag auf getrennte Veranlagung nach § 46\nlen und vor dem 1. September des Ausgleichs-                 Abs. 2 Ziff. 4 des Einkommensteuergesetzes\njahrs das 50. Lebensjahr vollendet haben, ist für            nicht gestellt, so darf für die Ehegatten nur\ndas ganze Ausgleichsjahr die Steuerklasse II                 ein gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich\n(0 Kinder) anzuwenden. Vollenden sie nach dem                nach § 7 a durchgeführt werden.\n31. August des Ausgleichsjahrs das 50. Lebens-\nb) Liegen die Voraussetzungen für eine Zusam-\njahr, so hat der Arbeitgeber nach der Nummer 2\nmenveranlagung mit dem Ehegatten nach § 26\nund das Finanzamt nach § 8 zu verfahren.\ndes Einkommensteuergesetzes nicht vor, so\n4. War bei einem verwitweten Arbeitnehmer nach                  kommen für die Durchführung des Lohnsteuer-\nden Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte nur                 Jahresausgleichs bei dem einzelnen Ehegatten\nfür einen Teil des Ausgleichsjahrs die Steuer-               nur die Steuerklassen I und II in Betracht; die\nklasse III anzuwenden oder liegen die Voraus-                Nummern 1, 2 und 3 sind entsprechend anzu-\nsetzungen für die Anwendung der Steuer-                      wenden.\nklasse III nur für einen Teil des Ausgleichsjahrs\nvor und ist deshalb nach § 3 Abs. 2 Nr. 3, § 4        6. War für einen verheirateten Arbeitnehmer nach\nAbs. 1 Nr. 1 für die Durchführung des Lohnsteuer-        den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte die\nJahresausgleichs stets das Finanzamt zuständig,          Steuerklasse V anzuwenden und ist deshalb nach\nso gilt das Folgende:                                    § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 1 für die Durchfüh-\nrung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs stets das\na) Haben beide Ehegatten im Ausgleichsjahr               Finanzamt zuständig, so gilt, vorbehaltlich der\nArbeitslohn bezogen und liegen die Voraus-           Vorschriften der Nummer 4, auch wenn nur für\nsetzungen für eine Zusammenveranlagung mit           einen Ehegatten die Durchführung des Lohn-\ndem Ehegatten nach § 26 des Einkommen-               steuer-Jahresausgleichs bei dem Finanzamt be-\nsteuergesetzes vor und ist ein Antrag auf            antragt wird, das Folgende:\ngetrennte Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Ziff. 4\ndes Einkommensteuergesetzes nicht gestellt,          a) Liegen die Voraussetzungen für eine Zusam-\nso darf für die Ehegatten nur ein gemein-                menveranlagung mit dem Ehegatten nach§ 26\nsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich nach § 7 a              des Einkommensteuergesetzes vor und ist ein\ndurchgeführt werden.                                     Antrag auf getrennte Veranlagung nach § 46\nAbs. 2 Ziff. 4 des Einkommensteuergesetzes\nb) Liegen die Voraussetzungen für eine Zusam-                nicht gestellt, so darf für die Ehegatten nur\nmenveranlagung mit dem Ehegatten nach § 26               ein gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich\ndes Einkommensteuergesetzes nicht vor, so                nach § 7 a durchgeführt werden.\nist bei dem Lohnsteuer-Jahresausgleich für\nden verwitweten Arbeitnehmer die Steuer-             b) Liegen die Voraussetzungen für eine Zusam-\nklasse III für das ganze Ausgleichsjahr zu-              menveranlagung mit dem Ehegatten nach § 26\ngrunde zu legen. Wegen der anzuwendenden                 des Einkommensteuergesetzes nicht vor, so\nZahl der Kinder gelten die Nummern 1 und 2.              kommen für die Durchführung des Lohnsteuer-\nHat auch der verstorbene Ehegatte im Laufe               Jahresausgleichs bei dem einzelnen Ehegatten","Nr. 8 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Februar 1966                          103\nnur die Steuerklassen I und II in Betracht; die                             § 7\nNummern 1, 2 und 3 sind entsprechend anzu-\nwenden.                                                       Mehrere Dienstverhältnisse\n(3) Der Unterschied zwischen der nach Absatz 2          Bei einem Arbeitnehmer, der im Ausgleichsjahr\nermittelten J ahreslohnsteucr und der Lohnsteuer,       gleichzeitig aus mehreren gegenwärtigen oder\ndie von dem bei dem Lohnsteuer-Jahresausgleich          früheren Dienstverhältnissen von verschiedenen\nmaßgebenden Arbeitslohn (§ 6) einbehalten worden        Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat, ist für die\nist, wird ausgeglichen.                                 Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs der\nmaßgebende Arbeitslohn (§ 6) aus allen Dienstver-\n(4) In den Fällen der §§ 26 und 27 des Berlinhilfe- hältnissen zusammenzurechnen. Die auf den Lohn-\ngesetzes wird, vorbehaltlich der Vorschriften des       steuerkarten nach § 17 a der Lohnsteuer-Durchfüh-\n§ 8 Abs. 4 und 5, die Lohnsteuer für den gesamten       rungsverordnung etwa eingetragenen Hinzurech-\nnach § 6 maßgebenden Arbeitslohn nach der Jahres-       nungs beträge und steuerfreien Beträge bleiben\nlohnsteuertabclle für Arbeitnehmer in Berlin (West)     unberücksichtigt. Die Vorschriften des § 5 sind ent-\nermittelt. Im übrigen sind die Vorschriften der Ab-     sprechend anzuwenden.\nsätze 1 bis 3 und des § 8 anzuwenden.\n§ 6                                                     § 7a\nMaßgebender Arbeitslohn                         Gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich\nbei Ehegatten\n(1) Maßgebender Arbeitslohn ist der Arbeitslohn\n(einschließlich des Werts der Sachbezüge), der dem         (1) In den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a,\nArbeitnehmer im Geltungsbereich des Einkommen-          Nr. 5 Buchstabe a und Nr. 6 Buchstabe a wird durch\nsteuergesetzes für die Lohnzahlungszeiträume des        das Finanzamt auf Antrag der Ehegatten nur ein\nAusgleichsjahrs zugeflossen ist. Dabei sind ohne        gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich durchge-\nRücksicht darauf, ob der Arbeitslohn nachträglich       führt. Können die Ehegatten den Antrag nicht ge-\noder im Voraus gezahlt worden ist, alle Lohnzah-        meinsam stellen, weil einer der Ehegatten dazu aus\nlungszeiträume zu berücksichtigen, die im Aus-          zwingenden Gründen nicht in der Lage ist oder weil\ngleichsjahr geendet haben. Sonstige, insbesondere       ein Ehegatte verstorben ist, so genügt es, wenn der\neinmalige Bezüge gehören zum Arbeitslohn des            andere Ehegatte den Antrag stellt.\nAusgleichsjahrs, soweit sie dem Arbeitnehmer im\nAusgleichsjahr zugeflossen sind.                           (2) Der gemeinsame Lohnsteuer-Jahresausgleich\nist wie folgt durchzuführen:\n(2) Bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-\nausgleichs bleiben außer Betracht                       1. Der maßgebende Arbeitslohn (§ 6) beider Ehe-\n1. Bezüge, für die die Erhebung der Lohnsteuer mit          gatten aus ihren sämtlichen Dienstverhältnissen\neinem Pauschbetrag davon abhängig gemacht               wird zusammengerechnet. Die auf den Lohn-\nsteuerkarten der Ehegatten nach § 17 a der Lohn-\nworden ist, daß die Bezüge und die darauf ent-\nfallende Lohnsteuer beim Lohnsteuer-Jahresaus-          steuer-Durchführungsverordnung etwa eingetra-\ngleich unberücksichtigt bleiben,                        genen Hinzurechnungsbeträge und steuerfreien\nBeträge bleiben unberücksichtigt.\n2. ermäßigt besteuerte Vergütungen für Arbeitneh-\nmererfindungen (§ 2 der Verordnung über die         2. Von dem zusammengerechneten Arbeitslohn\nsteuerliche Behandlung der Vergütungen für Ar-          werden die auf den Lohnsteuerkarten der Ehe-\nbeitnehmererfindungen vom 6. Juni 1951 - Bun-           gatten eingetragenen steuerfreien Jahresbeträge,\ndesgesetzbl. I S. 388), wenn der Arbeitnehmer           soweit sie auf Grund der §§ 20 bis 26 a, § 27 der\nnicht die Einbeziehung in den Lohnsteuer-Jahres-        Lohnsteuer-Durchführungsverordnung eingetra-\nausgleich beantragt,                                    gen worden sind, abgezogen. Machen die Ehegat-\nten höhere steuerfreie Beträge geltend, als auf\n3. unbeschadet des § 5 Abs. 1 Nr. 1 letzter Satz son-       den Lohnsteuerkarten eingetragen sind, oder war\nstige Bezüge für Zeiträume, die zu mehreren             auf der Lohnsteuerkarte eines Ehegatten die\nKalenderjahren gehören (§ 35 Abs. 2 der Lohn-           Steuerklasse V bescheinigt, so ist der steuerfreie\nsteuer-Durchführungsverordnung), wenn der Ar-           Jahresbetrag nach den Vorschriften der §§ 20 bis\nbeitnehmer nicht die Einbeziehung in den Lohn-          26 a, § 27 der Lohnsteuer-Durchführungsverord-\nsteuer-Jahresausgleich beantragt,                       nung zu ermitteln und von dem zusammengerech-\n4. von Versorgungsbezügen im Sinne des § 6 b                neten Arbeitslohn abzuziehen; § 5 Abs. 1 Nr. 1\nAbs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung           letzter Satz ist anzuwenden. Ist beim gemeinsa-\nein Betrag in Höhe von 25 vom Hundert dieser            men Lohnsteuer-Jahresausgleich ein steuerfreier\nBezüge, höchstens jedoch insgesamt ein Betrag           Betrag wegen außergewöhnlicher Belastungen zu\nvon 2 400 Deutsche Mark. Bleiben Versorgungs-           ermitteln, so ist für die Berechnung der zumut-\nbezüge nach Nummer 3 beim Lohnsteuer-Jahres-            baren Eigenbelastung (§ 25 Abs. 3 und 4 Lohn-\nausgleich außer Betracht, so ermäßigt sich der          steuer-Durchführungsverordnung) der zusammen-\nHöchstbetrag von 2 400 Deutsche Mark um den             gerechnete Arbeitslohn beider· Ehegatten zu-\nBetrag, der bei der Besteuerung dieser Versor-          grunde zu legen. Der zusammengerechnete\ngungsbezüge bereits berücksichtigt worden ist.          Arbeitslohn ist für jede~. . Ehegatten um den Ar-","104                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nbeitnehmer-Freibetrag, den Weihnachts-Freibe-            b) ein Arbeitnehmer-Freibetrag von 240 Deutsche\ntrag und um die Werbungskosten, mindestens                   Mark,\num den Werbungskosten-Pauschbetrag von                   höchstens jedoch insgesamt ein Betrag in Höhe\n564 Deutsche Mark, zu kürzen. Außerdem sind              des Arbeitslohns,\ndie Sonderausgaben der Ehegatten, mindestens\n1 872 Deutsche Mark, abzuziehen. Ist der Arbeits-        c) die Werbungskosten in der nachgewiesenen\nlohn eines Ehegatten niedriger als die Summe                 Höhe,\naus Arbeitnehmer-Freibetrag, Weihnachts-Frei-            d) ein Pauschbetrag für Sonderausgaben von\nbetrag und Pauschbetrag für Werbungskosten                   936 Deutsd1e Mark.\n(insgesamt 904 Deutsche Mark), so ist für den\nEhegatten an Stelle dieser Beträge nur ein Be-       6. Für den nach den Nummern 1 bis 5 ermittelten\ntrag in Höhe des Arbeitslohns abzuziehen.                Arbeitslohn wird die Jahreslohnsteuer nach der\nSteuerklasse III ermittelt. Wegen der Zahl der\n3. Von dem zusammengerechneten Arbeitslohn sind               Kinder gilt § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2; soweit die\nferner, vorbehaltlich der Nummern 4 und 5, ab-          Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte zugrunde\nzuziehen                                                zu legen sind, ist bei Arbeitnehmern, auf deren\na) für jeden Ehegatten der Weihnachts-Frei-             Lohnsteuerkarte die Steuerklasse V bescheinigt\nbetrag von 100 Deutsche Mark (§ 6 Ziff. 12 der      ist, die auf der Lohnsteuerkarte des Ehegatten\nLohnsteuer-Durchführungsverordnung),                eingetragene Steuerklasse maßgebend. Der\nUnterschied zwischen der so ermittelten Jahres-\nb) ein Arbeitnehmer-Freibetrag von 240 Deutsche         lohnsteuer und der Lohnsteuer, die von den Ar-\nMark (§ 6 a der Lohnsteuer-Durchführungsver-        beitslöhnen beider Ehegatten einbehalten worden\nordnung),                                           ist, wird ausgeglichen. In den Fällen der §§ 26\nund 27 des Berlinhilfegesetzes sind die Vorschrif-\nc) ein Pauschbetrag für Werbungskosten von              ten des § 5 Abs. 4 anzuwenden.\n564 Deutsche Mark,\nd) ein Pauschbetrag für Sonderausgaben von             (3) Das Finanzamt, das den gemeinsamen Lohn-\n936 Deutsche Mark.                              steuer-Jahresausgleich durchführt, hat dem Finanz-\namt, das für die Durchführung des Lohnsteuer-\nIst der maßgebende Arbeitslohn eines Ehegatten      Jahresausgleichs der Ehefrau zuständig wäre, die\nniedriger als die Summe der in den Buchstaben a     Durchführung des gemeinsamen Lohnsteuer-Jahres-\nbis c bezeichneten Beträge von insgesamt            ausgleichs mitzuteilen.\n904 Deutsche Mark, so ist an Stelle dieser Be-\nträge nur ein Betrag in Höhe des Arbeitslohns\nabzuziehen.\n§ 8\n4. Beträgt der maßgebende Arbeitslohn eines Ehe-\ngatten weniger als 904 Deutsche Mark (Nummer 3               Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle\nletzter Satz) und sind für diesen Ehegatten hö-                        in besonderen Fällen\nhere Werbungskosten als der Pauschbetrag von\n564 Deutsche Mark zu berücksichtigen, so sind,         (1) Sind nach § 5 Abs. 2 im Ausgleichsjahr ver-\nabweichend von Nummer 2 und Nummer 3 letz-          sdliedene Steuerklassen oder verschiedene Zahlen\nter Satz, abzuziehen                                der Kinder zugrunde zu legen, so ist die Jahres-\nlohnsteuer nach dem Jahresarbeitslohn und der Jah-\na) ein Weihnachts-Freibetrag von 100 Deutsche       reslohnsteuertabelle für jede Steuerklasse oder Zahl\nMark,                                           der Kinder, die während des Ausgleichsjahrs maß-\nb) ein Arbeitnehmer-Freibetrag von 240 Deutsche     gebend war, zu ermitteln und mit dem Teilbetrag\nMark,                                           zu berücksichtigen, der sich nach dem Verhältnis des\nZeitraums der Gültigkeitsdauer der verschiedenen\nhöchstens jedoch insgesamt ein Betrag in Höhe       Steuerklassen oder der verschiedenen Zahl der Kin-\ndes Arbeitslohns,                                   der zu zwölf ergibt; dabei ist die Gültigkeitsdauer\nc) die Werbungskosten ohne Kürzung um den           der günstigeren Steuerklasse oder Zahl der Kinder\nPauschbetrag für Werbungskosten von 564         auf volle Monate aufzurunden. Die Summe der so\nDeutsche Mark,                                  ermittelten Steuerbeträge ergibt die Jahreslohn-\nsteuer; sie ist auf volle Deutsche Mark abzurunden.\nd) ein Pauschbetrag für Sonderausgaben von\n936 Deutsche Mark.                                  (2) Stellt das Finanzamt beim Lohnsteuer-Jahres-\nausgleich fest, daß die Voraussetzungen des § 18 a\nAbs. 1 Ziff. 1 oder 2 der Lohnsteuer-Durchführungs-\n5. Sind die nachgewiesenen Werbungskosten eines\nverordnung für die Gewährung eines Kinderfrei-\nEhegatten niedriger als der Pauschbetrag für\nbetrags im Laufe des Ausgleichsjahres weggefallen\nWerbungskosten von 564 Deutsche Mark, aber\nsind, so ist nach Absatz 1 auch dann zu verfahren,\nhöher als der um den Weihnachts-Freibetrag und\nwenn der Arbeitnehmer die Berichtigung seiner\nden Arbeitnehmer-Freibetrag gekürzte Arbeits-\nLohnsteuerkarte (§ 18 a Abs. 4 Ziff. 2 der Lohn-\nlohn dieses Ehegatten, so sind abzuziehen\nsteuer-Durchführungsverordnung) nicht beantragt\na) ein Weihnachts-Freibetrag von 100 Deutsche        hat. Dabei sind die Steuerklasse und Zahl der Kin-\nMark,                                            der zugrunde zu legen, die für die einzelnen Monate","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Februar 1966                          105\nmaßgebend gewesen wären, wenn der Arbeitneh-                                      § 9\nmer die Berichtigung beantragt hätte. Die Vorschrif-           Beginn oder Wegfall der unbeschränkten\nten in den Sätzen 1 und 2 sind nicht anzuwenden,              Steuerpflicht im laufe des Ausgleichsjahrs\nwenn die Voraussetzungen für die gewährten Kin-\nderfreibeträge im Ausgleichsjahr mindestens vier          (1) Hat die unbeschränkte Steuerpflicht des Ar-\nMonate bestanden haben.                                beitnehmers nicht während des vollen Ausgleichs-\njahrs bestanden, so findet, vorbehaltlich der Vor-\n(3) Stellt das Finanzamt beim Lohnsteuer-Jahres-    schrift des § 10, die Vorschrift des § 5 mit der Maß-\nausgleich fest, daß die Voraussetzungen des § 18 a     gabe Anwendung, daß der maßgebende Arbeitslohn\nAbs. 1 letzter Satz der Lohnsteuer-Durchführungs-      und die einbehaltene Lohnsteuer, die auf die Dauer\nverordnung für die Gewährung eines Kinderfrei-         der unbeschränkten Steuerpflicht entfallen, und die\nbetrags im Laufe des Ausgleichsjahres weggefallen      steuerfreien Beträge, die während der Dauer der un-\nsind, und hat der Arbeitnehmer die Berichtigung        beschränkten Steuerpflicht beim Lohnsteuerabzug zu\nseiner Lohnsteuerkarte (§ 18 a Abs. 4 Ziff. 1 der      berücksichtigen waren oder sich nach § 5 Abs. 1\nLohnsteuer-Durchführungsverordnung) nicht bean-        Nr. 1 Sätze 2 bis 4 für die Dauer der unbeschränk-\ntragt, so ist für das Ausgleichsjahr die Steuerklasse  ten Steuerpflicht ergeben, dem Lohnsteuer-Jahres-\nund Zahl der Kinder zugrunde zu legen, die maß-        ausgleich zugrunde gelegt werden.\ngebend gewesen wäre, wenn der Arbeitnehmer die            (2) Ist die unbeschränkte Steuerpflicht im Laufe\nBerichtigung beantragt hätte.                          des Ausgleichsjahrs weggefallen, so kann der Lohn-\nsteuer-Jahresausgleich nach Wegfall der unbe-\n(4) Hat der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr so-      schränkten Steuerpflicht sofort durchgeführt werden,\nwohl Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die      sofern nicht ein gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresaus-\nnach § 26 oder § 27 des Berlinhilf egesetzes ermäßigt  gleich (§ 7 a) in Betracht kommt und die Grundlagen\nzu besteuern waren, als auch andere Einkünfte aus      dafür erst nach Ablauf des Ausgleichsjahrs ermittelt\nnichtselbständiger Arbeit von mehr als 3000 Deut-      werden können.\nsche Mark bezogen und liegt ein Fall des Ab-\nsatzes 5 nicht vor, so ist zunächst die Jahreslohn-\nsteuer nach den Vorschriften dieser Verordnung                                    § 10\nunter Anwendung der allgemeinen Jahreslohn-                Lohnsteuer-Jahresausgleich bei Arbeitnehmern\nsteuertabelle zu ermitteln. Diese Jahreslohnsteuer               aus der sowjetischen Besatzungszone\nist nach dem Verhältnis der Einkünfte aus nicht-                 oder dem sowjetischen Sektor Berlins\nselbständiger Arbeit aus Berlin (West), die ermäßigt\n(1) Der Lohnsteuer-Jahresausgleich wird auch bei\nzu besteuern waren, zum Gesamtbetrag der Ein-\neinem Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz oder ge-\nkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aufzuteilen;\nwöhnlichen Aufenthalt in der sowjetischen Besat-\ndabei sind die Summe der für die Ermäßigung zu\nzungszone oder im sowjetischen Sektor Berlins hat\nberücksichtigenden Einkünfte und der Gesamtbetrag\nund der nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuer-\nder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auf\ngesetzes als beschränkt steuerpflichtig zu behandeln\nvolle 100 Deutsche Mark abzurunden. Die danach\nist, für den aus einem Dienstverhältnis im Geltungs-\nauf die Einkünfte, die ermäßigt zu besteuern waren,\nbereich des Einkommensteuergesetzes bezogenen\nentfallen de Lohnsteuer ist um 30 vom Hundert zu\nArbeitslohn nach den Vorschriften für unbeschränkt\nermäßigen.\nsteuerpflichtige Arbeitnehmer durchgeführt, soweit\nsich aus § 40 Abs. 5 der Lohnsteuer-Durchführungs-\n(5) Hat in den Fällen des § 26 Abs. 1 des Berlin-\nverordnung nichts anderes ergibt. Dabei ist, vorbe-\nhilfegesetzes der Arbeitnehmer oder sein nicht\nhaltlich der Vorschriften des Absatzes 2, die allge-\ndauernd getrennt lebender, unbeschränkt steuer-\nmeine J ahreslohnsteuertabelle anzuwenden. Ist der\npflichtiger Ehegatte\nArbeitnehmer während eines Teils des Ausgleichs-\n1. mindestens seit dem 31. August des Ausgleichs-     jahrs unbeschränkt steuerpflichtig gewesen, so ist\njahrs den ausschließlichen Wohnsitz in Berlin     der in Satz 1 bezeichnete Arbeitslohn in den Lohn-\n(West) oder                                       steuer-Jahresausgleich einzubeziehen.\n2. bei mehrfachem Wohnsitz einen Wohnsitz wäh-            (2) Sind in dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus\nrend des ganzen Ausgleichsjahrs in Berlin (West)  nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus nichtselb-\nund mehr als 182 Tage im Ausgleichsjahr dort       ständiger Arbeit aus Berlin (West) enthalten, von\nseinen Aufenthalt oder                             denen die nach § 26 oder § 27 des Berlinhilfegesetzes\nermäßigte Lohnsteuer zu erheben war, so gilt das\n3. - ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich des        Folgende:\nBerlinhilfegesetzes zu haben - im Ausgleichs-\njahr oder während eines Teils des Ausgleichs-      1. Sind in dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus\njahrs den gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin            nichtselbständiger Arbeit nur Einkünfte aus nicht-\n(West),                                                selbständiger Arbeit aus Berlin (West) im Sinne\ndes Satzes 1 enthalten oder besteht der Gesamt-\nso ist Absatz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß            betrag neben solchen Einkünften aus anderen\nan die Stelle der Einkünfte aus nichtselbständiger         Einlümften aus nichtselbständiger Arbeit von\nArbeit aus Berlin (West), die ermäßigt zu besteuern        nicht mehr als 3000 Deutsche Mark, so ist, ab-\nwaren, sämtliche Einkünfte aus nichtselbständiger          weichend von Absatz 1, die Jahreslohnsteuer-\nArbeit aus Berlin (West) im Sinne des § 23 Nr. 4 des       tabelle für Arbeitnehmer in Berlin (West) anzu-\nBerlinhilfegesetzes treten.                                wenden.","106                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n2. Sind in dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus         Nr. 4 ist erstmals beim Lohnsteuer-Jahresausgleich\nnichtselbständiger Arbeit neben Einkünften aus    für das Kalenderjahr 1966 anzuwenden.\nnichtselbständiger Arbeit aus Berlin (West) im\nSinne des Satzes 1 andere Einkünfte aus nicht-\n§ 12\nselbständiger Arbeit von mehr als 3000 Deutsche\nMark enthalten, so ist nach § 8 Abs. 4 zu ver-                 Anwendung im Land Berlin\nfahren.                                              Die vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt\nnach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n§ 11                         4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-\ndung mit § 32 des Berlinhilfegesetzes sowie in Ver-\nAnwendungszeitraum                    bindung mit Artikel 5 des Steueränderungsgesetzes\nDie vorstehende Fassung dieser Verordnung          1964 vom 16. November 1964 (Bundesgesetzbl. I\nist, vorbehaltlich des Satzes 2, erstmals auf den     S. 885) und Artikel 10 des Steueränderungsgesetzes\nLohnsteuer-Jahresausgleich für das Kalenderjahr       1965 vom 14. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 377)\n1965 anzuwenden. Die Vorschrift des § 6 Abs. 2        auch im Land Berlin."]}