{"id":"bgbl1-1966-8-1","kind":"bgbl1","year":1966,"number":8,"date":"1966-02-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/8#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_8.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Befreiung von der Pflicht zur Anzeige von Krediten nach § 13 Abs. 1 und § 16 Nr. 1 und 7 bis 9 des Gesetzes über das Kreditwesen (Dritte Befreiungsverordnung)","law_date":"1966-01-28T00:00:00Z","page":97,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["97\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                           Z 1997 A\n1966                  Ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1966                                                                                                              Nr. 8\nTag                                                                    Inhalt                                                                                           Seite\n28. 1. 66 Verordnung über die Befreiung von der Pflicht zur Anzeige von Krediten nach § 13 Abs. 1\nund § 16 Nr. 1 und 7 bis 9 des Gesetzes über das Kreditwesen (Dritte Befreiungsverordnung)                                                                        97\n31. 1. 66 Neufassung der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       98\nBundesqesetzbl. III 611-2-4\n1. 2. 66 Neufassung der Verordnung über die Ablösung öffentlicher Baud.arlehen nach dem Zweiten\nWohnungsbaugesetz (Ablösungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  107\nBundosgeselzbl. III 2330-2-1\n10. 2. 66 Siebente Verordnung zur Anderung der Anlage II des Wehrsoldgesetzes (Siebente Ubungs-\ngeldverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    134\nBundesgeselzbl. III 53-1 Anlage II\nVerordnung\nüber die Befreiung von der Pflicht zur Anzeige von Krediten\nnach§ 13 Abs. 1 und§ 16 Nr. 1 und 7 bis 9 des Gesetzes über das Kreditwesen\n(Dritte Befreiungsverordnung)\nVom 28. Januar 1966\nAuf Grund des § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das                                     nommene Betrag höher ist als zwanzigtausend Deut-\nKreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I                                       sche Mark oder wenn er das haftende Eigenkapital\nS. 881) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur                                       des Kreditinstituts übersteigt.\nUbertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechts-\n(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.\nverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das\nKreditwesen vom 19. Januar 1962 (Bundesgesetzbl. I\n§ 3\nS. 17) wird nach Anhörung der Deutschen Bundes-\nbank verordnet:                                                                            Kredite der in § 20 Abs. 2 Nr. 1 und 4 des Gesetzes\nüber das Kreditwesen genannten Kreditinstitute, die\n§ 1\nfrühestens vier Jahre nach der Entstehung rückzahl-\n(1) Großkredite im Sinne des § 13 Abs. 1 des Ge-                                   bar sind oder einer regelmäßigen Tilgung unter-\nsetzes über das Kreditwesen sind nach dieser Vor-                                      liegen, die sich über mindestens vier Jahre erstreckt,\nschrift nur noch dann anzuzeigen, wenn der zuge-                                      sind nach § 13 Abs. 1 und § 16 Nr. 7 bis 9 dieses\nsagte oder in Anspruch genommene Betrag höher ist                                     Gesetzes nicht mehr anzuzeigen, soweit sie gegen\nals fünfzigtausend Deutsche Mark oder wenn er das                                     Ubernahme der vollen Gewährleistung durch eine\nhaftende Eigenkapital des Kreditinstituts übersteigt.                                 inländische Körperschaft oder Anstalt des öffent-\n(2) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen                                      lichen Rechts gewährt werden.\nkann verlangen, daß bestimmte Kreditinstitute die\nnach Absatz 1 nicht anzuzeigenden Kredite anzeigen,                                                                                       § 4\nwenn dies für die Aufsicht von Bedeutung ist.                                              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n§ 2                                                     blatt I S. 1) in Verbindung mit § 64 des Gesetzes\nüber das Kreditwesen auch im Land Berlin.\n(1) Kredite an Beamte und Angestellte des Kredit-\ninstituts, deren Höhe die in § 16 Nr. 1 des Gesetzes\n§ 5\nüber das Kreditwesen genannte Grenze überschrei-\ntet, sind nach dieser Vorschrift nur noch dann anzu-                                       Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nzeigen, wenn der zugesagte oder in Anspruch ge-                                       kündung in Kraft.\nBerlin, den 28. Januar 1966\nDas Bundesaufsichtsamt\nfür das Kreditwesen\nKalkstein"]}