{"id":"bgbl1-1966-7-1","kind":"bgbl1","year":1966,"number":7,"date":"1966-02-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/7#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_7.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Postreisegebührenordnung","law_date":"1966-02-12T00:00:00Z","page":93,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["93\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                           Z 1997 A\n1966             1\nAusgegeben zu Bonn am 17. Februar 1966                                         Nr. 7\nTag                                                  Inhalt                                             Seite\n12. 2. 66       Verordnupg zur Änderung der Postreisegebührenordnung                                       93\nVerordnung\nzur Änderung der Postreisegebührenordnung\nVom 12. Februar 1966\nAuf Grund des § 14 des Gesetzes über die Ver-                        folgung das Doppelte der Gebühr eines Re-\nwaltung der Deutschen Bundespost (Postverwal-                           gelfahrscheines für die Beförderungsstrecke,\ntungsgesetz) vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I                      mindestens zwanzig Deutsche Mark zu ent-\nS. 676) in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Satz 2 des                       richten. Kann die zurückgelegte Beförderungs-\nPersonenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961                          strecke vom Fahrgast nicht nachgewiesen\n(Bundesgesetzbl. I S. 241) wird im Einvernehmen mit                    werden, so wird zur Feststellung der Ge-\ndem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bun-                          bühr~nentfernung der Ausgangspunkt der\ndesminister für Verkehr verordnet:                                     Fahrt zugrunde gelegt. Die erhöhte Gebühr\nist für jeden nachgewiesenen Fall der vor-\nArtikel I                                  schriftswidrigen Benutzung eines Fahraus-\nweises zu entrichten.\"\nDie Postreisegebührenordnung vom 15. Juli 1964\n(Bundesgesetzbl. I S. 473) wird wie folgt geändert:                 b) Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 3\nangefügt:\n1. In § 2 wird hinter Abs. 5 folgender Absatz 6 an-\ngefügt:                                                             ,, (3) Fahrgäste, die sich der Verpflichtung,\nbei Beginn der Fahrt einen bereits gelösten\n,, (6) Die Fahrausweise gelten jeweils bis um                   Fahrausweis zur Entwertung vorzulegen, ent-\n3.00 Uhr nach dem letzten Geltungstag.\"                            ziehen, haben eine Gebühr von fünf Deut-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                        schen Mark zu entrichten.\"\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n6. § 7 wird wie folgt geändert:\n,, (2) Rückfahrscheine gelten, vom Ausgabe-           a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ntag an gerechnet, vier Tage.\"\n„Die Gebühr der übrigen Fahrscheine wird\nb) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:                        auf den nächsten durch 20 teilbaren Pfennig-\n,,Sonntagsrückfahrscheine gelten vom Werk-                  betrag, bei Fahrscheinen mit Kinderermäßi-\ntag vor Sonn- und Feiertagen an.\"                            gung auf den nächsten durch 10 teilbaren\nPfennigbetrag nach oben gerundet.\"\n3. In § 4 Abs. 2 wird der Satz        f gestrichen.\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n4. § 5 wird wie folgt g'eändert:                                        ,, (3) Die Mindestfahrgebühren ergeben sich\na) In Absatz 5 werden die Worte „das 25. Le-                       aus den Nummern 2 und 3 der Anlage.\"\nbensjahr\" ersetzt durch „das 27. Lebensjahr\".\n7. § 8 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 7 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,, (7) Schülermonats- und Schülerwochenkar-\nten gelten während des Kalenderzeitraumes                    „Für die Feststellung der Beförderungsstrecke\nfür 62 oder 12 Fahrten an Werktagen.\"                       werden Teile eines Kilometers nach oben\nauf volle Kilometer gerundet.\"\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                    b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                 ,, (3) Zur Gebührenberechnung für Fahr-\n,, (2) Fahrgäste, die einen ungültigen Fahr-               scheine werden bei Beförderungsstrecken von\nausweis verwenden oder den Postreisedienst                   4 bis 15 Kilometer Zonen von je 3 Kilometer\nohne Fahrausweis benutzen, obwohl sie Ge-                   und ab 16 Kilometer Zonen von je 5 Kilo-\nlegenheit hatten, einen Fahrschein zu lösen,                meter gebildet; die Gebührenentfernung wird\nhaben unbeschadet einer strafrechtlichen Ver-                nach der Zonenmitte festgestellt.\"","94                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n8. § 9 wird wie folgt geändert:                           10. § 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                         ,, (2) Werden für ledige Geschwister von dem-\n,, (1) Die Gebühren können abweichend von           selben Wohnort gleichzeitig für denselben Mo-\nden Vorschriften dieser Verordnung f estge-             nat Schülermonatskarten gelöst, so wird die Ge-\nsetzt werden, wenn die verkehrswirtschaft-             bühr für die Schülermonatskarte des zweiten\nlichen Verhältnisse auf der Linie dies erfor-          und jeden weiteren Kindes ermäßigt. Die Gebühr\ndern, insbesondere bei Mitbedienun'g von               für die Schülermonatskarte mit der größten Ge-\nVerkehrsbeziehungen durch andere Verkehrs-             bührenentfernung wird nach Nummer 19 der\nträger, bei Nachtfahrten, schwierigen Stra-             Anlage festgestellt. Für die Schülermonatskarten\nßenverhältnissen oder wenn für den Bau,                der übrigen Geschwister wird die Gebühr unter\ndie Unterhaltung oder Benutzung der Straßen             Berücksichtigung des Ermäßigungssatzes, der\nvon der Post Zuschüsse geleistet wurden                 sich aus Nummer 5 der Anlage ergibt, berechnet\noder zu leisten sind oder Abgaben entrichtet             (Geschwisterermäßigung). Das gleiche gilt, wenn\nwerden.\"                                                für die Geschwister Schülerwochenkarten gelöst\nwerden. Die Gebühren für Schülermonatskarten\nb) Die Absätze 2, 3, 4 und 6 werden gestrichen.            werden auf volle Deutsche Mark, die für Schüler-\nc) Absatz 5 wird Absatz 2.                                 wochenkarten auf den nächsten durch 50 teilba-\nren Pfennigbetrag aufgerundet.\"\n9. § 10 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                   11. In § 13 wird\n,, (2) Die durch den & 2 des Gesetzes über die       a) in den Absätzen 2 und 3 jeweils der letzte\nunentgeltliche Beförderung von Kriegs- und                    Satz gestrichen;\nWehrdienstbeschädigten sowie von anderen                b) ·an Absatz 6 folgender Satz angefügt:\nBehinderten im Nahverkehr vom 27. August                      „Beträge von weniger als 20 Pfennig werden\n1965 (Bundesgesetz bl. I S. 978) begünstigten                 nicht erstattet.\"\nPersonen werden ini Nahverkehr (§ 1 Abs. 2\nNr. 2 des genannten Gesetzes) gegen Vor-                c) in Absatz 7 der Satz 2 ersetzt durch:\nzeigen eines amtlichen Ausweises gebühren-                    „Falls der Erstattungsbetrag nicht beim\nfrei befördert.\"                                              dienst.leitenden Postamt in Empfang genom-\nmen wird, ist er dem Antragsteller gebühren-\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nfrei zu übersenden. Absatz 6 Satz 5 ist nicht\n,, (3) Im Linienverkehr außerhalb des Nah-                 anwendbar.\"\nverkehrs gemäß Absatz 2 werden über\n70 Jahre alte Blinde gegen Vorlage des              12. Die Anlage zur Postreisegebührenordnung (Ge-\nSchwerkriegsbeschädigtenausweises I oder                bührenübersicht) erhält die Fassung der Anlage\ndes Schwerbeschädigtenausweises sowie be-               zu dieser Verordnung.\nrufstätige Blinde bei Fahrten zur Ausübung\ndes Berufs gegen Vorlage des von der Post\nArtikel II\nausgestellten Ausweises gebührenfrei beför-\ndert. Das gleiche gilt für den ständigen Be-          Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\ngleiter eines Schwerbeschädigten, wenn die          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nNotwendigkeit der ständigen Begleitung auf          blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwal-\ndem Schwerkriegsbeschädigtenausweis I oder          tungsgesetzes auch im Land Berlin.\nII oder Schwerbeschädigtenausweis anerkannt\nist. Für eine blinde Person kann an Stelle\nArtikel III\neines Begleiters ein Blindenführhund mit-\ngeführt werden.\"                                      Diese Verordnung tritt am 1. März 1966 in Kraft.\nBonn, den 12. Februar 1966\nDer Bundesminister für das Post-\n'und Fernmeldewesen\nStücklen","Nr. 7 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1966                                    95\nAnlage\nzur Postreisegebührenordnung\nGebührenübersicht\nLfd.                                                               Gebühr\nNr.                      Gegenstand                                                  Höhe der Ermäßigung\nDM       Pf\nI. Gebühren für die Personenbeförderung\n(Fahrscheine)\n1  Kilometergebühr                                                       8,5\n2  Mindestfahrgebühr                                                    60\n3  Mindestfahrgebühr für Kinder vom 5. bis vol~ende-\nten 10.Lebensjahr                                                    30\n4  Kinderermäßigung                                                                  50v.H.\n5  Geschwisterermäßigung von den Gebühren für\nSchülermonats- und Schülerwochenkarten nach lfd.\nNr. 19                                                                            50v.H.\n6  Gruppenermäßigung                                                                 bis 50 v. H.\nII. Gebührenermäßigung für Fahrscheine\n7  Rückfahrscheine                                                                   bis 25 v. H.\n8  Sonntagsrückfahrscheine                                                           bis 33 1 /a v. H.\n9  Zehnerfahrscheine                                                                 bis 25 v. H.\n10  Rundfahrscheine                                                                   bis 33 1/a v. H.\nIII. Gebühren für die Sachbeförderung\n11  Hand- oder Reisegepäck je Stück\nbis 50 km Gebührenentfernung                                       60\nüber 50 km Gebührenentfernung                                      20\n12  Kraftpostgut je Stück\na) bis 10 kg Gewicht                                         2\nb) bis 20 kg Gewicht                                         4\nc) bis 50 kg Gewicht                                         6\n13  Behandlungsgebühr für durchgehende Beförderung\ndes Reisegepäcks je Stück                                    2\n14  sperriges Hand- oder Reisegepäck je Stück                            80\n15  sperriges Kraftpostgut je Stück\nZuschlag zu den Gebühren nach lfd. Nr. 12                  2\n16  Milchkannen als Kraftpostgut zwischen Erzeuger\nund Molkerei je Kanne\nGebühr nach lfd. Nr. 12 a)\n17  Hunde\nKilometergebühr nach lfd. Nr. 1                                                 50 v.H.\nmindestens                                                         30\nIV. Gebührenerstattung\n18  Erstattungsgebühr je Erstattungsantrag 10 v. H. des\nerstattungsfähigen Betrages\nmindestens                                                        50\nhöchstens                                                  2","96                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nV. Gebührenübersicht für Zeitkarten\nSchüler-           Schüler-             Schüler-\nGebührenentfernung           Monatskarten       Wochenkarten        monatskarten                            zehnerkarten\nwochenkarten\nkm                        DM                 DM                   DM                DM                   DM\n1                         2                  3                    4                 5                    6\n19                  1-     4                      15                4,-                     7-             2,-                  4,-\n5                      17-               5,-                     8              2,50                 4,-\n6                      17-               5,-                     9              2,50                 4,-\n7-                     20                5,50                  10               3,-                  5,50\n8                     23                 6,-                   12               3,-                  5,50\n9                     25                 6,50                  13               3,50                 5,50\n10                     26                 7-,50                 13               4,-                  7-,-\n11                     28                 8,--                  14               4,-                  7,-\n12                     30                 8,-                   15               4,:.__               7,-\n13                     31                 8,50                  16               4,50                 8,50\n14                     33                 9,-                   17               4,50                 8,50\n15                     34                 9,-                   17               4,50                 8,50\n16                     35                 9,50                  18               5,-                 11,-\n17                     36               10,-                    18               5,-                 11,-\n18                     38               10,50                   19               5,50                11,-\n19                     40                11,-                   20               5,50                11,-\n20                     41               11,-                    21               6,-                 11,-\n21                      42               11,50                   21               6,-                 14,-\n22                      43               12,-                    22               6,-                 14,-\n23                      44               12,-                    22               6,-                 14,-\n24                      47-              13,-                    24               6,50                14,-\n25                      48               13,-                    24               6,50                14,-\n26                      49               13,50                   25               7,-                 16,-\n27                      50               13,50                   25               7,-                 16,-\n28                      51               14,-                    26               7,-                 16,-\n29                      52               14,50                   26               7,50                16,-\n30                      53               14,50                   27               7,50                16,-\n31                      54               15,-                    27-              7,50                19,-\n32                      56               15,50                   28               8,-                 19,-\n33                      57               15,50                   29               8,-                 19,-\n34                      58               16,-                    29               8,-                 19,-\n35                      59               16,-                    30               8,-                 19,-\n36                      60               16,50                   30               8,50                23,-\n37                      61               16,50                   31               8,50                23,-\n38                      62               17-,-                   31               8,50                23,-\n39                      63               17,50                   32               9,-                 23,-\n40                      65               18,-                    33               9,-                 23,-\n41                      66               18,-                    33               9,-                 26,-\n42                      67-              18,50                   34               9,50                26,-\n43                      68               18,50                   34               9,50                26,-\n44                      69               19,-                    35               9,50                26,-\n45                      7-0              19,-                    35               9,50                26,-\n46                      70               19,-                    35               9,50                29,-\n47-                     72               19,50                   36              10,-                 29,-\n48                      74               20,-                    37-             10,-                 29,-\n49                      74               20,-                    37-             10,-                 29,-\n50                      76               21,-                    38              10,50                29,-\n51                      76               21,-                    38              10,50                32,-\n52- 55                        78               22,-                    39              11,-                 32,-\n56                      7-8              22,-                    39              11,-                 35,-\n57- 60                        80               22,-                    40              11,-                 35,-\n61- 63                        84               23,-                    42              11,50                37-,-\n64-- 65                       86               24,-                    43              12,-                 37-,--\n66                     86               24,--                   43              12,-                 40,-\n67- 70                        88               24,--                   44              12,-                ·40,-\n71- 73                         90               25,-                    45              12,50                43,-\n74- 75                         92               25,-                    46              12,50                43,-\n76-- 77                        92               25,-                                                         47,-\n78- 80                        94               26,-                                                         47-,-\n81- 84                         94               26,-                                                         50,-\n85                      96               26,-                                                         50,-\n86- 90                         96               26,-                                                         53,-\n91                      96               26,-                                                         t56,-\n92- 95                        98               27-,-                                                        56,-\n96- 97                        98               27-,-                                                        58,--\n98-100                        102               28,--                            1                    1      58,-\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und· II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundes~Jesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingunqen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch qi e Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 7,50.\nEin z e Ist ü c k e je angefannenP 16 Seilen DM 0,40 gegen Voreinsendunq des erforderl!chen Betraqes auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 399 oder nach Bezahlunr1 ,1uf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausqabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15,"]}