{"id":"bgbl1-1966-6-1","kind":"bgbl1","year":1966,"number":6,"date":"1966-02-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/6#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_6.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Ausführung des Impfgesetzes","law_date":"1966-01-27T00:00:00Z","page":89,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["89\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1966                  Ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 1966                                                                                           Nr. 6\nTag                                                   Inhalt                                                                                          Seite\n27. 1. 66 Zweite Verordnung zur Ausführung des Impfgesetzes                                                                                             89\n7. 1. 66 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung\ndes Gewerbesteuergesetzes vom 30. Juli 1963) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          91\nBundesgesetzbl. III 611-5\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 1, 2 und 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    91\nVerkündungen im Bundesanzeiger . .. . . .. . . . . .. . . . . .. . . .. . . .. . . . . . . .. .. . . . . .. . . . . .. . . . . .              92\nDieser Nummer liegen für die Abonnenten das Titelblatt für Teil 1 sowie die zeitlichen Ubersichten und die Sach-\nverzeichnisse für Teil 1 und 11 des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 1965, bei.\nZweite Verordnung\nzur Ausführung des Impfgesetzes\nVom 27. Januar 1966\nAuf Grund des § 11 Abs. 1 des Impfgesetzes vom                                                                      § 2\n8. April 1874 (Reichsgesetzbl. S. 31) in Verbindung                      Die Eintragung über die endgültige Befreiung von\nmit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit                   der Pockenschutz-Erstimpfung oder der Pockenschutz-\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                               Wiederimpfung in das Impfbuch gilt als ärztliches\nZeugnis nach § 10 Abs. 2 des Impfgesetzes, wenn das\nDeckblatt des Impfbuches die in § 1 genannten An-\ngaben enthält und bei der Pockenschutz-Erstimpfung\n§ 1                                   auf dem der Anlage 1, bei der Pockenschutz-Wieder-\nDie Eintragung einer Pockenschutzimpfung in das                  impfung auf dem der Anlage 2 dieser Verordnung\nImpfbuch nach § 16 des Bundes-Seuchengesetzes gilt                  entsprechenden Vordruck in den zwei rechten Längs-\nals Ausstellung eines Impfscheines gemäß § 10 Abs. 1                feldern der Grund für die endgültige Befreiung ein-\ndes Impfgesetzes, sofern der Vordruck des Impf-                     getragen ist.\nbuches, auf dem die Eintragung erfolgt, bei der                                                                        § 3\nPockenschutz-Erstimpfung (§ 1 Nr. 1 des Impfgesetzes)\nDie Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern\ndem Muster der Anlage 1, bei der Pockenschutz-\nsie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\nWiederimpfung (§ 1 Nr. 2 des Impfgesetzes) dem\nMuster der Anlage 2 dieser Verordnung entspricht\nund auf dem Deckblatt des Impfbuches Vor- und Zu-                                                                      § 4\nname des Impflings sowie Jahr, Tag und Ort seiner                        Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün-\nGeburt eingetragen sind.                                            dung in Kraft.\nBonn, den 27. Januar 1966\nDer Bundesminister\nfür Gesundheitswesen\nSchwarzhaupt","90                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nAnlage 1\n(Zu § 1 und § 2)\nBescheinigung\nüber die gesetzliche Pockenschutz-ErsUmpiung\n_ _J_m_p_lb_c_'z_.i_rk_·__ I   Datum    I  E:~;g     II     An- und Unterschrift\nJmpflisten-Nr.                         ohne*)                  des Arztes\n1\nDer gesclzlichen Impfpflicht ist damit genügt**)\n(Unterschrift des Arztes) **)\nEigenschaft: Arzt - Impfarzt\n*) Wi<'ckrholung möglichst spätestens im folgenden Jahr.\n**) Bcsl.iil.igung erst nach positiver oder dreimaliger negativer Impfung.\nAnlage 2\n(Zu § 1 und § 2)\nBescheinigung\nüber die gesetzliche Pockenschutz-Wiederimpfung\nImpfbezirk           1            1  Erfolg      1   An- und Unterschrift\n- - - -                        Datum         mit/\ndes Arztes\nImpflisten-Nr.                        ohne*)\n1                           1\nDer gesetzlichen Impfpflicht ist damit genügt**)\n(Unterschrift: des Arztes) **)\nEigenschaft: Arzt -- Impfarzt\n*) Wic~clc•rholun\\J mÖ\\Jlid1s1 spätestens im folgenden Jahr.\n**) Ein\\ra\\Jtrng ersl nach positiver oder dreimaliger negativer Impfung."]}