{"id":"bgbl1-1966-57-5","kind":"bgbl1","year":1966,"number":57,"date":"1966-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/57#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-57-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_57.pdf#page=24","order":5,"title":"Neuntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Neuntes Rentenanpassungsgesetz - 9. RAG)","law_date":"1966-12-28T00:00:00Z","page":768,"pdf_page":24,"num_pages":5,"content":["768                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nNeuntes Gesetz\nüber die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen\nsowie über die Anpassung der Geldleistungen\naus der gesetzlichen Unfallversicherung\n(Neuntes Rentenanpassungsgesetz - 9. RAG)\nVom 28. Dezember 1966\nD(!r BLtndeslag hat mit Zustimmung des Bundes-        lungsgesetzes oder Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 4\nra!Ps cJds fol9endP Cesctz beschlossen:                  zweiter Halbsatz des Angestelltenversicherungs-\nNeuregelungsgesetzes angewendet worden ist.\nErster Abschnitt                        (3) Absatz 1 gilt entsprechend für Renten der\nAnpassung der Renten aus den gesetzlichen          knappschaftlichen Rentenversicherung, die nach Ar-\nRentenversicherungen                    tikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversiche-\nrungs-N euregelungsgesetzes gezahlt werden.\n§ 1\n§ 3\n(1) In   den ges()lzlichen Rentenversicherungen\nwerden aus Anlaß der Veründerung der allgemei-              (1) Renten nach Artikel 2 §§ 32 bis 35 des Arbei-\nnen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1966 die            terrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder\nVersicherten- und HinlPrblic~benenrenten aus Ver-        Artikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversicherungs-\nsicherungsfällen, die im Jahre 1965 oder früher ein-     Neuregelungsgesetzes sind so anzupassen, daß sich\ngetreten sind, für Bezugszeilen vom 1. Januar 1967       eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der\nan nach Maßgabe der §§ 2 bis 8 angepaßt.                 Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente\nerneut umgestellt und dabei vor Anwendung der\n(2) Zu den Ren U)n im Sinrn• dPs Absatzes 1 ge-       Ruhensvorschriften der ungekürzte Rentenbetrag\nhören auch die> mich A rl.ikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1      ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Stei-\nund 2 des Arbeiterrentcnversicberungs-Neurege-           gerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversiche-\nlungsgesetzes und /\\ rl.ikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 und 2  rung mit 1,8353 vervielfältigt und der Kinderzuschuß\ndes Anges tel1 ten v crsi cherun gs-N euregelungsgeset-   für jedes Kind nach der allgemeinen Bemessungs-\nzes im Jahre 1966 erhöhten Renten, die Knapp-            grundlage für das Jahr 1966 berechnet werden\nschaftsausgleichsleistung nach § 98 a des Reichs-        würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind\nknappschaftsgcsetzes und die Leistung nach den           zulässig. § 2 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.\n§§ 27, 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsge-\nsetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I            (2) Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversiche-\nS. 402).                                                 rungs-N euregelungsgesetzes und Artikel 2 § 33\ndes Angestellten versicherungs-N euregelungsgeset-\n(3) Absatz 1 findet auf den Knappschaftssold keine\nzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle\nAnwendung.\nder in diesen Vorschriften genannten Werte die\n§ 2                           nachstehenden Werte zugrunde zu legen sind:\n(1) Renten, die nach den §§ 1253 ff. der Reichs-\nversicherungsordnung, § § 30 ff. des Angestellten-                Bei einer         Versicherten- Witwen- und\nversicherungsgesetzes oder §§ 53 ff. des Reichs-             Versicherungsdauer         reuten    Witwerrenten\nvon ... Jahren        DM/Monat      DM/Monat\nknappschaftsgesetzes berechnet sind, sind so anzu-\npassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach\nAnwendung der Kürzungs- und Ruhensvorschriften           50 und mehr                    975,00       585,00\nergeben würde, WPnn die Rente ohne Änderung der          49                             955,50       573,30\nübrigen BerechnunqsFaktoren unter Zugrundelegung         48                             936,00       561,60\nder allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr         47                             916,50       549,90\n1966 und der Beitragsbemessungsgrenze für dieses\n46                             897,00       538,20\nJahr berechnet werden würde; Abweichungen in-\nfolge Abrundungen sind zulässig. § 1282 Abs. 2 der       45                             877,50       526,50\nReichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 2 des An-          44                             858,00       514,80\ngestellten versicherungsgesetzcs oder § 79 Abs. 2 des    43                             838,50       503,10\nReichsknappschaftsgesetzes gilt nicht in den Fällen,     42                             819,00       491,40\nin denen die §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungs-\n41                             799,50       479,70\nordnung, §§ 55, 56 des Angesl.eJltenversicherungs-\ngesetzes oder §§ 75, 76 des Reichsknappschafts-          40 und weniger                 780,00       468,00\n. gesetzes angewendet worden sind.                            (3) Die Verordnung über die Anwendung der\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Renten, bei denen         Ruhensvorschriften der Reichsversicherungsordnung\n§ 1268 Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsord-         und des Angestelltenversicherungsgesetzes auf um-\nnung, § 45 Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenversiche-       zustellende Renten der Rentenversicherungen der\nrungsgesetzes, § 69 Abs. 2 Satz 2 des Reichsknapp-       Arbeiter und Angestellten vom 9. Juli 1957 (Bundes-\nschaftsgesetzes, Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 4 zweiter    gesetzbl. I S. 704) findet mit der Maßgabe Anwen-\nHalbsatz des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-        dung, daß in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 der Verord-","Nr. 57  - Teig der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1966                        769\nnung dn die~ SI.die des Bdragcs von 7 650,00 Deut-        Rentenzahlbetrages für Januar 1966 tritt der Renten-\nsche Mark dt!r Bdrag von 13 2G0,00 Deutsche Mark,         zahlbetrag für Januar 1967. Absatz 1 Satz 3 findet\nin § 3 Abs. 1 dc:!r Verordnung an die Stelle des Be-      Anwendung.\nlrages von 171,60 Dcutsdw Mark der Betrag von\n(3) In den Fällen, in denen für Januar 1967 keine\n]15,20 Deutsche'. Mcuk, c1n die Stelle des Betrages\nRente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag\nvon 471,60 Dc11l.sche Mdrk der Betrag von 865,80\nder Rente nach dem 31. Dezember 1966 ändert, tritt\nDeutsche Mark und in § ] Abs. 2 der Verordnung\nan die Stelle des Rentenzahlbetrages im Sinne des\ndn clie Stelle'. df:s Bdragcs von 4 281,00 Deutsche\nAbsatzes 1 der Betrag, der für Januar 1967 zu zahlen\nMcHk d('r ßetrc1q von 7 857,00 Deutsche Mark tritt.\ngewesen wäre, wenn die Voraussetzungen für die\nErfüllung des Anspruchs damals bestanden hätten.\n§ 4\n(1) Die übri~wn Rc:nlcn sind so anzupassen, daß                                  § 6\nsich eine Rente cr~Jibt, wie sie sich ergeben würde,         (1) Bei Renten aus der Rentenversicherung der\nWt~rm dc~r nach § 5 zu (~rmilU!lnde Anpassungsbetrag      Arbeit.er und der Rentenversicherung der Angestell-\nmit: l ,08 und der Leistungszuschlag der knappschaft-      ten, die nach § 4 angepaßt werden, findet Artikel 2\nJichen Renten vcrsicherung und der nach § 75 Abs. l       § 34 des Arbeit.errentenversicherungs-Neuregelungs-\nSdtz 2 des Reichskndppscbaltsg(!setzes zu belassende       gesetzes oder Artikel 2 § 33 des Angest.elltenver-\nßelrag mit 1,0667 verv ielfJltigt und der Kinder-         sicherungs-N euregelungsgesetzes unter Zugrunde-\nzuschuß für jedes Kind nach der allgemeinen Be-           legung der Werte ndch § 3 Abs. 2 Anwendung.\nmessungsgrundlagE~ des Jahres 1966 berechnet wer-\nden würde; Abweichungen infolge Abrundungen                   (2) Versichertenrenten der knappschaftlichen Ren-\nsind zulässiq. Die Steigerun9sbeträge aus Beiträgen       tenversicherung ohne Kinderzuschuß und ohne Lei-\nder I-IöherversichPrung bleiben unberührt.                 stungszuschlag, die nach§ 4 angepaßt werden, dürfen\ndie für den Versicherten maßgebende Rentenbemes-\n(2) Renten nc1ch Absalz 1, die mit einer Rente aus    sungsgrundlage nicht übersteigen. Satz 1 gilt bei\nder gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen       Hinterbliebenenrenten mit der Maßgabe, daß an die\nund auf die die §§ 1278, 1279 der Reichsversiche-         Stelle der für den Versicherten maßgebenden Ren-\nnmgsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversiche-          tenbemessungsgrundlage bei den Renten nach den\nrungsgesetzes oder §§ 75, 76 des Reichsknapp-             §§ 64, 65, 66 des Reichsknappschaftsgesetzes sechs\nschaftsgesetzes anzuwenden sind, sind so anzupas-         Zehntel, bei Renten an Halbwaisen ein Zehntel und\nsen, daß sie mindestens den Betrag erreichen, der         bei Renten an Vollwaisen ein Fünftel der für den\nsich ergibt                                               Versicherten maßgebenden Rent.enbemessungsgrund-\na) bei Renten dUS Versicherungsfällen nach dem            lage tritt.\n31. Dezember 1956 und bei Renten mit Leistun-\n(3) Versichertenrenten -- ohne Kinderzuschuß und\ngen oder Leistungsanteilen aus der knappschaft-\nohne Leistungszuschlag - sowie Hinterbliebenen-\nlichen Rentenversicherung, wenn sie nach § 2,\nrenten aus Versicherungsfällen nach dem 31. Dezem-\nb) bei den übrigen Renten aus Versicherungsfällen         ber 1956, die mit einer Rente aus der gesetzlichen\nvor dE~m 1. Januar 1957, wenn sie nach § 3           Unfallversicherung zusammentreffen und nach § 4\nangepaßt werden würd(~n.                                  angepaßt werden, dürfen zusammen die in den\n§§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 55,\n§ 5                            56 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder die\nin den §§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes ge-\n(1) Anpassungsbelrng ist in den Fällen des § 4\nder Rentenzahlbetra9 für Januar 1967 ohne Kinder-         nannten Grenzbeträge, die bei einer Berechnung der\nRenten nach § 2 zu berücksichtigen sind, nicht über-\nzuschuß für jedes Kind, vermindert um die Steige-\nrungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung.         schreiten. Satz 1 gilt auch für Renten aus Versiche-\nrungsfällen vor dem 1. Januar 1957, wenn Leistun-\nIn der knappschaftlichen Rentenversicherung ver-\ngen oder Leistungsanteile aus der knappschaftlichen\nmindert sich der Rentenzahlbetrag außerdem um den\nRentenversicherung zu gewähren sind.\nLeistungszuschlag und den nach § 75 Abs. 1 Satz 2\ndes Reichsknappschaftsgesetzes zu belassenden Be-            (4) Die übrigen Renten aus Versicherungsfällen\ntrag. Ergibt sich bei erneuter Prüfung, daß die Rente     vor dem 1. Januar 1957, die mit einer Rente aus der\nunrichtig festgestellt, umgestellt oder nach Maßgabe      gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen\ndes Ersten bis Achten Rentenanpassungsgesetzes an-        und nach § 4 angepaßt werden, dürfen zusammen die\ngepaßt worden ist, so tritt an die Stelle des Renten-     in den §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung\nzahlbetrages im Sinne von Satz 1 der Betrag, der          oder die in den §§ 55, 56 des Angestelltenversiche-\nsich nach erneuter Anwendung der Vorschriften             rungsgesetzes genannten Grenzbeträge, die bei der\nüber die Feststellung, Umstellung und Anpassung           Berechnung der Rente nach § 3 zu berücksichtigen\nals Rentenzahlbetrag für Januar 1967 ergeben              sind, nicht überschreiten.\n~ würde.\n(2) Bei Renlen,    auf die § 6 Abs. 1 des Achten                                  § 7\nRentenanpassungsqesetzes vom 22. Dezember 1965               (1) Leistungen nach § 27 des Sozialversicherungs-\n(Bundesgeset.zbl. I S. 2114) anzuwenden war, ist An-      Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bun-\npassungsbetrag der Betrag, der sich nach Anwen-           desgesetzbl. I S. 402) sind so anzupassen, daß sich\ndung des § 4 Abs. 1 c:rster Halbsatz des Achten           ein Zahlbetrag ergibt, wie er sich bei Anwendung\nRentencmpdssurnJsqesetws crqi bt. An die Stelle des       des saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung","770                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nder Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt          vom 9. März 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 107) und in\ndes Saarlandes S. 520) und der Vorschriften dieses       den Fällen der §§ 573, 577 der Reichsversicherungs-\nGesetzes unter Zugrundelegung der bisherigen Ver-        ordnung in der Fassung des Gesetzes zur Neurege-\nsicherungszeiten ergeben würde.                          lung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung\nvom 30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 241) gilt als\n(2) Leistungen nach § 28 des Sozialversicherungs-\nUnfalljahr das Jahr, für das der Jahresarbeitsver-\nAngleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bun-\ndienst zuletzt festgesetzt worden ist.\ndesgesetzbl. I S. 402) sind so anzupassen, daß sich\nein Zahlbetrag ergibt, wie er sich bei einer den § 28                              § 10\ndes Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar           (1) Die Geldleistungen werden in der Weise an-\nberücksichtigenden Anwendung der §§ 4 bis 6 dieses       gepaßt, daß sie nach einem mit 1,09 vervielfältigten\nGesetzes auf die nach den Grundsätzen des saar-          Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für die\nländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung der Be-       nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungs-\nkanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt des            gesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I\nSaarlandes S. 520) errechnete Vergleichsleistung er-     S. 402) zu gewährenden Geldleistungen gilt als Jah-\ngeben würde.                                             resarbeitsverdienst der Betrag, der ohne eine Kür-\n§ 8                          zung nach § 9 des saarländischen Gesetzes Nr. 345\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten im Saar-     in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli\nland unter Berücksichtigung der Fassung, in der die      1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) der Geld-\nin den §§ 1 bis 7 aufgeführten Vorschriften im Saar-     leistung zugrunde liegt.\nland anzuwenden sind, und zwar auch für Renten,             (2) Soweit die Geldleistungen auf Grund eines\ndie nach Artikel 2 § 15 des Gesetzes Nr. 591 zur         Jahresarbeitsverdienstes berechnet werden, dessen\nEinführung des Arbeiterrentenversicherungs-Neu-          Betrag in der Satzung des Versicherungsträgers zah-\nregelungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli 1957          lenmäßig festgesetzt ist, werden sie in der Weise\n(Amtsblatt des Saarlandes S. 779), Artikel 2 § 17 des    angepaßt, daß sie auf Grund des am 1. Januar 1965\nGesetzes Nr. 590 zur Einführung des Angestellten-        maßgeblichen Betrages berechnet werden.\nversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland\nvom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 789)                                § 11\nund Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635 zur Einfüh-          Der vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst darf\nrung des Reichsknappschaftsgesetzes und des Knapp-       den ·Betrag von 36 000 Deutsche Mark nicht über-\nschaftsrenten vers icherungs-N euregelungsgesetzes im    steigen, es sei denn, daß gemäß § 575 Abs. 2 Satz 2\nSaarland vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt des Saarlan-       und 3 der Reichsversicherungsordnung ein höherer\ndes S. 1099) gewährt werden.                             Betrag bestimmt worden ist. In diesem Falle tritt an\ndie Stelle des Betrages von 36 000 Deutsche Mark\nZweiter Abschnitt                     der höhere Betrag.\nAnpassung der Geldleistungen aus der                                Dritter Abschnitt\ngesetzlichen Unfallversicherung\nGemeinsame Vorschriften\n§ 9                                          und Schlußvorschriften\n(1) In der gesetzlichen Unfallversicherung werden                               § 12\naus Anlaß der Veränderungen der durchschnittlichen\nBruttolohn- und -gehaltssumme zwischen den Ka-              (1) Renten aus den Rentenversicherungen der Ar-\nlenderjahren 1964 und 1965 die vom Jahresarbeits-        beiter und der Angestellten, die nach den §§ 2 und 3\nverdienst abhängigen Geldleistungen für Unfälle,         anzupassen sind, Renten mit Leistungen oder Lei-\nstungsanteilen aus der knappschaftlichen Rentenver-\ndie im Jahre 1964 oder früher eingetreten sind, für\nsicherung und Renten nach Artikel 2 § 42 des Arbei-\nBezugszeiten vom 1. Januar 1967 an nach Maßgabe\nder §§ 10 und 11 angepaßt.                               terrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes       und\nArtikel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-Neu-\n(2) Absatz 1 gilt nicht,                              regelungsgesetzes, die mit einer Rente aus der\nsoweit die Geldleistungen in der landwirt-        gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen,\nschaftlichen Unfallversicherung nach einem        dürfen nach Anwendung der §§ 1278, 1279 der\ndurchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst be-     Reichsversicherungsordnung, §§ 55, 56 des Ange-\nrechnet sind,                                     stelltenversicherungsgesetzes und §§ 75, 76 des\nsoweit die Geldleistungen auf Grund des § 12      Reichsknappschaftsgesetzes zusammen mit der Rente\nAbs. 2 des Achten Rentenanpassungsgesetzes        aus der Unfallversicherung den Betrag nicht unter-\ngewährt werden.                                   schreiten, der als Summe beider Renten für Dezem-\nber 1963 gezahlt worden ist; Kinderzuschüsse und\n(3) Als Geldleistung im Sinne des Absatzes 1 gilt     Kinderzulagen bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt .\nauch eine Leistung nach § 27 des Sozialversiche-          auch in den Fällen des § 1282 Abs. 1 der Reichs-\nrungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963        versicherungsordnung, § 59 Abs. 1 des Angestellten-\n(Bundesgesetzbl. I S. 402), die von einem Träger der     versicherungsgesetzes und § 79 Abs. 1 des Reichs-\ngesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren ist.         knappschaft-sgesetzes. Ergibt in den übrigen Fällen\n(4) In den Fällen der §§ 565, 566 der Reichsver-       die Anpassung nach dem Ersten Abschnitt keinen\nsicherungsordnung in der Fassung des Sechsten Ge-        höheren als den bisherigen Zahlbetrag, so ist dieser\nsetzes über Änderungen in der Unfallversicherung         weiterzuzahlen.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1966                          771\n(2) Ist eine Geldleislung der gesetzlichen Unfall-    währung von Ubergangsgeld während der Durch-\nversicherung, die auf Grund der bisherigen gesetz-       führung von Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung\nlichen Vorschriften festgestellt worden ist oder hätte   oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit durch\nfestgestellt werden müssen, höher, als sie bei der       einen Rentenversicherungsträger und bei der Ge-\nAnpassung nach dem Zweiten Abschnitt sein würde,         währung von Leistungen aus der Arbeitslosenver-\nso ist dem Berechtigten die höhere Leistung zu ge-       sicherung, der Arbeitslosenhilfe sowie der Alters-\nwähren.                                                  hilfe für Landwirte nicht zu berücksichtigen.\n§ 13                             (2) Absatz 1 gilt im Saarland mit der Maßgabe,\n(1) Soweit bei                                        daß das Bundesentschädigungsgesetz und das Lasten-\nden Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach      ausgleichsgesetz unter Berücksichtigung ihrer im\ndem Bundesversorgungsgesetz und den Ge-          Saarland geltenden Fassung anzuwenden sind.\nsetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für\nanwendbar erklären,                                                        § 14\nder Kriegsschadenrente und den Beihilfen zum        (1) Jedem Rentenempfänger ist eine schriftliche\nLebensunterhalt nach dem Lastenausgleichs-       Mitteilung über die Höhe seiner Rente, die ihm vom\ngesetz,                                          1. Januar 1967 an zusteht, zu geben.\nden Beihilfen zum Lebensunterhalt nach dem          (2) Ergibt eine spätere Uberprüfung, daß die An-\nGesetz über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus      passung fehlerhaft ist, so ist sie zu berichtigen. Die\nder sowjetischen Besatzungszone Deutschlands     Rente ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf\nund dem sowjetisch besetzten Sektor von          des Monats zu gewähren, in dem der Berichtigungs-\nBerlin,                                           bescheid zugestellt wird. Eine Rückforderung über-\nden Leistungen nach dem Bundesentschädi-          zahlter Beträge findet nicht statt. Die Berichtigung\ngungsgesetz, dem Bundessozialhilfegesetz und      ist nur bis zum 31. Dezember 1967 zulässig.\ndem Gesetz für Jugendwohlfahrt,                     (3) Die § § 627 und 1300 der Reichsversicherungs-\ndem Wohngeld (Miet- und Lastenzuschüsse)          ordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgesetzes\nnach dem Wohngeldgesetz in der Fassung der        und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes\nBekanntmachung vom 1. April 1965 (Bundes-         bleiben unberührt.\ngesetzbl. I S. 177) und                                                     § 15\nden Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Här-           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge    des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nnach den Richtlinien vom 17. Oktober 1951         (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n(Bundesanzeiger Nr. 204 vom 20. Oktober 1951)\ndie Gewährung oder die Höhe der Leistungen von                                     § 16\nanderem Einkommen abhängig ist, bleiben die Er-             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nhöhungsbeträge, die für die Monate Januar bis ein-       in Kraft. Mit dem 1. Januar 1967 treten Artikel 2\nschließlich Mai 1967 auf Grund der Vorschriften          § 36 Abs. 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neu-\ndieses Gesetzes zu leisten sind, für den genannten       regelungsgesetzes, Artikel 2 § 35 Abs. 2 des An-\nZeitraum bei den Ermittlungen des Einkommens             gestell tenversicherungs-N euregel ungsgesetzes und\nunberücksichtigt. Die Erhöhungsbeträge für den in        Artikel 2 § 25 Abs. 2 des Knappschaftsrentenver-\nSatz 1 genannten Zeitraum sind ferner bei der Ge-        sicherungs-Neuregelungsgesetzes außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 28. Dezember 1966\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Familie und Jugend\nDr. Bruno Heck\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß","772                                     Bundes~~esetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nVerordnung\nzur Anderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden\nder Kriegsopferversorgung für Berechtigte\naußerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes\nVom 22. Dezember 1966\nAuf Crnnd des § ] J\\ bs. '.> d(!S Cesetzes über das                      den außereuropäischen Staaten, jedoch mit\nVerwal!.ungsverlctbren der Kriegsopferversorgung                            Ausnahme der amerikanischen Staaten und\nvom 2. Mi:ti 1955 (Bundesgeselzbl. I S. 202), zuletzt                       Kanadas,\ndurch dc:.1s Gesetz über den Fristablauf am                     vom Versorgungsamt Hamburg,\nSonmlbend vorn 10. Augusl 1965 (Bundesgesetzbl. I\nS. 753), wird mit Zuslimmung des Bundesrates ver-                     m) im übrigen europäischen Ausland\nordnet:                                                                     vom Versorgungsamt Ravensburg,\nArtikel 1                                    n) in den amerikanischen Staaten und Kanada\nvom Versorgungsamt Bremen,\nDie Verordnung über die Zuständigkeit der Ver-\nwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung für                         o) in den zur Zeit unter fremder Verwaltung ste-\nBerechtigte außerhalb des Geltungsbereichs des                              henden deutschen Ostgebieten, wenn es sich\nGrundgesetzes vom 9. Juni 1964 (Bundesgesetzbl. I                           um Beschädigte handelt,\nS. 349) wird wie folgt geändert:                                            vom Versorgungsamt Münster,\nwenn es sich um Witwen, Witwer oder Wai-\n1. § 1 erhält folgende Fctsstmg:\nsen handelt,\n,, § 1                                        vom Versorgungsamt Gelsenkirchen,\n(1) Die Versorgung der Opfer des Krieges, die                       wenn es sich um Eltern handelt,\nihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt                             vom Versorgungsamt Hamburg.\naußerhalb des Geltungsbereichs des Grund-\ngesetzes haben, wird durchgeführt für Personen                         (2) Für die Durchführung des Vertrages vom\n29. Mai 1962 zwischen der Bundesrepublik\na) in Dänemark, Island, Schweden, Norwegen und                     Deutschland und dem Spanischen Staat über\nFinnland                                                      Kriegsopferversorgung (Gesetz vom 31. März 1965\nvom Versorgungsamt Schleswig,                                 - Bundesgesetzbl. II S. 273) ist das Versorgungs-\nb) in den Niederlanden und in Belgien                              amt Karlsruhe auch dann zuständig, wenn der\nAntragsteller oder Versorgungs berechtigte seinen\nvom Versorgungsamt Aachen,\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in\nc) in Luxemburg                                                    Spanien hat.\"\nvom Versorgungsamt Trier,\n2. § 2 erhält folgende Fassung:\nd) in Frankreich\n,,§ 2\nvom Versorgungsamt Saarbrücken,\ne) in Portugal und Spanien                                            Orthopädische Versorgung gewähren die ortho-\npädischen Versorgungsstellen, in deren Zustän-\nvom Versorgungsamt Karlsruhe,                                 digkeitsbereich sich die in § 1 genannten Versor-\nf) in der Schweiz                                                 gungsämter befinden; für das Versorgungsamt\nvom Versorgungsamt Radolfzell,                               Ravensburg ist jedoch die Orthopädische Versor-\ngungsstelle Stuttgart zuständig.\"\ng) in Osterreich, Italien und Criechenland\nvom Versorgungsamt München I,\nArtikel 2\nh) in Albanien, Jugoslawien und der Tschecho-\nslowakei                                                     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nvom Versorgungsaml Fulda,                                leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 50 des Gesetzes\ni) in Rumänien                                                über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferver-\nvom Versorgungsamt Gelsenkirchen,                         sorgung auch im Land Berlin.\nk) in Ungarn\nvom Versorgungsamt Münster,                                                           Artikel 3\n1) in dem Vereinigten Königreich Großbritannien                  Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nund Nordirland, in Irland, in der Türkei und             kündung in Kraft.\nBonn, den 22. Dezember 1966\nD e r B u n d e s m in i s t e r für A r b e i t und S o z i a 1 o r d nun g\nHans Katzer"]}