{"id":"bgbl1-1966-57-4","kind":"bgbl1","year":1966,"number":57,"date":"1966-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/57#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-57-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_57.pdf#page=6","order":4,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (Drittes Neuordnungsgesetz-KOV - 3. NOG-KOV -)","law_date":"1966-12-28T00:00:00Z","page":750,"pdf_page":6,"num_pages":18,"content":["750                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nDrittes Gesetz\nzur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts\n(Drittes Neuordnungsgesetz-KOV - 3. NOG-KOV -)\nVom 28. Dezember 1966\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-              Verschlimmerung als Folge einer Schädigung\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                       anerkannt, wird abweichend von Satz 1 Heil-\nbehandlung für die gesamte Gesundheitsstörung\nArtikel I                           gewährt, es sei denn, daß die als Folge einer\nSchädigung anerkannte Gesundheitsstörung auf\nÄnderung von Vorschriften                     den Zustand, der Heilbehandlung erfordert, ohne\ndes Bundesversorgungsgesetzes                   Einfluß ist.\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung vom\n(2) Heilbehandlung    wird Beschädigten mit\n21. Februar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 101), zuletzt\neiner Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50\ngeändert durch das Gesetz zur Förderung eines frei-\nvom Hundert oder mehr (Schwerbeschädigte)\nwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (Bun-\nauch für Gesundheitsstörungen gewährt, die\ndesgesetzbl. I S. 640), wird wie folgt geändert und\nnicht als Folge einer Schädigung anerkannt sind.\nergänzt:\n(3) Versehrtenleibesübungen werden Beschä-\n1. § 1 wird wie folgt geändert und ergänzt:                 digten zur Wiedergewinnung und Erhaltung der\na) In Absatz 2 wird nach Buchstabe d der Punkt           körperlichen Leistungsfähigkeit gewährt.\ndurch ein Komma ersetzt und folgender                  (4) Krankenbehandlung wird gewährt\nneuer Buchstabe e angefügt:\na) dem Schwerbeschädigten für den Ehegatten\n„ e) einen Unfall, den der Beschädigte auf              und für die Kinder (§ 33 b Abs. 2 bis 4)\neinem zur Heilbehandlung wegen Schä-               sowie für sonstige Angehörige, die mit ihm\ndigungsfolgen oder zu einem wegen der              in häuslicher Gemeinschaft leben und von\nSchädigung zur Aufklärung des Sach-                ihm überwiegend unterhalten werden,\nverhaltes    angeordneten persönlichen\nErscheinen notwendigen Weg oder bei            b) dem Empfänger einer Pflegezulage für Per-\nder Durchführung dieser Maßnahmen                  sonen, die seine unentgeltliche Wartung und\nerleidet. Entsprechendes gilt für Ver-             Pflege nicht nur vorübergehend übernommen\nsehrtenleibesübungen als Gruppenbe-                haben,\nhandlung wegen Schädigungsfolgen.\"             c) den Witwen (§§ 38ff., § 48), Waisen (§§ 45,\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort                   48) und versorgungsberechtigten Eltern\n„ Versorgung\" die Worte „in gleicher Weise               (§§ 49ff.).\nwie für Schädigungsfolgen\" eingefügt.                  (5) Die Ansprüche nach den Absätzen 2 und 4\nc) Dem Absatz 5 wird folgender neuer Satz                sind ausgeschlossen, wenn und soweit\nangefügt:                                            a) ein Sozialversicherungsträger zu einer ent-\n,,Absatz 3 gilt entsprechend.\"                          sprechenden Leistung verpflichtet ist oder ein\nentsprechender Anspruch auf Tuberkulose-\n2. In§ 8 Satz 1 wird,,§§ 64 bis 64e\" durch,,§§ 64               hilfe oder aus einem Vertrag, ausgenommen\nbis 64 f\" ersetzt.                                           Ansprüche aus einer privaten Kranken- oder\n3. In § 9 Nr. 1 wird ,, (§§ 10 bis 24)\" durch ,, (§§ 10         Unfallversicherung, besteht, oder\nbis 24 a)\" ersetzt.                                      b) der Berechtigte oder derjenige, für den die\nKrankenbehandlung begehrt wird (Leistungs-\n4. § 10 erhält folgende Fassung:                                empfänger), ein Einkommen hat, das die\n,,§ 10                              J ahresarbeitsverdienstgrenze der gesetzlichen\nKrankenversicherung übersteigt, es sei denn,\n(1) Heilbehandlung wird Beschädigten für                  daß der Berechtigte Ausgleichsrente erhält\nGesundheitsstörungen, die als Folge einer                    oder die Heilbehandlung wegen der als Folge\nSchädigung anerkannt oder durch eine aner-                   einer Schädigung anerkannten Gesundheits-\nkannte Schädigungsfolge verursacht worden                    störung nicht durch eine Krankenversiche-\nsind, gewährt, um die Gesundheitsstörungen                   rung sicherstellen kann, oder\noder die durch sie bewirkte Beeinträchtigung\nder Berufs- oder Erwerbsfähigkeit zu beseitigen          c) die Heil- oder Krankenbehandlung durch ein\noder zu bessern, eine Zunahme des Leidens zu                 anderes Gesetz sichergestellt ist.\nverhüten, körperliche Beschwerden zu beheben               (6) Heil- oder Krankenbehandlung kann auch\noder die Folgen der Schädigung zu erleichtern.           vor der Anerkennung eines Versorgungsan-\nIst eine Gesundheitsstörung nur im Sinne der             spruchs gewährt werden","Nr. 57 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1966                          751\n(7) Die Verwaltungsbehörde kann jederzeit            von Zuschüssen zu den Kosten der Beschaffung,\neine neue Heilbehandlung anordnen. Sie soll               Instandhaltung, Änderung und Unterbringung\ndie Anordnung treffen, wenn zu erwarten ist,              von Motorfahrzeugen an Pflegezulageempfänger\ndaß die Behandlung den Gesundheitszustand                 mindestens nach Stufe III hängt nicht von der\ndes Beschädigten wesentlich oder nachhaltig               Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln ab.\nbessert, es sei denn, daß triftige Gründe einer          Bei einzelnen Leistungsarten können als Ersatz-\nAnordnung entgegenstehen. Eine Operation darf             leistung auch die vollen Kosten übernommen\nohne Zustimmung des Beschädigten nicht ange-               werden.\"\nordnet werden.\"\n6. § 12 erhält folgende Fassung:\n5. § 11 erhält folgende Fassung:\n,,§ 12\nII§ 11\n(1) Für die Krankenbehandlung gilt § 11\n,..,, (1) Die Heilbehandlung umfaßt                         Abs. 1 mit Ausnahme der Nummer 3 entspre-\n1. ambulante ärztliche und zahnärztliche Behand-          chend.\nlung,                                                   (2) Zuschüsse zu den notwendigen Kosten\n2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heil-             der Beschaffung von Zahnersatz können den\nmitteln,                                            Berechtigten unter den Voraussetzungen des\n3. Versorgung mit Zahnersatz,                              § 10 Abs. 4, 5 und 6 in angemessener Höhe ge-\n11\n4. stationäre Behandlung in einem Krankenhaus              währt werden.\n(Krankenhausbehandlung),\n7. § 13 erhält folgende Fassung:\n5. stationäre Behandlung in einer Tuberkulose-\nHeilstätte (Heilstättenbehandlung),                                          ,,§ 13\n6. Hilfe und Wartung durch Krankenpfleger,                    (1) Die orthopädische Versorgung umfaßt die\nKrankenschwestern oder andere Pflegekräfte          Ausstattung mit Hilfsmitteln (Körperersatzstük-\n(Hauspflege),                                       ken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln,\n7. orthopädische Versorgung.                              Blindenführhunden) und deren Zubehör, die\nInstandhaltung und den Ersatz der Hilfsmittel\nKrankenhaus- und Heilstättenbehandlung wer-\nund des Zubehörs sowie die Ausbildung im\nden gewährt, wenn andere Behandlungsverfah-\nGebrauch von Hilfsmitteln.\nren keinen genügenden Erfolg haben oder in\nabsehbarer Zeit erwarten lassen; die Gewäh-                   (2) Die Hilfsmittel sind in erforderlicher Zahl\nrung von Hauspflege setzt voraus, daß die Auf-           auf Grund fachärztlicher Verordnung in tech-\nnahme des Beschädigten in ein Krankenhaus                 nisch-wissenschaftlich anerkannter, dauerhafter\ngeboten, aber nicht durchführbar ist, oder daß            Ausführung und Ausstattung zu gewähren; sie\nein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Art und           müssen in technischer Hinsicht den persönlichen\nUmfang der Heilbehandlung decken sich, soweit             und beruflichen Bedürfnissen des Berechtigten\ndieses Gesetz nichts anderes bestimmt, mit den            oder Leistungsempfängers angepaßt sein und\nLeistungen, zu denen die Krankenkasse (§ 18 c             dem allgemeinen Entwicklungsstand der Technik\nAbs. 2) ihren Mitgliedern verpflichtet ist.              entsprechen. Hilfsmittel, deren Neuwert 300\nDeutsche Mark übersteigt, sind in der Regel\n(2) Stationäre Behandlung in einem Badeort\n(Badekur) kann Beschädigten unter den Vor-               nicht zu übereignen.\naussetzungen des § 10 Abs. 1, 2, 5 und 6 gewährt             (3) Die Bewilligung der Hilfsmittel kann da-\nwerden, wenn sie notwendig ist, um den Heil-             von abhängig gemacht werden, daß der Berech-\nerfolg zu sichern oder um einer in absehbarer            tigte oder Leistungsempfänger sie sich anpassen\nZeit zu erwartenden Verschlechterung des Ge-              läßt oder sich, um mit ihrem Gebrauch vertraut\nsundheitszustandes oder dem Eintritt einer               zu werden, einer Ausbildung unterzieht. Der\nArbeitsunfähigkeit vorzubeugen.                          Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Hilfs-\n(3) Zuschüsse zu den Kosten der Beschaffung,         mittels kann abgelehnt werden, wenn es nicht\nInstandhaltung und Änderung von Motorfahr-               zurückgegeben wird.\nzeugen an Stelle bestimmter Hilfsmittel (§ 13                (4) Der Berechtigte hat Anspruch auf Instand-\nAbs. 1) und deren Instandsetzung, Zuschüsse zu           setzung und Ersatz der Hilfsmittel, wenn ihre\nden Kosten der Beschaffung und Änderung be-              Unbrauchbarkeit oder ihr Verlust nicht auf Miß-\nstimmter Geräte sowie zu den Kosten bestimm-             brauch, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des\nter Dienst- und Werkleistungen (Ersatzleistun-           Berechtigten oder Leistungsempfängers zurück-\ngen) können Beschädigten unter den Voraus-                zuführen ist.\"\nsetzungen des § 10 Abs. 1, 2, 5 und 6 zur\nErgänzung der orthopädischen Versorgung ge-           8. § 14 erhält folgende Fassung:\nwährt werden. Weitere Zuschüsse können zu\n,,§ 14\nden Kosten der Unterbringung von Motorfahr-\nzeugen, zu deren Beschaffung der Beschädigte                 Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge\neinen Zuschuß nach Satz 1 erhalten hat oder              einer Schädigung anerkannt ist, erhalten monat-\nerhalten konnte, sowie zu den Kosten der Unter-          lich 60 Deutsche Mark zum Unterhalt eines Führ-\nbringung von Krankenfahrzeugen und Blinden-               hundes oder als Beihilfe zu den Aufwendungen\nführhunden gewährt werden. Die Gewährung                 für fremde Führung.\"","752                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n:J. Nach § 14 wird folg<'nd(:r nt'uer § 15 eingefügt:          ständiger Arbeit erzielt hat, grundsätzlich der\n,, § 15                           Durchschnitt des in dem Kalenderjahr vor dem\nEintritt der Arbeitsunfähigkeit oder dem Beginn\nVerursuchcn clic anerkannten Folgen der                der stationären Behandlung aus diesen Ein-\nSch~idigung illlßergewöhnlichen V<~rschleiß an            kunftsarten erzielten Einkommens maßgebend,\nKleidung od<'r Wüsche, so sind die dadurch                wenn Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit\n<mtstehenden Kosten mit einem monatlichen                 bezogen worden ist, das Einkommen während\nPauschbetrag von 8 bis 50 Deutsche Mark zu                des Zeitraumes, den die Krankenkasse (§ 18 c\nersetzen. Uberstcigcn in besonderen Fällen die            Abs. 2) der Berechnung des Krankengeldes für\ntatsüchlichen Aufwendungen die höchste Stufe              ihre Mitglieder zugrunde legt.\ndes Pauschbef.rnges, so sind sie erstattungs-\nfähig.\"                                                      (4) Als Nettoeinkommen im Sinne des Ab-\nsatzes 2 gelten auch\n10. § 16 wird g<~strichen.                                      a) bei einer Hausfrau (§ 30 Abs. 4 letzter Satz)\ndie durch die Arbeitsunfähigkeit oder die\n11. § 17 crhä lt folgende Fassung:                                  Heilbehandlungsmaßnahmen         notwendigen\n11 § 17                                Mehraufwendungen für die Haushaltsführung,\n(1) Wird der Beschädigte wegen einer Ge-               b) bei dem Empfänger eines Unterhaltsbeitrages\nsundheitsstörung, die als Folge einer Schädi-                 nach § 26 Abs. 4 ein Betrag in Höhe des\ngung anerkannt. ist oder durch eine anerkannte                 Unterhaltsbeitrages,\nSchädigungsfolge verursacht. worden ist, arbeits-         c) bei nicht erwerbstätigen Beschädigten, die\nunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetz-                 infolge der Arbeitsunfähigkeit oder Heil-\nlichen Krankenversicherung oder wird ihm we-                   behandlungsmaßnahme gehindert sind, eine\ngen solcher Gesundheitsstörungen eine Kranken-                 bestimmte Erwerbstätigkeit aufzunehmen, das\nhausbehandlung, Heilstättenbehandlung oder                     Nettoeinkommen, das dem Beschädigten\nBadekur gewährt oder eine an diese Heilbehand-                 durchschnittlich entgeht, oder, sofern dieses\nlungsmaßnahmen anschließende Schonungszeit                     Einkommen nicht ermittelt werden kann, das\nzugebilligt, erhält er einen Einkommensausgleich               Durchschnittseinkommen der Berufs- oder\nnach Maßgabe der folgenden Vorschriften; bei                   Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne\nGesundheitsstörungen, die nur im Sinne der                     die Arbeitsunfähigkeit oder Heilbehandlungs-\nVerschlimmerung als Folge einer Schädigung                     maßnahme angehörte, abzüglich der Steuern,\nanerkannt sind, tritt an deren Stelle die ge-                  Kirchensteuern und Sozialversicherungsbei-\nsamte Gesundheitsstörung, es sei denn, daß                     träge,\ndie als Folge einer Schädigung anerkannte                 d) bei Empfängern von Arbeitslosengeld oder\nGesundheitsstörung auf die Arbeitsunfähigkeit,                 Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe in\nstationäre Behandlung oder Schonungszeit ohne                  den ersten sechs Wochen nach Eintritt der\nEinfluß ist.                                                   Arbeitsunfähigkeit und bei stationärer Be-\n(2) Der Einkommensausgleich beträgt in den                  handlung ein Betrag in Höhe der wegen\nersten sechs Wochen nach Eintritt einer Arbeits-               Arbeitslosigkeit gewährten Leistungen, vom\nunfähigkeit oder, sofern keine Arbeitsunfähig-                 Beginn der siebenten Woche an zehn Neuntel\nkeit vorliegt, nach dem Beginn der stationären                 dieses Betrages, sofern die Voraussetzungen\nBehandlung 100 vom Hundert, vom Beginn der                     von Buchstabe c nicht vorliegen.\nsiebenten Woche an 90 vom Hundert des Netto-                 (5) Auf den Einkommensausgleich ist das\neinkommens aus nichtselbständiger Arbeit im               Nettoeinkommen, das der Beschädigte aus den\nSinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommen-                in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Einkunftsarten\nsteuergesetzes, aus Land- und Forstwirtschaft,          . während des Zeitraumes erzielt, in dem er einen\nGewerbebetrieb und selbständiger Arbeit, das              Einkommensausgleich erhält, mit dem Vom-\nder Beschädigte vor dem Eintritt der Arbeits-             hundertsatz anzurechnen, der nach Absatz 2 der\nunfähigkeit oder dem Beginn der stationären               Berechnung des Einkommensausgleichs zugrunde\nBehandlung erzielt hat. Abweichend davon be-              zu legen ist. Auf den Einkommensausgleich\nträgt der Einkommensausgleich während einer               sind ferner das Dbergangsgeld aus der gesetz-\nstationären Behandlung 65 vom Hundert des                ·üchen Rentenversicherung sowie alle gesetz-\nbezeichneten Nettoeinkommens; er erhöht sich              lichen Geldleistungen, die der Beschädigte für\nfür den Ehegatten oder, an dessen Stelle, für             sich und seine Familienangehörigen wegen der\nein Kind (§ 33 b Abs. 2 bis 4) oder einen son-            Arbeitsunfähigkeit oder Heilbehandlungsmaß-\nstigen Angehörigen, den der Beschädigte vor               nahme erhält, anzurechnen. Macht der Beschä-\ndem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder dem               digte Ansprüche auf diese Leistungen nicht\nBeginn der stationären Behandlung überwie-                 geltend, so ist der ihm dadurch entgehende\ngend unterhalten hat, um 10 vom Hundert, für              Betrag anzurechnen; das gilt nicht, soweit die\nweitere Kinder und überwiegend unterhaltene                Ansprüche nicht zu verwirklichen sind oder aus\nAngehörige um je 5 vom Hundert bis auf höch-               Unkenntnis oder aus einem verständigen Grund\nstens 90 vom Hundert.                                     nicht geltend gemacht worden sind oder geltend\n(3) Für die Ermittlung des Nettoeinkommens             gemacht werden.\nist, wenn der Beschädigte Einkommen aus Land-                 (6) Läßt sich das Einkommen des Beschädig-\nund Forstwirlschaft, Gewerbebetrieb oder selb-             ten aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe-","Nr. 57 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1966                       753\nbc~trieb und scJbsti:indiger Arbeit zahlenmäßig            durchgeführt, so sind die Kosten in angemesse-\nnicht ermitteln, so ist das Nettoeinkommen                 nem Umfang zu erstatten, wenn zwingende\nunter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse              Gründe die Inanspruchnahme der Krankenkasse\nfestzusetzen. Dabei kann das Durchschnittsein-             (§ 18 c Abs. 2) oder der Verwaltungsbehörde\nkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe,                 (§ 18 c Abs. 1) unmöglich machten. Das gilt für\nder der Beschädigte angehört, abzüglich der                Versorgungsberechtigte, die Mitglied einer\nSteuern, Kirchensteuern und Sozialversiche-                Krankenkasse sind, jedoch nur, wenn die Kasse\nrungsbeiträge, zugrunde gelegt werden.                     nicht zur Leistung verpflichtet ist, sowie hin-\nsichtlich der Leistungen, die nach § 18 c Abs. 1\n(7) Der Einkommensausgleich wird für Ka-\nvon der Verwaltungsbehörde zu gewähren sind.\nlender-, Werk- oder Arbeitstage berechnet. Die\nKosten für eine selbst durchgeführte Badekur\nBerechnung für Werk- oder Arbeitstage ist vor-\nwerden nicht erstattet.\nzunehmen, wenn dem Beschädigten entsprechend\nberechnete Leistungen im Sinne von Absatz 5                   (3) Wird dem Beschädigten wegen der Folgen\nSatz 2 gewährt werden; die Berechnung bleibt               einer Schädigung Kostenersatz nach Absatz 1\nauch dann maßgebend, wenn die Krankenkasse                 oder 2 gewährt, besteht auch Anspruch auf\nnach § 183 der Reichsversicherungsordnung nicht            Einkommensausgleich.\nmehr leistungspflichtig ist. Einkommensausgleich              (4) An Stelle der Leistung nach § 11 Abs. 1\nist nur insoweit zu zahlen, als er zusammen mit            Nr. 3 kann dem Beschädigten für die Beschaf-\ndem nach Absatz 5 anzurechnenden Ubergangs-                fung eines Zahnersatzes wegen Schädigungs-\ngeld und den nach dieser Vorschrift anzu-                  folgen ein Zuschuß in angemessener Höhe ge-\nrechnenden gesetzlichen Geldleistungen bei ka-             währt werden, wenn er wegen des Verlustes\nlendertäglicher Berechnung ein Dreihundert-                weiterer Zähne, für den kein Anspruch auf Heil-\nsechzigstel, bei werk täglicher Berechnung ein             behandlung nach diesem Gesetz besteht, einen\nDreihundertachtel und bc->,i arbeitstäglicher Be-          erweiterten Zahnersatz anfertigen läßt. Die Ver-\nrechnung ein Zweihunclertachtundfünfzigstel der            waltungsbehörde kann den Zuschuß unmittelbar\nJahresarbeitsverdienstg renze der gesetzlichen             an den Zahnarzt zahlen.\nKrankenversicherung, m1J Deutsche Mark nach\noben abgerundet, nicht übersteigt.                            (5) Der Berechtigte kann den für die not-\nwendige Krankenhausbehandlung erforderlichen\n(8) Anspruch auf Einkommensausgleich be-                Betrag als Zuschuß erhalten, wenn er oder der\nsteht auch dann, wenn vor. der Anerkennung                 Leistungsempfänger eine höhere Pflegeklasse in\nvon Gesundheitsstörungen als Folge einer                   Anspruch nimmt. Die Verwaltungsbehörde kann\nSchädigung wegen solcher Gesundheitsstörun-                den Zuschuß unmittelbar an das Krankenhaus\ngen Heilbehandlung nach § 10 Abs. 6 gewährt                zahlen.\"\noder eine Badekur durchgeführt wird.\"\n14. Nach § 18 werden folgende neue §§ 18 a, 18 b\n12. § 17 a erhäJL folgende Fassung:                            und 18 c eingefügt:\n,,§  17 a                                                 ,, § 18 a\nFührt eine not wendige Maßnahme der Be-                    (1) Die Leistungen nach den §§ 10 bis 24 a\nhandlung einer anerkannten Schädigungsfolge                werden auf Antrag gewährt; sie können auch\n(§ 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2) zu einer erheb-           von Amts wegen gewährt werden. Ist der Be-\nlichen Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage               rechtigte Mitglied einer Krankenkasse, gelten\ndes Beschädigten, kann eine Beihilfe in ange-              Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz zu-\nmessener Höhe gewährt werden; sie soll im                  gleich als Anträge auf die entsprechenden Lei-\nallgemeinen 70 Deutsche Mark täglich nicht                 stungen der gesetzlichen Krankenversicherung,\nübersteigen.\"                                              Anträge auf Leistungen der gesetzlichen Kran-\nkenversicherung zugleich als Anträge auf die\n13. § 18 erhält folgende Fassung:                              entsprechenden Leistungen nach diesem Gesetz.\n,,§ 18                                (2) Die Leistungen nach den §§ 10 bis 24 a\n(1) Hat der Berechtigte eine Heilbehandlung,            werden, sofern im folgenden nichts anderes\nKrankenbehandlung oder Badekur vor der An-                 bestimmt ist, vom Fünfzehnten des zweiten\nerkennung selbst durchgeführt, so sind die                 Monats des Kalendervierteljahres, das der An-\nKosten für die notwendige Behandlung in an-                tragstellung vorausgegangen ist, frühestens je-\ngemessenem Umfang zu erstatten. Dies gilt                  doch von dem Tag an gewährt, von dem an\nauch, wenn eine Anerkennung nicht möglich ist,             ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Von Amts\nweil nach Abschluß der Heilbehandlung keine                wegen werden die Leistungen von dem Tag an\nGesundheitsstörung zurückgeblieben ist, oder               gewährt, an dem die anspruchsbegründenden\nwenn ein Beschädigter die Heilbehandlung vor               Tatsachen der Krankenkasse oder Verwaltungs-\nAnmeldung des Versorgungsanspruchs durchge-                behörde bekannt geworden sind.\nführt hat und durch Umstände, die außerhalb\n(3) Der Einkommensausgleich ist von dem\nseines Willens lagen, an der Anmeldung gehin-\nTag an zu gewähren, von dem an seine Vor-\ndert war.\naussetzungen erfüllt sind, wenn er innerhalb\n(2) Hat der Berechtigte eine Heil- oder Kran-           von zwei Wochen nach Eintritt der Arbeits-\nkenbehandlung nach der Anerkennung selbst                  unfähigkeit oder nach dem Beginn der Heil-","754                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nbehandlungsmaßnahme beantragt wird, sonst                   (8) Stirbt der Berechtigte, so können den\nvon dem Tag der Antragstellung an. Als An-              Erben die Kosten der letzten Krankheit in an-\ntrag gilt auch die Meldung der Arbeitsunfähig-         gemessenem Umfang erstattet werden.\nkeit. Ist der Antrag nicht fristgerecht gestellt,\nist der Einkommensausgleich für die zurück-                                    § 18b\nliegende Zeit zu gewähren, wenn zwingende\nGründe die Einhaltung d(:r Frist unmöglich                 Berechtigte und Leistungsempfänger, die Lei-\nmachten. Von Amts wegen wird der Einkom-                stungen nur auf Grund dieses Gesetzes erhalten,\nmensausgleich von dem Tag an gewährt, an                sollen dem Arzt bei der ersten Inanspruch-\ndem die u.nspruchslwgründenden Tatsachen der            nahme innerhalb des Kalendervierteljahres\nKrankenkasse oder Verwaltungsbehörde be-                einen Bundesbehandlungsschein vorlegen, den\nkannt geworden sind. Sätze 1 bis 4 gelten auch          die für die Durchführung der Heil- oder Kran-\nfür die Beihilfe nach § 17 a.                          kenbehandlung zuständige Krankenkasse aus-\ngestellt hat. Der Bundesbehandlungsschein gilt\n(4) Für Leistungen nach den §§ 10 bis 24 a,        für das laufende Kalendervierteljahr. Wurde der\ndie in Monatsbeträgen zu gewähren sind, gilt           behandelnde Arzt bereits im vorausgegangenen\n§ 60 sinngemäß.                                        Kalendervierteljahr ohne Vorlage eines Bundes-\n(5) Leistungen nach den §§ 10 bis 24 a, die        behandlungsscheines in Anspruch genommen, ist\nin Jahresbeträgen zu gewähren sind, werden             ein weiterer Bundesbehandlungsschein auszu-\nvom ersten Januar des Jahres der Antragstel-           stellen, dessen Geltungsdauer mit dem Fünf-\nlung an, frühestens vom Ersten des Monats an,          zehnten des zweiten Monats dieses Kalender-\nin dem die Voraussetzungen erfüllt sind, ge-           vierteljahres      beginnt.    Bundesbehandlungs-\nwährt. Von Amts wegen werden diese Leistun-             scheine dürfen nur für Zeiträume ausgestellt\ngen vom ersten Januar des Jahres an gewährt,           werden, in denen der Berechtigte Anspruch auf\nin dem der Krankenkasse oder der Verwal-                Heil- oder Krankenbehandlung hat.\ntungsbehörde die anspruchsbegründenden Tat-\nsachen bekannt geworden sind, frühestens vom                                    § 18 C\nErsten des Monats an, in dem die Vorausset-\nzungen erfüllt sind.                                        (1) Zahnersatz, Krankenhausbehandlung für\ntuberkulös Erkrankte, Heilstättenbehandlung,\n(6) Die Leistungen nach den §§ 10 bis 24 a          orthopädische Versorgung, Badekuren, Ersatz-\nwerden, sofern im folgenden nichts anderes be-          leistungen, Versehrtenleibesübungen, Zuschüsse\nstimmt ist, bis zu dem Tag gewährt, an dem              zur Beschaffung von Zahnersatz, Führhundzu-\nihre Voraussetzungen entfallen. Sie werden bis          lage, Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde\nzum Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem            Führung, Pauschbetrag als Ersatz für Kleider-\nihre Voraussetzungen entfallen sind, weiter ge-         und Wäscheverschleiß, Beihilfe nach § 17 a,\nwährt, wenn die Behandlungsbedürftigkeit oder           Leistungen nach §§ 18 und 24 sowie Kosten-\nder regelwidrige Körperzustand fortbesteht.             ersatz an Krankenkassen werden von der Ver-\nTritt der Wegfall durch eine Einkommens-                waltungsbehörde gewährt.\nerhöhung ein, gelten die Voraussetzungen als\nmit dem Zeitpunkt entfallen, in dem der Be-                 (2) Im übrigen werden die §§ 10, 11, 12, 17,\nrechtigte Kenntnis von der Erhöhung erlangt             18 a bis 19, 21 und 24 a von den Trägern der\nhat. Beruht der Wegfall auf dem Tode des               gesetzlichen Krankenversicherung (Kranken-\nSchwerbeschädigten oder des Pflegezulageemp-           kassen) durchgeführt. Zuständig ist für Berech-\nfängers, enden die Leistungen mit Ablauf des           tigte, die Mitglied einer Krankenkasse sind,\nsechsten auf den Sterbemonat folgenden Monats.         und für Berechtigte und Leistungsempfänger,\ndie Familienangehörige eines Kassenmitgliedes\n(7) Einkommensausgleich und Beihilfe nach\nsind, die Krankenkasse, für die Heilbehand-\n§ 17 a werden bis zu dem Tag gewährt, an dem\nlung der übrigen Beschädigten und die Kran-\ndie Voraussetzungen für ihre Gewährung ent-\nkenbehandlung der Berechtigten und der übri-\nfallen. Der Einkommensausgleich entfällt auch,\ngen Leistungsempfänger die Allgemeine Orts-\nwenn die Arbeitsunfähigkeit in einen Zustand\nkrankenkasse oder, wo eine solche nicht be-\nübergeht, der in den nächsten 78 Wochen\nsteht, die Landkrankenkasse des Wohnorts.\nvoraussichtlich nicht zu beseitigen ist (Dauer-\nzustand) oder wenn dem Beschädigten eine               Während der Heil- oder Krankenbehandlung\nRente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Alters-            sind die Berechtigten und die Leistungsempfän-\nruhegeld aus den gesetzlichen Rentenversiche-          ger den Strafvorschriften der gesetzlichen Kran-\nrungen bewilligt wird. Der Wegfall tritt mit           kenversicherung sowie der Krankenordnung der\nAblauf von zwei Wochen nach Feststellung des            Krankenkasse unterworfen, auch wenn sie nicht\nDauerzustandes, bei Rentenbewilligung mit dem          ihre Mitglieder sind; dabei tritt an die Stelle\nTag ein, an dem der Beschädigte von der Be-             des Krankengeldes der Betrag des Einkommens-\nwilligung Kenntnis erhalten hat. Badekuren und         ausgleichs.\nHeilstättenbehandlungen enden mit Ablauf der                (3) An Stelle der Krankenkasse kann die Ver-\nfür die Behandlung vorgesehenen Frist. Leistun-         waltungsbehörde die Heilbehandlung und Kran-\ngen, die in Jahresbeträgen zuerkannt werden,            kenbehandlung durchführen. Die Krankenkas-\nenden mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem             sen sollen der Verwaltungsbehörde Fälle mit-\ndie Voraussetzungen für ihre Gewährung ent-             teilen, in denen die Durchführung durch die\nfallen sind.                                            Verwaltungsbehörde angezeigt erscheint. In be-","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1966                          755\nsondcren Fällen können die Kos_ten der statio-           läufig anmelden. Beruht der Anspruch auf § 10\nnären Behandlung eines Beschädigten in der               Abs. 1 oder § 17, so soll in der vorläufigen An-\nnächsthöheren Pflegeklasse übernommen wer-               meldung die behandelte Krankheit bezeichnet\nden, wenn es nach den Umständen, insbeson-               und der Ablauf der Leistungspflicht der Kran-\ndere im Hinblick auf die anerkannten Schädi-             kenkasse angegeben werden.\"\ngungsfolgen, erforderlich erscheint.\n18. § 22 wird gestrichen.\n(4) Auch wenn die Heilbehandlung und Kran-\nkenbehandlung nur auf Grund dieses Gesetzes\ngewährt werden, haben Arzte, Zahnärzte,              19. § 24 erhält folgende Fassung:\nApotheker und andere der Heilbehandlung                                           11§ 24\nund Krankenbehandlung dienende Personen\nsowie Krankenanstallen und Einrichtungen nur                (1) Wird die Heilbehandlung, Krankenbe-\nauf die für Mitglieder der Krankenkasse zu               handlung oder Badekur von der Verwaltungs-\nzahlende Vergütung Anspruch. Ausnahmen                   behörde durchgeführt, so sind dem Berechtig-\nvon dieser Vorschrift können zugelassen wer-             ten für sich und eine notwendige Begleitung die\nden.                                                     hierdurch entstehenden notwendigen Reise-\nkosten einschließlich der Kosten der Verpfle-\n(5) Berechtigte, die Ht~il- oder Krankenbe-         gung und Unterkunft in angemessenem Umfang\nhandlung nur auf Grund dieses Gesetzes erhal-            zu ersetzen. Wird eine stationäre Behandlung\nten, sind von der Verpflichtung, den Betrag für          ohne zwingenden Grund abgebrochen, besteht\ndas Verordnungsblatt (§ 182 a RVO) zu ent-               kein Anspruch auf Ersatz der Reisekosten.\nrichten, befreit.\n(2) Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst\n(6) Auf Rechtsvorschriften beruhende Lei-          wird in angemessenem Umfang gewährt\nstungen öffentlich-rechtlicher Leistungsträger,\na) bei Durchführung einer ambulanten Behand-\nauf die jedoch kein Anspruch besteht, dürfen\nlung durch die Verwaltungsbehörde,\nnicht deshalb versagt oder gekürzt werden,\nweil nach diesem Gesetz entsprechende Lei-               b) bei der Anpassung und bei der Ausbildung\nstungen vorgesehen sind.      11\nim Gebrauch von Hilfsmitteln,\nc) bei notwendiger Begleitung, wenn der Be-\n15. § 19 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                          rechtigte der Begleitperson zur Erstattung\n,, (4) Ist die Heilbehandlung zu Unrecht gewährt            verpflichtet ist.\nworden, so ist die Krankenkasse zur Rückerstat-             (3) Ist ohne behördliche Zustimmung ein\ntung bereits erhaltenen Kostenersatzes insoweit          Hilfsmittel (§ 13 Abs. 1) angepaßt, geändert\nverpflichtet, als sie auf Grund des Krankenver-          oder ausgebessert worden, so werden Ersatz\nsicherungsverhältnisses Leistungen hätte erbrin-         der baren Auslagen und Entschädigung für\ngen müssen.      11\nentgangenen Arbeitsverdienst in angemes-\nsenem Umfang gewährt, wenn die Notwendig-\n16. § 20 erhält folgende Fassung:                            keit der Maßnahme anerkannt wird.      11\n,,§ 20\nSoweit die Krankenkassen nur nach den Vor-      20. Nach § 24 wird folgender neuer § 24 a einge-\nschriften dieses Gesetzes verpflichtet sind, Heil-       fügt:\nbehandlung, Krankenbehandlung und Einkom-                                        ,,§ 24 a\nmensausgleich durchzuführen, werden ihnen die\nKosten der Heilbehandlung, Krankenbehandlung                Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nund des Einkommensausgleichs sowie ein Betrag            Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nvon 8 vom Hundert dies~r Kosten als Ersatz für            rates\nVerwaltungskosten und für sonstige mit der                a) Art, Umfang und besondere Voraussetzun-\nDurchführung zusammenhängende Kosten er-                      gen der orthopädischen Versorgung und der\nsetzt. Dies gilt auch für krankenversicherte Be-               Ersatzleistungen näher zu bestimmen,\nschädigte, wenn die Krankenkasse Krankengeld\noder Krankenhauspflege nicht mehr zu gewäh-               b) näher zu bestimmen, was als Hilfsmittel und\nren hat. Kostenersatz ist auch zu leisten, wenn                als Zubehör im Sinne des § 13 Abs. 1 gilt,\ndie Heil- oder Krankenbehandlung sowie der                c) die Bemessung des Pauschbetrages für\nEinkommensausgleich ohne Verschulden der                       Kleider- und Wäscheverschleiß für einzelne\nKrankenkasse zu Unrecht gewährt worden sind.\"                  Gruppen von Schädigungsfolgen und die\nBestimmung der besonderen Fälle im Sinne\n17. § 21 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                           des § 15 zu regeln,\n,, (1) Die Krankenkassen sollen die Ersatz-            d) die Berechnung des Pauschales nach § 19\nansprüche nach § 20 spätestens einen Monat                    Abs. 1 Satz 3 unter Berücksichtigung der J ah-\nnach Ausstellung des Bundesbehandlungsschei-                  resrechnungen oder anderer Unterlagen der\nnes, bei Gewährung von Einkommensausgleich                    Träger der gesetzlichen Krankenversicherung\nspätestens einen Monat nach dessen erster                     zu bestimmen sowie die Verteilung des Pau-\nAnweisung bei der Verwaltungsbehörde vor-                      schales zu regeln.\"","756                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n21. § 25 wird wie folgt geändert und ergänzt:                                 folgen in seinem vor der Schädigung\na) Absatz 1 zweiter Halbsatz          wird wie folgt                      ausgeübten oder begonnenen Beruf, in\nergänzt:                                                              seinem nachweislich angestrebten oder\nin dem Beruf besonders betroffen ist,\n,, , soweit die F,rnlilicnmitglieder ihren Be-                        den er nach Eintritt der Schädigung aus-\ndarf nicht aus eigenem Einkommen oder                                  geübt hat oder noch ausübt.\"\nV(~rmögen dPckPn können.\"\nbb) In Satz 2 werden die Worte „Der Be-\nb) Nach Absulz 1 wird Jo!g('ndcr Absatz 2 ein-                            schädigte ist besonders betroffen\" durch\ngefügt:                                                                die Worte „Das ist besonders der Fall\"\n,,(2) Bes(:hi:idigte u1HJ I linlerbliebene im                      ersetzt.\nSinne des Absatzes 1 sind                              b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n1. Beschädigte, die Bcschi:idigt(~nrente erhal-\nten oder Anspruch auf Heilbehandlung                      ,, (3) Schwerbeschädigte, deren Erwerbs-\nnach § 10 haben, sowie Hinterbliebene,                 einkommen durch die Schädigungsfolgen ge-\ndie Hinterbliebenenrente erhalten,                     mindert ist (Einkommensverlust), erhalten\nnach Anwendung des Absatzes 2 einen Be-\n2. Hinterbliebene, d ic) eine Beihilfe nach                   rufsschadensausgleich in Höhe von vier\n§ 48 erhalten,\nZehntel des auf volle Deutsche Mark nach\n3. Beschädigte und Hinterbliebene, deren                      oben abgerundeten Verlustes, jedoch höch-\nAnspruch auf Versorgungsbezüge nach                    stens 500 Deutsche Mark monatlich.\"\n§ 65 ruht,\nc) In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte „ 1. Ok-\n4. Beschädigte und Witwen, deren Anspruch                     tober eines Kalenderjahres mit gerader\"\nauf Grundrente wegen Gewährung von                     durch die Worte „ 1. Januar eines Kalender-\nKapitalabfindung nach den §§ 72 bis 78 a               jahres mit ungerader\" ersetzt.\nerloschen ist,\nd) In Absatz 7 Buchstabe c werden vor den\n5. Witwen, die auf Grund der Anrechnung\nWorten „welche Einkünfte\" die Worte „was\nnach § 44 Abs. 5 Witwenrente nicht er-\nals derzeitiges Bruttoeinkommen gilt und\"\nhalten.\"\neingefügt.\nc) Der bisherigP Absatz 2 wird Absatz 3.\n25. § 31 wird wie folgt geändert:\n22. § 27 wird wie folgt geändert und ergänzt:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\na) In Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 wird das\n,, (1) Beschädigte erhalten eine monatliche\nWort „fünfundzwanzigsten\" durch das Wort\nGrundrente bei einer Minderung der Erwerbs-\n,, siebenundzwanzigsten\" ersetzt.\nfähigkeit\nb) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „fünf-\num 30 vom Hundert von            53 Deutsch~ Mark,\nundzwanzigste\" durch das Wort „siebenund-\nzwanzigste\" ersetzt.                                          um 40 vom Hundert von            70 Deutsche Mark,\num 50 vom Hundert von            95 Deutsche Mark,\nc) In Absatz 3 wird folgender neuer Satz ange-\nfügt:                                                         um 60 vom Hundert von           120 Deutsche Mark,\num 70 vom Hundert von           165 Deutsche Mark,\n„ Satz 3 gilt entsprechend für den auf den\nGrundwehrdienst          anzurechnenden Wehr-                 um 80 vom Hundert von           200 Deutsche Mark,\ndienst, den ein Soldat auf Zeit auf Grund                    um 90 vom Hundert von           240 Deutsche Mark,\nfreiwilliger Verpflichtung für eine Dienst-                   bei Erwerbsunfähigkeit\nzeit von nicht mehr als drei Jahren geleistet                                          von    270 Deutsche Mark.\nhat, sowie für einen diesem freiwilligen\nWehrdienst entsprechenden Vollzugsdienst                      Die Grundrente erhöht sich für Schwerbe-\nder Polizei bei Verpflichtung auf nicht mehr                  schädigte, die das fünfundsechzigste Lebens-\nals drei Jahre.\"                                             jahr vollendet haben, um 10 Deutsche Mark.\"\nb) In Absatz 5 werden die Zahlen „20\", ,,40\",\n23. In § 27 e Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender                       ,,60\", ,,80\" und „ 100\" durch die Zahlen „30\",\nneuer Satz 2 eingefügt:                                           ,,60\", ,,90\", ,, 120\" und „ 150\" ersetzt.\n,,Der Dbergang des Anspruchs darf nur inso-\nweit bewirkt werden, als die Hilfe bei recht-          26. § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nzeitiger Leistung des anderen nicht gewährt                  ,, (2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monat-\nworden wäre.\"                                              lich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\n24. § 30 wird wie folgl geändert:                              um 50 vom Hundert                    120 Deutsche Mark,\num 60 vom Hundert                    120 Deutsche Mark,\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\num 70 vom Hundert                    165 Deutsche Mark,\naa) Satz 1 erhält folgende Fassung:\num 80 vom Hundert                    200 Deutsche Mark,\n„Die Minderung der Erwerbsfähigkeit\nist höher zu bewerten, wenn der Be-            um 90 vom Hundert                    240 Deutsche Mark,\nschädigte durch die Art der Schädigungs-       bei Erwerbsunfähigkeit               270 Deutsche Mark.\"","Nr. 57 ----- Ti:lg der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1966                           757\n27. § 33 crhült lol~J(~11<Jc: Fc1ssun~J:                              Bundesrates die Rechtsverordnung über das\n,,§ :n                                anzurechnende Einkommen nach Absatz 1 zu\nerlassen. Die anzurechnenden Beträge sind in\n(1) Die volle~ Ausglc!id1sr(!nlc ist um das                  einer Tabelle anzugeben, die für den erwerbs-\ncrnzurechnende Linkommen zu mindern. Dieses                       unfähigen Beschädigten in 100 Stufen gegliedert\nist, ausgehend vom Brul.locinkomrnen, nach der                    ist; die ermittelten Werte gelten auch für die\nnach Absatz G zu erlc1ss<~nden RPch tsverordmmg                   übrigen Beschädigtengruppen. Der jeweilige Be-\nstufenweise so zu crm i Ueln, daß                                 trag, bis zu dem die einzelne Stufe reicht, ist\ni:1) bei Einkünften aus gegenwürtiger Erwerbs-                    zu ermitteln, indem die Stufenzahl mit einem\ntätigkeit. ein Bdri:l~J in Höhe von 1,5 vom                Hundertstel des um den Freibetrag (Absatz 1\nHunderl sowie bei den übrigen Einkünften                   Buchstabe a) verminderten Betrages nach Ab-\nein Bc~trc1g in Höhe von 0,65 vom Hundert                  satz 1 Buchstabe b multipliziert und dem auf\nder für das laufende Kalenderjahr bestimm-                 volle Deutsche Mark nach unten abgerundeten\nten allgemeinen Bemessungsgrundlage der                    Produkt der Freibetrag hinzugerechnet wird. Der\nArbeiterrentenversicherung (§ 1255 Abs. 2                  jeder Stufe zugeordnete Betrag des anzurechnen-\nund § 1256 Abs. l Buchstabe a RVO), jeweils                den Einkommens ist zu ermitteln, indem die\nauf volle Deulschc Mark nach oben abgerun-                 jeweilige Stufenzahl mit einem Hundertstel des\ndet, freibleibt (Freibetrag) und                           Betrages der vollen Ausgleichsrente des er-\nb) dem erwerbsunfähigen Beschädigten Aus-                        werbsunfähigen Beschädigten multipliziert und\ngleichsrente nur zusteht, wenn seine Ein-                  das Produkt auf volle Deutsche Mark nach unten\nkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit                  abgerundet wird. In der Rechtsverordnung kann\nniedriger sind als ein Betrag in Höhe von                  ferner Näheres über die Anwendung der Tabelle\neinem Zwölftel oder seine übrigen Einkünfte                bestimmt und können die jeweils zustehenden\nniedriger sind als ein Betrag in Höhe von                  Beträge der Ausgleichsrente angegeben werden.\"\neinem Zwanzigstel der nach Buchstabe a für\n28. § 33 a erhält folgende Fassung:\nmaßgebend erklärten allgemeinen Bemes-\nsungsgrundlage, abgerundet auf volle Deut-                                          ,,§ 33a\nsche Mark nach oben (Einkommensgrenze);                       Schwerbeschädigte erhalten für den Ehegatten\ndiese Einkommensgrenze schließt auch die                   einen Zuschlag von 30 Deutsche Mark monatlich.\nBeträge des Bruttoeinkommens ein, die mit                  Den Zuschlag erhalten auch Schwerbeschädigte,\nden genannten fü~lrägen die gleiche Stufe                  deren Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt\ngemeinsam haben.                                           worden ist, wenn sie im eigenen Haushalt für\n(2) Eink ünflc aus gegenwärtiger Erwerbs-                    ein Kind im Sinne des § 33 b Abs. 2 bis 4 sorgen.\ntätigkeit im Sinne des Absatzes 1 sind Einkünfte                  Steht keine Ausgleichsrente zu, so gilt § 33 ent-\naus                                                              sprechend mit folgender Maßgabe:\na) nichtselbständigf~r Arbeit im Sinne des § 19                   a) Das anzurechnende Einkommen ist nur inso-\nAbs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes,                       weit zu berücksichtigen, als es nicht bereits\nb) Land- und Forstwirtschaft,                                          zum Wegfall der Ausgleichsrente geführt hat.\nc) Gewerbebetrieb,                                                b) § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b ist nicht anzu-\nd) selbständiger Arbeit sowie                                          wenden.\nKrankengeld, Hausgeld, Ubergu.ngsgeld, Einkom-                    c) Alle Empfänger einer Pflegezulage erhalten\nmensausgleich, Arbeitslosengeld, Lohnausfallver-                       den vollen Zuschlag.\"\ngütung, Schlechtwettergeld und ähnliche Leistun-\ngen.                                                          29. § 33 b wird wie folgt geändert;\n(3) Läßt sich das Einkommen zahlenmäßig                      a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nnicht ermitteln, so isl es unter Berücksichtigung                       ,, (4) Der Kinderzuschlag wird bis zur Voll-\nder Gesamtverhältnisse festzusetzen.                                   endung des achtzehnten Lebensjahres ge-\n(4) Empfänger einer Pflegezulage erhalten                         währt. Er ist in gleicher Weise nach Voll-\nwenigstens die Hälfte der vollen Ausgleichs-                           endung des achtzehnten Lebensjahres für ein\nrente, Empfänger einer Pflegezulage von min-                           unverheiratetes Kind zu gewähren, das\ndestens Stufe III die volle Ausgleichsrente, auch                      a) sich in einer Schul- oder Berufsausbildung\nwenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 3 nicht                                befindet, die seine Arbeitskraft überwie-\ngezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht.                                    gend in Anspruch nimmt und nicht mit der\n(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit                           Zahlung von Dienstbezügen, Arbeitsent-\nZustimmung des Bundesrates durch Rechtsver-                                 gelt oder sonstigen Zuwendungen in ent-\nordnung näher zu bestimmen,                                                 sprechender Höhe verbunden ist, längstens\nbis zur Vollendung des siebenundzwan-\na) was als Einkommen gilt und welche Ein-                                   zigsten Lebensjahres,\nkünfte bei Feststellung der Ausgleichsrente\nunberücksichtigt bleiben,                                       b) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des\nGesetzes zur Förderung eines freiwilligen\nb) wie das Bruttoeinkommen zu ermitteln ist.\nsozialen Jahres leistet, längstens bis zur\n(6) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-                          Vollendung des siebenundzwanzigsten\nordnung wird ermächtigt, mit Zustimmung des                                 Lebensjahres,","758                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nc) infolge körperlicher oder geistiger Ge-          32. In § 36 Abs. 1 Satz 3 wird nach den Worten\nbrechen spätestens bei Vollendung des            „das als Folge einer Schädigung\" das Wort\nsiebenundzwanzigsten Lebensjahres au-            ., rechtsverbindlich\" eingefügt.\nßerstande ist, sich selbst zu unterhalten,\nsolange dieser Zustand dauert.               33. § 38 wird wie folgt geändert:\nIm Falle der Unterbrechung oder Verzöge-                a) In Absatz 1 Satz 1 werden die ·worte „der\nrung der Schul- oder Berufsausbildung durch                   Witwer\" gestrichen.\nErfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Er-\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nsatzdienstpflicht eines Kindes im Sinne des\nSatzes 2 Buchstabe a ist der Kinderzuschlag                     ,, (2) Die Witwe hat keinen Anspruch, wenn\nfür einen der Zeit dieses Dienstes entspre-                  die Ehe erst nach der Schädigung geschlossen\nchenden Zeitraum über das siebenundzwan-                     worden ist und nicht mindestens ein Jahr\nzigste Lebensjahr hinaus zu gewähren.                        gedauert hat, es sei denn, daß nach den\nSatz 3 gilt entsprechend für den auf den                     besonderen Umständen des Falles die An-\nGrundwehrdienst anzurechnenden Wehr-                         nahme nicht gerechtfertigt ist, daß es der\ndienst, den ein Soldat auf Zeit auf Grund                    alleinige oder überwiegende Zweck der Hei-\nfreiwilliger Verpflichtung für eine Dienstzeit               rat war, der Witwe eine Versorgung zu ver-\nvon nicht mehr als drei Jahren geleistet hat,                schaffen.\"\nsowie für einen diesem freiwilligen Wehr-\ndienst en !sprechenden Vollzugsdienst der           34. In § 40 wird die Zahl „ 120\" durch die Zahl „ 150\"\nPolizei bei Verpflichtung auf nicht mehr als            ersetzt.\ndrei Jahre. Verzögert sich die Schul- oder          35. § 40 a erhält folgende Fassung:\nBerufsausbildung aus einem Grunde, den\nweder der Beschädigte noch das Kind zu ver-                                       ,,§ 40a\ntreten haben, so wird der Kinderzuschlag                    (1) Witwen,      deren Einkommen geringer ist\nentsprechend dem Zcil.rcrnm der nachgewie-              als die Hälfte des Einkommens, das der Ehe-\nsenen Verzögerung länger gewährt.        11\nmann ohne die Schädigung erzielt hätte, erhal-\nten einen Schadensausgleich in Höhe von vier\nb) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\nZehntel des festgestellten, auf volle Deutsche\n,, (5) Der Kinderzuschlag ist in Höhe des            Mark nach oben abgerundeten Unterschieds-\ngesetzlichen Kindergeldes zu gewähren, das              betrages, jedoch höchstens 250 Deutsche Mark\nfür das dritte Kind vorgesehen ist. Der Zu-             monatlich. Ein Schadensausgleich ist nur zu ge-\nschlag ist um Kinderzuschüsse oder ähnliche             währen, wenn die Witwe die Voraussetzungen\nLeistungen, die für das Kind gezahlt werden             des § 41 Abs. 1 erfüllt.\noder zu gewähren sind, zu kürzen. Steht                     (2) Zur Feststellung des Schadensausgleichs\nkeine Ausgleichsrente und kein Zuschlag                 ist das von der Witwe erzielte Bruttoeinkom-\nnach § 33 a zu, so gilt § 33 entsprechend mit           men zuzüglich der Grundrente (§ 40) und der\nfolgender Maßgabe:\nAusgleichsrente (§ 41 oder §§ 32, 33) mit dem\na) Das anzurechnende Einkommen ist nur                  Einkommen des Ehemannes zu vergleichen. Als\ninsoweit zu berücksichtigen, als es nicht        Einkommen des Ehemannes gilt das Durch-\nbereits zum Wegfall der Ausgleichsrente          schnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschafts-\nund des Zuschlags nach § 33 a geführt hat.       gruppe, der der Verstorbene angehört hat oder\nb) § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b ist nicht             ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhält-\nanzuwenden.                                      nissen, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten\nwahrscheinlich angehört hätte. § 30 Abs. 4\nc) Alle Empfänger einer Pflegezulage erhal-             Sätze 2 und 3 ist anzuwenden.\nten den vollen Zuschlag.\n(3) Hatte der Verstorbene im Zeitpunkt seines\nWerden Kinderzuschläge für mehrere Kinder               Todes Anspruch auf die Rente eines Erwerbs-\ngewährt, so ist das nach Satz 3 Buchstabe a             unfähigen und auf eine Pflegezulage mindestens\nanzurechnende Einkommen nach dem Ver-                   nach Stufe III oder auf entsprechende Leistungen\nhältnis aufzuteilen, in dem die Beträge der             nach früheren versorgungsrechtlichen Vorschrif-\neinzelnen Kinderzuschläge zueinander ste-               ten, so gelten, falls es günstiger ist, abweichend\nhen.\"                                                   von Absatz 2 als sein vergleichbares Einkommen\n30. In § 34 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „40\" durch             60 vom Hundert des Endgrundgehaltes der Be-\ndie Zahl „100\" ersetzt.                                    soldungsgruppe A 14 und des Ortszuschlages\nStufe 2 nach Ortsklasse A des Bundesbesol-\n31. § 35 wird wie folgt geänderl:                              dungsgesetzes.\na) In Absatz 1 wird in Satz 1 die Zahl „ 100\"                  (4) § 30 Abs. 7 gilt entsprechend.\"\ndurch die Zahl „ 115\" und in Satz 2 werden\ndie Zahlen „170\", ,,240\", ,,310\" und „400\"          36. § 41 wird wie folgt geändert:\ndurch die Zahlen „195\", ,,275\", ,,355\" und              a) Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fas-\n,,460\" ersetzt.                                              sung:\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl 30\" durch\n11\n,,c) für mindestens ein Kind des Verstorbe-\ndie Zahl „50\" ersetzt.                                                nen im Sinne des § 33 b Abs. 2 oder ein","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1966                              759\neigenes Kind sorgen, das eine Waisen-         b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nrente nach diesem Gesetz oder nach                    ,, (3) Die Waisenrente ist nach Vollendung\nGesetzen, die dieses Gesetz für anwend-           des achtzehnten Lebensjahres für eine unver-\nbar erklären, bezieht oder bis zur Er-            heiratete Waise zu gewähren, die\nreichung der Altersgrenze oder bis zu\nseiner Verheiratung Waisenrente nach              a) sich in einer Schul- oder Berufsausbildung\neinem dieser Gesetze oder nach bisheri-                   befindet, die ihre Arbeitskraft überwie-\ngen versorgungsrechtlichen Vorschriften                   gend in Anspruch nimmt und nicht mit\nbezogen hat.\"                                             der Zahlung von Dienstbezügen, Arbeits-\nentgelt oder sonstigen Zuwendungen in\nb) In Absatz 2 wird die Zahl „ 120\" durch die                           entsprechender Höhe verbunden ist, läng-\nZahl „ 150\" ersetzt.                                              stens bis zur Vollendung des siebenund-\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                                    zwanzigsten Lebensjahres,\n,, (3) § 33 gilt mit Ausnahme von Absatz 1              b) ein frei williges soziales Jahr im Sinne\nSatz 2 Buchstabe b und Absatz 4 entspre-                          des Gesetzes zur Förderung eines frei-\nchend.\"                                                           willigen sozialen Jahres leistet, längstens\nbis zur Vollendung des siebenundzwan-\nd) Absatz 4 wird gestrichen.                                            zigsten Lebensjahres,\nc) infolge körperlicher oder geistiger Ge-\n37. § 42 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                    brechen spätestens bei Vollendung des\n,,(1) Im Falle der Scheidung, Aufhebung oder                          siebenundzwanzigsten Lebensjahres au-\nNichtigerklärung der Ehe steht die frühere Ehe-                         ßerstande ist, sich selbst zu unterhalten,\nfrau des Verstorbenen einer Witwe gleich,                               solange dieser Zustand dauert.\nwenn der Verstorbene zur Zeit seines Todes                  Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung\nUnterhalt nach den eherechtlichen Vorschriften              der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfül-\noder aus sonstigen Gründen zu leisten hatte                 lung der gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienst-\noder im letzten Jahr vor seinem Tode geleistet              pflicht einer Waise im Sinne des Satzes 1 Buch-\nhat. Hat eine Unterhaltsverpflichtung aus kriegs-           stabe a ist die Waisenrente für einen der Zeit\noder wehrdienstbedingten Gründen nicht be-                  dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über\nstanden, so bleibt dies unberücksichtigt. Ist die           das siebenundzwanzigste Lebensjahr hinaus zu\nEhe im Zusammenhang mit einer Gesundheits-                  leisten. Satz 2 gilt entsprechend für den auf den\nstörung des Verstorbenen, die Folge einer                   Grundwehrdienst anzurechnenden Wehrdienst,\nSchädigung im Sinne des § 1 war, geschieden,                den ein Soldat auf Zeit auf Grund freiwilliger\naufgehoben oder für nichtig erklärt worden, so              Verpflichtung für eine Dienstzeit von nicht mehr\nsteht die frühere Ehefrau auch ohne die Vor-                als drei Jahren geleistet hat, sowie für einen\naussetzungen des Satzes 1 einer Witwe gleich.\"              diesem freiwilligen Wehrdienst entsprechenden\nVollzugsdienst der Polizei bei Verpflichtung auf\n38. § 43 erhält folgende Fassung:                               nicht mehr als drei Jahre. Verzögert sich die\nSchul- oder Berufsausbildung aus einem Grunde,\n,,§ 43                          den die Waise nicht zu vertreten hat, so wird\nDer Witwer erhält Versorgung wie eine                   die Waisenrente entsprechend dem Zeitraum der\nWitwe, wenn die an den Folgen einer Schädi-                 nachgewiesenen Verzögerung länger gewährt.\"\ngung gestorbene Ehefrau seinen Lebensunterhalt\nüberwiegend bestritten hat, weil seine Arbeits-         41. In § 46 werden die Zahlen „35\" und „70\" durch\nkraft und seine Einkünfte hierzu nicht aus-                 die Zahlen „45\" und „85\" ersetzt.\nreichten.\"\n42. § 47 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Zahlen „70\" und\n39. § 44 wird wie folgt geändert:\n,, 100\" durch die Zahlen „80\" und „ 110\" er-\na) In Absatz 2 wird das Wort „Witwenrente\"                      setzt.\ndurch das Wort „Witwenversorgung\" ersetzt.\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Worten\n„zu verwirklichen sind\" die Worte „und nicht                 ,, (2) § 33 gilt mit Ausnahme von Absatz 1\nschon zur Kürzung anderer wieder aufgeleb-                 Satz 2 Buchstabe b und Absatz 4 entspre-\nter öffentlich-rechtlicher Leistungen geführt              chend.\"\nhaben\" eingefügt.\n43. § 48 wird wie folgt geändert und ergänzt:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n40. § 45 wird wie folgt geändert und ergänzt:\n,, (1) Ist ein Beschädigter, der im Zeitpunkt\na) Absatz 2 Nr. 6 erhält folgende Fassung:\nseines Todes Anspruch auf die Rente eines\n,,6. uneheliche Kinder, jedoch von männ-                  Erwerbsunfähigen oder auf eine Pflegezu-\nlichen Beschädigten nur, wenn die Vater-           lage oder auf entsprechende Leistungen nach\nschaft des Verstorbenen glaubhaft ge-              früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften\nmacht ist.\"                                        hatte, nicht an den Folgen einer Schädigung","760                                    Bundesgeselzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nges1.orhl'n, so ('th,ill<·n die Wilwe und die          beider Ehegatten zu mindern; die Rente darf\nWrlis('n (§ 4:5) eine~ Witwen- und Waisen-             jedoch die volle Rente für einen Elternteil ein-\nbeihill<'. Si(: k,mn dud1 gewährt werden,              schließlich der Erhöhungen nach den Absätzen\nW(!nn ein BPsch~idi~Jler im Zeitpunkt seines           2 und 3 nicht übersteigen.\nTodPs einen Anspruch duf eine Rente nach\ncinPr Mindr,rung der :Erwerbsfähigkeit um                  (6) Ergeben sich Renten von weniger als fünf\nweni~Jslens 70 vom l lunclert hatte.\"                  Deutsche Mark monatlich, so werden sie auf\ndiesen Betrag erhöht.\nb) Tn Ahsillz 2 wird folg<'nder      ll(~UPr Satz cmge-\nfügl:                                                      (7) Kinder im Sinne der Absätze 2 und 3 sind\n„ Jn (fon FJIIcn des /\\bsalzes 1 Satz 2 kann           leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stief- und\nPflegekinder. Ob das an den Folgen einer Schä-\nein Schadensausgleich nur gewährt werden,\nWfmn sich diP Sc:hädigungsfolgen des Ver-\ndigung gestorbene Kind das einzige oder das\nstorbenen nachteilig auf die wirtschaftlichen          letzte Kind ist, richtet sich nach den Verhält-\nVerhältnisse dn Witwe illlSWirken.\"                    nissen im Zeitpunkt des Verlustes des Kindes.\n(8) Kommen für ein Elternpaar oder einen\n44. § 51 crhLiH lolq<'nde FcJss11nq:                            Elternteil mehrere Elternrenten nach diesem\nGesetz oder Gesetzen, die dieses Gesetz für\n\"§ ;) 1                            anwendbar erklären, in Betracht, so wird nur\n(1) Die     volle Elternn)nte beträgt monatlich          die günstigere Rente gewährt.\"\nbei ei1wm Elternpaar              200 Deutsche Mark,\n45. In § 52 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „eine\nbei einem Elternteil              135 Deutsche Mark.\nRente\" und „die Rente\" durch das Wort „Ver-\n(2) Sind mehrere Kinder an den Folgen einer              sorgung\" ersetzt.\nSchädigung gestorben, so erhöhen sich die in\nAbsatz 1 genannten Betrüge für jedes weitere\n46. In § 53 Satz 2 werden die Worte „versorgungs-\nKind monatlich\nberechtigtes Kind\" durch die Worte „ waisen-\nbei einem Elternpaar um             40 Deutsche Mark,       renten- oder waisenbeihilfeberechtigtes Kind\"\nbei einem Eltern teil um            30 Deutsche Mark.       ersetzt.\nDie Erhöhung wird auch gewährt für Kinder, die          47. In § 54 Satz 1 werden die Worte „gesundheits-\na) infolge einPr Schädigung im Sinne von Ge-                schädigende Einwirkung\"         durch  das   Wort\nsetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für            ,, Schädigung\" ersetzt.\nanwendbar erklären, gestorben oder\nb) infolge einer Schädigung im Sinne dieses             48. Nach § 55 wird die Uberschrift „Fristen\" durch\nGesetzes oder von Gesetzen, die das Bundes-            die Uberschrift „Anpassung der Versorgungs-\nversorgungsgesetz für anwendbar (~rklären,             bezüge\" ersetzt und folgender neuer § 56 ein-\nverschollen sind.                                      gefügt:\n(3) Ist das einzige oder das letzte Kind oder                                    ,,§ 56\nsind alle oder mindestens drei Kinder an den                    Die Bundesregierung hat in zweijährigem Ab-\nFolgen einer Schädigung gestorben, so erhöhen\nstand, erstmals im Jahre 1969 den gesetzgeben-\nsich, wenn es günstiger ist, die in Absatz 1 ge-\nden Körperschaften des Bundes zu berichten, in-\nnannten Beträge monatlich\nwieweit es unter Berücksichtigung der Entwick-\nbei eim!m Elternpaar um           125 Deutsche Mark,        lung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und\ndes realen Wachstums der Volkswirtschaft mög-\nbei einem Elternteil um            90 Deutsche Mark.\nlich ist, die Leistungen dieses Gesetzes zu än-\nAbsatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.                          dern.\"\n(4) § 33 gilt entsprechend mit folgEmder Maß-\ngabe:                                                   49. § 60 wird wie folgt geändert:\na) Das anzurechnende Einkommen ist stets so zu              a) In Absatz 2 Satz 4 Buchstabe a werden die\nermitteln, als ob das Einkommen nicht zu                     Worte „31. März\" durch die Worte „30. Juni\"\nden Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbs-                     ersetzt.\ntätigkeit (§ 33 Abs. 2) gehörte; es ist auf die\nErhöhung nach Absatz 2 oder 3 nur insoweit             b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nanzurechnen, als es nicht bereits zum Weg-\n(3) Wird die höhere · Leistung von Amts\nfall der Elternrente geführt hat.\nwegen festgestellt, beginnt sie mit dem Mo-\nb) Absatz 1 Salz 2 Buchstabe b und Absatz 4                      nat, in dem die anspruchsbegründenden Tat-\nsind nicht anzuwenden.                                       sachen einer Dienststelle der Kriegsopferver-\nsorgung bekanntgeworden sind.\"\n(5) Ist von einem Ehepaar nur ein Ehegatte\nanspruchsberechligt, ist die Elternrente für ein            c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Zustel-\nEHernpi1<1r um das cmznredmende Einkommen                        lung\" durch das \\Vort „Bekanntgabe\" ersetzt.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1966                         761\n50. § 60 a wird wie folgt geändert und ergänzt:        52. § 63 erhält folgende Fassung:\na) Dem Absatz 4 werden folgende neue Sätze\nangefügt:                                                                 ,,§ 63\n„Außerdem bleiben beim Zusammentreffen                (1) Hat der Beschädigte eine die Heilbehand-\nvon Einkünften aus beiden Einkommens-             lung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen\ngruppen im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 2           oder sonstigen triftigen Grund nicht befolgt und\nBuchstabe a die Monate unberücksichtigt, in        wird dadurch seine Erwerbsfähigkeit ungünstig\ndenen bei einer dieser Einkommensgruppen          beeinflußt, so kann ihm die Versorgung auf\nkein anzurechnendes Einkommen vorliegt.            Zeit ganz oder teilweise entzogen werden. Dies\nDas durchschnittliche Monatseinkommen ist          gilt auch, wenn ein Versorgungsberechtigter\ngetrennt für jede dieser beiden Einkommens-        ohne triftigen Grund einer schriftlichen Auffor-\ngruppen zu ermitteln.\"                             derung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Un-\ntersuchung nicht nachkommt oder sich weigert,\nb) Die Absälze 5 und 8 werden gestrichen; die          die zur Durchführung des Verfahrens von ihm\nAbsätze 6, 7, 9 und 10 werden Absätze 5,           geforderten Angaben zu machen.\n6, 7 und 8. In dem neuen Absatz 8 werden\nin Satz 1 die Zahl „9\" durch die Zahl „7\"             (2) Weigert sieb ein Versorgungsberechtigter\nund in Satz 2 die Zahl „6\" durch die Zahl „5\"      anläßlich einer von Amts wegen durchgeführten\nersetzt.                                           Prüfung seiner Familien-, Vermögens- oder Ein-\nkommensverhältnisse, die von ihm geforderten\nAuskünfte zu geben oder ihrer Erteilung zuzu-\n51. § 62 wird wie folgt geändert und ergänzt:              stimmen, so sind die Versorgungsbezüge, für\nderen Feststellung die geforderten Angaben von\na) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:            Bedeutung sind, von dem Zeitpunkt an zu ent-\n„Eine vom Einkommen beeinflußte Leistung           ziehen, von dem an die gesetzlichen Voraus-\nist nicht neu festzustellen, solange sich das      setzungen für ihre Zahlung nicht mehr nachge-\nBruttoeinkommen seit der letzten Feststel-         wiesen sind.\nlung dieser Leistung insgesamt um weniger\n(3) Der Versorgungsberechtigte muß vor\nals 10 Deutsche Mark monatlich erhöht oder\neiner Minderung oder Entziehung der Versor-\ndas Durchschnittseinkommen im Sinne des\ngung nach den Absätzen 1 und 2 schriftlich auf\n§ 30 Abs. 4 insgesamt um weniger als\ndie Folgen seines Verhaltens hingewiesen wer-\n10 Deutsche Mark monatlich gemindert hat,\nden; ihm ist eine angemessene Frist zur Erklä-\nes sei denn, daß eine Neufeststellung einer\nrung einzuräumen.\ndieser Leistungen aus anderem Anlaß not-\nwendig wird.\"                                         (4) Die entzogene Versorgung ist auf Antrag\nwieder zu gewähren, wenn der Versorgungsbe-\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nrechtigte seine Weigerung aufgibt. Im Falle des\n,, (2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit        Absatzes 1 wird eine Nachzahlung für die Zeit\ndes rentenberecbtigten Beschädigten darf           der Minderung oder Entziehung, die mindestens\nnicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Be-          einen Monat betragen soll, nicht geleistet. Gibt\nkanntgabe des Feststellungsbescheides nied-        der Versorgungsberechtigte im Falle des Ab-\nriger festgesetzt werden. Ist durch Heil-          satzes 2 seine Weigerung vor Eintritt der Bin-\nbehandlung eine wesentliche und nachhal-           dungswirkung des Entziehungsbescheides auf,\ntige Steigerung der Erwerbsfähigkeit er-           so ist die Versorgung für den Zeitraum der Ent-\nreicht worden, so ist die niedrigere Festset-      ziehung entsprechend den tatsächlichen Verhält-\nzung schon früher zulässig, jedoch frühestens      nissen zu gewähren.\"\nnach Ablauf eines Jahres nach Abschluß die-\nser Heilbehandlung.\"\n53. § 64 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nc) In Absatz 3 wird das Wort „sechzigste\"\ndurch das Wort „fünfundfünfzigste\" ersetzt.        a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,, (1) Deutsche und deutsche Volkszuge-\nd) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Ab-                   hörige, die ihren Wohnsitz oder gewöhn-\nsatz 4 angefügt:\nlichen Aufenthalt in Staaten haben, mit\n,, (4) Wird der gemeinsame Haushalt einer             denen die Bundesrepublik Deutschland diplo-\nschwerbeschädigten Hausfrau mit den in § 30             matische Beziehungen unterhält, erhalten\nAbs. 4 letzter Satz genannten Personen auf-             Versorgung wie Berechtigte im Geltungsbe-\ngelöst, so sind die Minderung der Erwerbs-              reich dieses Gesetzes, soweit die §§ 64 a bis\nfähigkeit nach § 30 Abs. 2 und der Berufs-              64 f nichts Abweichendes bestimmen.\"\nschadensausgleich nach § 30 Abs. 4 letzter\nSatz von Amts wegen nur neu festzustellen,         b) In Absatz 2 werden folgende neue Sätze\nwenn ihr ohne die Schädigungsfolgen die                 angefügt:\nAufnahme eines anderen Berufes zuzumuten                \"Wird Versorgung gewährt, so ist sie nach\nwäre.\"                                                  Art, Höhe und Dauer festzulegen. Die Ver-","762                                    Bundesgesetzblatt, Jah1gang 1966, Teil I\nsorgung kann aus besonderen Gründen wie-              spricht. Bezieht der Beschädigte überwiegend\nder eingeschränkt oder entzogen werden.               deutsche Einkünfte, so kann im Einvernehmen\n§ 64 c Abs. 5, §§ 64 d, 64 e Abs. 2 und § 64 f       mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nAbs. 1 und 2 gelten entsprechend.\"                    ordnung bei der Ermittlung des Einkommens-\nverlustes das Durchschnittseinkommen im Bun-\n54. § 64 a Abs. 5 erhält folgende Fassung:                      desgebiet zugrunde gelegt werden.\n,, (5)  § 24 ist entsprechend anzuwenden.\"                     (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Gewäh-\nrung des Schadensausgleichs nach § 40 a. § 40 a\n55. § 64 b wird wie folgt geändert:                             Abs. 3 bleibt unberührt.\na) In Absatz 2 werden die Worte „andernfalls                     (4) Bei Kriegsopfern im Sinne des § 64 Abs. 1,\nnur die Hilfe nach § 26 Abs. 2 und 4 für be-          die nicht Deutsche sind, ruht der Anspruch auf\nrufliche Fortbildung, Umschulung, Ausbil-             Versorgungsbezüge, deren Höhe. vom Einkom-\ndung sowie Schulausbildung.\" durch die                men beeinflußt wird. Ihnen können solche Ver-\nWorte „oder in angemessenem Umfang,                   sorgungsbezüge im Einvernehmen mit dem Bun-\nwenn ihnen nach § 64 Abs. 2 Satz 2 Versor-            desminister für Arbeit und Sozialordnung je-\ngung gewährt wird.\" ersetzt.                          doch ganz oder teilweise gewährt werden. Die\nGewährung soll nur versagt werden, soweit\nb) In Absatz 5 werden vor den Worten „der                   dies nach den Lebensverhältnissen im Aufent-\nVertrauensarzt\" die Worte „ein amtlich be-            haltsstaat oder aus anderen besonderen Grün-\nstellter Arzt oder\" eingefügt.                        den gerechtfertigt ist. Elternrenten sollen, wenn\ndie übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, nicht\n56. § 64 c erhält folgende Fassung:                             weniger als die Hälfte der vollen Rente be-\ntragen.\n,,§ 64 C                                (5) Die §§ 60 bis 62 und 66 gelten, soweit\n(1) Bei der Festsetzung der Versorgungsbe-              nicht Besonderheiten der Versorgung von\nzüge werden ausländische Einkünfte wie ver-                 Kriegsopfern außerhalb des Bundesgebietes eine\ngleichbare inländische Einkünfte berücksichtigt.            Abweichung bedingen. Eine Abweichung kann\nnur im Einvernehmen mit dem Bundesminister\n{2) Die Festsetzung des Berufsschadensaus-              für Arbeit und Sozialordnung vorgenommen\ngleichs richtet sich nach § 30 Abs. 4 mit der Maß-          werden.\ngabe, daß bei der Ermittlung des Einkommens-\nverlustes das derzeitige Bruttoeinkommen zu-                     (6) Kapitalabfindungen      werden  nicht  ge-\nzüglich der Ausgleichsrente dem höheren Durch-              währt.\"\nschnittseinkommen im Aufenthaltsstaat gegen-\nübergestellt wird. Als allgemeine Vergleichs-           57. § 64 e Abs. 1 erhält folgende Fassung:\ngrundlage zur Ermittlung des Durchschnittsein-\nkommens werden die Erhebungen des Statisti-                   ,, (1) Ist zu besorgen, daß den Kriegsopfern\nschen Bundesamtes für den Aufenthaltsstaat zu-              oder Gruppen von Kriegsopfern in einem zur\ngrunde gelegt. Soweit Erhebungen nicht vorlie-              Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deut-\ngen oder sich nicht zum Vergleich heranziehen               schen Gebiet oder in einem bestimmten Staat\nlassen, können andere Unterlagen zum Ver-                   aus Gründen, die die Kriegsopfer nicht zu ver-\ngleich herangezogen werden. Sind verwertbare                treten haben, auf Dauer keine Versorgung in\nUnterlagen nicht vorhanden, ist aber das Durch-             dem in § 64 Abs. 1 bezeichneten Umfang gewährt\nschnittseinkommen der gewerblichen Arbeitneh-               werden kann, oder stehen andere besondere\nmer bekannt, so kann mit Wirkung vom 1. Ja-                 Gründe einer solchen Versorgung entgegen, so\nnuar 1964 an von diesem ausgegangen werden;                 erhalten sie eine Teilversorgung nach Maßgabe\nbei Beschädigten, deren ohne die Schädigung                 des § 64 Abs. 2 Sätze 2 bis 4. § 64 d Abs. 2 Satz 2\nnach ihren Lebensverhältnissen, Kenntnissen,                ist anzuwenden.\"\nFähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits-\nund Ausbildungswillen wahrscheinlich aus-               58. Nach § 64 e wird folgender neuer § 64 f ein-\ngeübte Berufstätigkeit der eines Bundesbeamten              gefügt:\ndes einfachen oder des höheren Dienstes im\nBundesgebiet wirtschaftlich vergleichbar ist,                                       ,,§ 64 f\nwird jedoch das Durchschnittseinkommen der                       (1) Die jeweils maßgebenden verfahrensrecht-\ngewerblichen Arbeitnehmer in dem Verhältnis                 lichen Vorschriften gelten, soweit nicht Beson-\ngemindert oder erhöht, das dem sich aus dem                 derheiten der Versorgung von Kriegsopfern\nBundesbesoldungsgesetz ergebenden Verhältnis                außerhalb des Bundesgebietes eine vereinfachte\ndes Endgrundgehaltes der Eingangsgruppe für                 Regelung bedingen. Eine vereinfachte Regelung\nBeamte des mittleren Dienstes zum Endgrund-                 bedarf der Zulassung durch den Bundesminister\ngehalt der Eingangsgruppe für Beamte des ein-               für Arbeit und Sozialordnung, in Angelegen-\nfachen Dienstes oder des Endgrundgehaltes der               heiten der Kriegsopferfürsorge durch den Bun-\nEingangsgruppe für Beamte des gehobenen                     desminister des Innern. Dies gilt insbesondere\nDienstes zum Endgrundgehalt der Eingangs-                   für die Begründung von Bescheiden und die Zu-\ngruppe für Beamte des höheren Dienstes ent-                 ziehung Dritter zum Verfahren.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1966                          763\n(2) Ist ein Bedürfnis vorhanden, kann ein be-    64. § 71 a wird wie folgt geändert:\nsonderer Vertreter bestellt werden, wenn dieser\nund der Antragsteller oder Versorgungsberech-              a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\ntigte einverstanden sind. Das Einverständnis des                  ,,Elternrente\" die Worte „sowie Berufsscha-\ndens- und Schadensausgleich\" eingefügt.\nAntragstellers oder Versorgungsberechtigten\nkann beim Vorliegen besonderer Gründe unter-               b) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nstellt werden.\n„Im übrigen besteht kein Anspruch auf die\n(3) In den Fällen des Absatzes 1, des § 64                  vorgenannten Leistungen.\"\nAbs. 2 Satz 4, des § 64 c Abs. 4 und des § 64 e\nAbs. 1 tritt eine Minderung oder Entziehung\nder Leistung erst mit Ablauf des dritten Monats        65. § 74 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:\nnach Ablauf des Monats ein, in dem der Be-                 „Der Anspruch auf die Bezüge, an deren Stelle\nscheid oder die Mitteilung bekanntgegeben wor-             die Abfindung tritt, erlischt für die Dauer von\nden ist. Eine Rückforderung ist ausgeschlossen.\"           zehn Jahren mit Ablauf des Monats, der auf den\nMonat der Auszahlung folgt.\"\n59. § 65 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 wird ,, (§ 13 Abs. 5)\" durch ,, (§ 15)\" 66. In § 77 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort\nersetzt und in Nummer 1 werden nach dem             ,,folgE:nden\" das Wort „zweiten\" eingefügt.\nWort „Leistungen\" die Worte „aus der ge-\nsetzlichen Unfallversicherung oder\" einge-      67. In § 78 a Abs. 2 letzter Satz werden die Worte\nfügt.                                               ,, vom 30. April 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 262)\"\ndurch die Worte „ vom 18. März 1964 (Bundes-\nb) In Absatz 4 wird folgender neuer Satz an-               gesetzbl. I S. 218)\" ersetzt.\ngefügt:\n„Die Zahlung von Versorgungsbezügen wird        68. In§ 82 Abs. 2 werden nach dem Wort „Deutsche\"\nmit Ablauf des Monats eingestellt oder ge-          die Worte „oder deutsche Volkszugehörige\" ein-\nmindert, in dem das Ruhen wirksam wird,             gefügt.\nund wieder aufgenommen oder erhöht mit\nBeginn des Monats, in dem das Ruhen endet.\"     69. § 85 erhält folgende Fassung:\n60. § 66 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                                 ,,§ ~5\n,, (2) Einkommensausgleich und Beihilfe nach                  Soweit nach bisherigen versorgungsrecht-\n§ 17 a werden tageweise zuerkannt und mit Ab-              lichen Vorschriften über die Frage des ursäch-\nlauf jeder Woche gezahlt.\"                                 lichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstö-\nrung mit einer Schädigung im Sinne des § 1\n61. In § 67 Abs. 2 Nr. 4 wird der Punkt durch ein              dieses Gesetzes entschieden worden ist, ist die\nKomma ersetzt und folgende Nummer 5 ange-                  Entscheidung auch nach diesem Gesetz rechts-\nfügt:                                                      verbindlich.\"\n,,5. wegen eines Schadensersatzanspruchs ge-\ngen den Versorgungsberechtigten aus vor-\nsätzlich begangener unerlaubter Handlung.\"\nArtikel II\n62. Der bisherige § 69 wird § 69 Abs. 1; ihm wird            Änderung von Vorschriften des Gesetzes über das\nfolgender Absatz 2 angefügt:                            Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung\n,, (2) In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 5 sind        Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der\ndie Ubertragung, Verpfändung und Pfändung              Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bundes-\ninsoweit unzulässig, als der Versorgungsberech-        gesetzbl. I S. 202), zuletzt geändert durch das Gesetz\ntigte der Rente, Witwen- oder Waisenbeihilfe           über den Fristablauf am Sonnabend vom 10. August\noder der Leistungen, die nach dem Ermessen             1965 (Bundesgesetzbl. I S. 753), wird wie folgt ge-\nder Verwaltungsbehörde gewährt werden, zur             ändert und ergänzt:\nBestreitung seines Unterhalts oder zur Erfüllung\nseiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten      1. Der bisherige § 4 wird § 4 Abs. 1; ihm wird fol-\nbedarf.\"                                                  gender neuer Absatz 2 angefügt:\n63. § 71 wird wie folgt geändert:                               ,, (2) Wird der Wohnsitz oder gewöhnliche Auf-\nenthalt von einem Ort außerhalb des Geltungs-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort               bereiches des Grundgesetzes in dessen Geltungs-\n,,Elternrente\" die Worte „sowie Berufsscha-       bereich verlegt, so bleibt für die Festsetzung von\ndens- und Schadensausgleich\" eingefügt.           Art, Höhe, Beginn und Ende von Versorgungs-\nleistungen sowie für die Feststellung einer Uber-\nb) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:               zahlung für die Zeit vor dem Wechsel des\n„Im übrigen besteht kein Anspruch a'Uf die        Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes die\nvorgenannten Leistungen.\"                         bisherige Zuständigkeit bestehen.\"","764                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n2. In § 17 Satz 2 wird .. § 22\" durch ,,§ 10 Abs. 7\"            (3) Erfolgt die Bekanntgabe durch Zustellung,\nersetzt.                                                 so gelten für das Zustellungsverfahren die §§ 2\nbis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom\n3. § 22 erhält folgende Fassung:                             3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379). zuletzt\ngeändert durch die Finanzgerichtsordnung vom\n.. § 22                          6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477) so-\n(1) Abschließende Mitteilungen der Verwal-            weit in § 28 nichts Abweichendes bestimmt' ist.\"\ntungsbehörden in der Versorgungssache ergehen\ndurch schriftlichen Bescheid. Der Bescheid muß        7. § 28 wird wie folgt geändert:\ndie erlassende Behörde erkennen lassen und die           a) In Absatz 1 wird das Wort „Zustellung\" durch\nUnterschrift oder Namenswiedergabe der für sie               das Wort „Bekanntgabe\" und das Wort „zu-\nhandelnden Person enthalten. Bei Bescheiden                  zustellenden\" durch das Wort „bekanntzu-\ndie mit Hilfe automatischer Vorrichtungen erlas~             gebenden\" ersetzt.\nsen werden, können Unterschrift und Namens-\nwiedergabe entfallen.                                    b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n(2) Der Bescheid ist zu begründen. Bei der                  ., (2) Wird der Beteiligte durch einen Bevoll-\nBewilligung von Versorgungsbezügen sind zu-                  mächtigten vertreten, erfolgt die Bekanntgabe\ngleich Betrag und Beginn der Leistung sowie die              nur an diesen.\"\nArt der Berechnung anzugeben.                            c) In Absatz 3 wird in Satz 1 das Wort „Zustel-\n(3) Kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen               lungsbevollmächtigten\" durch das Wort „Emp-\nüber einen Teil des Anspruchs entschieden wer-               fangsbevollmächtigten\" und in Satz 2 das\nden, so kann ein Teilbescheid erlassen werden;                Wort „zugestellt\" durch das Wort „bekannt-\ngegeben\" ersetzt.\nein solcher Teilbescheid ist auf Antrag zu erlas-\nsen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.\n8. § 29 wird gestrichen.\n(4) Kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen\nüber den Anspruch noch nicht endgültig entschie-\n9. In § 43 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „zugestellt\"\nden werden, so kann ein Bescheid unter dem\ndurch das Wort „bekanntgegeben\" ersetzt.\nausdrücklichen Vorbehalt der endgültigen Fest-\nstellung erlassen werden, wenn der Antragsteller\nan der alsbaldigen Erteilung eines solchen Be-\nscheides ein berechtigtes Interesse hat. Aus dem\nBescheid müssen sich Inhalt und Ausmaß des                                       Artikel III\nVorbehalts ergeben. Ist die Ungewißheit besei-             Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes\ntigt, so ist dem Antragsteller ein endgültiger\nBescheid zu erteilen.                                    Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung\nvom 8. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 649), zuletzt\n(5) Ist in einem Bescheid nach § 60 a Abs. 4       geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des\ndes Bundesversorgungsgesetzes aie endgültige          Soldatenversorgungsgesetzes vom 19. August 1966\nFeststellung der einkommensabhängigen Leistun-        (Bundesgesetzbl. I S. 517). wird wie folgt geändert\ngen vorbehalten worden, so ist für die endgültige     und ergänzt:\nFeststellung die vorher getroffene Feststellung\nder Berechnungsgrundlagen nicht bindend.\"             1. In § 80 wird Absatz 2 gestrichen.\n4. In § 24 Abs. 2 werden die Worte „Zustellung oder       2. § 81 wird wie folgt geändert und ergänzt:\ndem Zugang\" durch das Wort „Bekanntgabe\"                 a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nersetzt.                                                       ., (2) Als Wehrdienstbeschädigung gelten auch\ngesundheitliche Schädigungen, die\n5. In der Uberschrift vor § 27 wird das Wort „Zu-\nstellung\" durch das Wort „Bekanntgabe\" ersetzt.               1. ein Soldat außerhalb seines Dienstes da-\ndurch erlitten hat, daß er angegriffen wird\n6. § 27 erhält folgende Fassung:                                       a) im Hinblick auf sein pflichtgemäßes\ndienstliches Verhalten oder\n.. § 27\nb) wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundes-\n(1) Bescheide und andere Verwaltungsakte sind\nwehr aus Gründen, die er nicht zu ver-\ndemjenigen bekanntzugeben, an den sie sich rich-\ntreten hat,\nten.\n(2) Erfolgt die Bekanntgabe durch einfachen               2. ein Soldat oder ein ehemaliger Soldat durch\nBrief, so gilt sie mit dem dritten Tage nach der                   einen Unfall auf einem zur Heilbehandlung\nAufgabe zur Post als bewirkt, außer wenn der                       wegen Schädigungsfolgen oder zu einem\nBrief nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt                       wegen der Schädigung zur Aufklärung des\nzugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den                     Sachverhaltes angeordneten persönlichen\nZugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des                      Erscheinen notwendigen Weg oder bei der\nZugangs nachzuweisen.                                              Durchführung dieser Maßnahmen erleidet.","Nr. 57     Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1966                            765\nEntsprecbcncks gilt für Versehrtenleibes-       6. § 85 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nübungen als Gruppenbehandlung wegen                a) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5\nSchüdigungsfo lgen.\"                                   eingefügt:\nb) Nach Absc1lz 5 wird lolgencfor neuer Absatz 6                       11 (5) Kann der Ausgleich noch nicht als Dauer-\nangefügt:                                                   leistung festgestellt werden, so kann während\n.,(6) § 80 sowie die• Absätze 1 bis 5 gelten              der ersten zwei Jahre nach Anlegen des\nentsprechc,nd für eine Zivilperson, die                     W ehrdienstbeschädigungsblattes         oder   der\nAntragstellung nach § 80 der Ausgleich vor-\n1. zum Wdirdicnsl. einlH~ruJen ist oder                     läufig festgestellt werden. In dem Bescheid\n2. zur Festsl.cdlung der Wehrtauglichkeit, zu               ist zu bemerken, daß es sich um eine vorläu-\neiner Eignungsprülung oder zur Wehrüber-               fige Feststellung handelt. Spätestens nach Ab-\nwachung der Anordnung einer zuständigen                lauf der zwei Jahre ist der Ausgleich endgültig\nDienststelle lolgt odPr                                festzustellen. Diese Feststellung setzt eine\nÄnderung der Verhältnisse nicht voraus, auch\n3. an einer d i<~nstlich i:lngeordnel.en Veranstal-\nist für sie die vorher getroffene Feststellung\ntung zur mililürischen      Fortbildung   teil-\nder Grundlagen für den Ausgleich nicht bin-\nnimmt oder\ndend.\"\n4; auf Schiffon d(:r Bundeswehr planmäßig\nb) Absatz 5 wird Absatz 6.\noder außerplanmi:ißig eingeschifft ist.\"\n7. § 86 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n3. In § 81 a werden die Worte „Versorgung kann\"\ndurch die Worte „In gleicher Weise wie für                       \"(2) Absatz 1 gilt für die Zivilperson des § 81\nSchädigungsfolgen ki:lnn Versorgung\" ersetzt.                   Abs. 6 entsprechend.\"\n4. § 82 Abs. 1 erhält lol9ende Fassung:\n., (1) Ein ehemaliqer Soldat, der Grundwehrdienst                                   Artikel IV\ngeleistet oder eine sich unmittelbar anschließende\nÄnderung des Gesetzes\nWehrübung abgeleistet hell (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2\nüber den zivilen Ersatzdienst\ndes WehrpflichtgesetzPs). und ein ehemaliger\nSoldat auf ZPit erhalten wegen einer Gesundheits-              Das Gesetz über den zivilen Ersatzdienst in der\nstörung, die wi.ihrend des Wehrdienstverhältnis-             Fassung vom 16. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 983),\nses entstanden, aber keine Folge einer Wehr-                 geändert durch das Gesetz über das Zivilschutzkorps\ndienstbeschädigung ist, die Leistungen nach § 10             vom 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 782), wird\nAbs.1, §§ 11, 14, 15, 17 und 17a des Bundes-                 wie folgt geändert und ergänzt:\nversorgungsgesetzes bis zur Dauer von drei Jah-\nren nach Beendigun~J des DiE~nstverhältnisses,               1. In § 35 wird dem Absatz 4 folgender neuer Satz\nwenn sie bei dessen Bee:ndigung heilbehandlungs-                angefügt:\nbedürftig sind. Bei Anwendung des § 17 des\n„Die Sätze 1 bis 3 finden auch auf andere Unfälle\nBundesversorgungsgesetzes gilt § 83 Abs. 1 ent-\nAnwendung, die einen Anspruch auf Versorgung\nsprechend. § 10 Abs. 6, §§ 18 bis 18c und 24 des\nnach § 47 begründen.\"\nBundesversorgungsgesetzes sind entsprechend\nanzuwenden. Die Heilbehandlung wird nicht ge-\nwährt, wenn und soweit ein Sozialversicherungs-              2. § 47 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nträger zu einer entsprechenden Leistung verpflich-              a) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5\ntet ist oder ein entsprechender Anspruch auf                        eingefügt:\nTuberkulosehilfe oder aus einem Vertrag be-\n., (5) Als Ersatzdienstbeschädigung gilt ferner\nsteht, ausgenommen Ansprüche aus einer privaten\neine gesundheitliche Schädigung, die durch\nKranken- oder Unfallversicherung, oder wenn der\neinen Unfall herbeigeführt worden ist, den der\nBerechtigte ein Einkommen hat, das die Jahres-\nBeschädigte auf einem zur Heilbehandlung\narbeitsverdienstgrenze der gesetzlichen Kranken-\nwegen Schädigungsfolgen oder zu einem\nversicherung übersteigt. Das gleiche gilt, wenn\nwegen der Schäq.igung zur Aufklärung des\ndie Heil- oder Krankenbehandlung durch ein an-\nSachverhaltes angeordneten persönlichen Er-\nderes Gesetz sichergestellt oder die Gesundheits-\nscheinen notwendigen Weg oder bei der\nstörung auf eigenes grobes Verschulden oder auf\nDurchführung dieser Maßnahmen erleidet.\nGeschlechlsk rnnkheiten zurückzuführen ist.\"\nEntsprechendes gilt für Versehrtenleibes-\nübungen als Gruppenbehandlung wegen Schä-\n5. In § 83 Abs. 2 wird in Satz 1 der Punkt durch\nein Komma ersetzt und danach folgender Halb-                        digungsf ~lgen.\"\nsatz angefügt:                                                  b) Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden Absätze\n6 bis 10 .\n., § 60        Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes\nauch mit der Maßgabe, daß die Versorgung mit                    c) In dem neuen Absatz 6 Satz 2 werden nach\ndem bezeichneten Tage beginnt, wenn der Erst-                       dem Wort „Versorgung\" die Worte „in glei-\nantrag innerhalb eines Jahres nach Beendigung                       cher Weise wie für Schädigungsfolgen\" ein-\ndes Wehrdienstverhältnisses gestellt wird.\"                         gefügt.","766                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nd) In dem neuen Absatz 7 wird in Satz 1 der             (4) Eine Minderung oder Entziehung der Ver-\nPunkt durch ein Komma ersetzt und danach          sorgungsbezüge auf Grund der Änderungen des\nfolgender Halbsatz angefügt:                      § 64 c des Bundesversorgungsgesetzes tritt nicht vor\n,, § 60 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes\nAblauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten die-\nauch mit der Maßgabe, daß die Versorgung          ses Gesetzes ein.\nmit dem bezeichneten Tage beginnt, wenn              (5) Solange die nach diesem Gesetz festgestellte\nder Erstantrag innerhalb eines Jahres nach        Ausgleichsrente einschließlich des Ehegattenzu-\nBeendigung des Ersatzdienstverhältnisses ge-      schlags und der Kinderzuschläge oder die nach die-\nstellt wird.\"                                     sem Gesetz festgestellte Elternrente infolge der\nÄnderung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes\n3. § 48 wird wie folgl geändert und ergänzt:             niedriger ist als die für Oktober 1966 zustehenden\nentsprechenden Leistungen, wird ein Ausgleich in\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „auf\nHöhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages gewährt.\nAntrag Heilbehandlung nach dem Bundesver-\nDer Ausgleich gilt als Ausgleichs- oder Elternrente\nsorgungsgesetz\" durch die Worte „die Lei-\nim Sinne der Vorschriften des Bundesversorgungs-\nstungen nach § 10 Abs. 1, §§ 11, 14, 15, 17\ngesetzes. Der Teil des Bruttoeinkommens, der das\nund 17 a des Bundesversorgungsgesetzes er-II\nbei der Vergleichsberechnung für Oktober 1966 zu-\nsetzt.\ngrunde gelegte Bruttoeinkommen übersteigt, ist zu\nb) Nach A bsalz 1 Satz 1 wird folgender neuer        25 v. H., abgerundet auf volle Deutsche Mark nach\nSatz 2 eingefügt:                                 unten, auf den Ausgleich anzurechnen.\n,,§ 10 Abs. 6, §§ 18 bis 18c und 24 des Bun-        (6) Witwen, denen bis zum Inkrafttreten dieses\ndesversorgungsgesetzes finden entsprechende       Gesetzes ein voller Zuschlag nach § 41 Abs. 4 des\nAnwendung.\"                                       Bundesversorgungsgesetzes zustand und die außer\nc) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „ein          der Grund- und Ausgleichsrente nach dem Bundes-\nentsprechender Anspruch gegen einen Sozial-       versorgungsgesetz keine Einkünfte haben, kann ein\nversicherungsträger,\" durch die Worte „ein        Zuschlag in Höhe von 10 Deutsche Mark monatlich\nSozialversicherungsträger zu einer entspre-       gewährt werden.\nchenden Leistung verpflichtet ist oder ein ent-\n(7) Erhöhungsbeträge, die für die Monate Januar\nsprechender Anspruch ersetzt.\nII\nbis einschließlich Mai 1967 auf Grund der Vorschrif-\nd) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort           ten dieses Gesetzes zu leisten sind, bleiben für\n,,wenn\" die Worte „die Heil- oder Kranken-        den genannten Zeitraum bei der Bemessung von\nbehandlung durch ein anderes Gesetz sicher-       Leistungen der Kriegsopferfürsorge unberücksichtigt.\ngestellt oder\" eingefügt.\n§ 2\nSoweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen\nArtikel V                        verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet wer-\nObergangs- und Schlußvorschriften            den, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder ge-\nändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechen-\n§ 1\nden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Ge-\nsetzes.\n{l) Die bisher gewährten laufenden Versorgungs-\nbezüge und die laufenden Leistungen nach den§§ 14,\n15, 17 und 17 a des Bundesversorgungsgesetzes wer-                                 § 3\nden, soweit sie durch dieses Gesetz eine Änderung\nerfahren, von Amts wegen neu festgestellt.                 Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme von Artikel III\nund IV nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten\n(2) Im übrigen werden neue Ansprüche, die sich        Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\naus diesem Gesetz ergeben, nur auf Antrag fest-          gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-\ngestellt. Wird der Antrag binnen eines Jahres nach       nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nVerkündung dieses Gesetzes gestellt, so beginnt          werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\ndie Zahlung mit dem 1. Januar 1967, frühestens mit       Uberleitungsgesetzes.\ndem Jahr, Monat oder Tag, in dem oder an dem die\nVoraussetzungen erfüllt sind. Sie beginnt mit dem-\nselben Zeitpunkt, wenn die neuen Ansprüche erst                                    § 4\nauf Grund einer nach diesem Gesetz zu erlassenden\nRechtsverordnung festgestellt werden können und            Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nder Antrag binnen eines Jahres nach Verkündung           wird ermächtigt, das Bundesversorgungsgesetz und\nder Rechtsverordnung gestellt wird.                      das Gesetz über den zivilen Ersatzdienst in der\ndurch dieses Gesetz bestimmten Fassung mit neuem\n(3} Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn · Datum und neuer Paragraphenfolge bekanntzu-\nVersorgung als Kannleistung oder im Wege des machen; er kann dabei Unstimmigkeiten des Ge-\nHärteausgleichs gewährt wird.                            setzeswortlauts beseitigen.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1966                       161\n§ 5                                                   § 6\nDer Bundesminister der Verteidigung wird er-           Artikel I, III und IV dieses Gesetzes treten am\nmächtigt, das Soldalenversorgungsgesetz in der        1. Januar 1967, Artikel II und V am Tage nach der\ndurch dieses Gesetz bestimmten Fassung mit neuem      Verkündung in Kraft. Artikel I Nr. 24 Buchstabe c\nDatum und neuer Paragraphenfolge bekanntzu-           und Nr. 49 Buchstabe a tritt am 1. Oktober 1968 in\nmachen; er kann dabei Unstimmigkeiten des Geset-      Kraft.\nzeswortlauts beseitigen.\nDc1s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 28. Dezember 1966\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Familie und Jugend\nDr. Bruno Heck\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer\nFür den Bundesminister des Innern\nDer Bundesminister für wissenschaftliche Forschung\nStoltenberg\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nFür den Bundesminister der Verteidigung\nDer Bundesminister für Wohnungswesen und Städtebau\nLauritzen"]}