{"id":"bgbl1-1966-57-3","kind":"bgbl1","year":1966,"number":57,"date":"1966-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/57#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-57-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_57.pdf#page=3","order":3,"title":"Siebentes Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Zweites Steueränderungsgesetz 1966)","law_date":"1966-12-28T00:00:00Z","page":747,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 57     Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1966                       747\nSiebentes Gesetz\nzur Änderung des Tabaksteuergesetzes\n(Zweites Steueränderungsgesetz 1966)\nVom 28. Dezember 1966\nDc:r      Bu11dc!sld~J    hat das    folgende  Gesetz   be-        a) Feinschnitt mit mindestens 20 vom Hun-\nschloss(•n ·                                                              dert Tabak, der im Erhebungsgebiet ge-\nerntet ist,\nArtikel\ndas Kilogramm         für ein Kilogramm\n§ 1                                       1. von 22,00  DM            2,90 DM\nDas Ta!)<lksleuergesetz vom 6. Mai 1953 (Bundes-                        2. von 28,00  DM\nvo~-·~•\"'-•H . l S. 169), zuletzt geändert durch das Sechste                  bis 32,00  DM            6,15 DM\nGesetz zur Anderung des Tabaksteuergesetzes vom                            3. von 35,00  DM\n17. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 54), wird wie                           bis 38,00  DM            7,35 DM,\nfolgt geändert:\nb) Kau-Feinschnitt\n1. § 3 erh~ill die folgende Fassung:\ndas Kilogramm         für ein Kilogramm\n,,§ 3\n4. von 32,00 DM             3,90 DM\n(1) Die Steuer bel.ri:igt\n5. von 35,00 DM             4,30 DM\nA Jür Zigarren                                                       6. von 40,00 DM             4,90 DM.\n19 vom Hundert des Kleinverkaufspreises,                      Die weiteren Steuerklassen entsprechen\nmindestens 23,00 DM für 1 000 Stück;                          den Steuerklassen 8 bis 11 der folgenden\nB. für 1 000 Zigaretten                                             Unterabteilung c,\na) Zigaretten mit mindestens 50 vom Hun-                  c) anderer Feinschnitt\ndert Tabak, der im Erhebungsgebiet ge-                   das Kilogramm          für ein Kilogramm\nerntet ist,\n7. von 40,00 DM            11,00 DM\n1. zum Stückpreis von 8 Pf bis unter 9 Pf\n8. von 42,00 DM\n(§ 4 Abs. 1)\nbis 43,00 DM            13,00 DM\n4 7 ,50 DM und 30 vom Hundert des\n9. von 45,00 DM\n80 DM übersteigenden Teiles des Klein-\nbis 48,00 DM            15,00 DM\nverkaufspreises,\n10. von 50,00 DM\nb) andere Zigaretten                                                                      16,65 DM\nbis 55,00 DM\n2. zum Stückpreis von 8 Pf bis unter 9 Pf                11. von 60,00 DM\n(§ 4 Abs. 2)                                              und du.rüber            20,00 DM;\n46,00 DM und 30 vorn Hundert des\n80 DM übersteigenden Teiles des Klein-         D. für anderen Rauchtabak als Feinschnitt (Pfei-\nverkaufspreises                                   fentabak)\n3. zum Stückpreis von 9 Pf bis unter 10 Pf           a) Rippentabak nur aus Tabakrippen\n53,50 DM und 55 vom Hundert des                       das Kilogramm         für ein Kilogramm\n90 DM übersteigenden Teiles des Klein-                 1. -                        0,50 DM,\nverkaufspreises\nb) Rippentabak mit mindestens 50 vom Hun-\n4. zum Stückpreis von 10 Pf bis unter\ndert Tabakrippen\n11 Pf\ndas Kilogramm         für ein Kilogramm\n59,00 DM und 40 vom Hundert des\n100 DM übersteigenden Teiles des                       2. von 12,00 DM\nKleinverkaufspreises                                      bis 14,00 DM             1,25 DM,\n5. zum Stückpreis von 11 Pf und darüber              c) Strangtabak\n63,00 DM und 25 vom Hundert des                       das Kilogramm         für ein Kilogramm\n110 DM übersteigenden Teiles des                       3. von 12,00 DM\nKlein verkauf sp reises;                                                           0,70 DM\nbis 14,00 DM\nC. für feingeschnittenen            Rauchtabak    (Fein-             4. von 15,00 DM\nschnitt)                                                          bis 18,00 DM             1,30 DM","748                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n5. VOil :w,oo  DM                                   der Steuerbemessung der nächsthöhere\nbis  24,00 DM                 1,90 DM.           sene Kleinverkaufspreis.\"\nDie wci leren Stctwrklc:1ssen entsprechen        4. In § 19 wird „ 1 DM\" durch „ 1,10 DM\" ersetzt.\nden Stcuerkli:lsscn 7 bis 11 der folgenden\n5. Der erste Satz des § 31 Abs. 3 erhält die fol-\nUnlerdbkilung d,\ngende Fassung:\nd) andPn'r    nichl    f<\\in~JC~schnittcner Rauch-\n„Für den erhöhten Kleinverkaufspreis                        § 9\ntdbak\nAbs. 3 entsprechend.\"\ndas K iloqramrn            für ein Kilogramm\n6. In § 83 Abs. 1 erhalten die Nummern 2 und 5\n6. von 20,00 DM\ndie folgende Fassung:\nbis 24,00 DM                  3,00 DM\n7. von 25,00 DM                                     „2. für Zigaretten\nbis 28,00 DM                  3,80 DM                 a) bis zu einem Steuerbetrag\n8. von ]0,00 DM                                              von 234 000 DM . . . . . . . .           12,82 v. R,\nbis ]4,00 DM                  4,70 DM                 b) darüber    hinaus bis zu\n9. von ]5,00 DM                                              einem Steuerbetrag von\nbis 38,00 DM                  5,60 DM                     936 000 DM . . . . . . . . . . . .        9,40 v. H.,\n10. von 40,00 DM                                          c) darüber hinaus bis zu\nbis .55,00 DM                 6,60 DM                     einem Steuerbetrag von\n11. von 5G,OO DM                                              2 632 500 DM . . . . .. .. .. .           5,13 v. H.;\nund dcUüber                   8,25 DM.\n„ 5. für Zigarettenhüllen\n(2) Der BundesminislC)r der Finanzen ist er-                    a) bis zu einem Steuerbetrag\nmächtigt, durch Rechtsverordnung\nvon 11 000 DM..........                  22,72 v, H.,\n1. die Klein verk dll fspreise, zu denen Zigarren\nund Zigaretten versteuert werden dürfen,                       b) darüber hinaus bis zu\nnach den wirtschaftlichen Bedürfnissen der                         einem Steuerbetrag von\n13 200 DM . . . . . . . . . . . . .      16,36 v. H.,\nIndustriezweige festzulegen, für Zigarren je-\ndoch nicht unter 11 Pf das Stüt:k;                             c) darüber hinaus bis zu\n2. den Satz für die Beimischung von Tabak, der                         einem Steuerbetrag von\nirrt Erhebungsgebiet geerntet ist, in Absatz 1                     16 500 DM . . . . . . . . . .. . . .     10,90 v. H.\"\nAbteilung C Buchstabe a von 20 vom Hundert\n7. In § 84 werden geändert\nbis auf 50 vom Hundert zu erhöhen, sobald\ndie Versorgungslage dies zuläßt;                          a) in Absatz 1 Nr. 2 die Zahl „3 500 000\"\n3. für Tabakerzeugnisse, deren Einordnung in                                                                in „4 095 000''\nAbsatz 1 zweifelhaft ist, nach ihren über-                                   Nr. 4 die Zahl              „25 000\"\nwiegenden Merkmalen zu bestimmen, in                                                                    in      „27 500\",\nwelcher Abteilung des Absatzes 1 sie zu ver-              b) in Absatz 2 Nr. 2 die Zahl ,,5 500 000\"\nsteuern sind.\"                                                                                          in „6 435 000\"\nNr. 4 die Zahl              ,,27 000''\n2. In § 4 Abs. 5 wird „5 bis 7\" durch „4 bis 6\" er-                                                            in      ,,29 700\".\nsetzt.\n8. In § 85 werden geändert\n3. § 9 erhält die folgende Fassung:                              in Nummer 2 die Zahl „7 000 000\" in „8 190 000\"\n,,§ 9                               in Nummer 5 die Zahl             „30 000\" in          „33 000\".\n(1) Kleinverkaufspreis ist der Preis, den der          9. In § 86 Abs. 1 werden geändert\nHersteller von Tabakerzeugnissen als Einzel-\nin Nummer 1 die Zahl „5 500 000\" in „6 392 500\"\nhandelspreis für Zigaretten und für Zigarren je\nStück und für Rauchtabak je Kilogramm be-                     in Nummer 2 die Zahl „5 250 000\" in „6 142 500\".\nstimmt. Bestimmt der Hersteller nur einen\n10. § 106 wird gestrichen.\nPackungspreis, so gilt als Kleinverkaufspreis der\nPreis, der sich i rn Durchschnitt für das Stück oder\ndas Kilogramm dllS dem Packungspreis und dem                                          § 2\nPackungsinhaH erqibt.\n(1) Für Zigaretten, Zigarren im Kleinverkaufs-\n(2) Gibt der Hersteller Tabakerzeugnisse an           preis von 10 Pf und Feinschnitt der Steuerklasse 2\nVerbraucher unentgeltlich oder zu Gefälligkeits-         der Abteilung C Buchstabe a des § 3 Abs. 1 des\npreisen ab oder verbrctucht er sie selbst, so gilt       Tabaksteuergesetzes erhält der Hersteller für Jie\nals Kleinverkaufspreis der Preis, den er für die         Zeit vom Inkrafttreten dieser Vorschrift bis zum\nErzeugnisse der gleichen Sorte in Packungen der          28. Februar 1967 nur soviel Steuerzeichen, daß dsr\ngleichen Größe Jü r Einzelhändler als Kleinver-          Gesamtsteuerwert der Steuerzeichen, die er für\nkaufspreis bestimmt.                                     diese Erzeugnisse in der Zeit vom 1. Dezember 1966\n(3) Bestimmt der Hersteller einen nicht zu-           bis zum 28. Februar 1967 bezogen hat oder bezieht,\ngelassenen Kleinverkaufspreis, so ist Grundlage          25 vom Hundert des Steuerwertes der Steuerzeichen","Nr. 57       Tc1~J der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1966                           749\nnichl ülwrslc'.igt, die Pr Jiir die entsprechenden Er-               nehmen und die Gattung, Menge und den früheren\nzeugnisse in der Zeil vom 1. Dezember 1965 bis zum                   und den neuen Kleinverkaufspreis der nachst2uer-\nJO. Novc•rnlwr 196b bPzogen hat.                                     pfüchtigen Zigaretten nach vorgeschriebenem Muster\n(2) Neben d<>n Steuc!rzeidwn nach Absatz 1 er-\nbis zum 2. März 1967 bei der Zollstelle anzumelden,\nhci 11 der J krslellcr t1uf i\\nLrng vom 1. Februar 1967              in deren Bezirk sich die Zigaretten befinden. Ver-\nan Sl.euc~rzc!idwn z.11 r VersteuPnrng nach den §§ 3                 kauft er sie weiter, so hat er die Anmeldung zur\nund 19 (Ü'.s 'l'c1b<1kslc•uc)rg<:scl.z.cs in der Fassung nach        Nachversteuerung unter Angabe des neuen Klein-\n§ 1. WPrden Tdhdkw(ircn, di<' mit diesen Steuer-\nverkaufspreises auf den Rechnungen zu vermerken.\nzeid1cn verslcu('rl sind (§ 10 Abs. 1 des Tabak-                        (5) Für Zigaretten, für die bei Inkrafttreten des\nstcuergcscLzcs), vor dem 1. MJ rz 1967 aus dem                       § 1 eine bedingte Steuerschuld besteht, entsteht die\nlJcrstcllungsbetricb entfern! och~r zum Verbrauch im                 Nachsteuerschuld bedingt. Die Anmeldepflicht nach\nBetrieb cntnomnwn, so entsteht die Tabaksteuer-                     Absatz 4 Satz 5 entfällt. Die Nachsteuerschuld wird\nschuld für sie ncich den SleucrsJtzen der§§ 3 und 19                zugleich mit der Tabaksteuerschuld unbedingt oder\ndes Tdbakstcuergeselzes in der Fassung nach § 1.                      fällt mit ihr weg.\nFür den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld\n(6) Beträgt  der Kleinverkaufswert nachsteuer-\ngilt § 5 Abs. 1, für die Bezahlung der Steuerzeichen\npflichtiger Zigaretten nicht mehr als 200 DM, so\n§ 12 des Tabaksleucr~Jcsetzes, für die Kleinverkaufs-\nwird die Nachsteuer nicht erhoben. Die Anmelde-\npreise § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Tabaksteuergesetzes in\npflicht nach Absatz 4 Satz 5 entfällt.\nder Fassung nach § l Nr. 1.\n(7) Wer in der Zeit vom 1. Dezember 1966 bis zum\n(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz l gelten entspre-\n28. Februar 1967 Zigaretten, die nicht mit neuen\nchend für den Steuerzeichenbezug der Inhaber von\nSteuerzeichen (Absatz 2) versteuert sind, zum Wei-\nZigarrensteuerlagern und von Zollaufschublagern\nterverkauf veräußert hat oder veräußert, hat der\nund der Persornm, die Tc1bakwaren zum Handel\nZollstelle auf Verlangen seine Bücher und Geschäfts-\neinführen. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entspre-\npapiere auch insoweit zur Einsicht vorzulegen, als\nchend für die Steuerschuld nach § 14 Abs. ,1 und § 34\ndas zur Feststellung der Abnehmer und der abge-\nAbs. 2 des Tabaksteuergesetzes.\nnommenen Menge erforderlich ist.\n(4) Für Zigctrdl.en, die nicht mit neuen Steuer-\nzeichen (Absatz 2) versteuert sind und sich bei\nJnk rafttreten des § 1 außerhalb eines Herstellungs-                                        Artikel 2\nbetriebes, Zollgutlagers oder Zollaufschublagers im                     Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nunmittelbaren oder mittelbaren Besitz eines Her-                     des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nstellers oder eines Tabakwarenhändlers befinden,                     (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nentsteht mit Beginn des 1. März 1967 eine Nach-                      verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nsteuerschuld in Hölw d(:s Unterschiedes zwischen                     lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\ndem Steuerwert dt~s verwandten Steuerzeichens und                    Dritten Uberleitungsgesetzes.\nder Tabaksteuer nach § 3 des Tabaksteuergesetzes.\nSteuerschuldner isl der Hersteller oder der Tabak-\nwarenhändler. Uber die Steuerschuld wird ein                                                Artikel 3\nSteuerbescheid <~rteilt. Die Steuer ist innerhalb                       Der Absatz 2 des § 3 aus Nummer 1 des § 1 des\neiner Woche nach Zustellung des Steuerbescheides                     Artikels 1 und der § 2 des Artikels 1 treten am Tage\nzu entrichten. Der Steuerschuldner hat seine Be-                     nach der Verkündung in Kraft, im übrigen tritt das\nstände an nad1stcuerpflichtigPn Zigaretten aufzu-                    Gesetz am 1. März 1967 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDc.1s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 28. Dezember 1966\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Familie und Jugend\nDr. B r u n o H e c k\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller"]}