{"id":"bgbl1-1966-57-2","kind":"bgbl1","year":1966,"number":57,"date":"1966-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/57#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-57-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_57.pdf#page=1","order":2,"title":"Zweites Rentenversicherungs-Änderungsgesetz (2. RVÄndG)","law_date":"1966-12-23T00:00:00Z","page":745,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["745\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                 Z1997 A\n196(}                        J\\11sp;q..;-cben zu Bonn am 31. Dezember 1966                                                                                             Nr. 57\nInhalt                                                                                    Seite\nZweil<'s Rentenversicherungs-Änderungsgesetz (2. RVÄndG)                                                                                                    745\nll11rlllr·sqr•s,•lzi>I. lll B20-1, 821-1, B:12-1\n28 12. Gei   Siebentes Gesel.z zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Zweites Steueränderungsgesetz 1966)                                                                 747\nH11rrdr,sqr•sc,lzbl. 111 fil 2-1\n22; 12. fifJ Drill.es Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (Drittes Neuordnungs-\ngestitz-KOV                  :t NOG-KOV --) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   750\nB11ndr·sqc•.;c•l,.hl. 1II B:l0-2, B'.l'.l-1, 5:J-4, 55-2\n2B 1L fi(i   Neunt.es Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen\nsowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung\n(Neuntes Rentenanpassungsgesetz - 9. RAG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             768\nB11ll(lcsqC's<'izhl. 111 82:12-4, 821-2, 822-8\n22. 12. Gö   Verordnung zur Anderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden\ncler Krie~Jsopforversorgung für Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes                                                                772\nn    12, fi6  Sed1s\\e Verordmm~J zur Anderung der Ausgleichsteuerordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              773\nH1111dc:sq<'sd,.IJI. Tl I hl 1-11\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundr•scwsc•lzblii11 Teil IJ Nr. 57, Nr. 58 und Nr. 59 ................. .                                                                                  774\nVerkLi1Hlunw·n im Bundesanzeiger ..................................................... .                                                                    775\nRechtsvorschrifll•n dm Europdischen Gemeinschaften ................................... .                                                                    776\nZweites Rentenversicherungs-Änderungsgesetz (2. RVÄndG)\nVom 23. Dezember 1966\nDfJr Bundestag hat mil Zustimmung des Bundes-                                                                                        § 2\nrates das folgende• Cc'set.z beschlossen:                                                (1) Wer in der Zeit vom 1. Januar 1956 bis zum\n31. Dezember 1966 gegen Entgelt beschäftigt und nur\nArtikel 1                                         deswegen versicherungsfrei oder nicht versiche-\n§ 1228 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsord-                                   rungspflichtig war, weil er bei seinem Ehegatten\nnm1g. § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Angeslelltenversiche-                                     in Beschäftigung stand, kann auf Antrag für die\nrungs,~.JPSl'IZes und § 30 Abs. 1 Nr. 1 des Reichs-                                  Zeit dieser Beschäftigung nach dem 31. Dezember\nknappschalLsgesE•lzes werden gestrichen.                                             1955 freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung\nnachentrichten, soweit er nicht für den gleichen\nArtikel 2\nZeitraum zur freiwilligen Selbst- oder Weiterversi-\ncherung berechtigt war. Der Antrag kann nur bis\n§ 1                                         zum 31. Dezember 1967 gestellt werden. Eine Befrei-\n(1) Eliegctltc•n,       die am 31. Dezember 1966 bei                              ung von der Versicherungspflicht nach § 1 schließt\nihn:m Ehegatten in Beschäftigung standen und für                                     die N achentrichtung von Beiträgen aus.\ndie auf Grund des Artikels 1 am 1. Januar 1967 Ver-\nsicherungspflicht eintritt, sind auf Antrag für die                                       (2) Ist der Betrag, den der Beschäftigte erhalten\nDauer dieser Beschäftigung bei ihrem Ehegatten von\nhat, nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn behan-\nder Versicherungspflicht zu befreien.\ndelt worden oder ist der Betrag vom Unterneh-\nmer bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Ge-\n(2) Der Antrag auf Befreiung von der Versiche-                                    winns nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt wor-\nrungspflicht ist bis zum 31. Dezember 1969 beim Trä-                                 den, oder war der Ehegatte in der Zeit vom 1. Ja-\nger der Rentenversicherung zu stellen. Ist ein An-                                   nuar 1956 bis zum 31. Dezember 1966 nicht wenig-\ntrag gestellt, so sind die Beiträge bis zur Entschei-                                stens 12 Kalendermonate bei seinem Ehegatten be-\ndunrg darüber zu sl unden.                                                           schäftigt, so wird vermutet, daß die Eheleute nicht","746                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nden Willen hatten, ein Beschäftigungsverhältnis,          (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für\ndas Versicherungspflicht in df)r Rentenversicherung     Hinterbliebene der in Absatz 1 genannten Personen.\nherbeigeführt haben würde, zu begründen.\n(5) Eine Leistung aus den Beiträgen nach den Ab-\n(3) Die Beiträge können nur unmittelbar an den       sätzen 1 bis 4 wird frühestens vom 1. November\nTräger der Rentenversicherung entrichtet werden.        1964 an gewährt.\nSie sind zu dem Zweig der Rentenversicherung zu\nentrichten, i:ln den sie~ bei Bestehen der Versiche-                          Artikel 3\nrungspflicht während des Nachentrichtungszeit-            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nraums zu entrichten gewesen wären. Artikel 2 § 52       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nAbs. 1 Sätze 3 und 4, Abs. 3 und 4 des Arbeiter-        1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berhn.\nrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Ar-\ntikel 2 § 50 Abs. 1 Sätze 3 und 4, Abs. 3 und\n4 des Angestelllenversichenmgs-Neuregelungsge-                                Artikel 4\nsetzes finden entsprechende Anwendung.                    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1967 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Dezember 1966\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Familie und Jugend\nDr. Bruno Heck\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer"]}