{"id":"bgbl1-1966-57-1","kind":"bgbl1","year":1966,"number":57,"date":"1966-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/57#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-57-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_57.pdf#page=28","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung für Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes","law_date":"1966-12-22T00:00:00Z","page":772,"pdf_page":28,"num_pages":1,"content":["772                                     Bundes~~esetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nVerordnung\nzur Anderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden\nder Kriegsopferversorgung für Berechtigte\naußerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes\nVom 22. Dezember 1966\nAuf Crnnd des § ] J\\ bs. '.> d(!S Cesetzes über das                      den außereuropäischen Staaten, jedoch mit\nVerwal!.ungsverlctbren der Kriegsopferversorgung                            Ausnahme der amerikanischen Staaten und\nvom 2. Mi:ti 1955 (Bundesgeselzbl. I S. 202), zuletzt                       Kanadas,\ndurch dc:.1s Gesetz über den Fristablauf am                     vom Versorgungsamt Hamburg,\nSonmlbend vorn 10. Augusl 1965 (Bundesgesetzbl. I\nS. 753), wird mit Zuslimmung des Bundesrates ver-                     m) im übrigen europäischen Ausland\nordnet:                                                                     vom Versorgungsamt Ravensburg,\nArtikel 1                                    n) in den amerikanischen Staaten und Kanada\nvom Versorgungsamt Bremen,\nDie Verordnung über die Zuständigkeit der Ver-\nwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung für                         o) in den zur Zeit unter fremder Verwaltung ste-\nBerechtigte außerhalb des Geltungsbereichs des                              henden deutschen Ostgebieten, wenn es sich\nGrundgesetzes vom 9. Juni 1964 (Bundesgesetzbl. I                           um Beschädigte handelt,\nS. 349) wird wie folgt geändert:                                            vom Versorgungsamt Münster,\nwenn es sich um Witwen, Witwer oder Wai-\n1. § 1 erhält folgende Fctsstmg:\nsen handelt,\n,, § 1                                        vom Versorgungsamt Gelsenkirchen,\n(1) Die Versorgung der Opfer des Krieges, die                       wenn es sich um Eltern handelt,\nihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt                             vom Versorgungsamt Hamburg.\naußerhalb des Geltungsbereichs des Grund-\ngesetzes haben, wird durchgeführt für Personen                         (2) Für die Durchführung des Vertrages vom\n29. Mai 1962 zwischen der Bundesrepublik\na) in Dänemark, Island, Schweden, Norwegen und                     Deutschland und dem Spanischen Staat über\nFinnland                                                      Kriegsopferversorgung (Gesetz vom 31. März 1965\nvom Versorgungsamt Schleswig,                                 - Bundesgesetzbl. II S. 273) ist das Versorgungs-\nb) in den Niederlanden und in Belgien                              amt Karlsruhe auch dann zuständig, wenn der\nAntragsteller oder Versorgungs berechtigte seinen\nvom Versorgungsamt Aachen,\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in\nc) in Luxemburg                                                    Spanien hat.\"\nvom Versorgungsamt Trier,\n2. § 2 erhält folgende Fassung:\nd) in Frankreich\n,,§ 2\nvom Versorgungsamt Saarbrücken,\ne) in Portugal und Spanien                                            Orthopädische Versorgung gewähren die ortho-\npädischen Versorgungsstellen, in deren Zustän-\nvom Versorgungsamt Karlsruhe,                                 digkeitsbereich sich die in § 1 genannten Versor-\nf) in der Schweiz                                                 gungsämter befinden; für das Versorgungsamt\nvom Versorgungsamt Radolfzell,                               Ravensburg ist jedoch die Orthopädische Versor-\ngungsstelle Stuttgart zuständig.\"\ng) in Osterreich, Italien und Criechenland\nvom Versorgungsamt München I,\nArtikel 2\nh) in Albanien, Jugoslawien und der Tschecho-\nslowakei                                                     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nvom Versorgungsaml Fulda,                                leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 50 des Gesetzes\ni) in Rumänien                                                über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferver-\nvom Versorgungsamt Gelsenkirchen,                         sorgung auch im Land Berlin.\nk) in Ungarn\nvom Versorgungsamt Münster,                                                           Artikel 3\n1) in dem Vereinigten Königreich Großbritannien                  Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nund Nordirland, in Irland, in der Türkei und             kündung in Kraft.\nBonn, den 22. Dezember 1966\nD e r B u n d e s m in i s t e r für A r b e i t und S o z i a 1 o r d nun g\nHans Katzer"]}