{"id":"bgbl1-1966-56-4","kind":"bgbl1","year":1966,"number":56,"date":"1966-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/56#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-56-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_56.pdf#page=6","order":4,"title":"Zweites Gesetz zur Überleitung der Haushaltswirtschaft des Bundes in eine mehrjährige Finanzplanung (Steueränderungsgesetz 1966)","law_date":"1966-12-23T00:00:00Z","page":702,"pdf_page":6,"num_pages":7,"content":["702                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nZweites Gesetz\nzur Oberleitung der Haushaltswirtschaft des Bundes\nin eine mehrjährige Finanzplanung\n(Steueränderungsgesetz 1966)\nVom 23. Dezember 1966\nDer Bundestag hat mit Zuslimmung des Bundes-                             dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                      für Fahrten zwischen Wohnung und\nArbeitsstätte ein Kraftfahrzeug zur\nArtikel 1                                          Verfügung gestellt, so kann der Ar-\nbeitnehmer höchstens die in Satz 3 be-\nEinkommensteuergesetz\nzeichneten Beträge geltend machen;\".\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung vom\n10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1901), ge-              bb) Hinter der Ziffer 4 wird die folgende\nändert durch die Finanzgerichtsordnung vom 6. Ok-                       Ziffer 5 eingefügt:\ntober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477), wird wie folgt                  „5. notwendige Mehraufwendungen, die\ngeändert und erglinzt:                                                      einem Arbeitnehmer aus Anlaß einer\ndoppelten Haushaltsführung entste-\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                             hen. Eine doppelte Haushaltsführung\na) In Absatz 5 wird hinter Satz 2 der folgende                           liegt vor, wenn der Arbeitnehmer\nSatz eingefügt:                                                      außerhalb des Ortes, in dem er einen\n,, § 9 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 und Abs. 2 gelten                        eigenen Hausstand unterhält, beschäf-\nentsprechend.\"                                                       tigt ist und auch am Beschäftigungs-\nort wohnt. Aufwendungen für Fahrten\nb) In Absatz 6 Satz 1 werden hinter den Worten                           vom Beschäftigungsort zum Ort des\n,,des Absatzes 5\" die Worte „Sätze 1 und 2\"                          eigenen Hausstands und zurüc~;: (Fami-\neingefügt.                                                           lienheimfahrten) können jeweils nur\nfür eine Familienheimfahrt wöchent-\n2. § 9 wird wie folgt geändert:                                             lich als Werbungskosten abgezogen\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                                 werden. Bei Familienheimfahrten mit\nb) Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            eigenem Kraftfahrzeug ist je Kilo-\nmeter der Entfernung zwischen dem\naa) Ziffer 4 erhält die folgende Fassung:                            Ort des eigenen Hausstands und dem\n„4. Aufwendungen des Arbeitnehmers                             Beschäftigungsort Ziffer 4 Satz 3 ent-\nfür Fahrten zwischen Wohnung und                           sprechend anzuwenden. Bei Familien-\nArbeitsstätte. Hat der Arbeitnehmer                        heimfahrten mit einem vom Arbeit-\nseinen Wohnsitz an einem Ort, der                          geber zur Verfügung gestellten Kraft-\nmehr als 40 km von der Arbeits-                            fahrzeug ist Ziffer 4 Satz 4 entspre-\nstätte entfernt liegt, so werden die                       chend anzuwenden;\".\nAufwendungen nur insoweit als                  cc) Die bisherigen Ziffern 5 und 6 werden\nWerbungskosten abgezogen, als sie                      Ziffern 6 und 7.\ndurch die Fahrten bis zur Entfernung\nvon 40 km verursacht werden. Bei            c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-\nFahrten mit einem eigenen Kraftfahr-           fügt:\nzeug werden die Aufwendungen für\njeden Arbeitstag, an dem das Kraft-              ,, (2) Abweichend von Absatz 1 Ziff. 4 Sätze 3\nfahrzeug benutzt wird, nur in Höhe             und 4 und Ziff. 5 Sätze 4 und 5 werden\nder folgenden Pauschbeträge aner-              1. bei Körperbehinderten, deren Minderung\nkannt:                                               der Erwerbsfähigkeit mindestens 70 vom\na) bei Benutzung eines Kraftwagens                   Hundert beträgt,\n0,36 Deutsche Mark,         2. bei Körperbehinderten, deren Minderung\nb) bei Benutzung eines Motorrads                     der Erwerbsfähigkeit weniger als 70 vom\noder Motorrollers                                Hundert, aber mindestens 50 vom Hundert\n0,16 Deutsche Mark               beträgt und die erheblich gehbehindert sind,\nfür jeden Kilometer, den die Woh-              für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-\nnung von der Arbeitsstätte entfernt            stätte und für Familienheimfahrten auf Antrag\nliegt; für die Bestimmung der Ent-             die tatsächlichen Aufwendungen abgezogen.\nfernung ist die kürzeste benutzbare            Die Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 sind\nStraßenverbindung maßgebend. Wird              durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.","Nr. 56 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1966                        703\n(J) Absatz 1 ZifJ. 4 und 5 und Absatz 2 gel-                                 ,,§ 52\nten bei den Einkunflsarten im Sinne des § 2                              Schlußvorschriften\nAbs. 3 Ziff. 5 bis 7 entsprechend.\"\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes\n3. § 10 wird wie folgt geändert:                               ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts\nanderes bestimmt ist, erstmals für den Veranla-\na) Absatz 1 Ziff. 2 Buchstabe b erhält die folgende         gungszeitraum 1967 anzuwenden. Beim Steuer-\nFassung:                                               abzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maß-\ngabe, daß die vorstehende Fassung erstmals auf\n„b) Versicherungen auf den Erlebens- oder             den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der\nTodesfall sowie zu Witwen-, Waisen-,            für einen nach dem 31. Dezember 1966 endentlen\nVersorgungs- und Sterbekassen, wenn             Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf\nder Vertrag für die Dauer von minde-             sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1966\nstens 12 Jahren abgeschlossen worden ist.        zufließen.\nHat der Steuerpflichtige zur Zeit _des\nVertragsabschlusses das 48. Lebensjahr              (2) Die Vorschriften des § 4 Abs. 5 und 6 und\nvollendet, so verkürzt sich bei laufender       des § 9 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, Abs. 2 und 3 sind\nBeitragsleistung die        Mindestvertrags-    für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb,\ndauer von 12 Jahren um die Zahl der             zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder - bei\nangefangenen Lebensjahre, um die er             Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Ziff. 5 bis 7 -\nälter als 48 Jahre ist, höchstens jedoch        zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte sowie\nauf sieben Jahre. Beiträge zu Lebens-            für Familienheimfahrten anzuwenden, die nach\nrisikoversicherungen, die nur für den           dem 31. Dezember 1966 angetreten werden.\nTodesfall eine Leistung vorsehen, können             (3) Bei Anwendung der Vorschrift des § 6\nohne Rücksicht auf die Vertragsdauer ab-         Abs. 1 Ziff. 5 Buchstabe b ist die Vorschrift des\ngezogen werden;\".                                § 17 Abs. 1 Satz 4 nur zu berücksichtigen, wenn\nder Anteil nach dem 31. Dezember 1964 unent-\nb) In Absatz 2 werden                                      geltlich erworben worden ist.\naa) in Ziffer 1 die Worte „vor Ablauf von                  (4) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die vor\nzehn Jahren\" durch die Worte „vor Ab-            dem 1. Januar 1958 angeschafft oder hergestellt\nlauf von zwölf Jahren\" und                       worden sind, ist § 7 des Einkommensteuergeset-\nzes 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1793) weiter anzu-\nbb) in Ziffer 2 Satz 1 die Worte „vor Ablauf\nwenden. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des\nvon sechs Jahren\" durch die Worte „vor\nAnlagevermögens, die nach dem 31. Dezember\nAblauf von zehn Jahren\"\n1957 und vor dem 9. März 1960 angeschafft oder\nersetzt.                                               hergestellt worden sind, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 des\nEinkommensteuergesetzes 1958 (Bundesgesetz-\nc) Der folgende Absatz 4 wird angefügt:\nblatt I S. 672) weiter anzuwenden. Satz 2 gilt ent-\n\"(4) Hat der Steuerpflichtige oder eine Per-         sprechend für nach dem 8. März 1960 angeschaffte\nson, mit der ihm gemeinsam der Höchstbetrag            oder hergestellte Wirtschaftsgüter des Anlage-\ndes § 2 Abs. 2 des Spar-Prämiengesetzes oder           vermögens, wenn\ndes § 3 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämien-\ngesetzes zusteht, eine Prämie nach dem Spar-            1. die Wirtschaftsgüter vor dem 9. März 1960\nPrämiengesetz oder nach dem Wohnungsbau-                    bestellt und bis zum 31. Dezember 1961 gelie-\nPrämiengesetz beantragt, so dürfen für das-                 fert worden sind und vor dem 13. März 1960\nselbe Kalenderjahr, in dem die prämienbegün-                für die Wirtschaftsgüter eine Anzahlung ge-\nstigten Aufwendungen geleistet worden sind,                 leistet oder von dem Lieferanten eine schrift-\nBeiträge an Bausparkassen nicht als Sonder-                 liche Auftragsbestätigung erteilt worden ist;\nausgaben abgezogen werden. Insoweit besteht            2. mit der Herstellung der Wirtschaftsgüter vor\nein Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme                  dem 9. März 1960 begonnen worden ist und\ndes Sonderausgabenabzugs und einer Prämie                   die Wirtschaftsgüter bis zum 31. Dezember\nnach den Prämiengesetzen. Eine Änderung der                 1961 fertiggestellt worden sind.\ngetroffenen Wahl ist nicht zulässig. Das Wahl-\nrecht wird zugunsten des Sonderausgaben-                   (5) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-\nabzugs dadurch ausgeübt, daß der Steuerpflich-         lagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen\ntige einen ausdrücklichen Antrag auf Berück-           Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren, die in\nsichtigung der betreffenden Sonderausgaben             der Zeit vom 1. Januar 1958 bis zum 31. Dezember\nstellt. Als Antrag in diesem Sinne gilt auch            1960 angeschafft oder hergestellt worden sind,\nein entsprechender Antrag auf Eintragung               darf der bei der Absetzung für Abnutzung in\neines steuerfreien Betrags auf der Lohnsteuer-         fallenden Jahresbeträgen nach einem unver-\nkarte oder auf Herabsetzung der Voraus-                änderlichen Hundertsatz vom jeweiligen Buch-\nzahlungen zur Einkommensteuer.\"                        wert (Restwert) anzuwendende Hundertsatz ab-\nweichend von § 7 Abs. 2 Satz 2\n4. In § 51 Abs. 1 Ziff. 3 werden die Worte ,,§ 9\nZiff. 4,\" gestrichen.                                       1. bei Wirtschaftsgütern mit einer betriebs-\ngewöhnlichen Nutzungsdauer von 16 bis 25\n5. § 52 erhält die folgende Fassung:                               Jahren höchstens das Dreifache und","704                                   13unde~gesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n2. bei Wirlschclf Lsgütern mit einer betriebs-               kommensteuergesetzes       1955     (Bundesgesetzbl.\ngewöhnlichen Nutzungsdauer von mehr als                1954 I S. 441), die nach dem 31. Dezember 1954\n25 Jahren höchstens das Dreieinhalbfache               und vor dem 7. Oktober 1956 abgeschlossen wor-\ndes bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen              den sind und bei denen die Sparraten über drei\nJ ahresbetüigen in Betracht kommenden Hundert-               Jahre hinaus geleistet worden sind, sind die hier-\nsatzes betragen; er darf jedoch im Fall der                 zu durch Rechtsverordnung der Bundesregierung\nZiffer 1 Hi vom Hundert und im Fall der Ziffer 2             mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Vor-\n12 vom Hundert nicht übersteigen.                           schriften anzuwenden.\n(6) Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 Satz 2.         (11) Die Vorschrift des § 10 Abs. 4 ist nicht\nist erstmals auf Beiträge i:ln Bausparkassen anzu-          anzuwenden, wenn die in dieser Vorschrift be-\nwenden, die auf Grund von nach dem 8. März                   zeichneten Beiträge an Bausparkassen und prä-\n1960 abgeschlossenen Verträgen geleistet wer-               mienbegünstigten Aufwendungen auf Grund von\nden.                                                         vor dem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Ver-\n(7) Beiträge zu     Versicherungen auf den Er-           trägen geleistet werden. § 10 Abs. 4 ist jedoch\nlebens- oder Todesfall sowie zu Witwen-, Wai-                anzuwenden, wenn\nsen-, Versorgungs- und Sterbekassen, die nicht\n1. der Steuerpflichtige einen Sonderausgabenab-\ndie in § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b bezeich-\nzug für nach dem 31. Dezember 1966 auf Grund\nneten Voraussetzungen erfüllen und nach dem\nvon nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlosse-\n31. Dezember 1966 geleistet werden, können als\nnen Verträgen geleistete Beiträge an Bauspar-\nSonderausgaben weiterhin abgezogen werden,\nkassen beantragt hat oder\nwenn sie\n2. der Steuerpflichtige oder eine in § 10 Abs. 4\n1. auf Grund von vor dem 1. Januar 1959 abge-\nSatz 1 genannte Person eine Prämie nach dem\nschlossenen V()rsicherungsverlrägen geleistet\nSpar-Prämiengesetz oder dem Wohnungsbau-\nwerden oder\nPrämiengesetz für nach dem 31. Dezember 1966\n2. auf Grund von nach dem 31. Dezember 1958                      auf Grund von nach dem 8. Dezember 1966\nund vor dem 1. Juli 1965 abgeschlossenen                   abgeschlossenen Verträgen geleistete Aufwen-\nVersicherungsverträgen geleistet werden und                 dungen beantragt hat.\ndie Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Ziff. 2                (12) Auf Antrag des Steuerpflichtigen kön-\nBuchstabe b des Einkommensteuergesetzes 1958             nen für die Wirtschaftsjahre 1966/67 und 1967/68\nvorliegen oder                                          noch die Vorschriften des § 13 Abs. 1 Ziff. 1 und\n2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung\n3. auf Grund von nach dem 30. Juni 1965 und vor\nvom 15. August 1961 angewandt werden. Der\ndem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Ver-\nAntrag ist bis zum Ablauf der Frist für die Ab-\nsicherungsverträgen geleistet werden und die\ngabe der Einkommensteuererklärung zu stellen.\nVoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buch-\nDie Vorschrift des § 13 Abs. 3 ist letztmals für den\nstabe b des Einkommensteuergesetzes 1965\nVeranlagungszeitraum 1972 anzuwenden.\n(Bunde·~gesetzbl. I S. 1901) vorliegen.\n(8) Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 ist erstmals             (13) Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 4 ist\nbei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen                nur anzuwenden, wenn der Veräußerer den ver-\nVersicherungsverträgen für einen nach dem                    äußerten Anteil nach dem 31. Dezember 1964 er-\n31. Dezember 1966 geleisteten Einmaibeitrag und              worben hat.\nbei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen                   (14) Die Vorschriften des § 33 a Abs. 1 und des\nBausparverträgen für nach dem 31. Dezember                   § 41 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes\n1966 geleistete Beilrf1ge an Bausparkassen anzu-             1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) gelten auch wei-\nwenden.                                                      terhin mit der Maßgabe, daß sie bei einem Steuer-\n(9) Für die Durchführung einer Nachversteue-             pflichtigen jeweils nur für das Kalenderjahr, in\nrung bei Versicherungsverträgen gegen Einmal-                dem bei ihm die Voraussetzungen für die Gewäh-\nbeitrag und bei Bausparverträgen sind anzuwen-               rung eines Freibetrags nach diesen Vorschriften\nden                                                          eingetreten sind, und für die beiden folgenden\nKalenderjahre anzuwenden sind. Für ein Kalen-\n1. bei     Versicherungsverlrügen gegen Einmai-              derjahr, für das der Steuerpflichtige eine Steuer-\nbeitrag, die nach dem 31. Dezember 1958 und             ermäßigung nach § 33 für Aufwendungen zur\nvor dem 9. Dezember 1966 abgeschlossen wor-             Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung\nden sind, § 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Einkommen-            beantragt, wird ein Freibetrag nicht gewährt.\"\nsteuergesetzes 1965 und\n2. bei Bausparverträqen, die nach dem 31. De-                                     Artikel 2\nzember 1960 und vor dem 9. Dezember 1966                                Spar-Prämiengesetz\nabgeschlossen worden sind, § 10 Abs. 2 Ziff. 2\nDas Spar-Prämiengesetz in der Fassung vom 6. Fe-\ndes Einkommensteuergesetzes 1965.\nbruar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 92), zuletzt geän-\n(10) Für die Durchführung einer Nachversteue-          dert durch das Steueränderungsgesetz 1964 vom\nrung bei Sparverträgen mit festgelegten Spar-             16. November 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 885) und\nraten im Sinne des § 10 Abs. l Ziff. 4 des Ein-           durch die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober","Nr. 56 --- Tcig der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1966                          705\n1965 (Bundesgeselzbl. J S. 1477), wird wie folgt ge-                  nach dem 31. Dezember 1966 abgeschlossem!n\nändert und ergänzt:                                                   Verträgen geleistet werden.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                          (3) Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Nr. 3 ist nicht\nanzuwenden, wenn die Sparbeiträge, die nach\nc1) In Absatz 1 werd(~n die Worte „auf fünf Jahre\"                dem Wohnungsbau-Prämiengesetz begünstigten\ndurch die Worte! ,,auf sechs Jahre\" ersetzt.                Aufwendungen und die als Sonderausgaben be-\nb) In Absatz 4 wird am Schluß der Nummer 2                        rücksichtigten Beiträge an Bausparkassen auf\nder Punkt durch ein Komma c~rsetzt und hinter                Grund von Verträgen geleistet werden, die vor\nder Numnwr 2 die folnende Nummer 3 ange-                     dem 9. Dezember 1966 abgeschlossen worden sind.\nfügt:                                                        § 1 Abs. 4 Nr. 3 ist jedoch anzuwenden, wenn\n,,]. weder der Prämiensparer noch eine Per-                 1. der Prämiensparer oder eine Person, mit der\nson, mi I der ihm gemeinsam der Höchst-                  ihm gemeinsam der bei der Berechnung der\nbetrc1g des § 2 !\\ bs. 2 zusteh1, für das-               Prämie zu beachtende Höchstbetrag zusteht,\nselbe Kalenderjahr, in dem die Sparbei-                  eine Prämie nach diesem Gesetz oder dem\ntrüge geleistet worden sind,                             Wohnungsbau-Prämiengesetz für nach dem\nd) eine Prämie nacb dem Wohnungsbau-                      31. Dezember 1966 auf Grund von nach dem\nPrJmiengesetz beantragt hat oder                     8. Dezember 1966 abgeschlossenen Verträgen\ngeleistete Aufwendungen beantragt hat oder\nb)  c1usdrückl ich beantragt hat, daß Bei-\nträge an Bausparkassen als Sonderaus-            2. der Prämiensparer einen Sonderausgabenabzug\ngaben lH'rÜcksichligt werden (§ 10 Abs.              für nach dem 31. Dezember 1966 auf Grund\n4 des Einkommensteuergesetzes).                      von nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlos-\nln den Füll<'.n dc•r Buchstaben a und b                   senen Verträgen geleistete Beiträge an Bau -\nbesteht. insow<)il ein Wahlrecht zwischen                 sparkassen beantragt hat.\"\nder Jn,:H1s1nucl1T.ilhn1<' einer Prämie nach\ndiesem Cesetz, d(~r Inanspruchnahme einer                                    Artikel 3\nPrämie nach dc!tn Wohnungsbau-Prämien-\ngesetz oder d(~m Sonderausgabenabzug.                               Wohnungsbau-Prämiengesetz\nEine Anderung der gE~troffenen Wahl ist               Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung\nnicht zulässig. Das Wahlrecht wird zugun-          vom 25. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 713), zu-\nsten der Prämie dadurch ausgeübt, daß              letzt geändert durch das Gesetz zur Anderung des\nder Prämiensparcr einen Antrag auf Ge-             Zweiten Wohnungsbaugesetzes, anderer wohnungs-\nwährung der Prämie stellt. Steht der               baurechtlicher Vorschriften und über die Rückerstat-\nHöchsLbeLrag des § 2 Abs. 2 mehreren               tung von Baukostenzuschüssen vom 21. Juli 1961\nPcrsorn:~n gemeinsam zu, so kann das               (Bundesgesetzbl. I S. 1041) und die Finanzgerichts-\nWahlrecbt zugunsten der Prämie von die-            ordnung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I\nsen Personen nur gemeinsam ausgeübt                S. 1477), wird wie folgt geändert und ergänzt:\nwerden.\"\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\n2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „vor\na) Nummer 1 erhält die folgende FassunrJ:                              Ablauf von sechs Jahren\" durch die Worte\n\"1. über die Einzahlungsdauer und die Fest-                      ,,vor Ablauf von sieben Jahren\" ersetzt.\nlegungsfrist bei Sparverträgen mit fest-\nb) Der folgende Absatz 4 wird angefügt:\ngelegten Sparraten; dabei kann bestimmt\nwerden, daß die Einzahlungsdauer mit der                      ,, (4) Eine Prämie wird nur gewährt, wenn\nin § l Abs. l vorgeschriebenen Frist über-                 weder der Prämienberechtigte noch eine Per-\neinstimmt und die Festlegungsfrist für alle                son, mit der ihm gemeinsam der Höchstbetrag\nauf Grund eines Vertrags geleisteten Spar-                 des § 3 Abs. 2 zusteht, für dasselbe Kalender„\nraten gleichzeitig nach Ablauf eines wei-                  jahr, in dem die prämienbegünstigten Auf-\nteren Jahres endet,\".                                      wen.dungen geleistet worden sind,\nb) Die bisherigen Nummern 1 bis 6 werden Num-                          1. eine Prämie nach dem Spar-Prämiengesetz\nmern 2 bis 7.                                                         beantragt hat oder\n2. ausdrücklich beantragt hat, daß Beiträge\n3. § 8 erhält die folgende Fassung:\nan Bausparkassen als Sonderausgaben be-\n,,§ 8                                       rücksichtigt werden (§ 10 Abs. 4 des Ein-\nkommensteuergesetzes).\nSchlußvorschriften\nIn den Fällen der Nummern 1 und 2 besteht\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes\ninsoweit ein Wahlrecht zwischen der Inan-\nist, soweit in den folgenden Absätzen nichts\nspruchnahme einer Prämie nach diesem Ge-\nanderes bestimmt ist, erstmals für das Kalender-\nsetz, der Inanspruchnahme einer Prämie nach\njahr 1967 anzuwenden.\ndem Spar-Prämiengesetz oder dem Sonder-\n(2) Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 ist erstmals                     ausgabenabzug. Eine Änderung der getroffe-\nauf Sparbeiträge anzuwenden., die auf Grund von                         nen Wahl ist nicht zulässig. Das Wahlrecht","706                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nwird zugunsten der Prämie dadurch ausgeübt,         setzbl. I S. 791), zuletzt geändert durch die Vier-\ndaß der Prämienberechtigte einen Antrag auf         zehnte Verordnung zur Änderung der Durchfüh-\nGewährung der Prämie stellt. Steht der              rungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom\nHöchstbetrag des § 3 Abs. 2 mehreren Perso-         8. Juli 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 407), wird wie folgt\nnen gemeinsam zu, so kcmn das Wahlrecht zu-         geändert:\ngunsten der Prämie von diesen Personen nur\ngemeinsam ausgeübt werden.\"                         1. Hinter § 4 a wird der folgende § 4 b eingefügt:\n2. § 8 wird gestrichen.                                                                  ,,§ 4b\n3. § 10 (_~rh ült die fol w~nde Fc1ssun~J:                             Lieferungen von Mineralölerzeugnissen\nII§ 10                               (1) Steuerfrei sind die Lieferungen von\nSchlußvorschriften                      1. Kraft- und Schmierstoffen sowie flüssigen Heiz-\n(l) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes                   und Leuchtstoffen aus Erdöl, Kohle oder 01-\nist, soweit in den folgenden Absätzen nichts                     schiefer zur gewerblichen Weiterveräußerung\nanderes bestimmt ist, erstmals für das Kalender-                 durch den Abnehmer, sei es ohne Bearbeitung\njahr 1967 anzuwenden.                                            oder Verarbeitung, sei es nach weiterer Ver-\nedelung auf die bezeichneten Erzeugnis~e;\n(2) § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ist erstmals auf Bei-\nträge an Bausparkassen anzuwenden, die auf                  2. Erzeugnissen aus Erdöl, Kohle oder Olschie-\nGrund von nach dem 8. März 1960 abgeschlos-                      fer, die keine Gegenstände im Sinne der Zif-\nsenen Verträgen geleistet werden.                                fer 1 sind, soweit sie zur weiteren Veredelung\n(3) Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 3 ist bei              auf Kraft- und Schmierstoffe oder flüssige Heiz-\nvor dem 1. Januar 1961 abgeschlossenen Bau-                      und Leuchtstoffe verwendet werden (Zwischen-\nsparverträgen nicht anzuwenden. Be:i. nach dem                   erzeugnisse).\n31. Dezember 1960 und vor dem 9. Dezember 1966              Die vorstehenden Voraussetzungen sind buch-\nabgeschlossenen Bausparverträgen ist sie mit der            mäßig nachzuweisen.\nMaßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die\nStelle der Frist von sieben Jahren die Frist von               (2) Verwendet der Abnehmer die ihm nach Ab-\nsechs Jahren tritt; das gleiche gilt bei nach dem           satz 1 Ziff. 1 steuerfrei gelieferten Gegenstände\n8. Dezember 1966 und vor dem 1. Januar 1967                 im Inland in seinem Unternehmen für andere\nabgeschlossenen Bausparverträgen für vor dem                Zwecke, so gilt diese Verwendung als steuer-\n1. Januar 1967 geleistete Bei träge an Bauspar-             pflichtige Lieferung im Sinne des § 1 Ziff. 1. An\nkassen.                                                     die Stelle des Entgelts tritt als Besteuerungsmaß-\nstab der Einkaufspreis. Dem Einkaufspreis sind\n(4) Die Vorschrift des § 2 Abs. 4 ist nicht an-\ndie auf die Gegenstände entfallenden Beträge an\nzuwenden, wenn die nach diesem Gesetz und dem\nZoll, Ausgleichsteuer und· Mineralölsteuer hin-\nSpar-Prämiengesetz begünstigten Aufwendungen\nzuzurechnen, die vom Abnehmer oder für dessen\nund die als Sonderausgaben berücksichtigten Bei-\nRechnung zu entrichten sind. Sind dem Abnehmer\nträge an Bausparkassen auf Grund von Verträ-\ndie in Absatz 1 Ziff. 1 bezeichneten Gegenstände\ngen geleistet werden, die vor dem 9. Dezember\nzur anderweitigen Verwendung steuerpflichtig ge-\n1966 abgeschlossen worden sind; § 8 des Woh-\nliefert worden und die vorbezeichneten Abgaben\nnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung vom\nauf ihn übergegangen, in seiner Person entstan-\n25. August 1960 gilt in diesem Fall weiterhin.\nden oder unbedingt geworden, so hat er auf diese\n§ 2 Abs. 4 ist jedoch anzuwenden, wenn\nAbgaben Umsatzsteuer zu entrichten.\n1. der Prämienberechtigte oder eine Person, mit\n(3) Verwendet ein Unternehmer Gegenstände\nder ihm gemeinsam der bei der Berechnung\nder in Absatz 1 Ziff. 1 bezeichneten Art, die er\nder Prämie zu beachtende Höchstbetrag zu-\neingeführt hat oder für seine Rechnung hat ein-\nsteht, eine Prämie nach diesem Gesetz oder\nführen lassen, im Inland für andere Zwecke inner-\ndem Spar-Prämiengesetz für nach dem 31. De-\nhalb seines Unternehmens, so gilt diese Verwen-\nzember 1966 auf Grund von nach dem 8. De-\ndung als steuerpflichtige Lieferung im Sinne des\nzember 1966 abgeschlossenen Verträgen ge-\n§ 1 Ziff. 1. Besteuerungsmaßstab ist der Wert im\nleistete Aufwendungen beantragt hat oder\nSinne des § 6 Abs. 1. Absatz 2 Satz 3 findet ent-\n2. der Prämienberechtigte einen Sonderausgaben-             sprechende Anwendung. Die Mineralölsteuer ist\nabzug für nach dem 31. Dezember 1966 auf                dem Wert nicht hinzuzurechnen, soweit sie be-\nGrund von nach dem 8. Dezember 1966 abge-               reits von der Ausgleichsteuer erfaßt worden ist.\nschlossenen Verträgen geleistete Beiträge an             Die Besteuerung nach Satz 1 tritt nicht ein bei der\nBausparkassen beantragt hat.      11                    Verwendung von Gegenständen, deren Einfuhr\ngemäß § 15 Abs. 3 ausgleichsteuerfrei gewesen\nist.\nArtikel 4\n(4) Der Unternehmer hat die steuerpflichtige\nUmsatzsteuergesetz                        Verwendung im Sinne der Absätze 2 und 3 nach\nDas Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-                Art, Menge und Besteuerungsmaßstab aufzu-\nkanntmachung vom 1. September 1951 (Bundesge-                  zeichnen.\"","Nr. 56 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1966                                     707\n2. In § 7 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte ,,§ 4 Ziff. 4    1. im Falle der Besteuerung nach vereinnahmten\noder Ziff. 5 Buchslabc b\" durch die Worte ,,§ 4          Entgelten auf die Entgelte, die nach dem 31. De-\nZifL 4, Ziff. 5 Buchstabe b oder § 4 b\" ersetzt.         zember 1966 vereinnahmt werden,\n3. In § 28 Abs. 2 wird die Ziffer 4 gestrichen.           2. im Falle der Besteuerung nach vereinbarten Ent-\ngelten auf die Lieferungen, die nach dem 31. De-\n4. In der Freiliste 3 - Anlage l (zu § 4 Ziff. 4) -           zember 1966 bewirkt werden.\nwird die Ziffer 5 gestrichen.                        Maßgebend ist die Besteuerungsart, die für den Un-\nternehmer am 31. Dezember 1966 gegolten hat.\n5. In dem Verzeichnis der besonders zugelassenen\nBearbeitungen und Verarbeitungen - Anlage 2             (2) Die Vorschriften des Artikels 4 Nr. 3, des\n(zu § 4 Ziff. 4)    wird der Buchstabe c gestrichen. Artikels 5 und des Artikels 6 Nr. 1 sind anzuwen-\nden auf Lieferungen und sonstige Leistungen, die\nnach dem 31. Dezember 1966 ausgeführt werden.\nArtikel 5\nDie in\nArtikel 8\na) § 29 des Reichssiedlungsgesetzes in der Fassung\ndes G(~selzes vom 7. Juni 1923 (Reichsgesetzbl.                      Mineralölsteuergesetz\nI S. 364),\n§ 1\nb) § 4 des Gesetzes zur Förderung der landwirt-\nschaftlichen Siedlung vom 31. März 1931 (Reichs-        § 2 Abs. 1 Satz 1 des Mineralölsteuergesetzes 1964\ngesetzbl. I S. 122) in Verbindung mit § 8 Abs. 1     in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezem-\ndes Gesetzes vom 7. Dezember 1939 (Reichsge-         ber 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 1003) erhält folgende\nsetzbl. I S. 2405),                                  Fassung:\nc) § 34 des Reichsheimstättengesetzes in der Fas-         „Die Steuer beträgt\nsung der Bekanntmachung vom 25. November             1. für 1 hl Leichtöle:\n1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1291),\na) rohe Leichtöle der Nummer 27.07-\nd) § 64 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fas-                A-I und Benzolerzeugnisse der\nsung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1961                 Nummern 27.07-B-I-a und 29.01-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1882),                                D-I des Zolltarifs, nachweislich aus\ne) § 20 Kapitel II Vierter Teil der Dritten Verord-               Kohle hergestellt,\nnung des Reichspräsidenten vom 6. Oktober 1931               bis zum 31. Dezember 1968 . . . . . . 26,75 DM,\n(Reichsgesetzbl. I S. 537, 551),                            ab 1. Januar 1969 .............. 35,00 DM,\nf) Artikel 4 der Verordnung zur Kleinsiedlung und           b) andere Leichtöle                                  35,00 DM,\nBereitstellung von Kleingärten in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 15. Januar 1937               2. für 100 kg mittelschwere Ole, Schwer-\n(Reichsgesetzbl. I S. 17) und                           öle und Reinigungsextrakte . . . . . . 38,85 DM,\ng) § 14 der Verordnung zur beschleunigten Förde-          3. für 100 kg Flüssiggase . . . . . . . . . . . . 45,00 DM.\"\nrung des Baues von Heuerlings- und Werkwoh-\nnungen sowie von Eigenheimen für ländliche Ar-\n§ 2\nbeiter und Handwerker vom 10. März 1937\n(Reichsgesetzbl. I S. 292)                             Bedingte Steuerschulden für Mineralöle erhöhen\nenthaltenen Umsatzsteuerbefreiungen werden auf-           sich mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den\ngehoben.                                                  Betrag, der sich bei Anwendung der Steuersätze\nnach § 1 ergibt.\n§ 3\nArtikel 6\n(1) Mineralöle, für die beim Inkrafttreten dieses\nDie Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteu-\nGesetzes eine unbedingte Steuerschuld besteht oder\nergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\nMineralölsteuer bereits entrichtet worden ist, unter-\n1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 796), zuletzt\nliegen einer Nachsteuer. Sie beträgt\ngeändert durch die Vierzehnte Verordnung zur Än-\nderung der Durchführungsbestimmungen zum Um-              1. für 1 hl Leichtöle . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,00 DM,\nsatzsteuergesetz vom 8. Juli 1966 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 407), werden wie folgt geändert:               2. für 100 kg mittelschwere Ole, Schwer-\nöle oder Reinigungsextrakte . . . . . . . . 3,60 DM,\n1. § 49 wird aufgehoben.\n3. f1;1r 100 kg Flüssiggase . . . . . . . . . . . . . . . 5,00 DM.\n2. § 55 wird aufgehoben.\n(2) Die Steuerschuld entsteht mit dem Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes. Steuerschuldner ist, wer das\nMineralöl beim Inkrafttreten dieses Gesetzes be-\nArtikel 7                       sitzt. Bei Beständen, die sich in diesem Zeitpunkt im\n(1) Die Vorschriften des Artikels 4 Nr. 1, 2, 4 und   Versand befinden, geht die Steuerschuld mit dem\n5 und des Artikels 6 Nr. 2 sind anzuwenden                Ubergang des Besitzes auf den Empfänger über.","708                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n(]) Von der Ni:!chsteuer befreit ist Mineralöl im                        durch den Zusatz von Branntwein verstärk-\nBesitz eines Endverbrmichers in einer Menge, die                            ten Weingeistgehalt\" durch die Worte „ wein-\ndem Durch sehn itt des Monatsverbrauchs in den                              haltigen und dem Weine ähnlichen - auch\nletzten drei Kalendermonaten vor dem Inkrafttreten                           aromatisierten - Getränken\" ersetzt.\ndieses Gesetzes entspricht. Endverbraucher ist, wer\nb) In Absatz 2 wird die Zahl „5\" durch die Zahl\ndas Mineralöl ausschließlich für eigene Zwecke un-\n,, 15\" ersetzt.\nmittelbar verbraucht oder im eigenen Betrieb zu\nanderen Erzeugnissen als Mineralöl verarbeitet.                    2. § 151 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n(4) Der Steuerschuldner hat das Mineralöl binnen                     ,, (2) Als weingeisthaltige Erzeugnisse gelten\nzwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Ge-                         auch Weine und dem Weine ähnliche - auch\nsetzes oder nach dem Empfang schriftlich der zu- ·                    aromatisierte - Getränke mit einem Weingeist-\nständigen Zollstelle anzumelden. Die Steuer ist                       gehalt von mehr als 14 Raumhundertteilen und\nohne Anforderung zwei Wochen nach der Anmel-                          weinhaltige Getränke mit einem Weingeistge-\ndung, für nicht ordnungsgemäß angemeldetes Mine-                      halt von mehr als 10,5 Raumhundertteilen, aus-\nralöl mit dem Ablauf der Anmeldefrist fällig.                         genommen Brennweine, die unter zollamtlicher\nUberwachung zur Herstellung von Weindestillat\n§ 4                                         verwendet werden.\"\nDas Mehraufkommen an Mineralölsteuer, das sich\ninfolge Anderung des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Mineral-\nölsteuergesetzes durch § 1 dieses Artikels ergibt, ist                                        Artikel 10\nnach Richtlinien der Bundesregierung, die mit Zu-                                            Berlin-Klausel\nstimmung des Bundesrates erlassen werden, für\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nMaßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsver-\nund des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nhältnisse in den Gemeinden zu verwenden.\nvom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\nLand Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\nArtikel 9                                    des Einkommensteuergesetzes oder dieses Gesetzes\nGesetz über das Branntweinmonopol                         erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes.\nDas Gesetz über das Branntweinmonopol vom\n8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405), zuletzt\ngeändert durch das Haushaltssicherungsgesetz vom                                              Artikel 11\n20. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2065), wird\nwie folgt geändert:                                                                          Inkrafttreten\nDieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 8\n1. § 103 a wird wie folgt geändert:                                und 9 am Tage nach der Verkündung, Artikel 8 tritt\na) In Absatz 1 w<-~rden die Worte „ weinhaltigen               am 1. Januar 1967, Artikel 9 am 1. April 1967 in\nund weinähnlichcm Getränken mit einem                       Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Dezember 1966\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDt' r Bundesminister für Familie und Jugend\nDr. Bruno Heck\nD t'. r B 11 n d e s m i n i s t e r d e r F i n a n z e n\nStrauß"]}