{"id":"bgbl1-1966-56-3","kind":"bgbl1","year":1966,"number":56,"date":"1966-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/56#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-56-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_56.pdf#page=1","order":3,"title":"Erstes Gesetz zur Überleitung der Haushaltswirtschaft des Bundes in eine mehrjährige Finanzplanung (Finanzplanungsgesetz)","law_date":"1966-12-23T00:00:00Z","page":697,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["697\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                         Z1997 A\n1966                            A11sµ,·(·~ehe11 zu Bonn am 29. Dezember 1966                                                                                                1 Nr.  56\nTctg                                                                                  I nh a 1 t                                                                          Seite\nn.    12. b(i  Erst.es Gesetz zur Oberleitung der Haushaltswirtschaft des Bundes in eine mehrjährige\nflnanzplanung (Finanzplanungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         697\nll1111rl,·sq,,,,,,fzlil   111 H'.!'.!, 1, B2:i1-1, B:1:l2-4, B21-2, 820-1, 8052-1, 810-1, 2036-1, 2036-5, 2331-5, 912-3, 612-14-7. 2330-2\n2:l. 12. füi   Zweites Gesetz zur Oberleitung der Haushaltswirtschaft des Bundes in eine mehrjährige\nFinanzplanung (Steueränderungsgesetz 1966) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               702\nll1111d,•si1,•sl'izlil. III lill 1, 7(;90-1, 7(i91-1, 611-10, 23'.ll-1,        2:l3J-4,  2332-1, 240-1, 2331--8,   2331-9,     2330-7,     611-10-1,\nliU-H, b12/\nn.    12. bfi  Siebzehntes G1!sPlz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              709\nll111Jdt•:,q,·.si•l1.l,I. 1\n11 li11- 111\n9. 12. füi   Zweite Vcrordnun~J 1/,ln Anderung der Verordnung über die Zollgrenze, die Zollbinnenlinie\nund dil' der Cn'nzc1ufsichL unlerworfcnen Gebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                737\nll11nd,-s,Ir,s,·l11JI. III lil:l-1-:!\n2'.l. 12. fifi Zdml(~ V1~rordnunq über And<crungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in\nden Rr!nlt!llV('rsichcrun~.Jen (Ü!r Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen\nl{('.nl(•nvcrsidwrunq . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    738\nB1111dr,sql'.st·l1.IJI. III B211-1, H2I-1, B:12-1, ll:24-2\n:cn.   12. bb   N('.llnle Verordnung zur Ergün:t.ung der Beitragsklassen in den Rentenversicherungen der\n/\\ rlwi Ler und d~ir /\\ n.gestc'.llten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       743\nillllldt•,,q,,,,,['/.l>I. III H'.20-1, B21-1\nLl. 12. 66     Zehnte Verordnung zur Erq~inzunq der Verordnung über das Verfahren bei Anwendung des\n§ 12!'>!1 der Rcichsversichc!rnn~JsonJnung und des § 32 des Angestelltenversicherungsgesetzes                                                                    743\nll11JJdt•sqcsc,l'l.i>I. 111 Hl:Jl-:i\nErstes Gesetz\nzur Oberleitung der Haushaltswirtschaft des Bundes\nin eine mehr_jährige Finanzplanung\n(Finanzplanungsgesetz)\nVom 23. Dezember 1966\nZur Uberleilunq der lldushaltswirtschaft des Bun-                                                     In § 12 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „ 16 Deut-\ndes in eine mehrjährige Finanzplanung hat der Bun-                                                   sche Mark\" ersetzt durch die Worte „20 Deutsche\ndestag das lolgPnde Ceselz beschlosstm:                                                              Mark\".\nArtikel 3\nArtikel 1                                                       Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz,\nAngestelltenversicherungs-N euregelungsgesetz\nReichsknappschaftsgesetz\nArtikel 2 § 36 Abs. 3 des Arbeiterrentenversiche-\nDas Reichskni:!ppscbaftsgeselz in der Fassung der                                                 rungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957\nBekdnntmachung vom 1. Juli 1926 (Reichsgesetzbl. I                                                   (Bundesgesetzbl. I S. 45) und Artikel 2 § 35 Abs. 3\nS. 369), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Än-                                                   des Angestelltenversicherungs -Neuregelungsgeset-\nderung des Reichsknappschaftsgesetzes und des                                                        zes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88),\nGesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-                                                   beide Gesetze zuletzt geändert durch das Gesetz zur\nversicherung vom 10. Augusl 1966 (Bundesgesetz-                                                      Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Renten-\nblatt I S. 482), wird wie folgt geändert:                                                            versicherungen und zur Änderung sozialrechtlicher\nIn § 131 Abs. 1 Salz 1 werden die Worte „40 vom                                                   Vorschriften vom 9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I\nHundert\" ersetzt durch die Worte „30 vom Hundert\".                                                   S. 476), treten mit Ablauf des 31. Dezember 1966\naußer Kraft.\nArtikel 4\nArtikel 2                                                                                 Bundeszuschüsse\nGesetz über eine Altershilfe für Landwirte                                                             nach § 1389 Reichsversicherungsordnung\nDas Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in                                                          und § 116 Angestelltenversicherungsgesetz\nder Fassung vom 14. September 1965 (Bundesgesetz-                                                        (1) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nblatt I S. 1449) wird wie folgt geändert:                                                            mächtigt, mit den Trägern der Rentenversicherung","698                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nder Arbeiter und der Rentenversicherung der Ange-                       Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung des\nstellten zu vereinbaren, daß von den Bundeszuschüs-                     Mutterschutzgesetzes und der Reichsver-\nsen nach § 1389 der Reichsversicherungsordnung und                      sicherungsordnung vom 24. August 1965\n§ 116 des Angestelltenversicherungsgesetzes im                          (Bundesgesetzbl. I S. 912) befreit sind,\nRechnungsjahr 1967 ein Betrag von insgesamt                             oder\".\n1 250 000 000 Deutsche Mark durch Zuteilung von              b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nSchuldbuchforderungen gegen den Bund geleistet\n,, (3) Als Arbeitnehmer im Sinne der Ab-\nwird.\nsätze 1 und 2 gelten nicht\n(2) Die SchLildbuchforderungen sind zu markt-                 a) Personen, die bei einer juristischen Person\nüblichen Bedingungen zu begeben und werden auf                         oder einer Personengesamtheit kraft Ge-\nErsuchen des Bundesministers der Finanzen in das                       setzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrages\nBundesschuldbuch eingetragen. Die Schuldbuchfor-                       allein oder als Mitglieder des Vertretungs-\nderungen dürfen vom Ersterwerber nur im Einver-                        organs zur Vertretung der juristischen Per-\nnehmen mit dem Bundesminister der Finanzen ver-                        son oder der Personengesamtheit berufen\näußert werden.                                                         sind,\nArtikel 5                                b) leitende Angestellte, denen Generalvoll-\nZahlungsverpflichtungen des Bundes                           macht oder Prokura erteilt ist oder die be-\naus § 205 d der Reichsversicherungsordnung                       rechtigt sind, Arbeitnehmer selbständig\neinzustellen und zu entlassen,\nDer Bund kann die Zahlungen aus § 205 d der\nReichsversicherungsordnung für die Vergangenheit                sofern ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst\nin vier Jahresraten in den Kalenderjahren 1968 bis              den Betrag überschreitet, der als Jahres-\n1971 leisten.                                                   arbeitsverdienstgrenze in § 5 des Angestellten-\nversicherungsgesetzes festgesetzt ist. Der J ah-\nArtikel 6                               resarbeitsverdienst für Angestellte auf See-\nGesetz zur Änderung des Mutterschutzgesetzes                fahrzeugen wird auf Grund der von der See-\nund der Reichsversicherungsordnung                    krankenkasse für die Beitragsberechnung zu-\ngrunde gelegten Durchschnittsheuer berech-\nArtikel 5 des Gesetzes zur Sicherung des Haus-\nnet.\"\nhaltsausgleichs     (Haushaltssicherungsgesetz) vom\n20. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2065) wird        2. § 65 a wird gestrichen.\nwie folgt geändert:\n3. § 164 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n1. In Nummer 3 werden die Worte „mit Wirkung\nvom 1. Januar 1967\" durch die Worte „mit In-             a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\nkrafttreten eines Gesetzes zur Neuregelung der               „ 1. für die nach § 56 Abs. 1 Versicherten nach\ngesetzlichen Krankenversicherung, spätestens mit                    der Grundlage, die für die Bemessung des\nWirkung vom 1. Januar 1969\" ersetzt.                                Beitrages zur Rentenversicherung maß-\ngebend ist oder bei Bestehen einer Ren-\n2. In Nummer 4 werden die Worte „mit Ablauf        des\ntenversicherungspflicht maßgebend wäre,\nKalenderjahres 1966\" durch die Worte „mit      In-\nfür Lehrlinge, die keine Vergütung erhal-\nkrafttreten eines Gesetzes zur Neuregelung     der\nten, nach dem Grundlohn der Lohn-\ngesetzlichen Krankenversicherung, spätestens   mit\nstufe 1,\".\nAblauf des Kalenderjahres 1968\" ersetzt.\nb) Nummer 2 wird gestrichen.\nArtikel 7                                                      § 2\nGesetz über Arbeitsvermittlung                  Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nund Arbeitslosenversicherung                losenversicherung gilt mit folgenden Maßgaben:\n§ 1\n1. a) Abweichend von § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 trägt\ndie Bundesanstalt die Aufwendungen, die\nDas Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeits-              durch die Gewährung von Unterstützung aus\nlosenversicherung (A VA VG) in der Fassung der Be-              der Arbeitslosenhilfe in den Fällen des § 145\nkanntmachung vom 3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I               Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a entstehen.\nS. 321), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-\nb) Abweichend von § 149 Abs. 4 Satz 3 bewirkt\nrung des Reichsknappschaftsgesetzes und des Ge-\ndie Anzeige nach dieser Vorschrift in den Fäl-\nsetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-                len des § 145 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a, daß\nversicherung vom 10. August 1966 (Bundesgesetz-                 die Ansprüche auf die Bundesanstalt über-\nblatt I S. 482), wird wie folgt geändert:\ngehen.\n1. § 56 wird wie folgt geändert:                             c) Die §§ 154 und 167 gelten nicht in den Fällen\ndes § 145 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a.\na)   Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\n„2. der Pflicht zur Krankenversicherung nur        2. Die Bundesanstalt ist Träger der Maßnahmen für\ndeshalb nicht unterliegen, weil sie die          die institutionelle und individuelle Leistungs-\nJahresarbeitsverdienstgrenze der Kran-           und Aufstiegsförderung, die in den\nkenversicherung überschritten haben oder         a) Richtlinien des Bundesministers für Arbeit\nvon der Krankenversicherungspflicht auf             und Sozialordnung für die Gewährung von\nGrund eines Antrages nach /\\rtikel 3 § 1            Beihilfen zur beruflichen Fortbildung (Indivi-","Nr. 5G -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1966                            699\nduelles Förderungsprogramm) vom 6. Septem-      Haushaltssicherungsgesetz vom 20. Dezember 1965\nber 1965 (Bundescmzeiger Nr. 170 vom 10. Sep-   (Bundesgesetzbl. I S. 2065), wird wie folgt geändert:\ntember 1965),                                    1. § 14 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nden\n,, (1) Personen, die im Geltungsbereich dieses\nb) Richtlinien des Bundesministers für Arbeit\nGesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen\nund Sozialordnung über die Vergabe von              Aufenthalt haben, erhalten für jedes Kind, das\nBundesmi Lteln zur berurnchen Förderung der         zwischen der Vollendung des fünfzehnten Le-\nunselbsli.indigen MiUelschichten vom 19. Mai        bensjahres und der Vollendung des siebenund-\n1959 (Bundesanzeiger Nr. 231 vom 2. Dezem-\nzwanzigsten Lebensjahres\nber 1959 mit Berichtigung im Bundesanzeiger\nNr. 236 vom 9. Dezf~mber 1959),                     1. eine öffentliche oder staatlich anerkannte pri-\nsowie den                                                 vate allgemein- oder berufsbildende Schule\noder eine Hochschule besucht\nc) Richtlinien des Bundesschatzministers für die\nGewährung von Zuwendungen zur Finanzie-                   oder\nrung von Einrichtungen für die berufliche Lei-      2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes in einem\nstungsforderung in der Wirtschaft aus Mitteln             anerkannten Lehr- oder Anlernberuf ausgebil-\ndes „Sondervermögens für die berufliche Lei-              det wird,\nstungsforderung\" (Institutionelle Förderung)        eine Ausbildungszulage von 30 Deutsche Mark\nvom 26. Juli 1965 (Bundesanzeiger Nr. 143           monatlich,\nvom 4. August 1965)                                 a) wenn sie wenigstens ein weiteres Kind haben,\nvorgesehen sind.                                                das zwischen der Vollendung des fünfzehnten\n3. Soweit nach den unter Nummer 2 genannten                       Lebensjahres und der Vollendung des sieben-\nRichtlinien für Antragstellung, Entscheidung über              undzwanzigsten Lebensjahres in einer Ausbil-\nAnträge und die Gewährung von Beihilfen nicht                   dung der in den Nummern 1 und 2 bezeichne-\nbereits Dienststellen der Bundesanstalt zustän-                 ten Art steht und nicht eine Erziehungsbeihilfe\ndig sind, geht die Zuständigkeit auf die Haupt-                 oder Vergütung bezieht, die den doppelten\nstelle der Bundesanstalt über.                                 Monatsbetrag der Ausbildungszulage erreicht\noder übersteigt,\n4. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung                    oder\ndie unter Nummer 2 genannten Maßnahmen für               b) wenn ihnen nach den Vorschriften des Ersten\ndie institutionelle und individuelle Leistungs-                 Unterabschnitts Kindergeld für wenigstens ein\nund Aufstiegsförderung im Rahmen ihrer Zweck-                   Kind zusteht oder ohne Anwendung des § 7\nbestimmung neu zu regeln; die Rechtsverordnung                  Abs. 1 oder 2 oder des § 8 Abs. 1 zustehen\nbedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.                    würde,\n5. Alle Forderungen und Verbindlichkeiten des Bun-                 oder\ndes und des „Sondervermögens für berufliche              c) wenn sie verwitwet, geschieden oder ledig\nLeistungsforderung\", die bei der Durchführung                   sind und ihr Jahreseinkommen im Berech-\nder Maßnahmen der individuellen Aufstiegs- und                 nungsjahr nicht mehr als 7 800 Deutsche Mark\nLeistungsförderung nach den unter Nummer 2                      betragen hat;\nBuchstabe a genannten Richtlinien bis zum\n31. Dezember 1966 entstanden sind, gehen mit            Ausbildungszulage wird in den Fällen des Halb-\nInkrafttreten der Nummern 2 bis 4 auf die Bun-          satzes 1 Nr. 2 jedoch nur gewährt, soweit nicht\ndesanstalt über. Damit sind alle Ansprüche der           eine Erziehungsbeihilfe oder Vergütung gezahlt\nBundesanstalt auf Erstattung der Verwaltungs-            wird. Kinder, deren Arbeitskraft durch den Be-\nkosten abgegolten.                                       such der Schule oder Hochschule weder ganz\nnoch überwiegend in Anspruch genommen wird,\nArtikel 8                          werden nicht berücksichtigt.\"\nLeistungsförderungsgesetz\n§ 2 Satz 3 des Gesetzes über Bildung und Ver-        2. § 14 a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nwaltung eines Sondervermögens für berufliche Lei-           „In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz\nstungsforderung in der Wirtschaft (Leistungsförde-          Buchstabe c sind auch § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 2 Satz 1,\nrungsgesetz) vom 22. April 1965 (Bundesgesetzbl. I          Abs. 3 Satz 1 und Absätze 4 bis 6, § 5 sowie § 18\nS. 341), zuletzt geändert durch das Haushaltssiche-         Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.\"\nrungsgesetz vom 20. Dezember 1965 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 2065) erhält folgende Fassung:\n„Eine Mittelzuführung an das Sondervermögen                                     Artikel 10\nfindet vom Rechnungsjahr 1966 ab nicht mehr                     Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes\nstatt.\"\nArtikel 9                                                    § 1\nAusbildungszulage                       Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nnach dem Bundeskindergeldgesetz              der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden\nDas Bundeskindergeldgesetz vom 14. April 1964         Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom\n(Bundesgesetzbl. I S. 265), zuletzt geändert durch das  13. Oktober 1965 {Bundesgesetzbl. I S. 1685) in Ver-","700                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nbindung rnil Arlikc)l 12 Nr. 3 des I-Iaushaltssiche-               Bei der Uberleitung in die neue Besoldungs-\nrungsgesel.zPs vom 20. Dezember 1965 (Bundes-                      gruppe A 7 ist § 6 Abs. 5 des Bundesbesoldungs-\ngesetzbl. 1 S. 2065) wird wie folgt geändert:                      gesetzes sinngemäß anzuwenden.\n1. In § 52 c Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „zwei-                    (2) Für frühere Berufsunteroffiziere, bei denen\ntausend\", ,,zwc~itaust~ndfünfhundert\" und „drei-               die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1\ntausend\" durch die Worte „eintausendfünfhun-                   des Gesetzes vorliegen, bleibt Artikel IX des in\ndert\", ,,zweitausend\" und „zWE!itausendfünfhun-                Artikel II § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes bezeichneten\ndert\" ersetzl.                                                 Dritten Gesetzes zur Anderung beamtenrecht-\n2. In § 54 Abs. 4 Ilctlbsatz           1 werden die Worte          licher und besoldungsrechtlicher Vorschriften un-\n,, viertausendfünfhundert\"           und    „fünftausend\"      berührt.\ndurch die Worte „viertausend\" und „ viertausend-                  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für\n. fünfhundert\" ersetzt.                                          versorgungsberechtigte frühere Berufsunteroffi-\n3. In § 70 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte „zwei-                   ziere, die unter § 5 a des Gesetzes zur Einführung\ntausend\", ,,zweitausendfünfhundert\" und „drei-                 von Beamtenrecht des Bundes im Saarland vom\ntausend\" durch die Worte „eintausendfünfhun-                   30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 332) in der Fas-\ndert\", ,,zweitausend\" und „zweitausendfünfhun-                 sung des Artikels VI des in Artikel II § 6 Abs. 1\ndert\" ersetzt.                                                 dieses Gesetzes bezeichneten Dritten Gesetzes zur\nAnderung beamtenrechtlicher und besoldungs-\n4. In§ 71 Salz 2 wird das Wort „zweitausend\" durch\nrechtlicher Vorschriften fallen.\"\ndas Wort „eintausendfünfhundert\" ersetzt.\nArtikel 11\n§ 2\nEWG-Anpassungsgesetz\nDas Vierle Gesetz zur Anderung des Gesetzes\nzur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Arti-                Das Gesetz zur Förderung der Eingliederung der\nkel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom                Deutschen Landwirtschaft in den Gemeinsamen\n9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1203) wird              Markt vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I\nwie folgt geändert:                                             S. 1201), geändert durch Artikel 3 des Haushalts-\nsicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965 (Bundes-\n1. In Artikel II § 3 Abs. 2 Satz 1 werden nach den\ngesetzbl. I S. 2065), wird wie folgt geändert:\nWorten „auf Grund dieses Gesetzes\" die Worte\n„unter Berücksichtigung des Artikels 10 § 1 Nr. 1           1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „und zen-\nbis 4 des Ersten Gesetzes zur Uberleitung der                  tral beschafften Kapitalmarktmittel\" gestrichen.\nHaushaltswirtschaft des Bundes in eine mehr-                2. § 2 Abs. 4 Satz 1 wird gestrichen.\njährige Finanzplanung vom 23. Dezember 1966\n(Bundesgesetzbl. I S. 697)\" eingefügt.                      3. In § 2 Abs. 4 Satz 2 werden\na) das Wort „aufgeführten\" gestrichen und die\n2. Artikel II § 7 erhält folgende Fassung:                              Worte „neben der Zinsverbilligung\" durch die\nWorte „neben einer Zinsverbilligung\" ersetzt;\n,,§ 7\nb) hinter dem Wort „Maßnahmen\" die Worte\n(1) Bei der Anwendung des § 48 a des Bundes-                    ,,der Besitzfestigung, der Binnenwasserwirt-\nbesoldungsgesetzes auf versorgungsberechtigte                       schaft, Um- und Neubauten in landwirtschaft-\nfrühere Berufsunteroffiziere, deren Bezügen am                      lichen Betrieben oder des Landarbeiterwoh-\n30. September 1961 die Besoldungsgruppe A 6                         nungsbaues\" eingefügt.\noder die Besoldungsgruppe A 8 a (6. bis 8. Stufe,\n5. bis 7. Stufe oder 4. bis 6. Stufe) nach § 53 Abs. 3      4. § 8 erhält folgende Fassung:\nund Anlage B des Gesetzes zugrunde lag, gilt die\n,,§ 8\nAnlage VII des Bundesbesoldungsgesetzes vom\n1. Januar 1967 an mit folgender Maßgabe:                                           Inkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am 1. Januar 196G in Kraft.\"\nBisherige\nBesoldungsgruppe                                                              Artikel 12\nder Besoldunqs-\nNeue                                Gesetz zur Förderung\nordnung A\nBesoldungsgruppe\ndes Reichs-                                                    der landwirtschaftlichen Siedlung\nde' r Besoldungsordnunq A\nbesoldungsgesel.zc)s\ncfos Rundesbesoldunqs-        Das Gesetz zur Förderung der landwirtschaftlichen\nvom                        qesf)i.zes\n16. Dezember 1927                                     Siedlung vom 15. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 224)\nund seiner\nÄnderungen                                        wird wie folgt geändert:\n1. §§ 2 und 3 werden gestrichen.\n2. § 4 erhält folgende Fassung:\nA6                                         A7                                             ,,§ 4\nA 8 a (6. bis 8. Stufe)                    A7                      (1) Die Mittel, die für die landwirtschaftliche\nSiedlung zur Verfügung gestellt werden, fließen\nA 8 a (5. bis 7. Slufe)                     A6                  dem Zweckvermögen bei der Deutschen Sied-\nA 8 a (4. bis 6. Slufe)                     A6                  lungs- und Landesrentenbank zu.","Nr . .\"5G   Tdg der AllSgabe: Bonn, den 29. Dezember 1966                             701\n(2) Der Bundesminister für Ernährung, Land-         2. In Artikel 5 Abs. 1 Satz            wird die Jahreszahl\nwirtschaft und Forslen erläß1 im Einvernehmen                 11 l 969\" durch die Jahreszahl „ 1968\" ersetzt.\nrni I dem Bundosminister dPr Finanzen Richtlinien\nüber die Bürgschaftsübernahme (§ 1) sowie über\ndiP Verw<~ndung und di<' W<:it.erlc~itung der Mit-                                  Artikel 15\ntel (§ 4 Abs. 1).\nZweites Wohnungsbaugesetz\n(3) Das Zweck vermögen bei der Deutschen\n§ 19 a Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nSiedlungs- und Lrndesrenlenbank uni.erliegt der\nPrüfLrng durch cfon Bund<>srechmmgshof.\"                in der Fassung vom 1. September 1965 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1617) erhält folgende Fassung:\n11 (1) Vom Rechnungsjahr 1967 an stellt der Bund\nArtikel 13                          für die in Absatz 2 bezeichneten Zwecke jährlich\nStrafh~nbaufinanzierungsgesetz                einen Betrag von 150 000 000 Deutsche Mark im\nVon dem nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzie-           Bundeshaushalt nach Maßgabe des jeweiligen Haus-\nrungs9escl.zes vom 28. März 1960 in der Fassung des         haltsplanes zur Verfügung.\"\nCeselzes über Umst.ellung der Abgaben auf Mineral-\nöl vom 20. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 995)\nfür ZwPcke des Slrnßenwesens zu verwendenden                                           Artikel 16\nAufkommen an Minernlölsl.eLH~r wird im Rechnungs-                       Ermächtigung zu Neubekanntmachungen\njahr 1967 ein Betrag von 500 Millionen Deutsche\nMc:Hk von dPr Zweckbindun9 frpigestellt.\nDie Bundesminister werden ermächtigt, den Wort-\nlaut der Gesetze, für die sie zuständig sind, unter\nBerücksichtigung der Änderungen durch dieses Ge-\nArtikel 14                          setz bekanntzugeben, nötigenfalls die Paragraphen-\nGesetz über Umstellung der Abgaben               folge zu ändern und dabei Unstimmigkeiten des\nauf Mineralöl                         Wortlauts zu beseitigen.\nDas Gesetz über Umstellung der Abgaben auf\nMineralöl vom 20. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I\nS. 995), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Haus-                                   Artikel 17\nhaltssicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965                                        Berlin-Klausel\n(Bundesgesetzbl. l S. 2065), wird wie folgt geändert:            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\n1. In Artikel 5 erhält Absatz 3 folgende Fassung:\nund des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nvom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\n,, (3) Die Anpassungsbeihilfe beträgt je Tonne         Land Berlin.\nErdöl in den Jahren\n1. 1964 und 1965         fünfzig Deutsche Mark                                      Artikel 18\n2. 1966                  dreißig Deutsche Mark                                     Inkrafttreten\n3. 1967                  zehn       Deutsche Mark\nDie Bestimmungen der Artikel 1 und 2, 5 bis 7\n4. 1968                  fünf       Deutsche Mark.       und 9 bis 12 treten am 1. Januar 1967 in Kraft. Im\nMaßgebend für die Berechnung ist das Jahr der            übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Ver-\nGewinnung.\"                                              kündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Dezember 1966\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDet Bundesminister für Familie und Jugend\nDr. Bruno Heck\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}