{"id":"bgbl1-1966-55-8","kind":"bgbl1","year":1966,"number":55,"date":"1966-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/55#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-55-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_55.pdf#page=13","order":8,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die Dauer des Wehrdienstes oder des zivilen Ersatzdienstes","law_date":"1966-12-22T00:00:00Z","page":693,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 55 .~ Teig der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1966                      693\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über die pauschale Berechnung\nund die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung\nfür die Dauer des Wehrdienstes oder des zivilen Ersatzdienstes\nVom 22. Dezember 1966\nAuf Crund des § 209 a Abs. 4 und 5 der Reichs-          einem Beitragseinzug in       zweimonatigem Ab-\nversicherungsordnung wird im Einvernehmen mit              stand.\"\ndem Bundesminister der Verteidigung und dem\nBundesminister der Finanzcm mit Zustimmung des          2. § 1 Abs. 4 wird folgender Satz 4 angefügt:\nBundesrates verordnet:                                      „Für das Kalenderjahr 1965 ist die Anzahl der\njeweils am Ersten der Monate Mai bis November\nArtikel 1                           1965 vorhandenen Mitglieder maßgebend; das\ngilt auch für Träger mit einem Beitragseinzug in\nDie Verordnung über die pauschale Berechnung            zweimonatigem Abstand.\"\nund die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Kran-\nkenversicherung für die Dauer des Wehrdienstes\noder des zivilen Ersatzdienstes vom 20. Juli 1964\nArtikel 2\n(Bundesgesetzbl. I S. 507) wird wie folgt geändert:\nDiese Verordnung gilt nicht im Land Berlin.\n1. § 1 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Für das Kalenderjahr 1965 sind der Berechnung\ndes halbjährigen Beitragssolls der Krankenver-                              Artikel 3\nsicherung die Monate Mai bis Oktober 1965 zu-          Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\ngrunde zu legen; das gilt auch für Träger mit        nuar 1966 in Kraft.\nBonn, den 22. Dezember 1966\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer"]}