{"id":"bgbl1-1966-55-7","kind":"bgbl1","year":1966,"number":55,"date":"1966-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/55#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-55-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_55.pdf#page=12","order":7,"title":"Verordnung über die von den Trägern der Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten an die Ausgabestellen zu zahlende Vergütung für die Ausgabe und den Umtausch der Versicherungskarten (ArV- und AnV-Vergütungsverordnung für Versicherungskarten)","law_date":"1966-12-22T00:00:00Z","page":692,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["692                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teill\nVerordnung\nüber die von den Trägern der Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten\nan die Ausgabestellen zu zahlende Vergütung für die Ausgabe und den Umtausch\nder Versicherungskarten (ArV- und AnV-Vergütungsverordnung für Versicherungskarten)\nVom 22. Dezember 1966\nAuf Grund des § 1414 Abs. l der Reichsversiche-                               § 2\nrungsordnung und des § 136 Abs. 1 des Angestellten-       (1) Die Ausgabestellen berechnen vierteljährlich\nversicherungsgesetzes wird mit Zustimmung des          aus der sich auf Grund der Begleitlisten (§ 29 Abs. 2\nBundesrates Vf~rordnel:\nuer allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 27. Mai\n1964 - Bundesanzeiger Nr. 99 vorn 3. Juni 1964 -)\nergebenden Anzahl der aufgerechneten Versiche-\nrungskarten die von jedem Rentenversicherungs-\n§ 1                           träger zu zahlenden Vergütungsbeträge. Hat der\nRentenversicherungsträger auf eine Begleitliste ver-\n(1) Die Ausgabestellen erhalten für ihre Tätigkeit  zichtet oder sind die Versicherungskarten nicht\nvon den Trägern der Rentenversicherungen der           durch eine Sammelsendung übersandt worden, so\nArbeiter und der Angestellten (Rentenversiche-         hat die Ausgabestelle die Berechnung der Ver-\nrungsträgern) eine Vergütung von 120 Deutsche          gütungsbeträge auf andere Weise nachzuweisen.\nPfennig für jede aufgerechnete Versicherungskarte.\nDiese Vergütung umfaßt alle Tätigkeiten, die im           (2) Werden bei einer Ausgabestelle vierteljähr-\nZusammenhang mit der Ausgabe, der Aufrechnung          lich nicht mehr als fünfzig Versicherungskarten auf-\noder dem Umtausch der Versicherungskarten und          gerechnet, so erfolgt die Berechnung der Vergü-\nder Entgegennahme von Anträgen für Versiche-           tungsbeträge kalenderjährlich.\nrungskarten mit Versicherungsnummern stehen.\n§ 3\n(2) Für die Aufrechnung der Versicherungskarten\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nim Sonderverfahren nach den §§ 12 bis 15 der all-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ngemeinen Verwaltungsvorschrift zur Einführung\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 9 des\neiner Versicherungsnummer in den gesetzlichen\nRentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 9. Juni\nRentenversicherungen vom 15. Februar 1964 (Bun-\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 476) auch im Land Berlin.\ndesanzeiger Nr. 37 vom 22. Februar 1964), geändert\ndurch die allgemeine Verwaltungsvorschrift vom\n5. März 1965 (Bundesanzeiger Nr. 45 vom 6. März                                  § 4\n1965), erhalten die Ausqabestellcn 40 Deutsche            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli\nPfennig.                                               1965 in Kraft.\nBonn, den 22. Dezember 1966\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer"]}