{"id":"bgbl1-1966-55-3","kind":"bgbl1","year":1966,"number":55,"date":"1966-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/55#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-55-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_55.pdf#page=5","order":3,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes","law_date":"1966-12-23T00:00:00Z","page":685,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 55   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1966                         685\nFünftes Gesetz\nzur Änderung des Mühlengesetzes\nVom 23. Dezember 1966\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                       dehnung auf die Gebiete der zu verlegen-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                den Mühle nicht wesentlich ändern,\n2. in der zu verlegenden Mühle die in § 2\nArtikel 1                                 Abs. 1 genannten Erzeugnisse nicht mehr\nDas Mühlengesdz in der Fassung vom 1. Septem-                      hergestellt werden können,\nber 1965 (Bundesgesetzbl. l S. 1057) wird wie folgt              3. die Stillegung der zu verlegenden Mühle\ngeändert:                                                             für 30 Jahre durch die Eintragung einer\nbeschränkten persönlichen Dienstbarkeit im\n1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nGrundbuch zugunsten der Bundesrepublik\na) In Nummer 1 werden die Worte „eine Tonne\"                       Deutschland, vertreten durch das Bundes-\ndurch die Worte „drei Tonnen\" ersetzt.                         amt für Ernährung und Forstwirtschaft,\nb) In Nummer 2 werden die Worte „bis zu einer                      sichergestellt ist.\nTonne\" durch die Worte „bis zu drei Tonnen\"               Mit der Genehmigung nach Satz 1 ist für die\nersetzt.                                                   aufnehmende Mühle die Genehmigung zur\nc) In Nummer 4 werden die Worte „Verteidi-                    Erweiterung der Tagesleistung um die aus-\ngenutzte Tagesleistung der zu verlegenden\ngungs- oder Katastrophenfall\" durch die\nMühle zu erteilen. Die ausgenutzte Tages-\nWorte „Verteidigungsfall oder bei einer Ver-\nsorgungskrise\" ersetzt.                                   leistung wird aus der Getreidemenge, die in\nder zu verlegenden Mühle in der Zeit vom\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                   1. Juli 1963 bis zum 30. Juni 1966 zu den in\n§ 2 Abs. 1 genannten Erzeugnissen verarbei-\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                          tet wurde, geteilt durch die Zahl 828 errechnet.\n,, (3) Wenn eine Mühle auf ein teil- oder               Die Zahl 828 ist zu vermindern um die Zahl\nvollautomatisches Mahlverfahren umgestellt                  der Betriebstage, an denen die zu verlegende\nwerden soll, ist die Erweiterung der Tages-               Mühle geruht hat, höchstens jedoch um 276 Be-\nleistung insoweit zu genehmigen, als die Um-              triebstage, wenn das Ruhen auf bauliche oder\nstellung ohne die Erweiterung der Tages-                  maschinelle Veränderungen, und höchstens um\nleistung nicht möglich ist. Auf Grund der Ge-             552 Betriebstage, wenn das Ruhen auf einen\nnehmigung darf in zwei aufeinanderfolgenden                 durch höhere Gewalt verursachten Schaden\nKalendervierteljahren nicht mehr Getreide zu              zurückzuführen ist. Bruchteile von einer Tonne\nden in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnissen ver-             Tagesleistung sind auf eine Tonne aufzu-\narbeitet werden, als der Tagesleistung der                 runden. Grundlage für die Berechnungen sind\nMühle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zu-                die Meldungen, die nach der Neunzehnten\nzüglich einer bisher genehmigten Erweiterung              Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz\nder Tagesleistung entspricht.\"                            vom 25. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 434) zu\nerstatten waren.\nb) Die folgenden Absätze 3 a, 3 b und 3 c werden\neingefügt:                                                    (3 c) Die Genehmigungen nach den Absät-\nzen 3 a und 3 b sind zu versagen, wenn durch\n,, (3 a) Die Verlegung des Betriebes einer Mühle         die Verlegung die zur Sicherstellung der Ver-\nist zu genehmigen, wenn                                    sorgung der Bevölkerung mit den in § 2 Abs. 1\n1. das Gebiet, aus dem das in § 2 Abs. 1 ge-               genannten Erzeugnissen erforderliche ange-\nnannte Getreide bisher bezogen wurde, und            messene Streuung der Mühlen verschiedener\ndas Gebiet, in das die in § 2 Abs. 1 genann-         Größenklassen im Bundesgebiet nicht mehr\nten Erzeugnisse bisher geliefert wurden,             gegeben sein würde.\"\nsich nicht wesentlich ändern und\n2. das Mühlengrundstück im öffentlichen Inter-      3. § 7 wird wie folgt geändert:\nesse für andere Zwecke benötigt wird oder        a) Absatz 7 Satz 1 zweiter Halbsatz erhält fol-\nder Betrieb infolge eines durch höhere               gende Fassung:\nGewalt verursachten Schadens nicht länger\n„die Abgabe kann auch zur Zahlung von\nals zwei Jahre geruht hat.\nPauschalbeträgen und Arbeitnehmerabfindun-\n(3b) Die Verlegung des Betriebes einer                gen nach den Absätzen 1 und 4 sowie für\nMühle durch Stillegung dieses Betriebes und                Verwaltungskosten, die durch die Uber-\nZusammenlegung mit dem Betrieb einer ande-                 wachung der Einhaltung der Vorschriften des\nren Mühle ist zu genehmigen, wenn                          § 1 Abs. 1 entstehen, verwendet werden, so-\n1. die Gebiete nach Absatz 3 a Nr. 1 sich bei              weit sie für die im Halbsatz 1 genannten\nder aufnehmenden Mühle außer durch Aus-              Zwecke nicht benötigt wird.\""]}