{"id":"bgbl1-1966-55-2","kind":"bgbl1","year":1966,"number":55,"date":"1966-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/55#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-55-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_55.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Durchführung der Verordnung Nr. 70/66/EWG (Agrarstrukturerhebungsgesetz)","law_date":"1966-12-23T00:00:00Z","page":682,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["682                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nGesetz\nzur Durchführung der Verordnung Nr. 70/66/EWG\n(Agrarstrukturerhebungsgesetz)\nVom 23. Dezember 1966\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-         die für das Statistische Amt der Europäischen Ge-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                  meinschaften bestimmten Magnetbänder oder Loch-\nkarten und übermittelt diese im Namen der Bundes-\n§1                           republik Deutschland dem Statistischen Amt der\nEuropäischen Gemeinschaften bis zu dem in Artikel\n(1) Die Durchführung der Grunderhebung in den\n10 der Verordnung Nr. 70/66/EWG genannten Zeit-\nlandwirtschaftlichen Betrieben nach der Verordnung\npunkt.\nNr. 70/66/EWG des Rates der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft vom 14. Juni 1966 (Amtsblatt           (2) Mit diesen Magnetbändern oder Lochkarten\nder Europäischen Gemeinschaften S. 2065/66) hat bis     erstellt das Statistische Bundesamt aus den Daten\nzum 31. März 1967 zu erfolgen.                          der Grunderhebung die Tabellen nach den Tabellen-\n(2) Im Rahmen der Grunderhebung sind Angaben         programmen gemäß Artikel 11 Buchstabe b der\nüber die Viehhaltung nach dem Stand vom 2. De-          Verordnung Nr. 70/66/EWG.\nzember 1966 zu erheben.\n§5\n§2\nDas Statistische Bundesamt und die Statistischen\nBei der Grunderhebung werden auch folgende\nLandesämter sind berechtigt und verpflichtet, an die\nTatbestände erfaßt:\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zustän-\n1. Bedeutung des landwirtschaftlichen Betriebes als     digen obersten Bundes- und Landesbehörden oder\nErwerbs- und Unterhaltsquelle des Betriebsinha-     an die von ihnen bestimmten Stellen und Personen\nbers,                                               auf Verlangen Einzelauskünfte ohne Nennung der\n2.  Besitzverhältnisse an der vom Betriebsinhaber       Namen der Auskunftspflichtigen weiterzuleiten. Die\nselbst bewirtschafteten Gesamtfläche,               Weiterleitung darf nur verlangt werden, wenn sie\n3.  Art der von den Arbeitskräften des landwirt-        für wissenschaftliche oder Verwaltungszwecke -\nschaftlichen Betriebes ausgeübten Tätigkeit,        ausgenommen für steuerliche Zwecke - erfolgt und\ndie Geheimhaltung gewährleistet ist.\n4.  Verkauf von Schweinen, Geflügel und Eiern\nunterhalb der im Rahmenerhebungsbogen ange-\ngebenen Verkaufsmenge sowie von Kälbern und\nMastrindern in den letzten zwölf Monaten vor                                     §6\ndem Tage der Befragung,                                Von den nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 70/\n5.  Verwendung von landwirtschaftlichen Maschinen       66/EWG von der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nder höchsten Mechanisierungsstufe.                  schaft für jeden ordnungsgemäß ausgefüllten Erhe-\nbungsbogen zu zahlenden Geldbeträgen stehen 8\n§3                           vom Hundert dem Bund und 92 vom Hundert den\nLändern zu.\n(1) Person im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der\nVerordnung Nr. 70/66/EWG, die die rechtliche und\n§7\nwirtschaftliche Verantwortung für den erfaßten\nBetrieb trägt, ist der Betriebsinhaber.                    Im übrigen findet das Gesetz über die Statistik\nfür Bundeszwecke vom 3. September 1953 (Bundes-\n(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf\ngesetzbl. I. S. 1314), zuletzt geändert durch das Zweite\ndie ergänzenden Fragen nach § 2.\nGesetz zur Änderung des Gesetzes über die Stati-\nstik für Bundeszweck.e vom 15. Juli 1957 (Bundes-\n§4                           gesetzbl. I S. 721), entsprechende Anwendung.\n(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen lei-\nten die Magnetbänder oder Lochkarten der Grund-\n§8\nerhebung, sobald diese fertiggestellt sind, spätestens\njedoch bis zum 29. Februar 1968 dem Statistischen          Nach § 15 des Gesetzes über die Statistik für\nBundesamt zu. Das Statistische Bundesamt erstellt       Bundeszwecke wird folgender Abschnitt eingefügt:","Nr. 55 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1966                        683\n„Abschnitt Vll a                    schaft oder der Europäischen Atomgemeinschaft\nBesondere Bestimmungen für Sialistiken der         oder in einem hierzu erlassenen Durchführungs-\nEuropfüschcn Wirtschaftsgemeinschaft           gesetz bestimmt ist.\"\nund der Europüisdwn Atomgemeinschaft\n§9\n§ 15 d                            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nDie §§ 10 bis 15 sind auch auf statistische Erhe-    des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nbungen anzuwenden, die durch eine Verordnung           (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der\nEuropäischen AtomgemejnschaU angeordnet sind.\n§ 10\nDies gilt für die §§ 13 bis 15 auch dann, wenn die\nAuskunftspflicht oder Geheimhaltungspflicht in einer      Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nVerordnung der Europäischen Wirtschaftsgemein-         dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Dezember 1966\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür Familie und Jugend\nDr. Bruno Heck\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl\nGesetz\nüber betriebs- und marktwirtschaftliche Meldungen\nin der Landwirtschaft\nVom 23. Dezember 1966\nDer Bundestag     ha1  das   folgende  Gesetz be-       b) die Ertragsentwicklung landwirtschaftlicher Er-\nschlossen:                                                    zeugnisse,\n§ 1                              c) die Verwertung landwirtschaftlicher Erzeug-\nZur Ergänzung der bestehenden landwirtschaft-              nisse,\nlichen Statistiken, insbesondere zur Gewinnung von\n2. zweimal im Jahr\nUnterlagen über den Wirtschaftsablauf in der Land-\nwirtschaft, werden repräsentative Erhebungen über          a) den Absatz von Speisekartoffeln,\ndie Betriebswirtschaft und Marktwirtschaft als Bun-        b) die Silage von FuUerkartoffeln,\ndesstatistik durchgeführt. Die Erhebungen erstrecken\nsich auf die Länder Baden-Württemberg, Bayern,          3. dreimal im Jahr\nHessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rhein-         a) die Anbauentwicklung der Hauptfeldfrüchte,\nland-Pfalz, das Saarland und Schleswig-Holstein.\nb) die Vorräte an Grünfuttersilage,\nc) die Vorräte an Rauhfutter,\n§ 2\nDie Erhebungen erfassen                              4. neunmal im Jahr\n1. jährlich                                                a) die Vorräte an Getreide,\na) die Betriebsmerkmale,                                b) die Vorräte an Kartoffeln,","684                                      BundPsgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n5. mon i:l 1.1 i eil                                                                    § 5\na) die Vc~rkdufsm('.flW'n und Erlöse Jandwirtschaft-          (1) Die Erteilung der Auskünfte durch die Befrag-\nlidwr Er:t.(!Ugnissc,                                 ten ist freiwillig.\nb) die AufwPndungen fi\"1r lc1ndwirtschaftliche Be-           (2) Die Einzelangaben dürfen den Landwirt-\nlricbsmi II el,                                       schaftskammern zur statistischen Auswertung über-\nc) die HPn fl()tl11c111.u ng,                             Jassen werden.\nd) di() Eierc!rZPt1gt1n~J.                                                          § 6\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten nimmt für diese Statistik die Aufgaben\nDer Bund<!srninislcr Jür Crn~ihrung, Lcmdwirtschaft        des Statistischen Bundesamtes nach § 2 Nr. 1 des\nund Forsten wird Prmäch l.igf, durch Rechtsverord-            Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke wahr\nnung ohne Zusl.irrnnung dPs ßundc!srates                      mit Ausnahme der Aufgaben, die Ergebnisse für den\nBund zu sammeln und zusammenzustellen.\n1. die EinsleJJung von Erhebungen, deren Ergeb-\nnisse nicht mPhr b<!nötigl. werden, anzuordnen,\n2. i:lnzuordrwn, di:lß die Erhebungen nach § 2 in                                       § 7\ngrößeren als den vorgesehenen Zeitabständen                  Die Befugnis der Bundesregierung, Rechtsverord-\ndurchzuführcm sind, wenn dies für die Gewinnung           nungen nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Sta-\nzuverli:issiw)r Er~iebnisse ctusreicht,                   tistik für Bundeszwecke zu erlassen, bleibt un-\n3. einzelne der in § 2 dufgezählten Tatbestände               berührt.\n§ 8\nder Erhebungen vorübergehend durch andere\nTatbestände dc\\r Betriebs- und Marktwirtschaft               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nin der Landwirtschaft zu ersetzen, wenn die Än-           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nderung aus agrcirpolitischen Gründen erforder-            (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nlich ist und keine zusätzlichen Kosten entstehen.         verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n§ 4                           Dritten Uberleitungsgesetzes.\nIn die Erhebungen werden bis zu 0,8 °/o der Be-\n§ 9\ntriebe mit 0,5 und mehr Hektar landwirtschaftlicher\nNutzfläche, höchstens 10 000 Betriebe, einbezogen.               Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1966 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Dezember 1966\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür Familie und Jugend\nDr. Bruno Heck\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl"]}