{"id":"bgbl1-1966-55-11","kind":"bgbl1","year":1966,"number":55,"date":"1966-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/55#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-55-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_55.pdf#page=8","order":11,"title":"Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr","law_date":"1966-12-22T00:00:00Z","page":688,"pdf_page":8,"num_pages":7,"content":["688                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Gebührenordnung für Maßnah1nen im Straßenverkehr\nVom 22. Dezember 1966\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 des Straßenver-             ten die Gebührensätze der Unterabschnitte I\nkehrsgesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates              und II.\nverordnet:\n(2) Wird nur die praktische Prüfung nach\n§ 1                                Unterabschnitt I Nr. 3 bis 7 und Unterabschnitt II\nwiederholt, so vermindert sich die jeweilige\nDie Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßen-              Gebühr nach diesen Unterabschnitten um\nverkehr in der Fassung der Bekanntmachung vom                  5,-DM.\n18. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 611) und der Ver-\nordnung vom 15. Juli 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 420)              (3) Wird bei Prüfungen nach Unterabschnitt I\nwird wie folgt geändert:                                      Nr. 6 und 7 die praktische Prüfung nur für eine\nKlasse wiederholt, so ist eine Gebühr nach\nDie Artikel II, III, IV und V erhalten folgende\nUnterabschnitt I Nr. 3, 4 oder 5 vermindert um\nFassung:\n5,- DM zu berechnen.\n„Artikel II                               (4) Die Gebühr für die Wiederholung der\ntheoretischen Prüfung nach Unterabschnitt I\nFür die Tätigkeit der amtlich anerkannten Sach-\nNr. 3 bis 7 und Unterabschnitt II beträgt bis zu\nverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeug-\n5,-DM.\nverkehr können Gebühren bis w folgenden Höchst-\nsätzen erhoben werden:\nIV. Ausfall oder vorzeitige Beendigung der Prüfung\nA. Prüfung von Bewerbern                             (1) Kann die Prüfung eines Bewerbers um\num eine Fahrerlaubnis                          eine Fahrerlaubnis ohne Verschulden des amt-\nlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers\nI. Erstprüfungen für                                        und ohne ausreichende Entschuldigung des Be-\n1. eine Fahrerlaubnis der Klasse  5     3,-DM           werbers am festgesetzten Termin nicht statt-\n2. eine  Fahrerlaubnis der Klasse 4     5,-DM           finden oder nicht zu Ende geführt werden, so\nwird mit Ausnahme des Falles nach Absatz 2\n3. eine  Fahrerlaubnis der Klasse 1    14,-DM\ndie für die ausgefallene Prüfung vorgesehene\n4. eine  Fahrerlaubnis der Klasse 3    22,-DM           Gebühr erhoben.\n5. eine  Fahrerlaubnis der Klasse 2    25,-DM\n(2) Wird die praktische Prüfung nicht durch-\n6. eine  Fahrerlaubnis\ngeführt, weil die theoretische Prüfung nicht\nder Klassen 1 und 3    30,- DM\nbestanden wurde, so beträgt die Gebühr in\n7. eine Fahrerlaubnis                                   den Fällen des Unterabschnitts I Nr. 3 bis 7 und\nder Klassen 1 und 2    33,- DM          des Unterabschnitts II bis zu 5,- DM.\n8. eine Fahrerlaubnis\nnach§ 15 StVZO      10,- DM       V. Prüfung der Sehleistung mit Testgerät 2,50 DM\nII. Erstprüfungen für eine Fahrerlaubnis zur Fahr-\ngastbeförderung                                                B. Prüfung von Fahrzeugen\nund Fahrzeugteilen\n1. Prüfung für eine Fahrerlaubnis\nzur Beförderung von Personen                     I. Typprüfungen von Fahrzeugen oder Fahrzeug-\nin Kraftomnibussen und Omni-                        teilen und Nachprüfungen auf Anordnung des\nbusanhängern                       28,--DM          Kraftfahrt-Bundesamtes\n2. Prüfung für eine Fahrerlaubnis                           (1) Die Gebühren setzen sich zusammen aus\nzur Beförderung von Personen                        der Grundgebühr und der Gebühr, die sich nach\nin Kraftdroschken                 22,-DM            dem Zeitaufwand des Sachverständigen richtet.\n(2) Die Grundgebühr wird für die Vorprü-\nIII. Wiederholungsprüfungen\nfung der Unterlagen, die Bearbeitung des Gut-\n(1) Für die Wiederholung von Gesamtprü-              achtens und die Vorhaltung des Prüfgeräts er-\nfungen nach den Unterabschnitten I und II gel-           hoben.","Nr. 55  Ti.Jg der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1966                         689\nDie Crund~Jebühr lwl.r~igl.:\n1. für ein Krnflrnd, für ein Fahrrad\nmit Hilfsmolor oder für einen\nKrankcnfahrsluh]                     130,- DM\n2. für ein anderes Kraft1dhrzeug         265,- DM\n3. für einen cinachsi~:wn An häng er\nohne Brems,m1üge                      90,--- DM          mehr als 3,5 t, so-\nweit sie nicht unter\n4. für einen and(m~n Anh~inger           220,- DM\nNummer 1 genannt\n5. für Gleitschulzvorrichlungen,                              sind                25,- DM 16,- DM  10,- DM\nfür Scheiben aus Sicherheitsglas,                    3. Kraftfahrzeuge\nfür Warnvorrichtungen mit einer                         oder Anhänger mit\nFolge verschieden hoher Töne                             einem zulässigen\noder für Beiwagen von Kraft-                             Gesamtgewicht\nrädern                                65,-- DM           von nicht mehr als\n9 t, soweit sie\n6. für Fahrtschreiber, für Iieizun-                           nicht unter den\ngen oder für Bremsbeläge            130,-DM              Nummern 1 und 2\n7. für Auflaufbremsen oder für                                genannt sind        35,- DM 22,-- DM 14,- DM\nEinrichtungen zur Verbindung                         4. Kraftfahrzeuge\nvon Fahrzeugen                      220,- DM            oder Anhänger mit\neinem zulässigen\nBei den vom Kraftfahrt-Bundesamt angeordne-                   Gesamtgewicht\nten Nachprüfungen getypter Fahrzeuge oder                     über 9 t, soweit\nFahrzeugteile können die Grundgebühren bis                    sie nicht unter den\nzur Hälfte erhoben werden.                                    Nummern 1 bis 3\ngenannt sind        40,- DM 26,- DM  21,- DM\n(3) Die durch die Grundgebühr nicht abge-\ngoltene Prüfungstätigkeit sowie die An- und                   (2) Bei jeder Nachprüfung kann eine Gebühr\nAbreise anläßlich einer Prüfungstätigkeit außer-          bis zur Hälfte der Gebühr für Prüfungen nach\nhalb des Sitzes der Technischen Prüfstelle oder           § 29 StVZO erhoben werden.\ndes Wohnsitzes des amtlich anerkannten Sach-\n(3) Findet die Prüfungstätigkeit auf Wunsch\nverständigen, soweit sie in die übliche Dienst-\ndes Fahrzeughalters an einem anderen als dem\nzeit fällt, sind nach dem Zeitaufwand mit 20,-\nDM je Stunde zu berechnen.                                vom amtlich anerkannten Sachverständigen\noder Prüf er vorgesehenen Prüfungsort statt, so\n(4) .Außerdem sind bei einer Prüfungstätig-           werden neben den Gebühren die entstehenden\nkeit außerhalb des Wohnsitzes des amtlich                 Reisekosten erhoben. Für diese gelten die Vor-\nanerkannten Sachverständigen die Reisekosten              schriften über die Vergütung der Reisekosten\nzu ersetzen. Für diese gelten die Vorschriften            der Bundesbeamten entsprechend. Für Landes-\nüber die Vergütung der Reisekosten der Bun-               bedienstete gelten die entsprechenden landes-\ndesbeamten sinngemäß. Für Landesbedienstete               rechtlichen Vorschriften.\ngelten die entsprechenden landesrechtlichen\n(4) Kann eine der in Unterabschnitt II ge-\nVorschriften.\nnannten Prüfungen ohne Verschulden des amt-\nlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers\nII. Prüfung einzelner Fahrzeuge                               am festgesetzten Termin nicht begonnen wer-\n(1) Es können Gebühren bis zu folgenden               den, so ist die für die Prüfung vorgesehene\nHöchstsätzen erhoben werden:                              Gebühr fällig; waren mehrere Fahrzeuge zur\nPrüfung angemeldet, so ist die Gebühr nur für\ndas Fahrzeug fällig, für das die höchste Gebühr\nvorgesehen ist.\n(5) Kann eine der in Unterabschnitt II ge-\nnannten Prüfungen ohne Verschulden des amt-\nlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers\nam festgesetzten Tage nicht beendet werden,\nso ist die für die Prüfung vorgesehene Gebühr\n1. Krafträder,   Fahr-                                   fällig. Für die Fortsetzung einer derartig unter-\nräder mit Hilfs-\nbrochenen Prüfung ist eine Gebühr bis zur\nmotor,   Kranken-\nfahrstühle oder\nHälfte der Gebührensätze zu berechnen.\nAnhänger ohne\nBremsanlage        15,-- DM 10,- DM     5,- DM  III. Zuteilung einer Prüfplakette auf\nGrund des § 29 St VZO                    0,50 DM\n2. Kraftfahrzeuge\noder Anhänger                                   IV. Zuteilung eines roten Kennzei-\nmit einem zuläs-\nchens für Prüfungsfahrten\nsigtm Gesamt-\ngewicht von nicht                                     1. mit Krafträdern                      2,-DM","690                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n2. mit    anderen Kraftfahrzeugen                                    einfachen Gutachten darge-\noder mil Auhüngcrn                       3,---DM                  stellt werden können           55,-,DM\nb) Untersuchung bei Mängeln\nC. Sonstige Prüfungen                                      (z.B. schwere Stoffwechsel-\nFür andere als die in den Abschnitten A und B                           erkrankungen,    hormonale\naufgeführten Prülung<~n können Gebühren entweder                           Funktionsstörungen, schwere\nna.ch den Si:it:t.<'n für vergleichbare Prüftätigkeiten                    Erkrankungen des zentralen\noder nach dem Zeil aufwand mit 20,- DM je Stunde                           Nervensystems,      Geistes-\nerhoben werden; A bschnill A Unterabschnitt IV und                         krankheiten, charakterliche\nAbschnitt B Unterabschnil l Jl Abs. 3 bis 5 gelten                         Mängel usw.), deren Be-\nsinngemüß.                                                                 urteilung einen besonderen\nAufwand (z.B. umfassende\nPrüfung der Vorgeschichte,\nArtikel 1fI                                     Beiziehung von Akten, ein-\ngehende Begründung) erfor-\n(1) Für die Tätigkeit von Prüfungsausschüssen                           derlich macht                 110,-- DM\nzur Prüfung der Bewerber um die amtliche Aner-\nkennung als SachversUindiger oder Prüfer für den                   2. Teiluntersuchungen (z.B. nur Be-\nKraftfahrzeugverkehr oder der Bewerber um die                          weglichkeit eines Gelähmten\nFahrlehrerlaubnis können Gebühren bis zu folgen-                       oder Prothesenträgers)             45,- DM\nden Höchstsätzen erhoben werden:                                    3. Nachuntersuchung                   45,- DM\n1. Prüfung für die amtliche Anerken-\nII. Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung\nnung als Sachverständiger                   160,-DM\nnach § 7 Abs. 2 St VZO\n2. Prüfung für die amtliche Anerken-\nUntersuchung eines Bewerbers\nnung als Prüfer                             110,-DM\n1. um eine Fahrerlaubnis der Klas-\n3. Prüfung für die amtliche Anerken-\nsen 1, 2 oder 3                    75,-DM\nnung als Prüfer mit beschränkten Be-\nfugnissen                                    80,-DM            2. um eine Fahrerlaubnis der Klas-\nsen 4 oder 5                       55,-DM\n4. Prüfung für eine Erweiterung der\nBefugnisse als amtlich anerkannter                        III. Gutachten nach den §§ 15 e, 15 f und 15 i StVZO\nPrüfer                                       80,-DM\n1. Untersuchung eines Omnibus-\n5. Fahrlehrerprüfung für alle Klassen           160,- CM               oder Kraftdroschkenfahrers         55,-DM\n6. Fahrlehrerprüfung für zwei Klassen           130,- DM           2. Nachuntersuchung                    30,-DM\n7. Fahrlehrerprüfung für eine Klasse            110,- DM\nIV. Gutachten nach den §§ 13 und 14 der Fahrlehrer-\n(2) Die Gebührensätze in Absatz 1 Nr. 1 bis 7                    verordnung\ngelten auch für Wiederholungsprüfungen.\n1. Untersuchung eines Bewerbers\n(3) Kann die Prüfung eines Bewerbers um eine                        auf seine körperliche und gei-\nFahrlehrerlaubnis ohne Verschulden des Prüfungs-                       stige Eignung                      90,-DM\nausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung\ndes Bewerbers am festgesetzten Termin nicht statt-                 2. Untersuchung eines Fahrlehrers,\nfinden oder nicht zu Ende geführt werden, so ist                       dessen Eignung der Erlaubnis-\ndie für die Prüfung vorgesehene Gebühr fällig.                         behörde zweifelhaft geworden\nist                               150,-DM\nArtikel IV                            B. Ausfall oder vorzeitige Beendigung\nder Untersuchung\nFür die Tätigkeit der amtlich anerkannten medi-\nzini sch-ps ychologischcn U n tcrs u chun gsstellen kön-         Kann die Untersuchung ohne Verschulden der\nnen Gebühren bis zu folgenden Höchstsätzen erho-              amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen\nben werden:                                                   Untersuchungsstelle und ohne ausreichende Ent-\nschuldigung der zu untersuchenden Person am fest-\nA. U n t e r such u n gen zur Er s t e 11 u n g         gesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende\nvon bestimmten Gutachten                           geführt werden, so ist eine Gebühr bis zur Hälfte\nder vorgesehenen Gebühr fällig.\nI. Gutachten nach den §§ 3 und 12 StVZO\n1. a) Untersuchung der allgemei-\nnen körperlichen und geisti-\nC. Sonstige Untersuchungen\ngen EignunrJ (Seh-, Hörver-\nmögen, körperliche Beweg-                           Für andere als die in Abschnitt A aufgeführten\nlich kc)i !, Krc:islrrnl, Nerven-                Untersuchungen können Gebühren nach den Sätzen\nzustand, IntellirJenz usw.),                     für vergleichbare Tätigkeiten erhoben werden; Ab-\nwenn die Ergebnisse in einem                     schnitt B gilt sinngemäß.","Nr. 55 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1966                        691\nArlikel V                        6. die Beamten und Angestellten internationaler\n(1) Zur Zahlung der Gebühr ist derjenige ver-            Organisationen, denen in der Bundesrepublik\npflichtet, der die Amtshandlung oder Inanspruch-            Deutschland Vorrechte und Befreiungen wie\nnahme vernnlaßt hat, au ßcrdem auch derjenige,              diplomatischen Vertretern gewährt werden;\nzu dessen Gunsten die Amlshandlung vorgenommen          7. die Ehegatten der in den Nummern 2 und 4 bis\noder die Inanspruchnahme erlolgl ist.                       6 genannten Personen.\n(2) Von der Zahlung von Gebühren nach Artikel I         (3) Von der Zahlung der Gebühren nach Artikel II\nmit Ausnahme der Nummern 13 und 18 des Ab-              Abschnitt B Unterabschnitt II sind, soweit es sich\nschnitts B und der Nummer 4 des Abschnitts C            um eine Vollprüfung im Rahmen des § 21 StVZO\nsind befreit:                                           handelt, die in den Nummern 2 bis 7 aufgeführten\nVertretungen und Personen befreit.\n1. Bund und Länder;\n(4) Nicht befreit von der Zahlung der Gebühren\n2. die bei der Bundesrepublik beglaubigten diplo-\nsind die Sondervermögen, die kaufmännisch ein-\nmatischen Verlretungen und deren Mitglieder\ngerichteten Betriebe und die betriebswirtschaftlichen\nsowie Personen, die zum Geschäftspersonal die-\nUnternehmen oder Einrichtungen des Bundes und\nser Vertretungen gehören und der inländischen\nder Länder.\"\nGerichtsbarkeit nicht unterliegen;\n3. die bei der Bundesrepublik Deutschland zugelas-                                § 2\nsenen konsularischen Vertretungen, wenn der\nLeiter der Vertretung Angehöriger des Entsende-       Der Bundesminister für Verkehr wird den Wort-\nstaates ist und außerhalb seines Amtes keine        laut der Gebührenordnung in der geltenden Fas-\nErwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutsch-     sung mit neuem Datum bekanntmachen und dabei\nland ausübt;                                        Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.\n4. die in der Bundesrepublik Deutschland zugelas-\nsenen Konsularvertreter (Generalkonsuln, Kon-                                 § 3\nsuln, Vizekonsuln, Konsularagenten) oder Per-\nsonen, die zum Geschäftspersonal dieser Kon-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nsularvertreter gehören, wenn sie Angehörige des     leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nEntsendestaates sind und außerhalb ihres Amtes      setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des\nkeine Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik        Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom\nDeutschland ausüben;                                19. September 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) und\nmit Artikel 9 des Zweiten Gesetzes zur Sicherung\n5. die Mitglieder der Handelsvertretungen der\ndes Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (Bun-\nVolksrepublik Bulgarien, der Polnischen Volks-\ndesgesetzbl. I S. 921) auch im Land Berlin.\nrepublik, der Sozialistischen Republik Rumänien\nund der Ungarischen Volksrepublik in der Bun-\ndesrepublik Deutschland, wenn sie Angehörige\n§ 4\ndes Entsendestaates sind und außerhalb ihres\nAmtes keine Erwerbstätigkeit in der Bundesre-          Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\npublik Deutschland ausüben;                         Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 22. Dezember 1966\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber","692                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teill\nVerordnung\nüber die von den Trägern der Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten\nan die Ausgabestellen zu zahlende Vergütung für die Ausgabe und den Umtausch\nder Versicherungskarten (ArV- und AnV-Vergütungsverordnung für Versicherungskarten)\nVom 22. Dezember 1966\nAuf Grund des § 1414 Abs. l der Reichsversiche-                               § 2\nrungsordnung und des § 136 Abs. 1 des Angestellten-       (1) Die Ausgabestellen berechnen vierteljährlich\nversicherungsgesetzes wird mit Zustimmung des          aus der sich auf Grund der Begleitlisten (§ 29 Abs. 2\nBundesrates Vf~rordnel:\nuer allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 27. Mai\n1964 - Bundesanzeiger Nr. 99 vorn 3. Juni 1964 -)\nergebenden Anzahl der aufgerechneten Versiche-\nrungskarten die von jedem Rentenversicherungs-\n§ 1                           träger zu zahlenden Vergütungsbeträge. Hat der\nRentenversicherungsträger auf eine Begleitliste ver-\n(1) Die Ausgabestellen erhalten für ihre Tätigkeit  zichtet oder sind die Versicherungskarten nicht\nvon den Trägern der Rentenversicherungen der           durch eine Sammelsendung übersandt worden, so\nArbeiter und der Angestellten (Rentenversiche-         hat die Ausgabestelle die Berechnung der Ver-\nrungsträgern) eine Vergütung von 120 Deutsche          gütungsbeträge auf andere Weise nachzuweisen.\nPfennig für jede aufgerechnete Versicherungskarte.\nDiese Vergütung umfaßt alle Tätigkeiten, die im           (2) Werden bei einer Ausgabestelle vierteljähr-\nZusammenhang mit der Ausgabe, der Aufrechnung          lich nicht mehr als fünfzig Versicherungskarten auf-\noder dem Umtausch der Versicherungskarten und          gerechnet, so erfolgt die Berechnung der Vergü-\nder Entgegennahme von Anträgen für Versiche-           tungsbeträge kalenderjährlich.\nrungskarten mit Versicherungsnummern stehen.\n§ 3\n(2) Für die Aufrechnung der Versicherungskarten\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nim Sonderverfahren nach den §§ 12 bis 15 der all-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ngemeinen Verwaltungsvorschrift zur Einführung\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 9 des\neiner Versicherungsnummer in den gesetzlichen\nRentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 9. Juni\nRentenversicherungen vom 15. Februar 1964 (Bun-\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 476) auch im Land Berlin.\ndesanzeiger Nr. 37 vom 22. Februar 1964), geändert\ndurch die allgemeine Verwaltungsvorschrift vom\n5. März 1965 (Bundesanzeiger Nr. 45 vom 6. März                                  § 4\n1965), erhalten die Ausqabestellcn 40 Deutsche            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli\nPfennig.                                               1965 in Kraft.\nBonn, den 22. Dezember 1966\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer","Nr. 55 .~ Teig der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1966                      693\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über die pauschale Berechnung\nund die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung\nfür die Dauer des Wehrdienstes oder des zivilen Ersatzdienstes\nVom 22. Dezember 1966\nAuf Crund des § 209 a Abs. 4 und 5 der Reichs-          einem Beitragseinzug in       zweimonatigem Ab-\nversicherungsordnung wird im Einvernehmen mit              stand.\"\ndem Bundesminister der Verteidigung und dem\nBundesminister der Finanzcm mit Zustimmung des          2. § 1 Abs. 4 wird folgender Satz 4 angefügt:\nBundesrates verordnet:                                      „Für das Kalenderjahr 1965 ist die Anzahl der\njeweils am Ersten der Monate Mai bis November\nArtikel 1                           1965 vorhandenen Mitglieder maßgebend; das\ngilt auch für Träger mit einem Beitragseinzug in\nDie Verordnung über die pauschale Berechnung            zweimonatigem Abstand.\"\nund die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Kran-\nkenversicherung für die Dauer des Wehrdienstes\noder des zivilen Ersatzdienstes vom 20. Juli 1964\nArtikel 2\n(Bundesgesetzbl. I S. 507) wird wie folgt geändert:\nDiese Verordnung gilt nicht im Land Berlin.\n1. § 1 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Für das Kalenderjahr 1965 sind der Berechnung\ndes halbjährigen Beitragssolls der Krankenver-                              Artikel 3\nsicherung die Monate Mai bis Oktober 1965 zu-          Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\ngrunde zu legen; das gilt auch für Träger mit        nuar 1966 in Kraft.\nBonn, den 22. Dezember 1966\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer","694                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nVerordnung\nüber die Verlängerung der Zuckerungsfrist bei Wein des Jahrgangs 1966\nVom 22. Dezember 1966\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Weingesetzes\nvom 25. Juli 1930 {Reichsgesetzbl. I S. 356), zuletzt\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung des Wein-\ngesetzes vom 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I\nS. 780), in Verbindung mit dem Gesetz über den\nUbergang von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des\nRechts des Gesundheitswesens vom 29. Juli 1964\n{Bundesgesetzbl. I S. 560) wird im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten mit Zustimmung des Bundesrates ver-\nordnet:\n§ 1\nFür die Weine des Jahrgangs 1966 wird die\nZuckerungsfrist des § 3 Abs. 2 des Weingesetzes bis\nzum 31. März 1967 verlängert.\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Geset-\nzes zur Änderung des Weingesetzes vom 4. Juni\n1957 (Bundesgesetzbl. I S. 595) auch im Land Berlin.\n§ 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\ndung in Kraft.\nBonn, den 22. Dezember 1966\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nKäte Strobel"]}