{"id":"bgbl1-1966-55-10","kind":"bgbl1","year":1966,"number":55,"date":"1966-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/55#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-55-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_55.pdf#page=3","order":10,"title":"Gesetz über betriebs- und marktwirtschaftliche Meldungen in der Landwirtschaft","law_date":"1966-12-23T00:00:00Z","page":683,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["Nr. 55 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1966                        683\n„Abschnitt Vll a                    schaft oder der Europäischen Atomgemeinschaft\nBesondere Bestimmungen für Sialistiken der         oder in einem hierzu erlassenen Durchführungs-\nEuropfüschcn Wirtschaftsgemeinschaft           gesetz bestimmt ist.\"\nund der Europüisdwn Atomgemeinschaft\n§9\n§ 15 d                            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nDie §§ 10 bis 15 sind auch auf statistische Erhe-    des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nbungen anzuwenden, die durch eine Verordnung           (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der\nEuropäischen AtomgemejnschaU angeordnet sind.\n§ 10\nDies gilt für die §§ 13 bis 15 auch dann, wenn die\nAuskunftspflicht oder Geheimhaltungspflicht in einer      Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nVerordnung der Europäischen Wirtschaftsgemein-         dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Dezember 1966\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür Familie und Jugend\nDr. Bruno Heck\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl\nGesetz\nüber betriebs- und marktwirtschaftliche Meldungen\nin der Landwirtschaft\nVom 23. Dezember 1966\nDer Bundestag     ha1  das   folgende  Gesetz be-       b) die Ertragsentwicklung landwirtschaftlicher Er-\nschlossen:                                                    zeugnisse,\n§ 1                              c) die Verwertung landwirtschaftlicher Erzeug-\nZur Ergänzung der bestehenden landwirtschaft-              nisse,\nlichen Statistiken, insbesondere zur Gewinnung von\n2. zweimal im Jahr\nUnterlagen über den Wirtschaftsablauf in der Land-\nwirtschaft, werden repräsentative Erhebungen über          a) den Absatz von Speisekartoffeln,\ndie Betriebswirtschaft und Marktwirtschaft als Bun-        b) die Silage von FuUerkartoffeln,\ndesstatistik durchgeführt. Die Erhebungen erstrecken\nsich auf die Länder Baden-Württemberg, Bayern,          3. dreimal im Jahr\nHessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rhein-         a) die Anbauentwicklung der Hauptfeldfrüchte,\nland-Pfalz, das Saarland und Schleswig-Holstein.\nb) die Vorräte an Grünfuttersilage,\nc) die Vorräte an Rauhfutter,\n§ 2\nDie Erhebungen erfassen                              4. neunmal im Jahr\n1. jährlich                                                a) die Vorräte an Getreide,\na) die Betriebsmerkmale,                                b) die Vorräte an Kartoffeln,","684                                      BundPsgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n5. mon i:l 1.1 i eil                                                                    § 5\na) die Vc~rkdufsm('.flW'n und Erlöse Jandwirtschaft-          (1) Die Erteilung der Auskünfte durch die Befrag-\nlidwr Er:t.(!Ugnissc,                                 ten ist freiwillig.\nb) die AufwPndungen fi\"1r lc1ndwirtschaftliche Be-           (2) Die Einzelangaben dürfen den Landwirt-\nlricbsmi II el,                                       schaftskammern zur statistischen Auswertung über-\nc) die HPn fl()tl11c111.u ng,                             Jassen werden.\nd) di() Eierc!rZPt1gt1n~J.                                                          § 6\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten nimmt für diese Statistik die Aufgaben\nDer Bund<!srninislcr Jür Crn~ihrung, Lcmdwirtschaft        des Statistischen Bundesamtes nach § 2 Nr. 1 des\nund Forsten wird Prmäch l.igf, durch Rechtsverord-            Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke wahr\nnung ohne Zusl.irrnnung dPs ßundc!srates                      mit Ausnahme der Aufgaben, die Ergebnisse für den\nBund zu sammeln und zusammenzustellen.\n1. die EinsleJJung von Erhebungen, deren Ergeb-\nnisse nicht mPhr b<!nötigl. werden, anzuordnen,\n2. i:lnzuordrwn, di:lß die Erhebungen nach § 2 in                                       § 7\ngrößeren als den vorgesehenen Zeitabständen                  Die Befugnis der Bundesregierung, Rechtsverord-\ndurchzuführcm sind, wenn dies für die Gewinnung           nungen nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Sta-\nzuverli:issiw)r Er~iebnisse ctusreicht,                   tistik für Bundeszwecke zu erlassen, bleibt un-\n3. einzelne der in § 2 dufgezählten Tatbestände               berührt.\n§ 8\nder Erhebungen vorübergehend durch andere\nTatbestände dc\\r Betriebs- und Marktwirtschaft               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nin der Landwirtschaft zu ersetzen, wenn die Än-           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nderung aus agrcirpolitischen Gründen erforder-            (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nlich ist und keine zusätzlichen Kosten entstehen.         verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n§ 4                           Dritten Uberleitungsgesetzes.\nIn die Erhebungen werden bis zu 0,8 °/o der Be-\n§ 9\ntriebe mit 0,5 und mehr Hektar landwirtschaftlicher\nNutzfläche, höchstens 10 000 Betriebe, einbezogen.               Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1966 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Dezember 1966\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür Familie und Jugend\nDr. Bruno Heck\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl","Nr. 55   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1966                         685\nFünftes Gesetz\nzur Änderung des Mühlengesetzes\nVom 23. Dezember 1966\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                       dehnung auf die Gebiete der zu verlegen-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                den Mühle nicht wesentlich ändern,\n2. in der zu verlegenden Mühle die in § 2\nArtikel 1                                 Abs. 1 genannten Erzeugnisse nicht mehr\nDas Mühlengesdz in der Fassung vom 1. Septem-                      hergestellt werden können,\nber 1965 (Bundesgesetzbl. l S. 1057) wird wie folgt              3. die Stillegung der zu verlegenden Mühle\ngeändert:                                                             für 30 Jahre durch die Eintragung einer\nbeschränkten persönlichen Dienstbarkeit im\n1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nGrundbuch zugunsten der Bundesrepublik\na) In Nummer 1 werden die Worte „eine Tonne\"                       Deutschland, vertreten durch das Bundes-\ndurch die Worte „drei Tonnen\" ersetzt.                         amt für Ernährung und Forstwirtschaft,\nb) In Nummer 2 werden die Worte „bis zu einer                      sichergestellt ist.\nTonne\" durch die Worte „bis zu drei Tonnen\"               Mit der Genehmigung nach Satz 1 ist für die\nersetzt.                                                   aufnehmende Mühle die Genehmigung zur\nc) In Nummer 4 werden die Worte „Verteidi-                    Erweiterung der Tagesleistung um die aus-\ngenutzte Tagesleistung der zu verlegenden\ngungs- oder Katastrophenfall\" durch die\nMühle zu erteilen. Die ausgenutzte Tages-\nWorte „Verteidigungsfall oder bei einer Ver-\nsorgungskrise\" ersetzt.                                   leistung wird aus der Getreidemenge, die in\nder zu verlegenden Mühle in der Zeit vom\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                   1. Juli 1963 bis zum 30. Juni 1966 zu den in\n§ 2 Abs. 1 genannten Erzeugnissen verarbei-\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                          tet wurde, geteilt durch die Zahl 828 errechnet.\n,, (3) Wenn eine Mühle auf ein teil- oder               Die Zahl 828 ist zu vermindern um die Zahl\nvollautomatisches Mahlverfahren umgestellt                  der Betriebstage, an denen die zu verlegende\nwerden soll, ist die Erweiterung der Tages-               Mühle geruht hat, höchstens jedoch um 276 Be-\nleistung insoweit zu genehmigen, als die Um-              triebstage, wenn das Ruhen auf bauliche oder\nstellung ohne die Erweiterung der Tages-                  maschinelle Veränderungen, und höchstens um\nleistung nicht möglich ist. Auf Grund der Ge-             552 Betriebstage, wenn das Ruhen auf einen\nnehmigung darf in zwei aufeinanderfolgenden                 durch höhere Gewalt verursachten Schaden\nKalendervierteljahren nicht mehr Getreide zu              zurückzuführen ist. Bruchteile von einer Tonne\nden in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnissen ver-             Tagesleistung sind auf eine Tonne aufzu-\narbeitet werden, als der Tagesleistung der                 runden. Grundlage für die Berechnungen sind\nMühle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zu-                die Meldungen, die nach der Neunzehnten\nzüglich einer bisher genehmigten Erweiterung              Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz\nder Tagesleistung entspricht.\"                            vom 25. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 434) zu\nerstatten waren.\nb) Die folgenden Absätze 3 a, 3 b und 3 c werden\neingefügt:                                                    (3 c) Die Genehmigungen nach den Absät-\nzen 3 a und 3 b sind zu versagen, wenn durch\n,, (3 a) Die Verlegung des Betriebes einer Mühle         die Verlegung die zur Sicherstellung der Ver-\nist zu genehmigen, wenn                                    sorgung der Bevölkerung mit den in § 2 Abs. 1\n1. das Gebiet, aus dem das in § 2 Abs. 1 ge-               genannten Erzeugnissen erforderliche ange-\nnannte Getreide bisher bezogen wurde, und            messene Streuung der Mühlen verschiedener\ndas Gebiet, in das die in § 2 Abs. 1 genann-         Größenklassen im Bundesgebiet nicht mehr\nten Erzeugnisse bisher geliefert wurden,             gegeben sein würde.\"\nsich nicht wesentlich ändern und\n2. das Mühlengrundstück im öffentlichen Inter-      3. § 7 wird wie folgt geändert:\nesse für andere Zwecke benötigt wird oder        a) Absatz 7 Satz 1 zweiter Halbsatz erhält fol-\nder Betrieb infolge eines durch höhere               gende Fassung:\nGewalt verursachten Schadens nicht länger\n„die Abgabe kann auch zur Zahlung von\nals zwei Jahre geruht hat.\nPauschalbeträgen und Arbeitnehmerabfindun-\n(3b) Die Verlegung des Betriebes einer                gen nach den Absätzen 1 und 4 sowie für\nMühle durch Stillegung dieses Betriebes und                Verwaltungskosten, die durch die Uber-\nZusammenlegung mit dem Betrieb einer ande-                 wachung der Einhaltung der Vorschriften des\nren Mühle ist zu genehmigen, wenn                          § 1 Abs. 1 entstehen, verwendet werden, so-\n1. die Gebiete nach Absatz 3 a Nr. 1 sich bei              weit sie für die im Halbsatz 1 genannten\nder aufnehmenden Mühle außer durch Aus-              Zwecke nicht benötigt wird.\"","686                                      Buncfosgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nL) Absill.z  !) (~rhült fol~Jenck Fdssung:                                       Artikel 2\n,, (9) Wird die Abgabe nicht rechtzeitig ent-           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nrichtet, so W(~rden Süumniszuschli:ige in ent-          des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nspredwnd(!r A nwendtmrJ des Steuersäumnis-              1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\ngesel.zes vom 13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I\nS. 981, 99:3) in der jeweils gültigen Fassung\n(~rhoben.\"                                                                    Artikel 3\n4. In § 14 wird die JuhreszilhI „ 1966\" durch die                Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom l. Januar\nJahreszt1hl „ 1969\" ersetzt.                               1967 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Dezember 1966\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür Familie und Jugend\nDr. Bruno Heck\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Saatgutgesetzes\nVom 23. Dezember 1966\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                     Artikel 2\nsen:\nArtikel 1                            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n§ 11 Abs. 1 des Saatgutgesetzes vom 27. Juni 1953           1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n(Bundesgesetzbl. I S. 450), zuletzt geändert durch\ndas Gesetz zur Anderung des Saatgutgesetzes vom\n30. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 654), erhält fol-\ngende Fassung:\n\"(1) Der Sortenschutz dauert bis zum Ende des auf\nArtikel 3\ndie Erteilung folgenden fünfzehnten Jahres.\"                     Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1966 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Dezember 1966\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür Familie und Jugend\nDr. Bruno Heck\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl","Nr. 55 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1966                       687\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Postgebühren im Verkehr mit dem Ausland\n(Auslandspostgebührenordnung - PostGebOAusl -)\nVom 19. Dezember 1966\nAu! Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes              c) in Buchstabe b Nr. 3 „Britisch-Guayana,\" ge-\nvom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird im              strichen und hinter „Galapagos-Inseln,\" das\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-                     Wort „Guayana,\" eingefügt.\nschalt verordnet:\n§ 1                           2. In der Anlage zu § 1 wird unter der laufenden\nNummer 9 Buchstabe b die Zahl „20\" durch die\nDie Verordnung üb(~r Postgebühren im Verkehr\nZahl „30\" ersetzt.\nmit dem Ausland (Auslandspostgebührenordnung\n- PostGebOAusl -) vom 21. März 1966 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 169) wird wie folgt geändert:\n§ 2\n1. In der Anlage zu § 1 wird unter der laufenden\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nNummer 8\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\na) in Buchstabe b Nr. 1 hinter „Vereinigte Staaten     blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postver-\nmit Aleuten-Inseln\" das Komma gestrichen            waltungsgesetzes auch im Land Berlin.\nund eingefügt „und Porto Rico,\",\nb) in Buchstabe b Nr. 2 „Porto Rico,\" und „Süd-\nrhodesien,\" gestrichen; hinter „Reunion,\" wird\n„Rhodesien,\" eingefügt und bei „Kongo\" der                                  § 3\nKlammervermerk ,, (Leopoldville)\" gestrichen,          Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1967 in Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1966\nDer Bundesminister für das Post-\nund Fernmeldewesen\nDr. Werner Dollinger\nVerordnung\nzur Änderung der Zwanzigsten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz\n(Abgabeordnung für die Mühlenstelle}\nVom 22. Dezember 1966\nAuf Grund des § 15 Abs. 3 des Getreidegesetzes          ordnung für die Mühlenstelle) vom 20. Juli 1964\nin der Fassung vom 24. November 1951 (Bundes-              (Bundesgesetzbl. I S. 492) wird die Zahl „0,035\"\ngesetzbl. I S. 900). zuletzt geändert durch das Sechste    durch die Zahl „0,038\" ersetzt.\nGesetz zur Änderung des Getreidegesetzes vom\n2. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1168), wird im                              Artikel 2\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nund mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 24 des Getreide-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 1\nIn § 2 Abs. 1 Satz 1 der Zwanzigsten Durchfüh-                                Artikel 3\nrungsverordnung zum Getreidegesetz (Abgabe-                   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1967 in Kraft.\nBonn, den 22. Dezember 1966\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl"]}