{"id":"bgbl1-1966-54-2","kind":"bgbl1","year":1966,"number":54,"date":"1966-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/54#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-54-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_54.pdf#page=2","order":2,"title":"Zweite Verordnung zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche","law_date":"1966-12-12T00:00:00Z","page":678,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["678                                ßundesgeselzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nZweite Verordnung\nzum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche\nVom 12. Dezember 1966\nAuf Grund des § 79 Abs. 1 des Viehseuchenge-            Klauenseuche mit einer trivalenten Vakzine (Typ\nsetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519),        0, A, C) anzuordnen.\nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Anderung des                                § 2\nViehseuchengesetzes vom 26. Juli 1965 (Bundes-\ngesetzbl. l S. 627), in Verbindung mit Artikel 129          Die zuständige Behörde hat anzuordnen, daß für\nAbs. l des GrundgeseL·;:es wird mit Zustimmung des        Schutzimpfungen nach § 1 nur Maul- und Klauen-\nBundesrates verordrwl:                                    seuche-Vakzinen verwendet werden dürfen, die den\nAnforderungen der Anlage entsprechen.\n§ 1\n(1) Die zusUindige Behörde hat anzuordnen, daß                                 § 3\nsämtliche über 6 Wochen alte Rinder ihres Gebietes          Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von §\nin jährlichem Abstand mit einer lrivalenten Vakzine       Abs. 1 für Rinderbestände zulassen, aus denen Rin-\n(Typ 0, A, C) gegen die Mau]- und Klauenseuche            der zu wissenschaftlichen Versuchen oder zu Impf-\nzu impfen sind; sie hat. diese Impfung auch für           stoffprüfungen verwendet werden.\nSchafe und Ziegen anzuordnen, wenn dies zum\nSchutz der Rinderbesti:inde <)rlorderlich ist.                                    § 4\n(2) Die zuständige Behörde kann von der Anord-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nnung der jährlichen Wiederholungsimpfung ab-              Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nsehen, wenn dies auf Grund des Seuchenstandes             gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des\nvertretbar ist und auf Grund vorangegangener Maul-        Gesetzes zur Anderung des Viehseuchengesetzes\nund Klauenseuche-Schutzimpfungen mit einer aus-           vom 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im\nreichenden Immunität während eines längeren als           Land Berlin.\neinjährigen Zeitraumes zu rechnen ist. In diesem\n§ 5\nFall hat die zuständige Behörde für die nachge-\nwachsenen und über 6 Wochen alten Rinder in der             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nZwischenzeit eine Impfung gegen die Maul- und             dung in Kraft.\nBonn, den 12. Dezember 1966\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl","Nr. 54  - Ti-!g der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1966                         679\nAnlage\nImpfstoffe zur Schutzimpfung gegen die\nMaul- und Klauenseuche\nI. Für die nach § 1 durchzuiührenden Schutzimp-                      [n der Impfdosis für Rinder müssen min-\nfungen sind folgende Maul- und Klauenseuche-                      destens 107 •3 KIDso je Virustyp enthalten\n[mpfstoffarten zu verwenden:                                      sein.\n4. Naturvirus-Kultur-Mischvakzine        mit  oder\n1. Nal.urvirus-Konwntrc1L-Vakzine, hergestellt aus             ohne Zusatz von Saponin, an Aluminiumhy-\nAphtenmaterial von Rinderzungen, mit oder                   droxyd adsorbiert und durch Formalin inak-\nohne Zusatz von Saponin, an Aluminium-                      tiviert; trivalent (zugelassen für die Mischung\nhydroxyd adsorbiert und durch Formalin in-                  sind die unter den Nummern 1 und 3 aufge-\naktiviert; Lrivalent.                                       führten Impfstoffe). Der Gehalt an infektiösem\nAphtenmaterial muß pro Typ mindestens 75\nIn der lmpJdosis für Rinder müssen minde-                mg/ml betragen. Der Virusgehalt der Gewebe-\nstens 3 °/o Aphtenma ferial je Virustyp ent-             kulturanteile ist auf Zellkulturen festzustel-\nhalten sein.                                             len; er muß mindestens 107 Kulturinfektiöse\nEinheiten (KID50) pro ml und Typ betragen.\n2. Gewebe-Vakzine, hergestellt nach der Me-                    Eine Verdünnung auf den Mindestgehalt ist\nthode Frenkel aus überlebenden Rinderzun-                   nicht zulässig.\ngenepithelien, mit oder ohne Zusatz von\nSaponin, an Aluminiumhydroxyd adsorbiert                       In der Impfdosis für Rinder müssen min-\nund durch Formalin inaktiviert; trivalent. Der                 destens 150 mg Aphtendeckenmaterial pro\nVirusgehalt ist auf Zellkulturen oder in Säug-                 Typ Naturvirus und mindestens 107 •3 KID5o\nlingsmäus(-m festzustellen, er muß mindestens                  Gewebekulturvirus je Typ enthalten sein.\n10 7 Kulturinfektiöse Einheiten (KIDso) oder\nInfektiöse Mäuseeinheiten (LDrrn) pro ml und         II. 1. Die in Abschnitt I bezeichneten Vakzinen müs-\nTyp betragen. Eine Verdünnung auf den Min-                  sen auf Reinheit, Unschädlichkeit und Wirk-\ndestgehalt ist nicht zulässig.                              samkeit staatlich geprüft und von der zustän-\ndigen Behörde freigegeben sein. Von der\nln der Impfdosis für Rinder müssen min-                  Prüfung auf Wirksamkeit kann im Einzelfall\ndestens 10 7 ,:i KIDr,o je Virustyp enthalten            abgesehen werden, wenn in besonders be-\nsein.                                                    drohlichen Seuchensituationen solche Vakzi-\nnen nicht in ausreichender Menge zur Verfü-\n3. Kultur-Vakzine auf der Basis echter Zellkul-                gung stehen.\nturen, z. B. von Kälbernierenzell- oder Baby-            2. Die staatliche Prüfung ist im Geltungsbereich\nhamsternierenzellkulturen, mit oder ohne Zu-                dieser Verordnung durchzuführen. Die zu-\nsatz von Saponin, an Aluminiumhydroxyd                      ständige Behörde kann auch Impfstoffe frei-\nadsorbiert und durch Formalin inaktiviert;                  geben, die nicht im Geltungsbereich dieser\ntrivalent. Der Virusgehalt ist auf Zellkulturen             Verordnung geprüft worden sind, wenn die\noder in Säuglingsmäusen festzustellen, er muß               staatliche Prüfung im Herstellungsland nach\nmindestens 10 7 Kulturinfektiöse Einheiten                  Vorschriften erfolgt, die nach wissenschaft-\n(KIDr;o) oder Infektiöse Mäuseeinheiten (LD5o)              lichem Gutachten den Prüfungsbestimmungen\npro ml und Typ betragen. Eine Verdünnung                    im Geltungsbereich dieser Verordnung gleich-\nauf den MindeslgehdH ist nicht ,1,ulässig.                  wertig sind.","680                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, TeH I\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nTctg                                                           Inhalt                                                                       Seite\nNr. 56, ausgegeben am 13. Dezember 1966\n6. 12. 66     Gesetz zu dem Abkommen vom 17. Dezember 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Königreich Belgien über die steuerliche Behandlung von Kraftfahrzeugen im deutsch-\nbelgischen Verkehr und im Durchgangsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1508\n29. 11. 66     Cebührenordnung des Bundesamtes für Schiffsvermessung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1512\nDundt,s~Jcsclzbl. III 9517-2\n1. 12. 66     Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und niederländischen Grenzabfertigung\niln Sln1ßenverkehr ................................................................... .                                        1514\n3. 10. 66     Bekmrntnrnchung über das Inkrafttreten der Sechsten Zusatzvereinbarung zum Allgemeinen\nAbkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die Soziale Sicher-\nheit vom rn. Juli 1950 betreffend die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von gewissen\nAngchöriqen clritl.er Staaten ........................................................... .                                     1517\n26. 10. 6(i    Bekannlrnachunq über den Celtungsbereich der Konvention über die Verhütung und Be-\nstrafunq de~ Völkermordes ............................................................ .                                        1518\n26. 10. füi    Bckc1n1llinctchu119 1itwr den Geltungsbereich des Europäischen Niederlassungsabkommens ... .                                    1519\n28. 10. füi    Bekdnnlrnc1d1ung über den Geltungsbereich des Vierten Protokolls zum Allgemeinen Abkom-\nmen Lib(•1· clic VurrechLP und Befreiungen des Europarates ............................... .                                   1521\n4.11. 66      Bckc1n11lrnc1chur1cJ ülwr den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des Gas-\nkrieqs ............................................................................... .                                        1521\n7. 11. 66      Bck<1nnlnwchun9 ülwr dc1s Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Rqrnh]j k Ecuador über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapi-\ntalc1nlaqcn           ............................................................ , . , .....•.• • ·                           1522\n7. 11. 66     Bekc1 rrn Lrnc1dn111g (1bC'r dE-~n Geltunqsbereich des Zusatzübereinkommens über die Abschaf-\nfung clr'r Sl,l,1Vl!ff'i, dos Sklavenhandels und sklavenähnlicher Einrichtungen und Praktiken                                   1523\n11. 11. 66     Bekdnnlmc1chung übe1· den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die internatio-\nncile KlcJssi!ikc1Uon von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken ..... .                                     1524\n11. 11. 66     Bek,111nLn1c1chung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls über die Schiedsklauseln\nim I-Iandr'lsverkehr und des Genfer Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schieds-\nsprüche ....................................................... • • • • • • • • • • • • • • • · · · · · · · · ·                 1525\n18. 11. 66     Bekannlm<1chung über dcts Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nlctnd und Ce-ylon über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen .....                                      1526\n23. 11. 66      Bekanntmachung der Änderungen der Satzung der Europäischen Gesellschaft für die Che-\nmische A uforbeitung Bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC) ....................... .                                         1527\n24. 11. 66     Bekann lmctchung über die Zulässigkeit der Enteignung für Zwecke der Bundeswasserstraßen                                        1538\n28. 11. 66     BC'richliqunq der Binnenschiffahrtst.raßen-Ordnung 1966 .................................. .                                    1538\nHeraus q e b er : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiqer Verlaqsqes. m.b.H„ Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruck_erei.\nDas Bunde~gesctzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertiqung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts· vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 4371 nach Sachqebieten geordnet veröffentlicht. Bezuqsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezuqsbedinqunqen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je Ji}M 7,50.\nEin z e Ist ü c k e je angcfanqene 16 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesqesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder nach Bezahlun~J auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 15,"]}