{"id":"bgbl1-1966-53-1","kind":"bgbl1","year":1966,"number":53,"date":"1966-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/53#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-53-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_53.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über Steuerstatistiken","law_date":"1966-12-06T00:00:00Z","page":665,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["665\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                           Z1997 A\n1966       1        Ausgcgehen zu Bonn am 10. Dezember 1966                                            Nr. 53\nTag                                               Inhalt                                              Seite\n6. 12. 66 Gesetz über Steuerstatistiken .......................................................... .     665\n30. 11. 66  Verordnung über Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Vorratsschutzmittel in oder\nauf Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft (Höchstmengen-VO - Pflanzenschutz -) ......... .       667\nHinweis auf andere Verkündungsblälter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ..................................... .     676\nGesetz\nüber Steuerstatistiken\nVom 6. Dezember 1966\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-            5. die Gewerbesteuerstatistik einschließlich der\nsen:                                                              Lohnsummensteuerstatistik (§ 1 Nr. 7) für die\nJahre 1966 und 1970,\n§ 1                              6. die Erbschaftsteuerstatistik (§ 1 Nr. 8) alle sechs\nIm Geltungsbereich dieses Gesetzes werden Bun-                 Jahre zugleich für die vorhergehenden fünf Jahre,\ndesstatistiken durchgeführt über                                  erstmalig für das Jahr 1972.\n1. die Umsatzsteuer,                                             (2) Die Statistiken nach Absatz 1 sind repräsen-\n2. die Lohnsteuer,                                            tativ zu erheben, soweit dies für die Gewinnung der\nbenötigten Ergebnisse ausreicht.\n3. die veranlagte Einkommensteuer,\n4. die veranlagte Körperschaftsteuer,\n§ 3\n5. die Einheitswerte,\nEs werden ~rf aßt\n6. die Vermögensteuer,\n1. für die Umsatzsteuerstatistik (§ 1 Nr. 1): Angaben\n7. die Gewerbesteuer vom Ertrag und Kapital,                      aus den Umsatzsteuerüberwachungsbogen und\ndie Zerlegungsanteile sowie die Lohnsummen-                   Steuerakten,\nsteuer,\n2. für die Lohnsteuerstatistik (§ 1 Nr. 2): Angaben\n8. die Erbschaftstern~r.                                          aus den Lohnsteuerbelegen (Lohnsteuerkarten,\nLohnsteuerüberweisungsblätter) und aus den\nLohnsteuerunterlagen,\n§ 2\n3. für die Statistik der veranlagten Einkommen- und\n(1) Es werden durchgeführt\nKörperschaftsteuer (§ 1 Nr. 3 und 4): Angaben aus\n1. die Umsatzsteuerstatistik (§ 1 Nr. 1) jedes zweite             den Steuerbescheiden, Steuerakten und Steuer-\nKalenderjahr, erstmalig für das Jahr 1966,                    erklärungen,\n2. die Statistiken der Steuern vom Einkommen (§ 1             4. für die Statistik der Einheitswerte (§ 1 Nr. 5): An-\nNr. 2 bis 4) alle drei Jahre, erstmalig für das Jahr          gaben aus den Feststellungsbescheiden, Steuer-\n1965,                                                         akten und Steuererklärungen,\n3. die Statistik der Einheitswerte (§ 1 Nr. 5) in Ver-        5. für die Vermögensteuerstatistik (§ 1 Nr. 6): An-\nbindung mit der Hauptfeststellung der Einheits-                gaben aus den Vermögensteuerbescheiden, Steu-\nwerte nach dem Stand am jeweiligen Hauptfest-                  erakten und Steuererklärungen,\nstellungszeitpunkt (§ 21 BewG),\n6. für die Statistik der Gewerbesteuer vom Ertrag\n4. die Vermögensteuerstatistik (§ 1 Nr. 6) in Verbin-             und Kapital und für die Statistik der Zerlegungs-\ndung mit der Hauptveranlagung der Vermögen-                    anteile (§ 1 Nr. 7): Angaben aus den Gewerbesteuer-\nsteuer nach dem Stand am Hauptveranlagungs-                    meßbescheiden, Zerlegungsbescheiden, Steuer-\nzeitpunkt (§ 12 VStG),                                         akten und Steuererklärungen,","666                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n7. für die Slatistik der Lohnsummensleuer (§ 1 Nr. 7):   Gesetz vorgesehenen Turnus der Steuerstatistiken\nAngaben c1 us den Steuerakten,                        anzuordnen. Durch eine .Änderung der Periodizität\ndarf die Zahl der Erhebungen auf die Dauer nicht\n8. für die ErbschaHsl:euerslalistik (§ 1 Nr. 8): An-\nerhöht werden.\ngaben aus den Erhsdrn flstc~uc>rbescheiden und\nSteueraklen.\n§ 6\nDie Vorschriften der §§ 22 und 412 der Reichs-\n§ 4\nabgabenordnung sind auf die Personen, die in sta-\nZur Gliederung nach WirtschafLszweigen in den         tistischen Behörden mi.t der Durchführung der Steuer-\nSteuerstatisliken ist für die in Frage kommenden         statistiken betraut sind, entsprechend anzuwenden.\nSteuerpflichtigen eine Kennziffer festzusetzen; In-\ndustrie und Handwerk sind besonders zu kennzeich-\nnen.                                                                               § 7\nDieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten\n§ 5                           Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,      gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-           nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\ndesrates die Durchführung von Steuerstatistiken,         werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nderen Ergebnisse nicht mehr benötigt werden, ein-        Uberleitungsgesetzes.\nzustellen, sowie zum Zwecke der Arbeitserleichte-\nrung bei den Finanzämtern und Statistischen Landes-                                § 8\nämtern oder zur Verbesserung des Erkenntniswertes           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nder Statistiken Abweichungen von dem in diesem           dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet\nBonn, den 6. Dezember 1966\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSchröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchmücker"]}