{"id":"bgbl1-1966-52-2","kind":"bgbl1","year":1966,"number":52,"date":"1966-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/52#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-52-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_52.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über Flugfunkzeugnisse","law_date":"1966-11-29T00:00:00Z","page":655,"pdf_page":3,"num_pages":10,"content":["Nr. 52 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1966                           655\nVerordnung über Flugfunkzeugnisse\nVom 29. November 1966\nAuf Grund des § 32 Abs. 4 des Luftverkehrs-              (2) Wer bei einer deutschen Luftfunkstelle an\ngesetzes (LuftVG) in der Fassung der Bekannt-            Bord eines Luftfahrzeuges, das nach Sichtflugregeln\nmachung vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I          fliegt, oder bei einer deutschen Bodenfunkstelle im\nS. 1729) wird im Einvernehmen mit dem Bundes-            Funkverkehr mit Luftfunkstellen der vorgenannten\nminister für Verkehr verordnet:                          Art\n1. den Funkdienst mit Ausnahme des Telegraphie-\n§ 1                               Funkdienstes ausüben will, bedarf hierzu eines\nAllgemeines                            von der Deutschen Bundespost ausgestellten Be-\nschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses I für den\n(1) Zur Ausübung des Flugfunkdienstes bei deut-           Flugfunkdienst oder eines als gleichwertig aner-\nschen Boden- und Luftfunkstellen bedarf es eines             kannten Flugfunkzeugnisses (§ 12),\ngültigen, von der Deutschen Bundespost ausge-\nstellten oder anerkannten Flugfunkzeugnisses.            2. nur den innerdeutschen Funkdienst mit Aus-\nnahme des Telegraphie-Funkdienstes ausüben\n(2) Ausgenommen hiervon sind                              will, bedarf hierzu eines von der Deutschen\n1. die Ausübung des Flugfunkdienstes bei Boden-              Bundespost ausgestellten Beschränkt Gültigen\nund Luftfunkstellen, die für die Ausbildung von          Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst.\nLuftfahrtpersonal bestimmt sind, sowie bei Funk-\nstellen in Kraftfahrzeugen, die ausschließlich für      (3) Der Inhaber eines gültigen Militär-Flugzeug-\nVerbindungen mit Luftfunkstellen in Segelflug-       führerscheines der Bundeswehr, der die Berechti-\nzeugen und Freiballonen betrieben werden,            gung\nund                                                  1. zur Ausübung des Telegraphie- und Sprechfunk-\n2. die Ausübung des Flugfunkdienstes nach Maß-               dienstes einschließt, ist berechtigt, den Flugfunk-\ngabe des § 3 Abs. 3 dieser Verordnung.                   dienst gemäß Absatz 1 Nr. 1 auszuüben,\n2. zur Ausübung des Sprechfunkdienstes bei Flügen\n§ 2                               nach Instrumentenflugregeln einschließt, ist be-\nArten der Flugfunkzeugnisse                    rechtigt, den Flugfunkdienst gemäß Absatz 1\nNr. 2 auszuüben,\nDie Deutsche Bundespost stellt auf Grund einer\nbestandenen Prüfung (§ 9) oder Zusatzprüfung             3. zur Ausübung des Sprechfunkdienstes bei Flügen\n(§ 10), der Vorlage einer Bescheinigung der Bundes-          nach Sichtflugregeln einschließt, ist berechtigt,\nwehr (§ 11) oder einer Anerkennung oder bestande-            den Flugfunkdienst gemäß Absatz 2 auszuüben.\nnen Nachprüfung (§ 12) folgende Flugfunkzeugnisse\naus:                                                                                § 4\nFlugfunkzeugnis 1. Klasse                                                    Prüfungsbehörden\nFlugfunkzeugnis 2. Klasse\n(1) Zuständig für Prüfungen zum Erwerb der Flug-\nAllgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunk-          funkzeugnisse 1. und 2. Klasse ist die Oberpost-\ndienst                                                   direktion Frankfurt am Main.\nBeschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis I\n(2) Zuständig für die Prüfungen zum Erwerb an-\nfür den Flugfunkdienst\nderer Flugfunkzeugnisse sind die Oberpostdirek-\nBeschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis II                 tionen\nfür den Flugfunkdienst.\nBremen        für die Bezirke der Oberpostdirektionen\n§ 3                                         Bremen und Münster,\nKreis der Personen,                   Düsseldorf für die Bezirke der Oberpostdirektionen\ndie eines Flugfunkzeugnisses bedürfen                         Dortmund und Düsseldorf,\n(1) Wer bei einer deutschen Boden- oder Luft-         Frankfurt für die Bezirke der Oberpostdirektionen\nfunkstelle                                                  amMain Frankfurt am Main, Neustadt an der\n1. den Funkdienst uneingeschränkt ausüben will,                        Weinstraße und Saarbrücken,\nbedarf hierzu eines von der Deutschen Bundes-        Hamburg       für die Bezirke der Oberpostdirektionen\npost ausgestellten oder anerkannten Flugfunk-                      Hamburg und Kiel,\nzeugnisses 1. oder 2. Klasse,\n2. den Funkdienst mit Ausnahme des Telegraphie-          Hannover für die Bezirke der Oberpostdirektionen\nFunkdienstes ausüben will, bedarf hierzu eines                     Braunschweig und Hannover sowie der\nvon der Deutschen Bundespost ausgestellten oder                    Landespostdirektion Berlin,\nanerkannten Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses         Köln          für die Bezirke der Oberpostdirektionen\nfür den Flugfunkdienst.                                            Koblenz, Köln und Trier,","656                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nMünchen       für die Bezirke der Oberpostdirektionen    funkzeugnisses teilgenommen haben, sind von der\nMünchen und Tübingen,                      Ausbildungsstätte bei der Prüfungsbehörde (§ 4) an-\nNürnberg      für die Bezirke der Oberpostdirektionen    zumelden, in deren Zuständigkeitsbereich die Aus-\nNürnberg und Regensburg,                   bildungsstätte liegt. Andere Bewerber haben sich\nbei der Prüfungsbehörde (§ 4) anzumelden, in deren\nStuttgart     für die Bezirke der Oberpostdirektionen    Zuständigkeitsbereich sie ihren Wohnsitz (Haupt-\nFreiburg im Breisgau, Karlsruhe und        wohnsitz) haben.\nStuttgart.\n(2) Der Anmeldung zu einer Prüfung für den Er-\n§ 5                           werb eines Flugfunkzeugnisses sind unter Angabe\nPrüfungsausschüsse                    der beantragten Zeugnisart beizufügen:\n(1) Der Prüfungsausschuß für die Prüfung oder         1. zum Erwerb des Flugfunkzeugnisses 1. Klasse\nWiederholungsprüfung zum Erwerb des Flugfunk-                a) das Flugfunkzeugnis 2. Klasse oder eine Ab-\nzeugnisses 1. oder 2. Klasse setzt sich zusammen aus            lichtung hiervon,\n1. einem Beamten des höheren Fernmeldedienstes               b) ein Nachweis über die Funkdienstzeit gemäß\nder Deutschen Bundespost als Vorsitzer und                  § 6 Abs. 1 Nr. 1\n2. einem Beamten des gehobenen Fernmeldedienstes                und\nder Deutschen Bundespost sowie                           c) zwei gleiche Paßbilder in der Größe 3,5 cm\nzwei Beamten des gehobenen Dienstes der Bun-                mal 5 cm;\ndesanstalt für Flugsicherung als Beisitzer.          2. zum Erwerb des Flugfunkzeugnisses 2. Klasse, des\n(2) Der Prüfungsausschuß für die Prüfung, Zusatz-         Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flug-\nprüfung oder Wiederholungsprüfung zum Erwerb                 funkdienst und des Beschränkt Gültigen Sprech-\ndes Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flug-           funkzeugnisses I und II für den Flugfunkdienst\nfunkdienst und des Beschränkt Gültigen Sprechfunk-           a) eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der\nzeugnisses I und II für den Flugfunkdienst oder für             Geburtsurkunde oder des Geburtsscheines,\neine Nachprüfung setzt sich zusammen aus                     b) zwei gleiche Paßbilder in der Größe 3,5 cm\n1. einem Beamten des gehobenen Fernmeldedienstes                mal 5 cm.\nder Deutschen Bundespost als Vorsitzer und\n(3) Der Anmeldung zu einer Zusatzprüfung für\n2. zwei Beamten des gehobenen Dienstes der Bun-          den Erwerb eines höherwertigen Sprechfunkzeugnis-\ndesanstalt für Flugsicherung als Beisitzer.          ses für den Flugfunkdienst sind unter Angabe der\nbeantragten Zeugnisart beizufügen:\n§ 6\nVoraussetzungen                      1. das schon erworbene Sprechfunkzeugnis für den\nfür die Zulassung zu den Prüfungen                 Flugfunkdienst oder eine Ablichtung hiervon und\n(1) Voraussetzungen für die Zulassung zu einer        2. zwei gleiche Paßbilder in der Größe 3,5 cm mal\nPrüfung oder Nachprüfung sind                                5 cm.\n1. bei dem Flugfunkzeugnis 1. Klasse der Besitz eines       (4) Der Anmeldung für eine nach § 13 Abs. 2 Nr. 3\ngültigen deutschen Flugfunkzeugnisses 2. Klasse      erforderliche Nachprüfung ist das Flugfunkzeugnis\nund der Nach weis, während der letzten zwei          beizufügen.\nJahre mindestens sechs Monate auf Grund dieses\n(5) Die erforderlichen Unterlagen müssen spä-\nZeugnisses im Flugfunkdienst tätig gewesen zu\ntestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bei\nsein,\nder zuständigen Prüfungsbehörde vorliegen. Mit der\n2. bei dem Flugfunkzeugnis 2. Klasse und dem All-        Anmeldung sind die für die Prüfung festgesetzten\ngemeinen Sprechfunkzeugnis für den Flugfunk-         Gebühren (§ 16) zu entrichten.\ndienst die Vollendung des 18. Lebensjahres,\n(6) Zieht der Bewerber seine Anmeldung zur Prü-\n3. bei dem Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnis\nfung zurück, so werden die Prüfungsgebühren zur\nI und II für den Flugfunkdienst die Vollendung\nHälfte erstattet, wenn die Mitteilung hierüber spä-\ndes 16. Lebensjahres.\ntestens eine Woche vor dem Prüfungstermin cter\n(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Zu-      Prüfungsbehörde zugegangen ist.\nsatzprüfung ist außerdem\n1. bei dem Allgemeinen Sprechfunkzeugnis für den                                   § 8\nFlugfunkdienst der Besitz eines gültigen deut-                        Zulassung zur Prüfung\nschen Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses\n(1) Uber die Zulassung zur Prüfung entscheidet\nI oder II für den Flugfunkdienst,\ndie zuständige Prüfungsbehörde.\n2. bei dem Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnis I\nfür den Flugfunkdienst der Besitz eines gültigen        (2) Wird die Zulassung zu einer Prüfung abge-\ndeutschen Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeug-        lehnt, so wird der Bewerber hierüber von der Prü-\nnisses II für den Flugfunkdienst.                    fungsbehörde schriftlich unter Angabe der Gründe\nunterrichtet.\n§ 7                                                     § 9\nAnmeldung zur Prüfung                                           Prüfung\n(1) Bewerber, die an einem Lehrgang zur Vor-             (1) Zeitpunkt und Ort der Prüfung werden von\nbereitung auf die Prüfung zum Erwerb eines Flug-         der zuständigen Prüfungsbehörde festgesetzt und den","Nr. 52 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1966                         657\nBewerbern schriftlich mitgeleilt. Die Prüfung wird in   Gegenstand der Prüfung für das bereits erworbene\nder Regel binnen vier Wochen nach Eingang der An-       Zeugnis sind.\nmeldung, und zwar an einem Ort abgenommen, an\n(2) Führt die Betriebsabwicklung eines Zeugnis-\ndem sich eine Flugsicherungs-Leitstelle oder Flug-\nsicherungsste11e der Bundesanstalt für Flugsicherung    inhabers zu Beanstandungen, so hat sich dieser auf\nbefindet.                                               Verlangen der Deutschen Bundespost einer Nach-\nprüfung zu unterziehen.\n(2) Der Bewerber hat sich vor Beginn einer Prü-\nfung über seine Person auszuweisen.                        (3) Eine Nachprüfung ist ferner erforderlich\n1. im Falle des § 12 Abs. 1 und 4;\n(3) Die vom Bewerber für den Erwerb der ver-\nschiedenen Arten der Flugfunkzeugnisse nachzuwei-       2. im Falle des § 13 Abs. 2 Nr. 3.\nsenden Fertigkeiten und Kenntnisse ergeben sich            (4) In der Nachprüfung hat der Bewerber die\naus der Anlage.\nFertigkeiten und Kenntnisse in den Teilen der vor-\n(4) Der Prüfungsausschuß nach§ 5 Abs. 1 entschei-    gesehenen Prüfung nachzuweisen, die vom Prüfungs-\ndet über das Bestehen der Prüfung mit Stimmen-          ausschuß unter Berücksichtigung der Gegebenheiten\nmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des     festgesetzt werden.\nVorsitzers den Ausschlag. Zum Bestehen der übri-\n(5) Für den Ablauf des Prüfungsverfahrens gelten\ngen Prüfungen ist eine einstimmige Entscheidung\ndie Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 5 und 8 ent-\ndes Prüfungsausschusses erforderlich.\nsprechend.\n(5) Die Prüfung, Zusatzprüfung oder Nachprüfung\n§ 11\nist bestanden, wenn der Bewerber den Anforderun-\ngen in allen Teilen genügt hat.                                     Erwerb von Flugfunkzeugnissen\ndurch Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr\n(6) Hat der Bewerber den Anforderungen in der\n(1) Auf   Antrag wird dem Inhaber einer Be-\nPrüfung nicht genügt, so kann er eine Wieder-\nholungsprüfung ablegen. In der Wiederholungs-           scheinigung der Bundeswehr über den Besitz eines\nprüfung ist der gesamte Prüfungsstoff aller der Ab-     Militär-Flugzeugführerscheins gemäß\nschnitte zu wiederholen, in denen der Bewerber          § 3 Abs. 3 Nr. 1 das Flugfunkzeugnis 2. Klasse,\nnicht genügt hat. Der frühestmögliche Zeitpunkt der\n§ 3 Abs. 3 Nr. 2 das Allgemeine Sprechfunkzeugnis\nWiederholungsprüfung wird vom Prüfungsausschuß\nfür den Flugfunkdienst,\nfestgesetzt. Die Meldung zur Wiederholungsprüfung\nmuß spätestens drei Monate nach dem vom Prüfungs-       § 3 Abs. 3 Nr. 3 das Beschränkt Gültige Sprechfunk-\nausschuß festgesetzten Termin bei der zuständigen       zeugnis I für den Flugfunkdienst\nPrüfungsbehörde eingegangen sein. Meldet sich der       ausgestellt.\nBewerber nicht innerhalb dieser Frist, so erlischt der\nAnspruch auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung,           (2) Der Antrag auf Ausstellen eines Flugfunk-\nes sei denn, daß der Bewerber ohne Verschulden an       zeugnisses ist\nder Einhaltung der Frist verhindert war. Mit der        1. von einem Angehörigen der Bundeswehr an die\nAnmeldung zur Wiederholungsprüfung sind die für             Oberpostdirektion zu richten, in deren Zuständig-\ndie Prüfung festgesetzten Gebühren (§ 16) zu ent-           keitsbereich (§ 4) er seinen Standort hat,\nrichten. Die Vorschrift des § 7 Abs. 6 ist entsprechend 2. von einem ehemaligen Angehörigen der Bundes-\nanzuwenden.\nwehr an die Oberpostdirektion zu richten, in\n(7) Besteht der Bewerber auch die Wiederholungs-         deren Zuständigkeitsbereich (§ 4) er seinen\nprüfung nicht, so kann in besonders begründeten             Wohnsitz (Hauptwohnsitz) hat.\nAusnahmefällen die zuständige Prüfungsbehörde              (3) Der Antrag auf Ausstellen eines Flugfunk-\neine nochmalige Wiederholungsprüfung unter den          zeugnisses muß innerhalb von drei Monaten nach\nVoraussetzungen und Bedingungen gemäß Absatz 6          Ausstellen der Bescheinigung eingereicht werden.\nzulassen.                                               Wird der Antrag nicht innerhalb dieser Frist ge-\n(8) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, wird     stellt, so erlischt der Anspruch auf Ausstellen eines\nihm das Flugfunkzeugnis von der Prüfungsbehörde         Flugfunkzeugnisses.\nausgehändigt. War der Bewerber bereits Inhaber             (4) Dem Antrag auf Ausstellen eines Flugfunk-\neines Flugfunkzeugnisses der Deutschen Bundespost,      zeugnisses sind unter Angabe des beantragten Flug-\nso hat er dieses vor Aushändigung des neuen Zeug-       funkzeugnisses beizufügen:\nnisses zurückzugeben.\n1. eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der\n§ 10                              Geburtsurkunde oder des Geburtsscheines,\nZusatzprüfung und Nachprüfung                2. die nach Absatz 1 geforderte Bescheinigung der\nBundeswehr und\n(1) Der Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses für\nden Flugfunkdienst kann ein höherwertiges Sprech-       3. zwei gleiche Paßbilder in der Größe 3,5 cm mal\nfunkzeugnis für den Flugfunkdienst durch eine ent-          5cm.\nsprechende Zusatzprüfung erwerben. In der Zusatz-       Mit dem Antrag sind die für das Ausstellen eines\nprüfung braucht der Bewerber diejenigen Fertig-         Flugfunkzeugnisses festgesetzten Gebühren (§ 16)\nkeiten und Kenntnisse nicht mehr nachzuweisen, die      zu entrichten.","658                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n§ 12                           Mit dem Antrag sind die für das Ausstellen eines\nErwerb von Flugfunkzeugnissen               Berechtigungsausweises festgesetzten Gebühren (§ 16)\nder Deutschen Bundespost durch Inhaber von        zu entrichten.\nFlugfunkzeugnissen anderer Verwaltungen und                                    § 13\nAnerkennung von Flugfunkzeugnissen anderer\nGültigkeitsdauer der Flugfunkzeugnisse\nVerwaltungen\n(1) Die Gültigkeitsdauer eines Flugfunkzeugnisses\n( 1) Dem Inhaber eines Flugfunkzeugnisses einer\nbeträgt fünf Jahre, gerechnet vom Tage des Aus-\nanderen Verwaltung wird auf Antrag ein Flugfunk-\nstellens.\nzeugnis der Deutschen Bundespost ausgestellt, wenn\nder Bewerber nachweist, daß er seit mindestens             (2) Die Gültigkeitsdauer wird auf Antrag von der\nsechs Monaten seinen Wohnsitz in der Bundesrepu-        Behörde, die es ausgestellt hat, um jeweils weitere\nblik Deutschland hat. Voraussetzung ist außerdem,       fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Flug-\ndaß das Zeugnis unter Prüfungsbedingungen erwor-        funkzeugnisses\nben worden ist, die denen eines entsprechenden          1. im Besitz eines gültigen Luftfahrerscheins ist oder\nFlugfunkzeugnisses der Deutschen Bundespost min-\ndestens gleichwertig sind. Andernfalls ist zum Er-      2. während der letzten zwölf Monate nachweislich\nwerb des Zeugnisses erforderlich, daß der Bewerber          mindestens drei Monate im Flugfunkdienst tätig\neine Nachprüfung nach § 10 Abs. 4, 5 ablegt.                war oder\n(2) Dem Antrag auf Ausstellen eines Flugfunk-        3. in einer Nachprüfung (§ 10 Abs. 4, 5) genügend\nzeugnisses, der an das Fernmeldetechnische Zentral-         Fertigkeiten und Kenntnisse gezeigt hat.\namt zu richten ist, sind unter Angabe des beantrag-        (3) Der Antrag nach Absatz 2 kann nur binnen\nten Flugfunkzeugnisses beizufügen:                      einer Frist von fünf Monaten vor und einem Monat\n1. das    Flugfunkzeugnis der anderen Verwaltung        nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt werden.\noder dessen Ablichtung,\n2. zwei gleiche Paßbilder in der Größe 3,5 cm mal                                 § 14\n5 cm.\nZweitschriften\nMit dem Antrag sind die für das Ausstellen eines\nFlugfunkzeugnisses festgesetzten Gebühren (§ 16)           Für ein in Verlust geratenes Flugfunkzeugnis kann\nzu entrichten.                                          eine Zweitschrift ausgestellt werden. Dasselbe gilt,\nwenn das Zeugnis beschädigt oder sein Inhalt ganz\n(3) Die Prüfungsdaten aus dem Flugfunkzeugnis        oder zum Teil unleserlich geworden ist; in diesen\nder anderen Verwaltung werden in das Flugfunk-          Fällen ist die Urschrift vor dem Ausstellen der Zweit-\nzeugnis der Deutschen Bundespost übernommen.            schrift zurückzugeben. Mit dem Antrag sind die für\nDieses gilt ebenso lange wie das Flugfunkzeugnis        das Ausstellen einer Zweitschrift festgelegten Ge-\nder anderen Verwaltung, im Höchstfall jedoch fünf       bühren (§ 16) zu entrichten.\nJahre. Ist vor dem Ausstellen des Flugfunkzeug-\nnisses der Deutschen Bundespost eine Nachprüfung\nabgelegt worden, so beträgt die Gültigkeitsdauer                                  § 15\nstets fünf Jahre, gerechnet vom Tage des Aus-                     Entziehung eines Flugfunkzeugnisses\nstellens des Zeugnisses.\n(1) Ein Flugfunkzeugnis ist von der Prüfungs-\n(4) Dem Inhaber eines Flugfunkzeugnisses einer       behörde zu entziehen, wenn der Inhaber\nanderen Verwaltung, der den Nachweis gemäß Ab-\n1. es ablehnt, sich einer von der Prüfungsbehörde\nsatz 1 Satz 1 nicht erbringen kann, wird auf Antrag\nangeordneten Nachprüfung zu unterziehen oder\nein Berechtigungsausweis der Deutschen Bundes-\npost ausgestellt, durch den das noch gültige Flug-      2. die Nachprüfung nicht bestanden hat.\nfunkzeugnis der anderen Verwaltung anerkannt wird.\n(2) Ein Flugfunkzeugnis kann von der Prüfungs-\nFür das Ausstellen eines Berechtigungsausweises\ngelten die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Satz 2        behörde entzogen werden, wenn der Inhaber\nund 3.                                                  1. in grober Weise gegen wichtige Funkvorschriften\n(5) Der Berechtigungsausweis ist nur gültig in           verstoßen hat oder\nVerbindung mit dem Flugfunkzeugnis der anderen          2. nach seinem Verhalten nicht mehr die Gewähr\nVerwaltung. Er verliert seine Wirksamkeit mit Ab-           für eine ordnungsgemäße Wahrnehmung des\nlauf der Gültigkeitsdauer des Flugfunkzeugnisses,           Funkdienstes bietet.\nfür das er erteilt worden ist, spätestens jedoch nach\nfünf Jahren, gerechnet vom Tage des Ausstellens                                   § 16\ndes Berechtigungsausweises.\nGebühren\n(6) Für die Entziehung eines Berechtigungsaus-\n(1) Für Prüfungen einschließlich Ausstellen des\nweises gilt § 15 entsprechend.\nZeugnisses werden folgende Gebühren erhoben:\n(7) Der Antrag auf Ausstellen eines Berechtigungs-\n1. zum Erwerb des Flugfunkzeugnisses\nausweises ist an das Fernmeldetechnische Zentral-\n1. oder 2. Klasse                        75,- DM\namt zu richten. Dem Antrag sind Ablichtungen des\nanzuerkennenden Flugfunkzeugnisses der anderen          2. zum Erwerb des Allgemeinen Sprech-\nVerwaltung und des Luftfahrerscheins beizufügen.            funkzeugnisses für den Flugfunkdienst    40,- DM","Nr. 52 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1966                        659\n3. zum Erwerb des Beschränkt Gültigen                  lassungsschein entspricht dem Beschränkt Gültigen\nSprechfunkzeugnisses I für den Flug-               Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst, wenn\nfunkdienst                               30,- DM   er nach einer Prüfung auf Ausübung des Flugsiche-\n4. zum Erwerb des Beschränkt Gültigen                  rungs-Sprechfunkverkehrs in englischer Sprache aus-\nSprechfunkzeu9nisses II tür den Flug-              gestellt wurde. Der Zulassungsschein entspricht dem\nfunkdienst                               20,- DM.  Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnis II für den\nFlugfunkdienst, wenn er nach einer Prüfung auf\n(2) Für Zusatzprüfungen einschließlich Ausstellen   Ausübung des Flugsicherungs-Sprechfunkverkehrs\ndes Sprechfunkzeugnisses werden folgende Gebüh-        in deutscher Sprache ausgestellt wurde.\nren erhoben:\n(2) Die in Absatz 1 genannten Zeugnisse und Zu-\n1. zum Erwerb des Allgemeinen Sprech-\nlassungsscheine werden auf Antrag frühestens fünf\nfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst\nMonate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer in neue\na) vom Inhaber eines Beschränkt Gül-               Zeugnisse umgetauscht. Der Antrag ist an das Fern-\ntigen Sprechfunkzeugnisses I für                meldetechnische Zentralamt zu richten. Für den Um-\nden Flugfunkdienst                    20,- DM   tausch gelten die Vorschriften des § 13 über die\nb) vom Inhaber eines Beschränkt Gül-               Verlängerung der Gültigkeitsdauer entsprechend.\ntigen Sprechfunkzeugnisses II für               Dem Antrag sind zwei gleiche Paßbilder in der\nden Flugfunkdienst                    30,- DM   Größe 3,5 cm mal 5 cm beizufügen.\n2. zum Erwerb des Beschränkt Gültigen\nSprechfunkzeugnisses I für den Flug-                                         § 18\nfunkdienst                               20,- DM.\nBußgeldvorschriit\n(3) Für eine Wiederholungsprüfung oder Nach-\nprüfung wird jeweils die Hälfte der in Absatz 1 für        Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10\ndas entsprechende Zeugnis genannten Gebühren er-       des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich\nhoben.                                                 oder fahrlässig den Flugfunkdienst bei einer deut-\nschen Boden- oder Luftfunkstelle ausübt, ohne das\n(4) Für das Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses     nach den §§ 1, 3 erforderliche, von der Deutschen\noder Berechtigungsausweises ohne Prüfung oder für      Bundespost ausgestellte oder anerkannte gültige\ndas Ausstellen einer Zweitschrift eines Flugfunk-      Flugfunkzeugnis zu besitzen.\nzeugnisses oder Berechtigungsausweises werden er-\nhoben:                                     je 5,- DM.\n§ 19\n§ 17                                               Berlin-Klausel\nUbergangsbestimmungen                       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n(1) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-\nvon der Deutschen Bundespost erteilten Flugfunk-\nsetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes\nzeugnisse und die von der Bundesanstalt für\n(6. Änderung) vom 25. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I\nFlugsicherung erteilten Zulassungsscheine für den\nS. 529) auch im Land Berlin. Die Beschränkungen\ninnerdeutschen Sprechfunkdienst bleiben bis zu dem\nder Lufthoheit im Land Berlin bleiben unberührt.\nin ihnen vermerkten Zeitpunkt gültig. Hierbei ent-\nsprechen das bisherige Beschränkt Gültige Flugfunk-\nsprechzeugnis dem Beschränkt Gültigen Sprechfunk-                                § 20\nzeugnis I für den Flugfunkdienst und das bisherige\nAllgemeine Flugfunksprechzeugnis dem Allgemeinen                             Inkrafttreten\nSprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst. Der Zu-          Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1967 in Kraft.\nBonn, den 29. November 1966\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nStücklen","660                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nAnlage\nPrüfungsbestimmungen\nfür den Erwerb von Flugfunkzeugnissen\n1. Prüfung für den Erwerb des Beschränkt Gültigen          1                dem Fluginformationsdienst in engli-\nSprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst                           scher Sprache unter Verwendung des\nfür die internationale Zivilluftfahrt gül-\n1. 1. Fertigkeiten\ntigen Buchstabieralphabets;\nIn der Prüfung sind folgende Fertigkeiten                   2.1.2. Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs\nnachzuweisen:\nfür die Flugsicherung in englischer\n1.1.1. eine Sprechfunk-Aufnahme und eine                           Sprache unter Annahme eines Fluges\nSprechfunk-Abgabe eines Textes aus                          nach Sichtflugregeln und unter Ver-\ndem Fluginformationsdienst in deut-                         wendung der dafür festgelegten Rede-\nscher Sprache unter Verwendung des                          wendungen, Ausdrücke und Abkürzun-\nfür die internationale Zivilluftfahrt gül-                  gen.\ntigen Buchstabieralphabets;\n2.2. Kenntnisse\n1.1.2. Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs\nfür die Flugsicherung in deutscher                   In einer mündlichen Prüfung sind die Kennt-\nSprache unter Annahme eines Fluges                   nisse gemäß 1.2. nachzuweisen.\nnach Sichtflugregeln und unter Verwen-\ndung der dafür festgelegten Redewen-\n3. Prüfung für den Erwerb des Allgemeinen Sprech-\ndungen, Ausdrücke und Abkürzungen.\nfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst\n1.2. Kenntnisse\n3.1. Fertigkeiten\nIn einer mündlichen Prüfung sind folgende\nKenntnisse nachzuweisen:                                    In der Prüfung sind folgende Fertigkeiten\nnachzuweisen:\n1.2.1. rechtliche Grundlagen des beweglichen\nFlugfunkdienstes;                                    3.1.1. eine Sprechfunk-Aufnahme und eine\nSprechfunk-Abgabe eines Textes aus\n1.2.2. die wichtigsten Bestimmungen über\ndem Flugverkehrs-Kontrolldienst in\nAnmeldung, Zulassung und Genehmi-\nenglischer Sprache unter Verwendung\ngung von Flugfunkanlagen;\ndes für die internationale Zivilluftfahrt\n1.2.3. Betriebsverfahren für den Sprechfunk-                       gültigen Buchstabieralphabets;\nverkehr im beweglichen Flugfunk-\ndienst;                                              3.1.2. Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs\nfür die Flugsicherung in englischer\n1.2.4. Anwendung der Not- und Dringlich-                           Sprache unter Annahme eines Fluges\nkeitsverfahren im Sprechfunkverkehr                         nach Instrumentenflugregeln und unter\ndes beweglichen Flugfunkdienstes;                           Verwendung der dafür festgelegten\n1.2.5. die wichtigsten Bestimmungen über                           Redewendungen, Ausdrücke und Ab-\nFlugsicherung wie                                           kürzungen;\n1.2.5.1. Luftverkehrsordnung, insbeson-              3.1.3. praktische Ubung im Gebrauch des\ndere allgemeine Regeln und                         Luftfahrthandbuches;\nSichtflugregeln,\n3.1.4. richtige Wortzählung und Gebührenbe-\n1.2.5.2. Funknavigation bei Flügen nach                     rechnung bei 5 vorbereiteten Funktele-\nSichtflugregeln,                                   grammen verschiedener Art mit je\n1.2.5.3. Organisation der Luftf ahrtver-                    nicht mehr als 20 Wörtern in der Ge-\nwaltung in der Bundesrepublik                      samtzeit von höchstens 30 Minuten.\nDeutschland,                                       Gebührenberechnung an Hand zur Ver-\nfügung gestellter Unterlagen;\n1.2.5.4. Flugsicherungssystem und Luft-\nraumorganisation in der Bun-                3.1.5. der Prüfungsteil 3.1.4. entfällt bis zur\ndesrepublik Deutschland.                           Einführung des öffentlichen Nachrich-\ntenverkehrs im Flugfunkdienst.\n2. Prüfung für den Erwerb des Beschränkt Gültigen\nSprechfunkzeugnisses I für den Flugfunkdienst                3.2. Kenntnisse\n2.1. Fertigkeiten                                                 3.2.1. In einer schriftlichen Prüfung sind aus-\nreichende Kenntnisse der englischen\nIn der Prüfung sind folgende Fertigkeiten                          Sprache, insbesondere der Luftfahrt-\nnachzuweisen:                                                      terminologie, durch Beantwortung ein-\n2.1.1. eine Sprechfunk-Aufnahme und eine                           facher Fragen aus den Prüfungsstoffen\nSprechfunk-Abgabe eines Textes aus                          1.2.5. und 3.2.2.3. nachzuweisen.","Nr. 52 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1966                              661\n3.2.2. In einer mündlichen Prüfung sind fol-                  4.2.2. In einer mündlichen Prüfung sind fol-\ngende Kenntnisse nachzuweisen:                                gende Kenntnisse nachzuweisen:\n3.2.2.1. vertiefte Kenntnisse         gemäß\n4.2.2.1. die Kenntnisse gemäß 3.2.2.;\n1.2.1. bis l.2.4.;\n3.2.2.2. vertiefte      Kenntnisse    gemäß                   4.2.2.2. Vorschriften der Vollzugsord-\n1.2.5.;                                                      nungen für den Funkdienst und\nSonderbestimmungen,         soweit\n3.2.2.3. Instrumentenflugregeln;\nsie für den beweglichen Flug-\n3.2.2.4. Navigationsfunkanlagen          und                           funkdienst von Bedeutung sind;\nFunknavigationsverfahren für\nInstrumentenflüge;                                  4.2.2.3. Vorschriften des Schiffssicher-\nheitsvertrages, soweit sie für\n3.2.2.5. Instrumentenanflugverfahren;\nden beweglichen Flugfunk-\n3.2.2.6. Organisation der internationa-                                dienst von Bedeutung sind;\nlen Luftfahrt.\n4.2.2.4. Grundlagen der Funktechnik;\n4. Prüfung für den Erwerb des Flugfunkzeugnisses                             4.2.2.5. allgemeine Erdkunde, wichtig-\n2. Klasse                                                                          ste Fernmeldewege;\n4.1. Fertigkeiten                                                         4.2.2.6. Vorschriften für Telegramme\nund Ferngespräche aus den\nIn der Prüfung sind folgende Fertigkeiten                                     Vollzugsordnungen für den\nnachzuweisen:                                                                 Telegraphen- und den Fern-\n4.1.1. fehlerfreie Abgabe mit Morse- oder                                     sprechdienst;\nKlopfertaste in einwandfreier Morse-\n4.2.2.7. Abrechnung im         beweglichen\nschrift\nFlugfunkdienst.\n4.1.1.1. verschlüsselter Gruppen (Mi-\nschung von Buchstaben, Ziffern                      4.2.2.8. Die Prüfungsteile 4.2.2.6. und\nund Satzzeichen) mit der Ge-                                 4.2.2.7. entfallen bis zur Einfüh-\nschwindigkeit von 16 Gruppen                                 rung des öffentlichen Nachrich-\nin der Minute;                                               tenverkehrs im Flugfunkdienst.\n4.1.1.2. eines Textes in offener Sprache\nmit der Geschwindigkeit von\n20 Wörtern in der Minute;            5. Prüfung für den Erwerb des Flugfunkzeugnisses\n1. Klasse\n4.1.2. fehlerfreie Höraufnahme nach Morse-\nzeichen mit gut lesbarer Handnieder-\n5.1. Fertigkeiten\nschrift oder - jedoch nur beim Text in\noffener Sprache (s. unter 4.1.2.2) - mit               In der Prüfung sind folgende Fertigkeiten\nder Schreibmaschine                                    nachzuweisen:\n4.1.2. l. verschlüsselter Gruppen (Mi-\nschung von Buchstaben, Ziffern               5.1.1. fehlerfreie Abgabe mit Morse- oder\nund Satzzeichen) mit der Ge-                        Klopfertaste in einwandfreier Morse-\nschwindigkeit von 16 Gruppen                        schrift\nin der Minute;                                      5.1.1.1. verschlüsselter Gruppen (Mi-\n4.1.2.2. eines Textes in offener Sprache                               schung von Buchstaben, Ziffern\nmit der Geschwindigkeit von                                  und Satzzeichen) mit der Ge-\n20 Wörtern in der Minute;                                    schwindigkeit von 20 Gruppen\nin der Minute;\n4.1.3. Zu 4.1.1. und 4.1.2.:\n5.1.1.2. eines Textes in offener Sprache\nJede verschlüsselte Gruppe besteht aus\nmit der Geschwindigkeit von\n5 Schriftzeichen; das Wort in der offe-\n25 Wörtern in der Minute;\nnen Sprache enthält durchschnittlich\n5 Buchstaben. Ziffern oder Satzzeichen\n5.1.2. fehlerfreie Höraufnahme nach Morse-\nzählen je für 2 Schriftzeichen.\nzeichen mit gut lesbarer Handnieder-\nJede Prüfung in der Abgabe oder Hör-                          schrift oder - jedoch nur beim Text in\naufnahme dauert 5 Minuten.                                    offener Sprache (s. unter 5.1.2.2.) - mit\n4.1.4. die Fertigkeiten gemäß 3.1.                                   der Schreibmaschine\n5.1.2.1. verschlüsselter Gruppen (Mi-\n4.2. Kenntnisse\nschung von Buchstaben, Ziffern\n4.2.1. In einer schriftlichen Prüfung sind ver-                               und Satzzeichen) mit der Ge-\ntiefte Kenntnisse gemäß 3.2.1. nachzu-                                 schwindigkeit von 20 Gruppen\nweisen.                                                                in der Minute;","662                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n5.1.2.2. eines Textes in offener Sprache                                      5.2. Kenntnisse\nmit der Geschwindigkeit von                                                    5.2.1. In einer schriftlichen Prüfung sind fol-\n25 Wörtern in der Minute;                                                                  gende Kenntnisse nachzuweisen:\n5.1.3. Zu 5.1.1. und 5.1.2.:                                                                               In der Zeit von höchstens 1 Stunde\nJede verschlüsselte Gruppe besteht aus                                                              Niederschrift eines Diktats in engli-\n5 Schriftzeichen; das Wort in der offe-                                                             scher Sprache (eine halbe Schreib-\nnen Sprache enthält durchschnittlich                                                                maschinenseite) mit anschließender\n5 Buchstaben. Ziffern oder Satzzeichen                                                              Dbersetzung ins Deutsche.\nzählen je für 2 Schriftzeichen.                                                         5.2.2. In einer mündlichen Prüfung sind ver-\nJede Prüfung in der Abgabe oder Hör-                                                                tiefte Kenntnisse gemäß 4.2.2. nachzu-\naufnahme dauert 5 Minuten.                                                                          weisen.\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nTag                                                                       Inhalt                                                                                         Seite\nNr. 55, ausgegeben am 6. Dezember 1966\n22. 11. 66   Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenz-\nübergang Weil-Otterbach/Basel-Freiburgerstraße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1475\n22. 11. 66   Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahn-\nhof Singen (Hohentwiel) sowie die Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf\nder Strecke Singen (Hohentwiel)-Ramsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1477\n22. 11. 66   Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahn-\nhof Thayngen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1480\n30. 11. 66   Fünfundsechzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Verlängerung\nund Erhöhung des Zollkontingents für gesalzenen Seelachs) ........... , ......... , . . . . . . . . .                                                          1482\n30. 11. 66   Einundsiebzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Angleichungszölle\n- 5. Neufestsetzung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1482","Nr. 52 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1966                             663\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im               Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                              Bundesanzeiger               Inkraft-\nNr.         vom             tretens\n23. 11. 66 Zweite Verordnung zur Änderung der Erstattungs-\nverordnung Rindfleisch                                            221       26. 11. 66         27. 11. 66\n21. 11. 66 Verordnung Nr. 30/66 über die Festsetzung von\nEntgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-\nschiffahrt                                                        221       26. 11. 66         25. 11. 66\n29. 11. 66 Verordnung zur Änderung von Lotstarifordnungen                    224        1. 12. 66          1. 12. 66,\nsiehe jedoch\nArtikel 6\n29. 11. 66 Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung\ndes Abschöpfungstarifs (Clementinen usw.)                          225       2. 12.66          10. 11. 66\n23. 11. 66 Verordnung zur Änderung der Telegraphenord-\nnung und der Verordnung über Gebühren für\nNebentelegraphen und für den Fernschreibdienst                     225       2. 12.€6            1. 1. 67\nBundcsgcscl.zbl. III 9027-1\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift\n-   Ausgabe in deutscher Sprache -\nNr.         vom                 Seite\n5. 11. 66 Verordnung Nr. 172/66/EWG der Kommission zur\nFestsetzung der Ausgleichskoeffizienten für die\nverschiedenen Bezeichnungen und Qualitäten von\nnicht raffinierten Olivenölen                                     202        7. 11. 66            3481\n7. 11. 66 Verordnung Nr. 173/66/EWG der Kommission über\ndie Ermittlung des cif-Preises, des Frei-Grenze-\nPreises und der Abschöpfungen für nicht raffi-\nnierte Olivenöle                                                  202        7. 11. 66            3482\n7. 11. 66 Verordnung Nr. 174/66/EWG der Kommission über\ndie Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen im Olivenöl-\nsektor                                                            202'       7. 11. 66            3485\nBerichtigung zur Verordnung Nr. 174/66/EWG der\nKommission vom 7. November 1966 über die Ein-\nfuhr- und Ausfuhrlizenzen im Olivenölsektor\n(AB Nr. 202 vom 7. 11. 1966)                                      205       10. 11. 66            3516\n7. 11. 66 Verordnung Nr. 175/66/EWG der Kommission über\ndie Auswirkungen des Zollsatzes bei der Einfuhr\nbestimmter Oliven                                                 202        7. 11. 66            3487\n7. 11. 66 Verordnung Nr. 176/66/EWG der Kommission be-\ntreffend Ubergangsvorschriften für Olivenöl                       203        8. 11. 66            3489\n7. 11. 66 Verordnung Nr. 177/66/EWG der Kommission zur\nUnterscheidung der verschiedenen raffinierten\nOlivenöle                                                         203        8. 11. 66            3491","664                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinsdl.aften\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift\n- Ausgabe in deutscher Sprache -\nNr.          vom                  Seite\n8. 11. 66    Verordnung Nr. 178/66/EWG der Kommission zur\nFestsetzung der Abschöpfungen für Olivenöl                                      204         9. 11. 66               3493\nBerichtigung der Verordnung Nr. 166/66/EWG des\nRates vom 27. Oktober 1966 über die Abschöp-\nfungen auf raffiniertes Olivenöl und einige oliven-\nölhaltige Erzeugnisse (AB Nr. 197 vom 29. 10. 1966)                             204         9. 11. 66               3503\n8. 11. 66    Verordnung Nr. 179/66/EWG der Kommission zur\nFestsetzung der Referenzpreise für Süßorangen                                   205       10.11.66                  3510\n15. 11. 66    Verordnung Nr.180/66/EWG des Rates zur Fest-\nsetzung der gemeinsamen Schwellenpreise für\nReis in den Mitgliedstaaten ohne eigene Erzeu-\ngung für die Zeit vom 1. Dezember 1966 bis\n31. August 1967                                                                 208       15. 11. 66                3570\n14. 11. 66    Verordnung Nr. 181/66/EWG der Kommission zur\nFestsetzung der Abschöpfungen für Olivenöl                                      208        15. 11. 66               3571\n18. 11. 66    Verordnung Nr. 182/66/EWG der Kommission zur\nAufhebung des Zusatzbetrags für Eier in der\nSchale von Hausgeflügel mit Ursprung in Ungarn\nund Rumänien                                                                    211        19. 11. 66               3601\n18. 11. 66    Verordnung Nr. 183/66/EWG der Kommission über\ndie Nichtfestsetzung des Zusatzbetrags für süd-\nafrikanische Eier                                                               211        19. 11. 66               3602\n21. 11. 66     Verordnung Nr. 184/66/EWG der Kommission\nüber die Sammlung, Prüfung und Weiterleitung\nder Buchführungsdaten zum Zweck der Feststel-\nlung der Einkommen in den landwirtschaftlichen\nBetrieben                                                                        213      23.11.66                  3637\n22. 11. 66    Verordnung Nr. 185/66/EWG der Kommission zur\nBestimmung der Interventionsorte für Olivenöl\nmit Ausnahme der Hauptinterventionsorte                                          214      24. 11. 66                3653\n22. 11. 66    Verordnung Nr. 186/66/EWG der Kommission zur\nRegelung bestimmter Einzelheiten betreffend die\nBeihilfe für Olivenöl                                                            214       24. 11. 66               3654\n24. 11. 66    Verordnung Nr. 187/66/EWG des Rates über die\nGewährung einer Erstattung bei der Erzeugung\nfür die Grob- und Feingrießsorten aus Mais, die\nin der Brauerei-Industrie Verwendung finden                                      217       26. 11. 66               3709\n24. 11. 66    Verordnung Nr. 188/66/EWG des Rates zur Er-\nmächtigung des Königreichs Belgien, der Bundes-\nrepublik Deutschland, der Französischen Repu~\nblik und der Italienischen Republik, die Abschöp-\nfungen auf bestimmte Rinder- und Rindfleisch-\neinfuhren aus dritten Ländern zu erhöhen                                        217       26. 11. 66               3710\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruck_ereL\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag,\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 7,50.\nEin z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt•\nKöln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}