{"id":"bgbl1-1966-52-1","kind":"bgbl1","year":1966,"number":52,"date":"1966-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/52#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_52.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet der Landbeschaffung (Viertes Änderungsgesetz LBG)","law_date":"1966-11-29T00:00:00Z","page":653,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["653\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1966                   Ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 1966                                                                                                            Nr. 52\nTag                                                                    Inhalt                                                                                          Seite\n29. 11. 66  Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet der Landbeschaffung (Viertes Ände-\nrungsgesetz LBG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   653\nßundesgesetzbl. Jll 54-3, 57-1, 54-3/1\n29. 11. 66   Verordnung über Flugfunkzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      655\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 55 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             662\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     663\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   663\nGesetz\nzur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet der Landbeschaffung\n(Viertes Änderungsgesetz LBG)\nVom 29. November 1966\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                   (2) Die beurkundete Einigung (Absatz 1) steht\nrates das folgende Gesetz teschlossen:                                                      einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluß Teil A\nund Teil B gleich. § 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie\nArtikel 1                                                         Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.\nDas Gesetz über die Landbeschaffung für Auf-                                                   (3) Einigen sich die Beteiligten nur über Teil A\ngaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz)                                              oder über Teil A und B je gesondert, so sind die\nvom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 134), zu-                                        Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; so-\nletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung von                                            weit eine Einigung nicht erzielt ist, wird das Ver-\nVorschriften auf dem Gebiet der Landbeschaffung                                             fahren fortgesetzt.\"\n(Drittes Änderungsgesetz LBG) vom 23. Dezember                                         3. § 51 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n1963 (Bundesgesetzbl. J S. 1012), wird wie folgt ge-\nändert:                                                                                        ,, (2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz\neingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausfüh-\n1. Dem § 1 Abs. 1 wird folgende Nummer 6 ange-                                              rung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen\nfügt:                                                                                   Gründen erforderlich, so kann die Enteignungs-\n,.6. zur Verlegung von Anlagen oder Einrichtun-                                         behörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn\ngen der Verteidigung, weil die benutzten                                           a) Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfecht-\nGrundstücke für Anlagen oder Einrichtungen                                                bar geworden ist,\nbenötigt werden, für die eine Enteignung                                           b) der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt\nnach anderen Gesetzen zulässig wäre.\"                                                     oder unter Verzicht auf das Recht der Rück-\n2. § 37 erhält folgende Fassung:                                                                   nahme zulässigerweise hinterlegt worden ist\noder, wenn durch schriftliche Erklärung des\n,,§ 37                                                              Betroffenen oder durch Urkunden der Deut-\n(1) Einigen sich die Beteiligten über den Uber-                                             schen Bundespost oder eines Geldinstituts\ngang oder die Belastung des Eigentums an dem                                                   nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zah-\nzu enteignenden Grundstück oder anderer in § 12                                                lung verweigert wird,\nAbs. 1 Buchstabe b genannter Rechte (Teil A) und                                        c) der Unterschiedsbetrag zwischen dem An-\nüber die Höhe der Entschädigung (Teil B), so hat                                               erkenntnisbetrag und dem festgesetzten Ent-\ndie Enteignungsbehörde eine Niederschrift über                                                 schädigungsbetrag hinterlegt ist.\ndie Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß                                         An die Stelle der Voraussetzungen nach den\nden Erfordernissen des § 47 Abs. 3 und 4 ent-                                           Buchstaben b und c tritt bei einer Naturalwert-\nsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unter-                                          rente die nach § 3 Satz 2 des Währungsgesetzes\nschreiben. Ein Bevollmächtigter bedarf einer                                              erteilte Genehmigung. Absatz 1 Satz 2 gilt sinn-\nöffentlich beglaubigten Vollmacht.                                                       gemäß.\"","654                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n4. An die Stelle des § 64 Abs. 3 Satz 1 treten fol-        rungsgesetz LBG) vom 29. November 1966 (Bun-\ngende Sätze:                                           desgesetzbl. I S. 653) Anwendung findet, gilt die\n,,Hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 ge-        fortdauernde Inanspruchnahme bis zum 31. De-\nnannten Grundstücke gilt die Inanspruchnahme           zember 1968 als vorzeitige Besitzeinweisung im\nvom 5. Mai 1955, 12 Uhr an bis zum 31. Dezember        Sinne des § 38 des Landbeschaffungsgesetzes.\n1968 als vorzeitige Besitzeinweisung im Sinne          Kann in einem Einzeltall bis zu diesem Zeitpunkt\ndes § 38; kann in einem Einzelfall bis zu diesem       die Enteignung nicht durchgeführt werden und\nZeitpunkt die Enteignung nicht durchgeführt            besteht der Bedarf für Verteidigungszwecke, ins-\nwerden und besteht der Bedarf, insbesondere            besondere wegen der Verpflichtungen des Bundes\nwegen der Verpflichtungen des Bundes aus               aus Artikel 48 des Zusatzabkommens zum NATO-\nArtikel 48 des Zusatzabkommens zum NATO-               Truppenstatut fort, so hat die Enteignungsbehörde\nTruppenstatut fort, so hat die Enteignungs-            auf schriftlichen Antrag der zuständigen Behörde,\nbehörde auf schriftlichen Antrag der zuständigen       der zwei Monate vorher eingegangen sein soll,\nBehörde, der zwei Monate vorher eingegangen            die Besitzeinweisung durch Beschluß in dem not-\nsein soll, die Besitzeinweisung durch Beschluß in      wendigen Umfang aufrechtzuerhalten. Ergeht ein\ndem notwendigen Umfang aufrechtzuerhalten. Er-         solcher Beschluß, so kann der Eigentümer die un-\ngeht ein solcher Beschluß, so kann der Eigen-          verzügliche Durchführung der Enteignung be-\ntümer die unverzügliche Durchführung der Ent-          antragen. Dber diesen Antrag ist binnen sechs\neignung beantragen. Uber diesen Antrag ist             Monaten zu entscheiden. Die Besitzeinweisung\nbinnen sechs Monaten zu entscheiden. Die Besitz-       steht dem Angebot der Besitzübertragung im\neinweisung steht dem Angebot der Besitzüber-           Sinne des § 50 des Landbeschaffungsgesetzes hin-\ntragung im Sinne des § 50 hinsichtlich der so-         sichtlich der sofortigen Fälligkeit der Anerkennt-\nfortigen Fälligkeit der Anerkenntnisbeträge            nisbeträge gleich. Die Besitzeinweisung ist aufzu-\ngleich. Die Besitzeinweisung ist aufzuheben, wenn      heben, wenn der Bedarf für Verteidigungszwecke\nder Bedarf fortfällt.\"                                 fortfällt.\"\nArtikel 3\nArtikel 2                          Das Gesetz zur Ergänzung des § 64 des Land-\nArtikel 19 Satz 1 des Gesetzes zu dem Abkommen        beschaffungsgesetzes vom 23. Dezember 1958 (Bun-\nzwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags           desgesetzbl. I S. 990}, Artikel 2 des Gesetzes zur\nvorn 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer         Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet der\nTruppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom              Landbeschaffung vom 23. Dezember 1960 (Bundes-\n3. August 1959 zu diesem Abkommen (Gesetz zum            gesetzbl. I S. 1078} und das Gesetz zur Änderung\nNATO-Truppenstatut und zu den Zusatzverein-              von Vorschriften auf dem Gebiet der Land-\nbarungen} vorn 18. August 1961 (Bundesgesetzbl. II       beschaffung vom 23. Dezember 1963 (Bundesgesetz-\nS. 1183} erhält folgende Fassung:                        blatt I S. 1012} werden aufgehoben.\n,,Soweit nicht § 64 Abs. 3 Satz 1 des Landbeschaf-\nfungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 4                            Artikel 4\ndes Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf          Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember\ndem Gebiet der Landbeschaffung (Viertes Ände-         1966 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 29. November 1966\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesminister des Innern\nLücke\nDer Bundesminister der Justiz\nDr.Jaeger\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchmücker\nDer Bundesminister der Verteidigung\nvon Hassel"]}