{"id":"bgbl1-1966-51-2","kind":"bgbl1","year":1966,"number":51,"date":"1966-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/51#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-51-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_51.pdf#page=2","order":2,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Heimkehrergesetzes","law_date":"1966-11-19T00:00:00Z","page":650,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["650                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Heimkehrergesetzes\nVom 19. November 1966\nAuf Grund des § 11 des Heimkehrergesetzes vom               Pflegezulage nach dem Bundesversorgungs-\n19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221), zuletzt ge-            gesetz, auch soweit in anderen Gesetzen be-\nändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergän-                stimmt ist, daß Leistungen in entsprechender\nzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und                  Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes\nArbeitslosenversicherung vom 23. Dezember 1956                 gewährt werden,\n(Bundesgesetzbl. I S. 1018), verordnet die Bundes-\nUnterhaltsbeträge für einen Führhund oder\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\nfremde Führung, soweit sie auf Gesetz oder\nVerordnung beruhen,\nErsatz der Kosten für Kleider- und Wäsche-\nArtikel I\nverschleiß nach dem Bundesversorgungsgesetz,\n§ 5 der Verordnung zur Durchführung des Heim-               auch soweit in anderen Gesetzen bestimmt ist,\nkehrergesetzes vom 13. Juli 1950 (Bundesgesetzbl.              daß Leistungen in entsprechender Anwendung\nS. 327), zuletzt geändert durch die Vierte Verord-             des Bundesversorgungsgesetzes gewährt wer-\nnung zur Änderung der Verordnung zur Durchfüh-                 den, oder nach der Reichsversicherungsordnung,\nrung des Heimkehrergesetzes vom 5. Mai 1962                    Leistungen im Rahmen einer Heilbehandlung\n(Bundesgesetzbl. I S. 325), wird wie folgt geändert            oder Anstaltspflege nach dem Bundesversor-\nund ergänzt:                                                   gungsgesetz, auch soweit in anderen Gesetzen\nbestimmt ist, daß Leistungen in entsprechender\n1. In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „der öffent-\nAnwendung des Bundesversorgungsgesetzes\nlichen Fürsorge\" durch die Worte „der Sozialhilfe\ngewährt werden, nach der Reichsversicherungs-\nund der öffentlichen Jugendhilfe\" ersetzt.\nordnung, dem Angestelltenversicherungsgesetz\noder dem Reichsknappschaftsgesetz,\n2. In Absatz 4 werden\nEntlassungsgeld und Dbergangs beihilfe nach dem\na) die Zahl „225\" durch die Zahl „330\",\nHeimkehrergesetz,\nb) die Zahl „80\" durch die Zahl „ 160\" und\nLeistungen aus Anlaß der Mutterschaft nach der\nc) die Zahl „60\" durch die Zahl „ 100\"                      Reichsversicherungsordnung, dem Mutterschutz-\nersetzt.                                                    gesetz oder dem Heimkehrergesetz,\nGrundrenten und Schwerstbeschädigtenzulagen\n3. Absatz 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung:               der Beschädigten nach dem Bundesversorgungs-\n,,c) Kindergeld     nach   dem    Bundeskindergeld-        gesetz, auch soweit in anderen Gesetzen be-\ngesetz,\".                                          stimmt ist, daß Leistungen in entsprechender\nAnwendung des Bundesversorgungsgesetzes\n4. Absatz 6 erhält folgende Fassung:                           gewährt werden,\n,, (6) Die Gewährung eines Zuschlages für Kinder         Renten, die den Opfern nationalsozialistischer\nentfällt ferner in der Höhe, in der für sie ein             Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung\nAnspruch auf Kinderzuschlag nach besoldungs-                erlittenen    Gesundheitsschädigung     gewährt\nrech tlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder             werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der\nauf Leistungen nach § 7 Abs. 6 des Bundeskinder-            Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung\ngeldgesetzes besteht.\"                                      der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und\nSchwerstbeschädigtenzulage gewährt werden\n5. Absatz 12 erhält folgende Fassung:                          würde,\n,, (12) Nicht als Einkommen im Sinne der Ab-             Aufwandsentschädigungen,     soweit   sie  nicht\nsätze 7 bis 10 gelten Leistungen, die nicht oder            steuerpflichtig sind,\nnicht hauptsächlich für den Lebensunterhall, son-           Leistungen zum Zwecke der Erziehung, Er-\ndern als zweckgebundene oder zweckbestimmte                 werbsbefähigung und Berufsförderung nach\nSonderleistungen gewährt werden, besonders                  dem Bundesversorgungsgesetz, auch soweit in\nPflegegeld aus der gesetzlichen Unfallversiche-       anderen Gesetzen bestimmt ist, daß Leistungen\nrung,                                                 in entsprechender Anwendung des Bundesver-"]}