{"id":"bgbl1-1966-51-1","kind":"bgbl1","year":1966,"number":51,"date":"1966-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/51#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-51-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_51.pdf#page=1","order":1,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz","law_date":"1966-11-15T00:00:00Z","page":649,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["649\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                        Z1997A\n19 6 6                      J\\ u s µ; q!; c h c II zu B o II n am :w. November t 966                                                                                    Nr. 5 1\nTctg                                                                Inhalt                                                                                            Seite\n15. 11. öb    Vivrk Verordnung                   z111  Änderung der Durchführungsbeslimmungen zum Zuckersteuer9esetz                                                        649\nBu11d<:sqc•sd,.ill. 111 lil '.1-41\n19. 11. Ci6   Fünlle Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Heimkehrergesetzes                                                                         650\nB1111clc,sqc•s<:L·,ill. 111 H4--1 1\n25.11.66      Vt;r<HdJJun~J zu§ U Abs.2 des Berlinhilfeqesetzes .......................................                                                                     651\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBu11clcs~J(!Selzblclll T<'i I IJ Nr. 54 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       652\nVcrkündungc!n im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   652\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz\nVom 15. November 1966\nAuf Grund des § '2 des Zuckersteuergesetzes in                                     4. In Absatz 4\nder Fassung vom 19. August 1959 (Bundesgesetzbl. l                                          a) erhält die Nummer 1 folgende Fassung:\nS. 645), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Än-\nderung des Zuckersteuergesetzes vom 15. Januar                                                     „1. bei Waren der Nr. 17.01 des\n1965 (Bundesupsetzbl. 1 S. 9), wird verordnet:                                                            Zolltarifs                                                        95 v. H.\nbei Kunsthonig, auch mit na-\nArtikel 1                                                                türlichem Honig vermischt,\nDer § 3 der Durchführungsbestimmungen zum                                                              aus Nr. 17.02 des Zolltarifs                                     80 v. H.\nZuckersteuergesetz vom 19. August 1959 (Bundes-                                                           bei den anderen Waren der\ngesetzbl. I S. 647), :wletzt geändert durch die Dritte                                                    Nr. 17.02 des Zolltarifs                                         70 v. H.\";\nVerordnung zur Ändernng der Durchführungs--                                                 b) werden in Nummer 2 Buchstabe a die Worte\nbestimmungen zum Zuckersteuergesetz vom 5. No-                                                     ,,'\\Nasser, Aroma-, Geschmack- oder Farb-\nvember 1965 (Bundesgesetzbl. T S. 1813), wird wie                                                 stoffe\" ersetzt durch die Worte „Aroma-,\nlolgt geändert:                                                                                   Geschmack- oder Farbstoffe allein oder rnit-·\n1. ln Absatz 1 Nr. 1 <:rhöll der erste Satz folgende                                              einander oder neben diesen Stoffen noch\nFassung:                                                                                      Wasser\";\n„Einfache Mischun~JC~n von Zucker im Sinne des                                          c) werden in Nummer 3 vor den Worten „bei\n§ 1 des Zuckersteuergcselzes mit anderen Stof-                                                gefüllter Schokolade\" die Worte eingefügt:\nfen, ohne Rücksicht auf ihre Einordnung im Zoll-                                                   ,,bei Kakaopulver, nur ge--\ntarif und den Zeitpunkt, in dem die einzelnen\nzuckert, der Nr. 18.06 - A des\nBestandteile mitein;rnder vermischt worden sind,\nZolltarifs                                                            90 v. H.\"\nsofern das Eigengewicht des Zuckers mindestens\nzehn HunclerU.cik~ des Eigengewichts der Waren\nbeträgt.\"                                                                                                                      Artikel 2\n2. In Absatz 1 Nr. 2 erhalten die Buchstaben a und                                        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nc folgende Fassung:                                                               Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bnndes-\n,, a) Waren der Nm. 17.01 und 17.02 des Zoll-                                     gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 12 Abs. 2 C:es\ntarifs, soweit sie kein Zucker im Sinne des                                Dritten lJberleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 1 des Zuckersteuergesetzes sind;\"\n,,c) Waren der Nr. 18.06 des Zolltarifs;\".\n3. In Absatz 3 Salz 5 werden die Worte „milden in                                                                                  Artikel 3\nAbsatz 1 Nr. 1 genannten Stoffen\" (~rsetzt durch                                       Diese Verordnung tritt am vierzehntE. n Tage nach                             0\ndie Worte „mit anderen Stoffen\".                                                  ihrer Verkündung in Kraft.\nBonn, den 15. November 1966\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nGrund"]}