{"id":"bgbl1-1966-49-1","kind":"bgbl1","year":1966,"number":49,"date":"1966-11-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/49#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-49-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_49.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Bildung eines Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung","law_date":"1966-11-08T00:00:00Z","page":633,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["633\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                           Z 1997 A\n1966                Ausgegeben zu Bonn am 12. November 1966                                                                                                      Nr. 49\nTag                                                           Inhalt                                                                                            Seite\n8. 11. 66 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Bildung eines Sachverständigenrates zur Begut-\nachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       633\nBundcsgesetzbl. III 700-2\n31. 10. 66 Zweilc Verordnung zur Änderung der Auslandsfleischbeschaugebühren-Verordnung . . . . . . .                                                               634\nBundcsgcsctzbl. III 7832-1-7\n26. 10. 66 Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung\nim Geschäftsbereich des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             635\nBundesgesetzbl. III 20:ll-1-5\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgeselzblcitt. Teil II Nr. 53 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     636\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               637\nRechtsvorschriften cler Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            638\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Bildung\neines Sachverständigenrates zur Begutachtung\nder gesamtwirtschaftlichen Entwicklung\nVom 8. November 1966\nDer Bundestag h,.11 <las f ol~Jende Cesetz beschlos-                       Gutachten der Bundesregierung zu und veröffent-\nsen:                                                                          licht sie eine Woche danach oder im Einvernehmen\nArtikel 1                                            mit dem Bundesminister für Wirtschaft zu einem\nspäteren Zeitpunkt.\"\n§ 6 des Geselzes über die Bildung eines Sachver-\nsti:i.ndigenrales zur Begutachtung der gesamtwirt-                                                                         Artikel 2\nschaftlichen Entwicklung vom 14. August 1963 (Bun-                                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndesgesetzbl. I S. 685) erhält folgende Fassung:                               des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n,,§ 6\n(1) Der Sachverständigenral erstattet jährlich ein                                                                      Artikel 3\nGutachten (Jahresgutachten) und leitet es der Bun-                                Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndesregierung bis zum 15. November zu. Das Jahres-                             dung in Kraft.\ngutachten wird den gesetzgebenden Körperschaften\nvon der Bundesregierung unverzüglich vorgelegt\nund zum gleichen Zeitpunkt vom Sachverständigen-                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nrat veröffentlicht. Spätestens acht Wochen nach der                           sind gewahrt.\nVorlage nimmt die Bundesregierung gegenüber den                                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\ngesetzgebenden Körperschaften zu dem Jahresgut-\nachten Stellung. In der Stellungnahme sind insbe-\nBonn, den 8. November 1966\nsondere die wirtschaftspolitischen Schlußfolgerun-\ngen, die die Bundesregierung aus dem Gutachten\nzieht, darzulegen.                                                                                       Der Bundespräsident\nLübke\n(2) Der Sachverständigenrat soll nach seinem Er-\nmessen zusätzliche Gutachten erstellen, wenn auf                                                       Für den Bundeskanzler\neinzelnen Gebieten Entwicklungen erkennbar wer-                                           Der Bundesminister für Verkehr\nden, welche die in § 2 Satz 2 genannten Ziele ge-                                                                        Seebohm\nfährden. Die Bundesregierung kann den Sachver-\nständigenrat mit der Erstattung solcher Gutachten                                      Der Bundesminister für Wirtschaft\nbeauftragen. Der Sachverständigenrat lei.tet diese                                                                    Schmücker"]}