{"id":"bgbl1-1966-48-2","kind":"bgbl1","year":1966,"number":48,"date":"1966-11-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/48#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-48-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_48.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflicht mit in Frankreich befindlichen Beständen an Erdöl und Erdölerzeugnissen","law_date":"1966-10-21T00:00:00Z","page":630,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["630                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nVerordnung\nüber die Erfüllung der Vorratspflicht mit in Frankreich befindlichen Beständen\nan Erdöl und Erdölerzeugnissen\nVom 21. Oktober 1966\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 und des § 9 Abs. 4 des       2. Art der Bestände sowie deren Anteil an den vom\nGesetzes über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen            Eigentümer oder Miteigentümer in der jeweiligen\nvom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1217)            Bestandsart als Vorrat gehaltenen Beständen,\nwird verordnet:                                          3. ein kalendermäßig bestimmter Zeitraum von\n§ 1                                wenigstens sechs Monaten, für den die Verpflich-\n(1) Die Pflicht zur Vorratshaltung auf Grund des          tung gilt.\nGesetzes über Mindestvorrälc an Erdölerzeugnissen           (3) Soweit eine ausreichende Feststellung und\nkann mit in Frankreich befindlichen Beständen an\nUberwachung der Bestände nach Absatz 1 Nr. 1 in\nErdölerzeugnissen der in § 1 des Gesetzes bezeich-\nanderer Weise als durch Aufnahme in die Bestands-\nneten Art und Erdöl erfülll werden, soweit die\nmeldungen sichergestellt ist, kann das Bundesamt\nBestände\nfür gewerbliche Wirtschaft gestatten, daß die Vor-\n1. im Eigentum oder Miteigentum des vorrats-             ratspflicht mit diesen Beständen erfüllt wird.\npflichtigen Unternehmers stehen und in Bestands-\nmeldungen gegenüber den zuständigen fran-\nzösischen Behörden als Bestände deutscher Unter-\nnehmer ausgewiesen sind,                                                        § 2\n2. sich nach Abschluß der Hafenformalitäten an Bord         Im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 3 ist der Meldung nach\neines Seeschiffes in einem französischen Hafen       § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ein Verzeichnis bei-\nbefinden und im Eigentum oder Miteigentum des        zufügen, aus dem sich Art und Menge der vom\nvorratspflichtigen Unternehmers stehen oder für      Eigentümer oder Miteigentümer für den vorrats-\ndiesen bestimmt sind oder                            pflichtigen Unternehmer gehaltenen Bestände er-\ngeben. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Meldung\n3. für den vorratspflichtigen Unternehmer bestimmt       der Bestände an Erdöl und Erdölerzeugnissen vom\nsind und dem Bundesamt für gewerbliche Wirt-         11. Januar 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 63) findet keine\nschaft und den zuständigen französischen Behör-      Anwendung.\nden eine Absatz 2 entsprechende schriftliche Ver-\npflichtungserklärung vorgelegt worden ist, in der\nsich der Eigentümer oder Miteigentümer der                                      § 3\nBestände gegenüber dem vorratspflichtigen Unter-\nDiese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten\nnehmer verpflichtet hat, die Bestände für ihn zu\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nhalten und gegenüber den zuständigen fran-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes\nzösischen Behörden nicht als eigenen Pflichtvorrat\nzu melden.                                           auch im Land Berlin.\n(2) In der Verpflichtungserklärung nach Absatz 1\nNr. 3 sind anzugeben                                                                § 4\n1. Name und Anschrift des Eigentümers oder Mit-            Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer\neigentümers der Bestände,                            Verkündung in Kraft.\nBonn, den 21. Oktober 1966\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nKurt Schmücker","Nr. 48 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1966                                                                                        631\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nTag                                                                        Inhalt                                                                                         Seite\nNr. 50, ausgegeben am 11. Oktober 1966\nHJ. 66    Gesetz zu dem Vertrag vom 7. Februar 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Sudan über die Förderung von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            889\nliO. fi(j Gesetz zu dem Vertrag vom 4. Dezember 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nKenia über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . .                                                          899\nlU. 66    Gesetz zu dem Vertrag vom 8. November 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nCeylon über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . .                                                           909\n10.66     Gesetz zu der Sechsten Zusatzvereinbarung vom 24. Mai 1965 zum Abkommen zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung\nüber die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über die Altershilfe für Landwirte . . .                                                                    923\n5. W. 66      Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollkontingente\nfür gewerbliche Waren - 2. Halbjahr 1966) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           927\n5. 10. 66     Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollkontingente\nfür Seidengarne und Schappeseidengarne - 3. Quartal 1966) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           928\n5.  ]O_  66   Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Waren der\nEGKS - 2. Halbjahr 1966) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            930\n5.  rn. 66    Einundsechzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollaussetzung\nfür HET-Säure) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  933\nW. 66     Verordnung zur Änderung von Zollsätzen (Kreide aus Tarifnr. 38.19) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  934\nNr. 51, ausgegeben am 25. Oktober 1966\nHl 10. 66      Verordnung über die Inkraftsetzung der Vollzugsordnungen vom 10. Juli 1964 zu den Ver-\nträuen des Weltpostvereins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            937\nNr. 52, ausgegeben am 27. Oktober 1966\n], Hi.66      Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung 1966                                                                                             1333\nBundcsgesetzbl. III 9501-2, 9501-3, 9501-8","632                                                         Bundcsqeselzblatt, Jahrgang 1966, Teil l\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGcmüß § 1 A IJs '.2 dc·s c;cs<·lzc)s über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bund<:!sges<)lzhl. S. 23) wird c11il folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingew ic•sen:\nVerkündet im                    Tag des\nD<1tu111 und Bc•zeid1tll1tH]              df)J' Verordnung                       Bundesanzeiger                   Inkraft-\nNr.         vom                   tretens\n26. 9. G6     Anordnun~J der Wctsser- und Schiffahrtsdirektion\nKiel über die Aufhc~bung der schiffahrtpolizei-\nlichen Anordnung zur Regelung des Schiffsver-\nkehrs ,rnl dem Nord-Ostsc'.e-Kanal bei der Tunnel-\nbi:lusl.cl !() Rcndsbur~J                                                        196      18. 10. 66              18. 10. 66\n18. 10. b6    Verordnung zur i\\nd<'runq der Erslatlungsverord-\nnung Rindfleisch                                                                 199      21. 10. 66                Siehe\nArtikel 3\n18. 10. 66    Verordnung zur Änderung der Ausgleichsverord-\nnung (Siebente Ausgleichsverordnung)                                             199      21. 10. 66               1. 9. 66\nB1111dr'S(J<'S<'\\·1.hl. Jll 7B42-1-:,\n18. 10. 66    Verordnung zur Anderung der 11. Abgaben- und\nStüt7.ungsve rordnunq                                                            199      21. 10. 66               1. 9.66\n21. 10. 66     Verordnung TSF Nr. 11/66 über Tarife für den\nGüterfernverkehr m i L Kraftfahrzeugen                                           201      25. 10. 66               1. 11. 66\n6. 10. 66   Schiffahrlpolizeilid1e Anordnung der Wasser- und\nSchiffahrtsdirektion Bremen über das Schleppen\ni:lUf der W(!ser                                                                  202      26. 10. 66               1. 11. 66\n20. 10. 66    Verordnunq Nr. 28/6b über die Festsetzung von\nEntgelten Jür Verkehrsleistungen der Binnen-\nschiffahrt                                                                        203      27. 10.66                1. 11. 66\n28. 10. 66    Siebenundzwanzi~Jsle Verordnung zur Änderung\nder Einfuhrliste - - An Jage zum Außenwirtschafts-\ngesetz                                                                            205      29. 10. 66             29. 10. 66\n28. 10. b6     Verordnun~J über Notmaßnahmen bei der An-\nerkennunrJ und Zulassung von Winterroggensaat-\ngut                                                                               205      29. 10.66              30.10.66\n27. 10. 66    Vierzehnte Verordnung über Ausnahmen von den\nVorschrift.Ern             der       Straßenverkehrs-Zulassungs-\nOrdnunq (Vierzehnte Ausnahmeverordnung zur\nStVZO)                                                                            205      29. 10.66              30. 10.66\n13. 10. 66    Verordnunq der Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nKiel zur .Änderung der Verordnung über die Ver-\nwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Nord-\nostsee-Kanal 1 und Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler\nFörde (Lotsordnung Nord-Ostsee-Kanal/Kieler\nFörde)                                                                            205      29. 10.66                1. 11. 66\n13. 10. 66    Verordnun~J der Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nKiel zur Änderung der Verordnung über die Ver-\nwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Trave\n(Lotsordnung Tra ve)                                                              205      29. 10.66                1. 11. 66\n13. 10. 66    Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nKiel über die Verwaltung und Ordnung des See-\nlotsreviers Flensburger Förde (Lotsordnung Flens-\nburqer Förde)                                                                    205       29. 10. 66               1. 11. 66\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III du~ch d_en Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II Je DM 7,5().\nEin z e 1 stücke je angefangene 16 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postsc½eckkonto ::Bundesgesetzblatt'·\nKöln 3 99 oder nach Bezilhlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebuhr DM 0, 15"]}