{"id":"bgbl1-1966-48-1","kind":"bgbl1","year":1966,"number":48,"date":"1966-11-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/48#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-48-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_48.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren für die Eintragung von Arzneispezialitäten in das Spezialitätenregister","law_date":"1966-10-21T00:00:00Z","page":629,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["629\nBunclesgesetzblatt\nTeil I                                                                            Z 1997 A\n1966                        Ausµ;q!,'ehen zu Bonn am 4. November 1966                                                                                         Nr.    48\nTdfJ                                                                      Inhalt                                                                              Seile\n21. 10. (i(i V('ronlrlllng zur i\\11d(;rung der Verordnung über die Gebühren für die Eintragung von Arz-\n1wispczitilitüt<;n in dc1s Spezit1littitenregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           629\nBt11lti<•,qc•s<'l1.l,I. III '.!.1'.'.l-:i0-1-1\n21. 10. 66   V(;rordnun~J ülwr die Erfüllun~J dC'r Vorratspflicht mit in Frankreich befindlichen Beständen\nan Erdöl und Erdölerzeugnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     630\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundes~iesclzblat.t Tei I II Nr. 50, Nr. 51 und Nr. 52 ................... .                                                                        631\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          632\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Gebühren für die Eintragung\nvon Arzneispezialitäten in das Spezialitätenregister\nVom 21. Oktober 1966\nAut Grund des§ 24 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes                                     b) in den Nummern 3 und 4 das Wort „einhun-\nvom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), zuletzt                                        dert\" durch das Wort „dreihundertfünfzig\".\ngeändert durch das Gesetz über die Werbung auf                                       3. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird vor den Worten „zehn\ndem Gebiete des Heilwesens vom 11. Juli 1965\nDeutsche Mark\" das Wort „je\" eingefügt.\n(Bundesgesetzbl. 1 S. 604), wird im Einvernehmen\nmit den Bundesminist<~rn der Finanz(~n und für Wirt-\nschafl verordnet:\n§ 1                                                                                      § 2\nDie Verordnung über die Gebühren für die Ein-                                        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ober-\ntragung von Arzneispezialitäten in das Spezialitäten-                                leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nregister vom 27. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 579)                                blatt I S. 1) in Verbindung mit § 62 des Arznei-\nwird wie folgt geändert:                                                             mittelgesetzes auch im Land Berlin.\n1. Irr § 1 werden ersetzt\na) in Absatz 1 und in Absatz 2 Satz 1 das Wort\n§ 3\n,,einhunderl\" durch das Worl „dreihundert-\nfünfzig\",                                                                       (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nb) in Absatz 2 Sal.z l das Wort „zehn\" durch das                                  kündung in Kraft.\nWort „fünfzig\".\n(2) Für Arzneispezialitäten, deren Eintragung in\n2. In § 2 werden ersetzt                                                             das Spezialitätenregister vor Inkrafttreten dieser\na) in den Nummern 1 und 2 das Wort „zehn\"                                         Verordnung beantragt ist, gilt die Verordnung in\ndurch das Wort „fünfzig\",                                                    der Fassung vom 27. Juli 1963.\nBonn, den 21. Oktober 1966\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nIn Vertretung\nBargatzky"]}