{"id":"bgbl1-1966-47-2","kind":"bgbl1","year":1966,"number":47,"date":"1966-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/47#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-47-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_47.pdf#page=1","order":2,"title":"Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs","law_date":"1966-10-21T00:00:00Z","page":605,"pdf_page":1,"num_pages":24,"content":["605\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                 Z 1997 A\n1.966                               Ausµ;q;-chen zu Bonn am 28. Oktober 1966                                                                                                 Nr. 47\nTag                                                                                            Inhalt                                                                   Seite\n?1 10 66            I\\Je111,,~,;;u11\\J U(;J Vl'r<numH1q zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des grenz-\niilwrsd,reil<'ndcn W.irc,nverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              605\nHt11Hl(,s<J<:,;f'lzill. IH 7402-1-1\n'.) 1J.. 10. G6     Verordnu1HJ          z1ir /\\11cl1!ru1HJ       dcir Zweilen Verordnung zur Durchführung des Energiewirtschafts-\nqesl~l.z(!S . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           .. .........................      ................                      ........        628\nB1111d<>~q,•,,,,1zld. llf 7'.i2-1-Y.\n--llllll!a911111!111!Dlllfflll!_ _ _ _RFl:lill:>illlllll:L-l~il-m,Ul!ll!Jmilll&lillillllli-lllllllll!IIIDJl_l_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _llllllllllililllilllllllllllllllllllll_ _ _ _ _ _ _lal\nBekanntmachung der Neufassung\nder Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nüber die Statistik des grenzüberschreitenden\nWarenverkehrs\nVom 21. Oktober 1966\ni\\ut Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung\nzur .Änderung der Verordnung zur Durchführung des\nGesetzes über die Statistik des grenzüberschreiten-\nden Warenverkehrs vom 20. Juli 1966 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 445) wird nachstehend der vVortlaut\nder Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über\ndie Statistik des grenzüberschreitenden '\\Narenver-\nkehrs in der jetzt geltenden Fassung bekannt-\ngegeben, wie sie sich aus der oben angeführten An-\nderungsverordnur: CJ und der Anderungsverordnung\nvom 16. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 884)\nergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf (:;rund des § 13\nin Verbindung mit § 4 Abs. 3, § 5 Abs 2, § 6 Abs. 3,\n§ 7 Abs. 4 und § 8 des Gesetzes über die Statistik\ndes grenzüberschreitc~nden Warenverkehrs vom\n1. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 413) erlassen wor-\nden.\n13onn, den 21. Oktober 1966\nDer BundPsminister für VVirtschaft\nSchmück er","606                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nVerordnung zur Durchführung\ndes Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs\n(Außenhandelsstatistik - AHStatDV)\nin der Fassung vom 21. Oktober 1966\nInhaltsübersicht\n§                                                             §\nErster Abschnitt                                           Zweiter Abschnitt\nBegriffsbestimmungen und Anmeldeverfahren                    Anmeldepflichtiger, Ausstellungspflichtiger,\nErgänzungspflichtiger\nVerkehrsarten\nAnmeldepflichtiger                                       22\nFreier Verkehr, ausländische Waren,       Waren des         Ausstellungspflichtiger, Ergänzungspflichtiger           23\nfreien Verkehrs                                       2\nLager                                                   3                     Dritter Abschnitt\nAktive und passive Veredelung, Art der Verede-                                     Anmeldestellen\nlungsarbeit                                           4\nAnmeldestellen                                           24\nSeeumschlag, Luftumschlag                               5\nVierter Abschnitt\nBenennung der Ware                                      6\nZeitpunkt der Anmeldung\nMenge der Ware                                          7\nZeitpunkt der Anmeldung                                  25\nWert der Ware                                           8\nFünfter Abschnitt\nWertstellung                                            9\nSicherung der Anmeldung\nHerstellungs-(Ursprun gs-) land, Verbrauchsland, Her-\nstellungsort, Zielort                                10   Sicherung im Zollverkehr                                 26\nVersendungsland, Empfangsland                          11   Sicherung im Freihafenverkehr                            27\nLadungsverzeichnisse, örtliche Schiffsmeldestellen       28\nEinkaufsland, Käufer land                              12\nAnlaß der Warerrbewegung                               13                    Sechster Abschnitt\nEinführer, Ausführer                                   14      Erleichterungen und Befreiungen von der Anmeldung\nAnmeldepapiere, Teilsendungen                               Andere Papiere als Anmeldescheine                        29\n15\nVereinfachte Anmeldungen, Sammelanmeldungen              30\nAllgemeine Pflichten und Vertretung der Auskunfts-\npflichtigen . . . . . . . . . . . . .      . . . . . 16   Befreiungen von der Anmeldung                            31\nAusfuhr mit Versand-Ausfuhrerklärungen, Vorprü-\nSiebenter Abschnitt\nfung von Anmeldescheinen für die Ausfuhr             17\nDbergangs- und Schlußvorschriften\nErwerb und Veräußerung von Seeschiffen                 18\nUberg angs v orschriften                                 32\nLieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf, Natio-\nGeltung in Berlin                                        33\nnalität des Fahrzeuges                               19\nInkrafttreten                                            34\nAusländische Streitkräfte                              20\nBefreiungsliste                                      Anlage\nOffshore-Lieferungen                                   21                                                        zu§ 31","Nr. 47 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1966                        607\nErster Abschnitt                       ist sowohl der Eingang von Waren aus dem Aus-\nland in eine Einfuhrart (unmittelbare Einfuhr) als\nBegri ffsbesti rnm ungen und Anmeldeverfahren             auch ihr Ubergang aus einer Einfuhrart in eine an-\ndere Einfuhrart anzumelden; hierbei ist zusätzlich\n§ 1                            die vorher angemeldete Einfuhrart anzugeben. So-\nVerkehrsarten                         weit für den Eingang oder den Ubergang von Wa-\nren in eine Einfuhrart die Art der Zollbehandlung\n(1)   Verkehrsarten sind                                maßgebend ist, steht der Zollabfertigung die An-\nschreibung nach § 39 des Zollgesetzes vom 14. Juni\n1. das Verbringen von Waren aus einem Gebiet\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737) gleich.\naußerhalb des Erhebungsgebietes und außerhalb\nder WährungsgPbiete der DM-Ost (Ausland) in\ndas Erhebungsgebiet mit Ausnahme der Durch-                                       § 2\nfuhr und des Zwischenauslandsverkehrs (Ein-\nfuhr);                                                         Freier Verkehr, ausländische Waren,\nWaren des freien Verkehrs\n2. das Verbringen von Waren aus dem Erhebungs-\ngebiet in das Ausland mit Ausnahme der Durch-             (1) Freier Verkehr ist der Warenverkehr im Er-\nfuhr und des Zwischenauslandsverkehrs (Aus-            hebungsgebiet, ausgenommen mit solchen Waren,\nfuhr);                                                 die aus dem Ausland in das Erhebungsgebiet ver-\nbracht und nicht als Einfuhr in den freien Verkehr\n3. die Beförderung von Waren aus dem Ausland\nangemeldet worden sind (ausländische Waren). Wa-\ndurch das Erhebungsgebiet unmittelbar in das           ren, die sich im freien Verkehr befinden (Waren des\nAusland - ohne Anmeldung zu einer Einfuhrart\nfreien Verkehrs), werden ausländische Waren, wenn\n-- (Durchfuhr);\nsie im Rahmen eines aktiven Veredelungsverkehrs\n4. die Beförderung von Waren aus dem Erhebungs-            als Ersatzgut für ausländische Waren - auch im Vor-\ngebiet durch das Ausland --- unmittelbar oder          griff - gestellt oder wenn sie im Rahmen eines Frei-\nnach zollrechtlich zugelassener vorübergehender        hafen-Veredelungsverkehrs durch ausländische Wa-\nLagerung im Ausland -- in das Erhebungsgebiet          ren ersetzt werden; dabei werden die auslän-\n(Zwischenauslandsverkehr).                            dischen Waren ohne besondere Anmeldung Waren\ndes freien Verkehrs, Nachholgut jedoch erst nach\n(2) Die Verkehrsarten gliedern sich nach                der Anmeldung als Einfuhr zur aktiven Veredelung\n(§ 4 Abs. 3).\n1. Einfuhrarten:\na) Einfuhr in den freien Verkehr (§ 2 Abs. 2 und        (2) Einfuhr in den freien Verkehr ist\n3),                                               1. die Zollabfertigung von ausländischen Waren\nb) Einfuhr auf Lager (§ 3 Abs. 2 und 3),                   zum freien Verkehr, ausgenommen die Abferti-\ngung von Waren zur Freigutveredelung, von\nc) Einfuhr zur aktiven Veredelung (§ 4 Abs. 2\nNachholgut und von Waren nach passiver Ver-\nund 3)\nedelung (§ 4 Abs. 7);\naa) zur Eigenveredelung,\n2. das Verbringen oder die Entnahme von aus-\nbb) zur Lohnveredelung,\nländischen Waren zum Gebrauch oder Verbrauch\nd) Einfuhr nach passiver Veredelung (§ 4 Abs. 7);          sowie zum Schiffbau in den Zollfreigebieten;\n2. Ausfuhrarten:                                           3. das Verbringen oder die Entnahme von zoll- und\nausgleichsteuerfreien ausländischen Waren zur\na) Ausfuhr aus dem freien Verkehr(§ 2 Abs. 4),             Bearbeitung oder Verarbeitung in den Zollfrei-\nb) Ausfuhr aus Lager (§ 3 Abs. 4),                          gebieten.\nc) Ausfuhr nach aktiver Veredelung (§ 4 Abs. 4)\n(3) Als Einfuhr in den freien Verkehr gilt\naa) nach Eigenveredelung,\nbb) nach Lohnveredelung,                          1. die Zollabfertigung von ausländischen Waren zu\neinem Umwandlungsverkehr;\nd) Ausfuhr zur passiven Veredelung (§ 4 Abs. 6);\n2. die Zollabfertigung von ausländischen Waren zu\n3. Durchfuhrarten:                                              einer bleibenden Zollgutverwendung;\na) Durchfuhr, ausgenommen Seeumschlag und              3. die Zollabfertigung von ausländischen Umschlie-\nLuftumschlag,                                          ßungen und Verpackungsmitteln zur vor-\nübergehenden Zollgutverwendung;\nb) Seeumschlag (§ 5 Abs. 1),\n4. die Verwendung von ausländischen Umschließun-\nc) Luftumschlag (§ 5 Abs. 2).                               gen und Verpackungsmitteln in den Zollfrei-\ngebieten zum Verpacken von zur Ausfuhr be-\n(3) Die Waren sind, soweit die §§ 19, 20 und 21              stimmten Waren;\nnichts anderes bestimmen, jeweils zu der zutreffen-\nden Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrart mit den           5. die Lieferung von ausländischen Waren          als\nfür die statistische Behandlung maßgebenden Merk-               Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf (§ 19)\nmalen und Umständen anzumelden. Bei der Einfuhr                 a} auf deutsche oder fremde Binnenschiffe,","60H                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nb) auf deul.sd1e Seeschiffe oder deutsche Luft-       Satz 1 und Satz 2 sind entsprechend anzuwenden auf\nfahrzeuge, soweit die Wmen noch nicht zu          Gemische ausländischer Waren aus verschiedenen\neiner Einfuhrart ang(!mC'ldct worden sind;        Einfuhrarten.\n6. die AbJertig ung zum Bevorrntungsverkehr (§ 6\ndes Abschöpfungserhcbungsgesetzcs vom 2-S. Juli                                  § 4\n1962 --- Bundesgcsetzbl. l S. 453).                           Aktive und passive Veredelung, Art der\nVeredelungsarbeit\n(4) Ausfuhr aus dem freien Verkehr ist die Aus-\nfuhr von Waren dc!s freien Vc!rkehrs, ausgenommen               (1) Aktive Veredelung ist\ndie Ausfuhr von Ersatzgut bei Frcigulveredclung,\n1. die zollbegünstigte Veredelling von ausländi-\ndie Ausfuhr von :Ersatzgut im Vorgriff und die Aus-\nfuhr von Waren zur pc1ssiven V('recl<~lung.                      schen Waren im Zollgebiet;\n2. die    besonders zugelassene, über die übliche\nLagerbehandlung hinausgehende Bearbeitung\n§ :3                                 oder Verarbeitung von ausländischen Waren, die\neinem Zoll oder der Ausgleichsteuer unterliegen,\nLager                                 in den Zollfreigebieten, ausgenommen im Schiff-\n(1)   Lager sind Zollgutlager und Freihafenlager.             bau.\nFreihafenlager sind :Einrichtungen jeglicher Art in         Eigenveredelung ist die Veredelung von auslän-\nFreihäfen, die zur Lagerung von ausländischen Wa-            dischen Waren im Erhebungsgebiet für Rechnung\nren dienen, soweit die Waren in der Lagerbuchfüh-           des im Erhebungsgebiet ansässigen Eigentümers.\nrung nachgewiesen und auf eigene oder fremde                Lohnveredelung ist die Veredelung von ausländi-\nRechnung zu Lagerbedingungen f!ingelagert werden.           schen Waren im Erhebungsgebiet für Rechnung einer\naußerhalb des Erhebungsgebietes ansässigen Per-\n(2) Einfuhr auf Lager ist                               son.\n1.    die Zollabfertigung von ausländischen Waren zu            (2) Einfuhr zur aktiven Veredelung ist\neinem Zollgutlager;                                    1. die Zollabfertigung von ausländischen Waren zu\n2. das Verbringen von ausländischen Waren auf ein                 einem aktiven Veredelungsverkehr;\nFreihafenlager.                                       2. das Verbringen von ausländischen Waren, die\neinem Zoll oder der Ausgleichsteuer unterliegen,\n(3) Als Einfuhr auf Lager gilt                                zur aktiven Veredelung in ein Zollfreigebiet.\n1. die Zollabfertigung von ausländischen Waren zu               (3) Als Einfuhr zur aktiven Veredelung gilt die\neiner vorübergehenden Zollgutverwendung, aus-         Zollabfertigung von Nachholgut zum freien Ver-\ngenommen Umschließungen und Verpackungs-              kehr.\nmittel;\n(4) Ausfuhr nach aktiver Veredelung ist die Aus-\n2. die einfuhrrechtliche Abfertigung von auslän-            fuhr von Waren, die als Einfuhr zur aktiven Ver-\ndischen Waren nach§ 27 oder 31 der Verordnung         edelung angemeldet oder die im Erhebungsgebiet\nzur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes         ganz oder zum Teil aus solchen Waren hergestellt\n(Außenwirtschaftsverordnung) vom 22. August           worden sind und - ohne in den freien Verkehr\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1381), wenn sie nicht      übergegangen zu sein -         ausgehen. Die Ausfuhr\nbereits zu einer Einfuhrart angemeldet worden         einer Ware, zu deren Herstellung Wa:i-en aus Eigen-\nsind oder nicht gleichzeitig als Einfuhr in den       veredelung und aus Lohnveredelung verwendet\nfreien Verkehr (§ 2), als Einfuhr zur aktiven         worden sind, ist als Ausfuhr nach Eigenveredelung\nVeredelung oder als Einfuhr nach passiver Ver-        anzumelden. Satz 1 und Satz 2 gelten auch bei der\nedelung (§ 4) anzumelden sind.                        Ausfuhr von Ersatzgut nach Freigutveredelung oder\nim Vorgriff.\n(4) Ausfuhr aus Lager ist die Ausfuhr von Waren,\n(5) Passive Veredelung ist die zollbegünstigte\ndie als Einfuhr auf Lager angemeldet worden sind             Veredelung von Waren des freien Verkehrs im Aus-\nund - ohne in eine andere Einfuhrart übergegangen\nland.\nzu sein -- ausgehen.\n(6) Ausfuhr zur passiven Veredelung ist die Aus-\n(5) Werden in einem Lager \\!\\Taren des freien Ver-       fuhr von Waren des freien Verkehrs im Rahmen\nkehrs und ausländische Waren miteinander ge-                 eines passiven Veredelungsverkehrs.\nmischt, so ist das Gemisch bei der Entnahme dem\n(7) Einfuhr nach passiver Veredelung ist die Zoll-\nMischungsverhältnis entsprechend aufzuteilen auf\nabfertigung von Waren zum freien Verkehr im Rah-\nWaren des freien Verkehrs und auf ausländische\nmen eines passiven Veredelungsverkehrs, wenn die\nWaren. Bei der Entnahme in Teilmengen bleibt es\nvVaren als Ausfuhr zur passiven Veredelung ange-\ndem Verfügungsberechtigten überlassen, die <~nt-\nmeldet oder im Ausland ganz oder zum Teil aus sol-\nnommene Teilmenge als W a.re des freien Verkehrs\nchen Waren hergestellt worden sind.\noder als ausländische Ware zu behandeln, soweit\nim Zeitpunkt der Entnahme eine entsprechende                    (8) Art der Veredelungsarbeit ist die im Rahmen\nMengE~ hiervon in dem Gemisch enthalten sein kann.          einer aktiven oder passiven Veredelung beabsich--","N 1. iJ7 . Taq der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1966                          609\nti~J t(' od('1 du rchqcf iih rl c lkilrlwi tung oder Verar-       (2) Rohgewicht ist das Gewicht der Ware mit\nbeitung von VVi.lren. Die Art der Veredelungsarbeit            ihren sämtlichen Umschließungen. Reingewicht ist\nist für j(~de Warenarl (§ 6 Abs. 1) anzugeben. Wer-            das Rohgewicht der Ware ohne das Gewicht ihrer\nden bei aktiver Vered(~lunu ,rnsländische Waren mit            Versandumschließungen. Als Versandumschließun-\nWaren des freien Verkehrs oder bei passiver Ver-               gen gelten nicht die Umschließungen, in denen die\nedelung Waren des freien Verkehrs mit auslän-                  Ware beim Kleinverkauf oder Einzelverkauf übli-\ndisdwn Waren zus.:muneng(•baut, so ist bei der                 cherweise in die Hand des Käufers übergeht. Eigen-\nKennzcidmun~J der Veredel ungsarbeit die Art der               gewicht ist das Gewicht der Ware ohne alle Um-\nbeim vorangegangenen Grenzübergang angemelde-                  schließungen. Beförderungsmittel und Lademittel\nten Waren i.mzugelwn. Beistellungen sind als solche            sowie Behälter im Sinne des Zollrechts gelten nicht\nzu kennzeichnen. Außerdem sind bei Beistellungen               als Umschließungen, auch wenn sie zur Beförderung\nauch die Mengen und Werte der beim vorangegange-               von Waren ohne Umschließungen eingerichtet sind.\nnen Crenzübcr~Jang angemeldeten Waren anzuge-                     (3) Das Rohgewicht ist für alle mit einem An-\nben. Sind die Waren nicht veredelt worden, so ist              meldeschein angemeldeten Warenarten in einer\nder beim vornngeqan~Jenen Grenzübergang ange-                  Summe anzugeben. Das Reingewicht oder - soweit\nnwldetcn Art der Veredelungsarbeit der Vermerk                 handelsüblich oder im Warenverzeichnis für die\n,, unveredPll zurück\" hinzuzufügen.                            Außenhandelsstatistik vermerkt - das Eigengewicht\nist für jede Warenart anzugeben. Bei Waren, die\n§ :)                           nicht nach dem Gewicht gehandelt werden, ist außer-\nSeeumschlag, Iuftumschlag                      dem die Menge nach dem handelsüblichen Maßstab\nanzumelden. Diese Angabe kann entfallen, wenn\n(1) Seeumschlag ist der Umschlag von Waren, die            dieser Maßstab im Warenverzeichnis für die Außen-\nvon See aus dem Ausland in einen Seehafen des Er-\nhandelsstatistik bei der betreffenden Warenart nicht\nhebungsgelJietes eingehen, dort umgeladen werden\nvermerkt ist. Kann die Menge im Zeitpunkt der\nund, ohne dal) sie zu einer Einfuhrart angemeldet\nAnmeldung nicht genau festgestellt werden, so ist\nworden sind, von dorl nach See in das Ausland\nsie zu schätzen und als geschätzt zu kennzeichnen.\nausgehen.\n(2) Lulturnschlcig ist der Umschlug von Waren, die                                    § 8\naus dem Ausland im Luftverkehr auf einem Zollflug-\nplatz des Erlwbungsgebietes eingehen, dort umgela-                                 Wert der Ware\nden werden und, ohne daß sie zu einer Einfuhrart                  (1) Unter dem Wert der Ware sind das in Rech-\nangemeldet worden sind, von dort im Luftverkehr                nung gestellte Entgelt (Rechnungspreis) und der\nin das Ausland ausgehen.                                       Grenzübergangswert zu verstehen.\n(2) Grenzübergangswert ist der Preis der Ware,\n§ 6                            der unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs\nBenennung der Ware                          zwischen voneinander unabhängigen Vertragspart-\nnern im Einfuhrgeschäft oder im Ausfuhrgeschäft\n(1) Die \\tVare ist so zu benennen, daß aus der Be-\nerzielt werden kann und alle Kosten für den Ver-\nnennung die Nummer des Warenverzeichnisses für\nkauf und für die Lieferung der Waren (Vertriebs-\ndie Außenhandelsstatistik und bei der Einfuhr\nkosten)\naußerdem die Tarifstelle und der Zollsatz des Zoll-\ntarifs, sowie bei Waren, die der Abschöpfung unter-               im Landverkehr, Luftverkehr und Binnenschiffs-\nliegen, die Tarifstelle und der Abschöpfungssatz des              verkehr\nAbschöpfungstarifs (Warenart) eindeutig zu erken-                    frei Grenze,\nnen ist. Zur Benennung ist im allgemeinen die                     im Seeverkehr\nhandelsübliche oder sprachgebräuchliche Bezeich-\nbei der Einfuhr cif deutscher Seehafen,\nnung zu VE~rwenden. Soweit sie die Warenart nicht\nbei der Ausfuhr fob deutscher Seehafen,\nerkennen Hißt, ist die Bezeichnung durch Angaben\nüber die Art des Materials, die Art der Bearbeitung,              im Postverkehr\nden Verwendungszweck oder andere die Warenart                        bei der Einfuhr frei Verzollungspostanstalt,\nkennzeichnende Merkmale zu ergänzen.                                 bei der Ausfuhr frei Einlieferungspostanstalt,\n(2) Bei Umwandlung einer ausländischen Ware                   bei Lieferung als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf\nunter zollamtlicher Uberwachung sowie bei Ände-                   (§ 19)\nrung der Beschaffenheit während einer Lagerung                       frei an Bord des Fahrzeugs\nsind die Benennungen vor und nach der Umwand-\nlung oder Andenmg anzugeben.                                   enthält, ohne Rücksicht darauf, ob diese Kosten tat-\nsächlich entstehen und wer sie trägt. Zum Grenz-\nübergangswert gehören nicht die in den Währungs-\n§ 7\ngebieten der DM-Ost anfallenden Vertriebskosten.\nMenge der Ware\n(3) Bei der Bildung des Grenzübergangswerts\n(1) Unl(~r dE~r Menge der Wc.ue sind Angaben               sind die Vorschriften über die Bemessung des Zoll-\nnach dem Rohgewicht, dem Reingewicht oder Eigen-               werts entsprechend anzuwenden. Wird bei der Ein-\ngewicht und, falls ein anderer Maßstab handels-                fuhr der auf den Ausstellungspflichtigen (§ 23 Abs. 1\nüblich ist, auch Angaben rn:ich diesem Maßstab zu              Nr. 1) bezogene Rechnungspreis der Zollwertbemes-\nverstehen.                                                     sung zugrunde gelegt, so ist der Grenzübergangs-","610                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nwert gleich dem Zoll werl. Dies gilt auch, wenn der                                § 10\nZollwcrl auf der Grundlage von Mittelwerten oder\nHerstellungs-(U rsprungs-) land, Verbrauchsland,\nbei der Einfuhr von Rohkaffee auf Grund besonderer\nHerstellungsort, Zielort\nVereinbarung nach § 79 Abs. 3 des Zollgesetzes fest-\ngestellt wird. Wird in anderen Fällen der Zollwert         (1) Herstellungs-(Ursprungs-)land ist das Land, in\nauf Antrag des Zollbeteiligten nach dem Normal-         dem die \\,Varen gewonnen oder hergestellt worden\npreis bemessen, so ist der Grenzübergangswert vom       sind; als Gewinnen gilt auch das Sammeln von Alt-\nRechnungspreis her zu bilden. In den Fällen des         waren und Abfällen. Auf hoher See von Schif-\n§ 32 Abs. 5 des Zollgesetzes sind auch die Kosten       fen aus gewonnene oder auf Schiffen hergestellte\nfür die Lieferung der Waren durch das Gebiet der        Waren haben ihren Ursprung in dem Land, des-\nEuropäischen Gemeinschaften sowie durch ein Dritt-      sen Flagge das Schiff führt.\nland in den Grenzübergangswert einzubeziehen.\n(2) Sind an der Herstellung einer Ware mehrere\nRichtwerte für die Bemessung der Ausgleichsteuer\nLänder beteiligt, so ist als Herstellungs-(U rsprungs-)\ndürfen nicht als Grenzübergcmgswerte übernom-\nland das Land anzusehen, in dem die Ware zuletzt\nmen werden, es sei denn, sie werden nach Absatz 5\nwirtschaftlich sinnvoll so bearbeitet worden ist, daß\nzur Schätzung hcri.lll~Jczogen. Absatz 4 bleibt unbe-\nsich ihre Beschaffenheit wesentlich verändert hat.\nrührt.\nDabei können im Zweifel auch Werterhöhungen als\n(4) Als Grenzübergangswert gilt                      Nachweis für eine wesentliche Veränderung der Be-\nschaffenheit angesehen werden.\n1. bei der Ausfuhr nach Lohnveredelung der bei der\nEinfuhr angcm(!ldetc Grenzübergangswert der            (3) Den in einem Lande gewonnenen oder herge-\nun veredelten Waren zuzü g lieh aller im Erhe-      stellten Waren stehen Waren gleich, die in dieses\nbungsgebiet für die Veredelung und für die Be-      Land eingeführt, dort in den freien Verkehr getre-\nförderung der Waren entstandenen Kosten ein-        ten und anschließend so verwendet worden sind,\nschließlich des Wertes der Zutaten und des auf      daß sie der Wirtschaft dieses Landes zuzurech-\ndie veredelten Waren entfallenden Wertes ver-       nen sind.\nwendeter Vorlagen des Auftraggebers sowie der          (4) Als Herstellungs-(Ursprungs-)land gilt\nKosten des Verpackens und der Umschließun-\ngen, auch wenn diese durch den Auftraggeber         1. bei Kunstgegenständen, Sammlungsstücken, An-\nzur Verfügung gestellt werden;                          tiquitäten das Versendungsland (§ 11 Abs. 1);\n2. bei der Einfuhr nach passiver Veredelung der bei     2. bei dem Erwerb von Seeschiffen das Land, in\nder Ausfuhr angemeldete Grenzübergangswert              dessen Schiffsregister das Schiff zuletzt einge-\nder unveredelten Waren zuzüglich aller im Aus-           tragen war, sonst - mit Ausnahme von Neu-\nland für die Veredelung und für die Beförderung         bauten - das Land, dessen Flagge das Schiff\nder Waren en tstandc~nen Kosten einschließlich           vor dem Erwerb zuletzt geführt hat;\ndes Wertes der Zutaten und des auf die ver-        3. bei Waren, deren Herstellungs-(Ursprungs-)land\nedelten Waren entfallenden Wertes verwendeter          nicht bekannt ist, das Versendungsland.\nVorlagen des A llflraggebers sowie der Kosten         (5) Für Gemische von Waren aus verschiedenen\ndes Verpackens und der Umschließungen, auch         Herstellungs-(Ursprungs-)ländern, die im Ausland\nwenn diese durch den Auftraggeber zur Ver-          hergestellt worden sind und bei denen der Anteil\nfügung gestell l werden;                            der einzelnen Herstellungs-(Ursprungs-)länder an\n3. bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren, die im       der Mischung nicht feststellbar ist, ist an Stelle des\nZusammenhang mit dem vorangegangenen Aus-           Herstell ungs-(U rsprungs-) landes das Land . anzuge-\nfuhrgeschäft oder Einfuhrgeschäft zurückgesandt     ben, in dem das Gemisch hergestellt worden ist. Für\nwerden (zurückgesandte Waren), der beim vor-        Gemische von Waren aus verschiedenen Herstel-\nangegangenen      Grenzübergang      angemeldete    lungs-(Ursprungs-)ländern, die im Erhebungsgebiet\nGrenzübergangswert:.                                in einem Lager hergestellt worden sind, findet § 3\nAbs. 5 entsprechend Anwendung.\n(5) Der Rechnungspreis ist für alle mit einem An-\nmeldeschein angemeldeten Warenarten in einer               (6) Verbrauchsland ist das Land, in dem die Wa-\nSumme in der vereinbarten Währung, der Grenz-           ren gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder ver-\nübergangswert für jede Warenart in Deutscher            arbeitet werden sollen.\nMark anzugeben. Fehlt im Zeitpunkt der Anmel-              (7) Als Verbrauchsland gilt\ndung eine Grundlage für ehe Bildung des Grenz-          1. bei der Veräußerung von Seeschiffen das Land,\nübergangswerts, so ist er unter Beachtung der               in dessen Schiffsregister das Schiff eingetragen\nAbsätze 2 und 4 zu schätzen und als geschätzt zu            werden soll, sonst das Land, dessen Flagge das\nkennzeichnen.                                                Schiff nach seiner Ablieferung führen soll;\n2. bei Waren, deren Verbrauchsland nicht bekannt\nist, das Empfangsland (§ 11 Abs. 2).\n§ 9\n(8) Herstellungsort im Erhebungsgebiet ist der\nWertstellung                       Ort, in dem die Ware hergestellt worden ist; anzu-\nWertslellung ist die allgemeine Bezeichnung der       geben ist für jede Warenart jedoch nur das Bundes-\nvereinbarten Lieferbedingung (cif, fob, frei Grenze,    land, in dem dieser Ort liegt. Die Absätze 1 bis 4\nab Werk oder dergh~ichen).                              gelten sinngemäß.","Nr. 47   Tdg der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1966                         611\n(9) Zielorl im Urlwlnmgsgdüet ist der Bestim-       Ausfuhr bestimmten Waren erwirbt, ansässig ist.\nmungsort der Sendung; anzugeben sind der letzte        In den übrigen Fällen gilt als Käuferland das Emp-\nbekannte Ort. und <las Bundesland, in dem die mit      fangsland.\ndem Anmelch'rw pif,r m1qerncldete Sendung verblei-\nben soll.                                                                        § 13\n§ 11\nAnlaß der Warenbewegung\nUnter dem Anlaß der Warenbewegung sind An-\nVersendungsland, Empfangsland\ngaben darüber zu verstehen, ob es sich um Kauf,\n(1) Versendun~JsLmd isl. das Land, aus dem die      Verkauf, Kommission, Konsignation, wirtschaftliche\nWaren in das ErhebunrJsgebiet verbracht worden         Veredelung oder welchen anderen Anlaß der Waren~\nsind, ohne duß sie in Durchfuhrländern anderen         bewegung es sich handelt und ob die Waren gegen\nals den mit dt)r ßefonhm1n~f zusammenhängenden         Entgelt oder ohne Entgelt geliefert werden. Bei\nAufenthalten od(~r Rechts~wschäften unterworfen        zurückgesandten Waren gilt als Anlaß der \\tVaren-·\nwurden. Ist d icscs Land nicht bekannt, so gilt als    bewegung der Grund der Rücksendung.\nVcrsendun~Jsli:ind das ersic bekannte Land, aus dem\ndie V✓ aren c1bgcsandt worden sin<l.\n§ 14\n(2) Empfangsland ist <las Land, in das die Waren\naus dem Erhebtmgsgebi<:\\I: verbracht werden sollen,                     Einführer, Ausführer\nohne daß sie in Durchf ulHl<lndern anderen als den        (1) Einführer ist, wer Waren aus dem Ausland in\nmit dc.~r Beförderung zusammenhängenden Aufent-        das Erhebungsgebiet verbringt oder verbringen läßt.\nhalten oder Rechtsgeschdf!:en unterworfen werden       Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einer außerhalb\nsollen. Ist dieses Land nicht bekannt, so gilt als     des Erhebungsgebietes ansässigen Person über den\nEmpfangsland das letzte bekannte Land, nach dem        Erwerb von Waren zum Zwecke der Einfuhr (Ein-\ndie Waren abgesandt werden.                            fuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der im Erhebungs-\ngebiet ansässige Vertragspartner Einführer. Wer\n§ 12                          lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in\neiner ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der\nEinkaufsland, Käuferland                 Waren tätig wird, ist nicht Einführer.\n(1) Einkaufsland ist das Land, in dem die außer-       (2) Ausführer ist, wer Waren nach dem Ausland\nhalb des Erhebungsgebietes ansässige Person, von       verbringt oder verbringen läßt. Liegt der Ausfuhr\nwelcher die im Erhebungsgebiet ansässige Person        ein Ausfuhrvertrag nach § 9 Abs. 1 des Außenwirt-\ndie eingeführten Waren erworben hat, ihren Sitz        schaftsgesetzes vom 28. April 1961 (Bundesgesetz-\noder ihren rrewöhnlichen Aufenthalt hat. Liegt der     blatt I S. 481) mit einer außerhalb des Erhebungs-\nEinfuhr kein Rech l:sgeschält über den Erwerb der      gebietes ansässigen Person zugrunde, so ist nur der\nWaren zwischen einer im Erhebungsgebiet ansässi-       im Erhebungsgebiet ansässige Vertragspartner Aus-\ngen Person und einer außerhalb des Erhebungsge-        führer. Wer lediglich als Spediteur oder Fracht-\nbietes ansässigen Person zugrunde, so ist Einkaufs-    führer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem\nland das Land, in dem die verfügungsberechtigte        Verbringen von Waren tätig wird, ist nicht Aus-\nPerson, die die Waren in das Erhebungsgebiet ver-      führer.\nbringt oder verbringen läßt, ansässig ist; ist die\nverfügungsberechtigte Person, die die Waren in das                               § 15\nErhebungsgebiet verbringt oder verbringen läßt, im\nErhebungsgebiet ansässirJ, so gilt als Einkaufsland               Anmeldepapiere, Teilsendungen\ndas Versendungsland. Bei Waren, die im Zusammen-          (1) Anmeldepapiere sind, soweit diese Verord-\nhang mit einem vorausgegangenen Ausfuhrgeschäft        nung nichts anderes bestimmt, die Anmeldescheine\nin das Erhebungsgebiet zurückgesandt werden oder       nach amtlichem Muster. Die Anmeldescheine sind in\nbei denen das Einkaufsland nicht bekannt ist, gilt     deutscher Sprache        nicht in roter Schrift - aus-\nals Einkaufsland das Versendungsland. Sind im Aus-     zufüllen.\nland erworbene Waren vor ihrer Einfuhr auf Rech-\nnung des Einführers bearbeitet oder verarbeitet wor-      (2) Ein Anmeldeschein für die Einfuhr darf nur\nden, so ist als Einkaufsland das in der Einfuhrer-     Waren für einen Ausstellungspfli.chtigen nach § 23\nklärung oder Einfuhrgenehmigung aufgeführte Ein-       Abs. 1 Nr. 1 aus einem Herstellungs-(Ursprungs-)\nkaufsland der unbearbeiteten Waren anzugeben.          land und einem Einkaufsland umfassen, die gleich-\nAußerdem ist in Klammern das Land anzugeben, in        zeitig bei einer Anmeldestelle zu einer Einfuhrart\ndem der außerhalb des Erhebungsgebietes ansässige      anzumelden sind, bei der Einfuhr von See außerdem\nBearbeiter oder Verarbeiter seinen Sitz oder ge-       nur Waren, die mit einem Schiff eingegangen sind.\nwöhnlichen Aufenthalt hat.                             Darüber hinaus darf ein Anmeldeschein nur Waren\numfassen, die auf eine Einfuhrgenehmigung oder auf\n(2) Für Gemische von ausländischen Waren aus        eine Einfuhrerklärung eingeführt werden; auf meh-\nverschiedenen Einkaufsländern, die im Erhebungs-       rere Einfuhrerklärungen eingeführte Waren dür-\ngebiet in einem Lager hergestellt worden sind, fin-    fen jedoch mit einem Anmeldeschein angemeldet\ndet§ 3 Abs. 5 entsprechend .Anwendung.\nwerden, wenn für sie keine Einfuhrkontrollmel-\n(3) Käuferland ist das Land, in dem die außerhalb   dung vorzulegen ist. Satz 2 gilt auch, soweit nach\ndes Erhebungsgebietes ansässige Person, die von        § 25 Abs. 1 Nr. 1 und § 30 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 7\nder im Erhebungsgebiet ansässigen Person die zur       Sammelanmeldungen zugelassen worden sind.","612                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n(3) Ein Anmeldeschein für die Ausfuhr darf nur            nicht von der Verpflichtung zur ordnungsmäßigen\nWaren umfassen, die von einem Ausstellungspflich-            Ausstellung eines Anmeldescheines und zu seiner\ntigen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 nach einem Verbrauchs-          Ubergabe. Der Anmeldeschein ist unverzüglich,\nland und für (~in Küuferland gleichzeitig mit dem-           spätestens 2 Wochen nach Abgabe der Erklärung\nselben Beförderungsmittel über eine Anmeldestelle            nachzureichen, soweit nicht nach § 17 Abs. 2, 3 und\nausgehen, soweit nicht nach § 17 Abs. 3 etwas ande-          5 etwas anderes bestimmt ist.\nres bestimmt ist. Mit einem Anmeldeschein dürfen\njedoch Waren aus verschiedenen Ausfuhrarten und\n§ 17\naus verschiedenen lkrslellungs-(Ursprungs-)ländern\nangemeldet werden, wenn für jede Warenart die                      Ausfuhr mit Versand-Ausfuhrerklärungen,\nMengen- und Wertangaben nach den Ausfuhrarten                 Vorprüfung von Anmeldescheinen für die Ausfuhr\nund Herstell ungs-(U rs pru ng s-) l ündern c1 ufgcgl icdert\n(1) Die Versand-Ausfuhrerklärung, Kohle-Versand-\nsind.\nAusfuhrerklärung oder ein entsprechendes Papier\n(4) Bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr einer             gelten als Erklärung nach § 16 Abs. 2 Nr. 2, wenn\nzerlegten Ware in Teilsendungen ist jede einzelne            aus ihr der Name und die Anschrift des Aus-\nSendung im Anmeldeschein als Teilsendung zu                  führers, die Ausfuhrart, die Art und die Menge der\nkennzeichnen und fortlaufend zu numerieren; die              Waren sowie deren Herstellungs-(Ursprungs-)land,\nletzte Teilsendung ist als solche zu bezeichnen. Der         bei der Ausfuhr nach See oder rheinabwärts außer-\nBenennung der jeweils in einer Teilsendung einge-            dem die Angaben nach § 23 Abs. 3 Nr. 1, ersichtlich\nführten oder ausgeführten Ware ist die Benennung             sind. Bei der Kohle-Versand-Ausfuhrerklärung ent-\nder zusammengesetzten Ware hinzuzufügen, bei der             fällt die Angabe der Ausfuhrart, des Verladetages\nersten Teilsendung auch der voraussichtliche Ge-             und des Ausladehafens.\nsamtrechnungspreis und --- soweit bekannt - das\n(2) Bei der Ausfuhr von Waren mit Versand-Aus-\nvoraussichtliche Gesamtgewicht.\nfuhrerklärung ist der Anmeldeschein vom Ausführer\n(5) Ein Anmeldeschein für den Seeumschlag darf            der zuständigen Versandzollstelle innerhalb von\nnur Waren umfassen, die mit einem Schiff über eine           zehn Tagen nach Aufgabe der Waren zum Versand\nAnmeldestelle ausgehen.                                      zu übergeben, bei Waren, die in Teilsendungen auf\n(6) Ein Anmeldeschein für die Lieferung von               mehrere Versand-Ausfuhrerklärungen zum Ver-\nSchiffs- und Luftfahrzeugbedarf darf nur Waren um-           ladeort angeliefert, jedoch in einer Sendung aus-\nfassen, die von einem Lief erer entweder an Bord             geführt werden, innerhalb von zehn Tagen nach\ndeutscher Fahrzeuge oder an Bord fremder Fahr-               Aufgabe der letzten Teilsendung zum Versand. Der\nzeuge geliefert werden; im übrigen gilt § 30 Abs. 1          Ausführer hat auf Anfordern der Versandzollstelle\nNr. 17.                                                      die Ausfuhr der Waren mit Angabe des Datums und\ndes Grenzausgangsortes zu bestätigen, falls die\n§ 16                               Versand-Ausfuhrerklärung nicht innerhalb eines\nAllgemeine Pflichten und Vertretung                Monats nach Ausfuhr der \\!\\Taren an die Ver-\nder Auskunftspflichtigen                     sandzollstelle gelangt ist.\n(1) Der Ausstellungspflichtige hat den ausgefüll-            (3) Wenn nach den Vorschriften des Außenwirt-\nten Anmeldeschein dem Anmeldepflichtigen unver-              schaftsrechts für mehrere Sendungen mit Versand-\nzüglich zuzuleiten, damit dieser die Anmeldung nach          Ausfuhrerklärungen ein Ausfuhrschein vorgelegt\n§ 6 des Gesetzes bewirken kann. Für den Ergän-               werden kann, so darf ein Anmeldeschein Waren um-\nzungspflichtigen gilt dies sinngemäß.                        fassen, die von einem Ausführer zu verschiedenen\n(2) Der Anmeldepflichtige hat,                            Zeiten, mit verschiedenen Beförderungsmitteln und\nüber verschiedene Anmeldestellen nach einem Ver-\n1. wenn aus Gründen des Verkehrsablaufs oder aus             brauchsland und für ein Käuferland ausgeführt wor-\nanderen Gründen zu erwarten ist, daß der An-            den sind; jedoch dürfen in einem Anmeldeschein\nmeldeschein ihm nicht bis zum Zeitpunkt der An-          jeweils nur Waren aufgeführt sein, die\nmeldung zugeleitet werden wird oder wenn ihm\nzum Zeitpunkt der Anmeldung der Anmelde-                   über Anmeldestellen im Land Freie und Hanse-\nschein noch nicht zugegangen ist, einen vom Aus-            stadt Hamburg oder\nstellungspflichtigen ausgefüllten Anmeldeschein             über Anmeldestellen im Land Freie Hansestadt\nanzufordern;                                                Bremen oder\n2. wenn er im Zeitpunkt der Anmeldung nicht im                  über Anmeldestellen in der Hansestadt Lübeck\nBesitz eines ordnungsmäßig ausgestellten An-                oder\nmeldescheines ist, der Anmeldestelle eine schrift-          über sonstige Anmeldestellen\nliche Erklärung abzugeben über die Anschrift des\nausgegangen sind. Im Anmeldeschein sind alle Wa-\nAusstellungspflichtigen ---- ist diese nicht be-\nren aufzuführen, für welche die Versand-Ausfuhr-\nkannt, die des inländischen Auftraggebers-, die\nerklärungen im Laufe eines Monats bei der Ver-\nihm bekannten Angaben über die Sendung und\nsandzollstelle eingegangen sind und solche, für\nden Grund, weshalb er einen ordnungsmäßig\nwelche die Versand-Ausfuhrerklärungen nicht in\nausgestellten Anmeldeschein noch nicht vor-\ndem auf die Ausfuhr der Waren folgenden Monat\nlegen kann.\nan die Versandzollstelle gelangt sind; das Fehlen\n(3) Die Abgabe einer Erklärung nach Absatz 2              von Versand-Ausfuhrerklärungen ist im Anme1de-\nNr. 2 entbindet die hierzu verpflichteten Personen           schein unter Angabe ihrer Nummern zu vermer-","Nr. 47 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1966                        613\nkcn. Der Anrneldcsc:h<~in ist vom Ausführer der                 wenn sie sich bereits im Ausland befinden,\nVersandzollstelle spül.cstcns bis zum 2. Werktag                  bei der für den Veräußerer zuständigen Zoll-\ndes folgenden Monats zu übergeben; § 30 Abs. 2                    stelle\nSalz 1 ist sinngcmüß i:mzuwenden.\nunverzüglich nach der Veräußerung.\n(4) Bei der Ausfuhr von Waren ist der Anmelde-\nschein oder die Versand-Ausfuhrerklärung der Ver-                                    § 19\nsandzollstelle vorzulegen, wenn nach den Vorschrif-            Lieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf,\nten des Außenwirtschaftsrechts eine Gestellung oder                      Nationalität des Fahrzeuges\nAnmeldung der Wc1n' bei der Versandzollstelle vor-\n(1) Die Lieferung von Waren an Bord eines im Er-\ngesehen ist.\nhebungsgebiet oder aus verkehrstechnischen Grün-\n(5) Bei der Ausfuhr mit Kohle-Versand-Ausfuhr-          den unmittelbar vor der Hoheitsgrenze liegenden\nerklärung ist vom Ausführcr der Anmeldeschein              zur Schiffahrt in das Ausland bestimmten Fahrzeu-\ndem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, Außen-           ges oder an Bord deutscher Lotsendampfer oder\nstf~lle Essen, spätestens am 7. des folgenden Monats       Feuerschiffe außerhalb des Erhebungsgebietes so-\nzu übergeben; im übrigen findet Absatz 3 sinn-             wie an Bord eines im Erhebungsgebiet liegenden im\ngemäß Anwendung. Der Anmeldeschein kann bis               internationalen Flugverkehr eingesetzten Luftfahr-\nzum 15. dieses Monats übergeben werden, wenn               zeuges, soweit sie zur Ausrüstung, zum Betrieb, zur\nsich der Ausführer verpflichtet hat, dem Statisti-        Unterhaltung oder zur Ausbesserung des Fahrzeu-\nschen Bundesamt die ausgeführten Waren aufge-              ges, zur Behandlung der Ladung oder zum Ge-\ngliedert nach vVarenarten, V E~rbrauchsländern und         brauch oder Verbrauch während der Reise oder\nKäuferländern sowie Herstellungs-(Ursprungs-)län-         zum Verkauf an Reisende bestimmt sind (Schiffs-\ndern oder Herstellungsorten im Erhebungsgebiet,           und Luftfahrzeugbedarf), ist - ausgenommen bei\nMengen und Grenzübergangswerten sowie nach den             Lieferungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 - nicht zu be-\nim Absatz 3 genannten Ausgangsstellen bis zum             stimmten Verkehrsarten, sondern als „Schiffs- und\n8. dieses Monats vorcmszumelden.                          Luftfahrzeugbedarf\" anzumelden. Dabei ist anzu-\ngeben, ob Waren des freien Verkehrs oder auslän-\ndische Waren geliefert werden, bei ausländischen\n§ 18                          Waren außerdem, ob diese vorher zu einer Einfuhr-\nErwerb und Veräußerung von Seeschiffen            art angemeldet worden sind; die zuletzt angemel-\ndete Einfuhrart ist anzugeben. Waren, die im Schiff-\n(1) Seeschiffe, die im Erhebungsgebiet ansässige       bau zur Ausrüstung und Ausbesserung von Schif-\nPersonen von im Ausland ansässigen Personen er-           fen verwendet werden, gelten nicht als Schiffs-\nwerben, hat der Erwerber mit einem Anmeldeschein          und Luftfahrzeugbedarf.\nfür die Einfuhr anzumelden, und zwar\n(2) Als Fahrzeuge deutscher Nationalität gelten\n1. Schiffe,     die im Seeschiffsregister einzutragen     Fahrzeuge, die von im Erhebungsgebiet ansässigen\nsind,                                                Personen oder in den Währungsgebieten der DM-\nbei der für den Ort der Registerbehörde (Amts-    Ost ansässigen Personen bewirtschaftet werden\ngericht) zuständigen Zollstelle, in Hamburg       (deutsche Fahrzeuge); alle übrigen Fahrzeuge gel-\nbeim Hauptzollamt Hamburg-St. Annen, in Bre-       ten als fremde Fahrzeuge.\nmen beim Zollamt Bremen-Oberweser                    (3) Für die Lieferung von Waren zum Gebrauch\nunverzüglich nach der Eintragung im Schiffs-    oder Verbrauch auf Anlagen oder Vorrichtungen,\nregister;                                       die im Bereich des deutschen Festlandsockels zur\n2. Schiffe, die nicht im Seeschiffsregister einzutra-     Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen er-\ngen sind,                                            richtet sind, gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 8\nAbs. 2, § 15 Abs. 6 und § 30 Abs. 1 Nr. 17 sinn-\nbei der abfertigenden Zollstelle\ngemäß.\ngleichzeitig mit der Zollanmeldung.\n§ 20\n(2) Seeschiffe, die im Erhebungsgebiet ansässige                       Ausländische Streitkräfte\nPersonen an im Ausland ansässige Personen ver-\näußern, hat der Veräußerer mit einem Anmelde-                (1) Ausländische Waren, die durch eine im Er-\nschein für die Ausfuhr anzumelden, und zwar               hebungsgebiet ansässige Person an eine in der\nBundesrepublik Deutschland stationierte ausländi-\n1. Schiffe,     die im Seeschiffsregister eingetragen     sche Truppe oder ein ziviles Gefolge (ausländische\nsind,                                                Streitkräfte) zu ihrer ausschließlichen Verwendung\nbei der für den Ort der Registerbehörde           geliefert werden, sind bei der Abfertigung zur blei-\n(Amtsgericht) zuständigen Zollstelle, in Ham-     benden Zollgutverwendung als Einfuhr in den freien\nburg beim Hauptzollamt Hamburg-St. Annen,          Verkehr mit dem Zusatz „ausländische Streitkräfte•\nin Bremen beim Zollamt Bremen-Oberweser            anzumelden. Dasselbe gilt für ausländische Kraft-\nunverzüglich fütch Löschung im Schiffsregister; fahrzeuge, die an Mitglieder einer Truppe oder eines\nzivilen Gefolges oder an die Angehörigen dieser\n2. Schiffe, die nicht im Seeschiffsregister eingetra-\nPersonen (Mitglieder der ausländischen Streitkräfte)\ngen sind,\nzu ihrer ausschließlichen Verwendung aus privaten\nbei der Ausgangszollstelle                        Zollgutlagern oder aktiven Veredelungsverkehren\nim Zeitpunkt der Ausfuhr,                       geliefert werden.","614                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n(2) Werden auslündischc Waren, die von den aus-          (2) Die Vorschrifüm der §§ 17 und 30 bleiben un-\nländischen Streitkräften sowie ihren Mitgliedern         berührt.\nselbst eingeführt oder von ihnen als Zollgut im\nErhebungsgebiet erworben worden sind, an andere                                      § 23\nPersonen veräußert und durch diese ausgeführt, so\nsind sie als Ausfuhr aus dem freien Verkehr mit               Ausstellungspflichtiger, Ergänzungspflichtiger\ndem Zusatz „ auslündische Strei 1.krüfte\" anzumelden.       (1) Zur Ausstellung des Anmeldescheines ist in\nden nachstehenden Fällen verpflichtet\n§ 21                           1. bei der Einfuhr, wenn ihr\nOHshore-lieferungen                         a) ein Einfuhrvertrag zugrunde liegt,\nFür den Wc1renverkehr nach            den   Offshore-             der Einführer;\nAbkornmen gilt § 20 sinngemüß.\nb) ein anderer Vertrag zugrunde liegt,\nder im Erhebungsgebiet ansässige Ver-\ntragspartner;\nZweiter Abschnitt\nc) kein Vertrag zugrunde liegt,\nAnmeldepflichtiger, Ausstellungspflichtiger,                      der Empfänger der Waren,\nErgänzungspflichtiger\nwenn der Empfänger unbekannt ist,\nder Besitzer der Waren im Zeitpunkt der\n§ 22\nAnmeldung;\nAnmeldepflichtiger\n2. bei der Ausfuhr, wenn ihr\n(1) Zur Anmeldung ist in den nachstehenden Fäl-\na) ein Ausfuhrvertrag zugrunde liegt,\nlen verpflichtet\nder Ausführer;\n1. bei der Einfuhr\nb) ein anderer Vertrag zugrunde liegt,\na) von Waren, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 als Ein-\nder im Erhebungsgebiet ansässige Ver-\nfuhr auf Lager anzumelden sind,\ntragspartner;\nder die Einfuhrabfertigung Beantragende;\nc) kein Vertrag zugrunde liegt,\nb) von Waren, die in einem Zollfreigebiet ohne                  der Absender der Waren,\nZollbehandlung erstmalig in eine Einfuhrart\neingehen,                                                 wenn ein Absender nicht vorhanden ist,\nder Aussf:ellungspflichtige nc1ch § 23 Abs. 1             der Besitzer der Waren im Zeitpunkt der\nNr. 1;                                                    Anmeldung.\n2. bei der Ausfuhr                                          (2) Zur Ausstellung und Anmeldung ist verpflich-\na) von Waren, die aus einem Zollfreigebiet nach     tet, wenn Zollpapiere an die Stelle von Anmelde-\nSee ausgeführt werden,                           scheinen treten (§ 29),\nder Ausstellungspflichtige nach § 23 Abs. 1            der Zollbeteiligte;\nNr. 2;                                         dieser hat das Zollpapier um die Angabe des Ein-\nb) von Waren des Zwischenauslandsverkehrs,           kaufslandes und die sonst noch für die zutreffende\ndie im Ausland verblieben sind,                  Einfuhrart oder Durchfuhrart geforderten Angaben\nzu ergänzen; ist ihm das Einkaufsland nicht be-\nder den Zwischenauslandsverkehr Beantra-       kannt, so hat er unter Einkaufsland „unbekannt\"\ngende;\neinzutragen.\nc) von Waren, die bei der Post zur Beförderung\nnach dem Ausland eingeliefert werden,               (3) Zur Ergänzung des Anmeldepapiers ist in den\nnachstehenden Fällen verpflichtet\nder Absender;\n3. bei der Durchfuhr                                     1. bei der Ausfuhr\nvon Waren nach See oder rheinabwärts,\na) von Waren im öffentlichen Eisenbahnverkehr\nohne Gestellung bei einer Zollstelle, wenn               der Anmeldepflichtige;\ndie internationale Zollanmeldung an die               dieser hat den Namen des Schiffes, den Verlade-\nStelle eines Anmeldescheines tritt {§ 29 Nr. 5),      tag und den Ausladehafen anzugeben;\nder Ausgangsbahnhof;\n2. im Seeumschlag\nb) von Waren im Seeumschlag                                  der Empfänger beim Eingang;\nder mit der Verschiffung Beauftragte; sind          dieser hat den Namen des Schiffes, mit dem die\nihm die Angaben über den Eingang der\nWaren in das Erhebungsgebiet eingegangen\nWaren und das Verscndungsland nicht be-             sind, den Ankunftstag, den Einladehafen und das\nkannt, so hat er bei der Anmeldung an              Versendungsland dem Statistischen Bundesamt\nStelle dieser Angaben die Anschrift des-\nauf Anfordern anzugeben.\njenigen anzugeben, von dem er die Waren\nim Erhebungsgebiet erhalten hat.                  (4) Die Vorschrift des § 30 bleibt unberührt.","Nr. 47 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1966                           615\nDritter Abschnitt                        c) von Waren des Zwischenauslandsverkehrs,\ndie im Ausland verblieben sind,\nAnmeldestellen\ndie den Ausgang überwachende Zollstelle;\n§ 24                              d) von Waren, die bei der Post zur Beförderung\nins Ausland eingeliefert werden,\nAnmeldestellen\ndie Einlieferungspostanstalt;\n(1) Anmeldestelle ist                                 3. bei der Durch.fuhr\n1. bei der Einfuhr                                          a) von Waren im Seeumschlag,\na) von Waren, die mit Zollbehandlung erstmalig                  die die Verladung überwachende Zollstelle,\nin eine Einfuhrart eingehen oder aus einer\nEinfuhrart in eine andere übergehen,                      beim Ausgang aus einem Zollfreigebiet nach\nSee,\ndie abfertigende Zollstelle oder Grenzkon-\ntrollstelle,                                               die Zollstelle des Zollfreigebietes,\nim Freihafen Hamburg das Freihafenamt;\nbei Waren, für welche die Zollanmeldung auf\nGrund einer Vereinbarung nach § 79 Abs. 3            b) von anderen Waren,\ndes Zollgesetzes bei einer anderen als der ab-               die Ausgangszollstelle oder Grenzkontroll-\nfertigenden Zollstelle abzugeben ist, sowie                  stelle,\nbei Waren, die von der Gestellung befreit                 beim Ausgang aus einem Zollfreigebiet nach\nsind,                                                     See,\ndie überwachende Zollstelle;                               die Zollstelle des Zollfreigebietes,\nb) von Waren, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 als                     im Freihafen Hamburg das Freihafenamt.\nEinfuhr auf Lager anzumelden sind,\ndie abfertigende Zollstelle oder Grenzkon-        (2) Die Vorschriften der §§ 17 und 30 bleiben un-\ntrollstelle,                                   berührt.\nim Freihafen Hamburg das Freihafenamt;\nc) von Waren, die in einem Zollfreigebiet ohne                           Vierter Abschnitt\nZollbehandlung erstmalig in eine Einfuhrart\neingehen,                                                        Zeitpunkt der Anmeldung\ndie Zollstelle des Zollfreigebietes,\n§  25\nim Freihafen Hamburg das Freihafenamt,\nim Freihafen Bremen, soweit die Waren                            Zeitpunkt der Anmeldung\nnicht gleich.zeitig einfuhrrechtlich abgefer-     (1) Anzumelden ist in den nach.stehenden Fällen\ntigt werden, das Statistische Landesamt\n1. die Einfuhr\nBremen;\na) von Waren, für welche die Zollanmeldung auf\nd) von Waren, die vom Bundesminister der Ver-\nGrund einer Vereinbarung nach § 79 Abs. 3\nteidigung oder von einer ihm nach.geordneten\ndes Zollgesetzes nicht gleichzeitig mit dem\nStelle eingeführt werden,\nZollantrag oder bei einer anderen als der ab-\nder Bundesminister für Wirtschaft;                      fertigenden Zollstelle abzugeben ist, sowie\n2. bei der Ausfuhr                                               bei Waren, die von der Gestellung befreit\nsind,\na) von Waren, ausgenommen die Ausfuhr nach\nden Buchstaben b bis d,                                      zugleich. mit der Zollanmeldung, spätestens\njedoch am 3. Werktag des auf die Ansch.rei-\ndie Ausgangszollstelle; Ausgangszollstelle\nbung oder Gestellung der Waren folgenden\nist auch die Grenzkontrollstelle,\nMonats;\nbeim Ausgang aus einem Zollfreigebiet nach                § 30 Abs. 2 Satz 1 ist sinngemäß anzuwen-\nSee,                                                      den;\ndie Zollstelle des Zollfreigebietes,\na-1) von Waren, für die ein Zollantrag und eine\nim Freihafen Hamburg das Freihafenamt;                  Zollanmeldung mehrere Gestellungen um-\nb) von Waren, die nach einer Beförderung im                   fassen darf,\nZwischenauslandsverkehr ohne weiteren als                      zugleich mit dem Zollantrag und der\nden durch die Beförderung bedingten Aufent-                   Zollanmeldung, spätestens jedoch am 3.\nhalt im Erhebungsgebiet wieder ausgeführt                     Werktag des auf die Gestellung der Wa-\nwerden,                                                       ren folgenden Monats;\ndie den letzten Ausgang überwachende                     § 30 Abs. 2 Satz 1 ist sinngemäß anzuwen-\nAusgangszollstelle,                                      den;\njedoch im Seeverkehr,                                 b) von Waren, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 als Ein-\ndie den ersten Ausgang überwachende Aus-               fuhr auf Lager anzumelden sind,\ngangszollstelle,                                           zugleich mit dem Antrag auf Einfuhrabferti-\nim Freihafen Hamburg das Freihafenamt;                     gung;","616                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nc) von Wcucn, die in eirwm Zollfreigebiet ohne      lagen) der Niederlagehalter, bei privaten Zollgut-\nZollbehandlung erst.mal ig in eine Einfuhrart    lagern der Lagerinhaber die in Absatz 1 Nr. 1 und\neingehen,                                        Nr. 2 Buchstabe c bezeichneten Angaben der Lager-\ninnerhalb von drei Tc1gen nach dem Ver-        zollstelle mitzuteilen, wenn sie nicht in der Lager-\nbringen;                                       buchführung oder entsprechenden Anschreibungen\nbereits festgehalten werden. Werden Waren, die auf\n2. die Ausfuhr                                           eine Zollniederlage verbracht worden sind, vom je-\na) von Massengütern in einem vereinfachten          weiligen Einlagerer an eine andere Person ver-\nAusfuhrverfahren nach § 16 Abs. 2 der            äußert oder werden solche Waren auf ein anderes\nAußenwirlschaftsverordnung,                      Zollgutlager verbracht, so hat der Einlagerer die\nspätestens bis zum 2. Werktag des folgen-      Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe c\nden Monats;                                    der Lagerzollstelle mitzuteilen, soweit diese nicht\nschon aus dem dafür erforderlichen Zollpapier er-\n§ 30 Abs. 2 Satz 1 ist sinngemäß anzuwen-\nsichtlich sind.\nden;\nb) von Waren, die aus einem Zollfreigebiet nach        (3) Werden Waren aus einem Zollverkehr in ein\nSee ausgehen,                                    Zollfreigebiet verbracht, so hat der Zollbeteiligte\nvor Beginn der Verladung;                      unbeschadet seiner Verpflichtungen nach Absatz 1\n1. vor dem Verbringen im Zollpapier anzugeben,\nc) von Waren des Zwischenauslandsverkehrs,\ndie im Ausland verblieben sind,                         ob die Waren auf ein Lager, zur aktiven Ver-\nunverzüglich nach Bestimmungsänderung;                edelung oder zum Gebrauch oder Verbrauch\noder mit welcher anderen Bestimmung sie in\n3. die Durchfuhr                                                das Zollfreigebiet verbracht werden sollen,\na) von Waren im Seeumschlag und beim Aus-                   oder die Anschrift des Empfängers der Waren\ngang im Luftverkehr,                                    im Erhebungsgebiet, wenn die Bestimmung\nder Waren im Zeitpunkt der Abfertigung nicht\nvor Beginn der Verladung;                             bekannt ist;\nb) von anderen Waren,                                2. bei ausländischen Waren, die nicht zum unmittel-\nbeim Ausgang.                                      baren Ausgang nach See bestimmt sind, unver-\nzüglich dem Empfänger im Erhebungsgebiet mit-\n(2) Die Vorschriften der §§ 16, 17 und 30 blei-\nben unberührt.                                                zuteilen,\nob und zu welcher Einfuhrart die Waren zu-\nletzt angemeldet worden sind, sowie das Her-\nstell ungs-(U rsprungs-) land.\nFünfter Abschnitt\n(4) Werden Waren im öffentlichen Eisenbahnver-\nSicherung der Anmeldung\nkehr ohne Gestellung bei einer Zollstelle durch-\ngeführt, so vermerkt die Eisenbahnverwaltung auf\n§ 26\nder Ausfertigung der internationalen Zollanmeldung,\nSicherung im Zollverkehr                  die nach § 29 Nr. 5 an die Stelle eines Anmelde-\n(1) Werden Waren zu einer Zollbehandlung an-           scheines tritt,\ngemeldet, so hat der Zollbeteiligte in der Zoll-                den Eingangsbahnhof und\nanmeldung anzugeben,                                            den Ausgangsbahnhof.\n1. ob es Waren aus dem freien Verkehr oder ob es            (5) Wer Waren übernimmt, die sich in einem\nausländische Waren sind;                            Zollverkehr befinden, hat auf Anfordern der Zoll-\n2. bei ausländischen Waren außerdem,                    stelle oder des Statistischen Bundesamtes Auskunft\nübe·r Herkunft, Bestimmung und Verbleib der Waren\na) wenn sie noch nicht zu einer Einfuhrart ange-\nmeldet worden sind,                             zu geben.\ndas Versendungsland,                                                      § 27\ndas Empfangsland, falls die Waren zur                        Sicherung im Freihafenverkehr\nDurchfuhr bestimmt sind, und\ndie Eingangszollstelle,                           (1) Werden Waren, die aus dem Ausland von See\nin einen Freihafen eingegangen sind, unmittelbar\nb) wenn sie erstmalig zu einer Einfuhrart an-        außenbords von einem Seeschiff oder vom Kai aus\ngemeldet werden,                                in das Zollgebiet verbracht, so hat der Warenführer\ndas Herstellungs-(U rsprungs-) land,          der Zollstelle des Freihafens durch Vorlage der Be-\nförderungspapiere oder Begleitpapiere, der Wiege-\nc) wenn sie bereits zu einer Einfuhrart angemel-\ndet worden sind,                                 note oder anderer Unterlagen nachzuweisen, daß die\nWaren unmittelbar von einem Seeschiff oder vom\ndas Herstellungs-(Ursprungs-)land und die      Kai kommen; sind keine Papiere vorhanden, ist die\nzuletzt angemeldete Einfuhrart.                Auskunft mündlich zu erteilen.\n(2) Werden Waren auf ein Zollgutlager verbracht,          (2) Werden Waren unmittelbar aus dem Ausland\nso hat bei öffentlichen Zollgutlagern (Zollnieder-      ·erstmalig in ein Freihafenlager oder in einen Ver-","Nr. 47 -- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1966                         617\nedelungsbülrieb im Freihafen verbracht, so hat der       des laufenden und bis zum 2. des folgenden Monats\nLagerinhaber oder der Betriebsinhaber die Waren in       der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c genannten An-\neiner Ubersicht aufzuführen und anzugeben                meldestelle zu übergeben.\ndas Datum der Ubernahmc und die Buchnummer               (6) Wer in einem Freihafen Waren übernimmt,\noder andere Kennzeichen,                              befördert oder weitergibt, hat auf Anfordern der An-\ndie Anschrift des Verfügungsberechtigten,             meldestelle oder des Statistischen Bundesamtes\ndie Anzahl und die Art der Packstücke,                Auskunft über Herkunft, Bestimmung und Verbleib\ndie Benennung der Ware und - soweit bekannt----       der Waren zu geben.\ndie Nummer des Wi:HPnV<!rzeichnisses für die\nAußenhandelsstatistik,                                                          § 28\ndas Rohgew ich 1..                                      Ladungsverzeichnisse, örtliche Schiffsmeldestellen\nDie Ubersicht hat die jeweils bis zum 15. und letz-\n(1) Soweit die in § 7 Abs. 2 des Gesetzes be-\nten Tage des Monats cH1genommenen Waren zu ent-\nzeichneten Ladungsverzeichnisse nicht in deutscher\nhalten; sie ist bis zum 17. des laufenden und bis zum\nSprache abgefaßt sind, kann die Anmeldestelle zur\n2. des folgenden Monats der in § 24 Abs. 1 Nr. 1\nVermeidung unbilliger Härten davon absehen, die\nBuchstabe c genannten Anmeldestelle zu übergeben.\nBenennung der geladenen Waren in deutscher\n(3) Werden Waren, die als Einfuhr auf Lager oder      Sprache zu fordern.\nals Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet\nworden sind, einem Freihafenlager oder einem Ver-           (2) Beim Eingang beladener Schiffe, die von See\nedelungsbetrieb im Freihafen zur Weitergabe an           in einen Freihafen eingehen, kann die Anmelde-\neinen Dritten entnommen - - ausgenommen bei Lie-         stelle zur Vermeidung unbilliger Härten oder aus\nferung als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf--, so hat     Gründen einer erhebungstechnischen Vereinfachung\nder die Waren abgebende Lagerinhaber oder Be-            auf die Abgabe von Ladungsverzeichnissen nach § 7\ntriebsinhaber in einer Auslagerungsmeldung die ent-      Abs. 2 des Gesetzes verzichten, wenn auf Grund der\nnommenen Waren aufzuführen. Die Auslagerungs-            örtlichen Verhältnisse oder sonstiger Umstände eine\nmeldung ist d(~m Beförderungspapier oder Begleit-        ordnungsmäßige Anmeldung der einer Anmelde-\npapier,                                                  pflicht unterliegenden Waren sichergestellt ist.\n1. wenn die Waren im Freihafen verbleiben,                  (3) Die örtlichen Schiffsmeldestellen sind ver-\nfür den die Waren übernehmenden Lagerinha-        pflichtet, die eingehenden und ausgehenden Schiffe\nber oder Betriebsinhaber,                         den Anmeldestellen auf Anfordern anzuzeigen.\n2. wenn die Waren aus d(~m Freihafen verbracht\nwerden,\nSechster Abschnitt\nfür die Zollstc lle des Freihafens, beim Aus-\ngang nach See aus dem Freihafen Hamburg,                    Erleichterungen und Befreiungen\nfür das Freihafenamt Hamburg, beim Verbrin-                        von der Anmeldung\ngen der Waren auf die Insel Helgoland ohne\nZollbehandlung, für die in § 30 Abs. 1 Nr. 9                                § 29\nBuchstabe a genanntc'l1 Anmeldestellen\nAndere Papiere als Anmeldescheine\nbeizufügen.\nWird für Waren, die bereits einfuhrrechtlich abge-          An die Stelle von Anmeldescheinen treten\nfertigt worden sind, ein Uberwachungsnachweis aus-       1. Zollpapiere    oder   andere   zollamtliche  Unter-\ngestellt, so tritt dieser an die Stelle der Auslage-          lagen\nrungsmeldung. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für\na} bei der unmittelbaren Einfuhr in den freien\neinfuhrrechtlich abgefertigte Waren, die im Frei-\nVerkehr von Waren des Buchhandels, von Er-\nhafen verbleiben oder die nach See ausgehen.\nzeugnissen des graphischen Gewerbes, von\n(4) Aus der Auslagerungsmeldung oder dem Uber-                Mikrofilmen und von Briefmarken bis zu\nwachungsnachweis muß zumindest ersichtlich sein                  einem Wert von einschließlich eintausend\nder Name und die Anschrift des Ausstellers,               Deutsche Mark, ausgenommen Briefmarken\nin den Fällen des § 30 Abs. 1 Nr. 1,\ndie Anzahl und die Art der Packstücke,\ndie Benennung der Ware und ---- soweit be-             b) bei dem Ubergang von als Einfuhr auf Lager\nkannt -- die Nummer des Warenverzeichnis-                 angemeldeten Waren in eine andere Einfuhr-\nses für die Außenhandelsstatistik,                        art - bei Kraftfahrzeugen auch in eine form-\nlose vorübergehende Zollgutverwendung - ,\ndas Rohgewicht,\nausgenommen bei Lieferung solcher Waren als\ndie Einfuhrarl, zu der die Waren angemeldet               Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf nach § 19\nworden sind,                                              oder bei Lieferung auf die Insel Helgoland\ndas Datum der Abgabe der Waren und die                    nach § 30 Abs. 1 Nr. 9,\nBuchnummer oder andere Kennzeichen.\nc) bei dem Ubergang von als Einfuhr zur akti-\n(5) Der Lagerinhaber oder Betriebsinhaber hat in              ven Veredelung angemeldeten Waren in den\ndie ihm zugeleiteten Auslagerungsmeldungen seine                 freien Verkehr - bei Kraftfahrzeugen auch in\nAnschrift einzutragen und sie jeweils bis zum 17.               eine formlose vorübergehende Zollgutverwen-","618                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\ndunq     , aus~Jcnommcn bei Lieferung solcher         Zollstelle zugleich mit der Zollanmeldung, spä-\nWc1rcn als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf nach       testens jedoch am 3. Werktag des auf die Ent-\n§ 19 oder bei Lieferung uuf die Insel Helgo-          nahme folgenden Monats anzumelden.\nland nach § 30 Abs. 1 Nr. 9,\n2. Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhan-\nd) bei der Durchfuhr und bei dem Durchgang von            dels (Waren des Kapitels 6 des Zolltarifs), die\nWaren unlt)r zollamtlicher Uberwachung -              auf Einfuhrverträge durch mehrere Einführer in\nausgenommen im Seeumschlag-, auch wenn                einer Sammelsendung eingeführt werden, dürfen\ndie Waren ülwr ein Zollfreigebiet nach See            vom Zollbeteiligten als gemeinsamen Bevoll-\nausgehen, jedoch nicht bei Ausgang über den           mächtigten mit einem Anmeldeschein angemel-\nFreihafen Hamburg,                                    det werden, soweit die Waren unmittelbar bei\ne) bei der Vernichtung 0ingeiührter Waren unter           der ersten Gestellung auf eine Zollanmeldung\nzollamtlicher Uberwc1chung oder bei ihrer             zum freien Verkehr abgefertigt werden und da-\nVeräußerung durch die Zollbehörde sowie bei           bei dem Anmeldeschein Zusammenstellungen\nihrem Untergang;                                      angeheftet werden, aus denen die anteiligen\nReingewichte und Grenzübergangswerte der\n2. die 1. Ausfertigung der Bescheinigung für die Ein-           Waren für Einführer\nfuhr auf UNESCO-Coupons\nim Land Berlin,\nbei der Einfuhr von Waren zu wissenschaft-\nlichen, erzieherischen oder kulturellen Zwek-              im Land Freie Hansestadt Bremen,\nken, wenn für ihre Beschaffung UNESCO-Cou-                 im Land Freie und Hansestadt Hamburg,\npons ausgegeben worden sind;                              in der Hansestadt Lübeck,\n3. eine Au sf erti gung des Schiffszettels, wenn aus               im Saarland oder\ndieser die erforderlichen Angaben ersichtlich                im übrigen Erhebungsgebiet\nsind,\nersichtlich sein müssen. Die Anschriften der ein-\nbei der Durchfuhr nnd bei dem Durchgang von            zelnen Einführer sind in den Zusammenstellun-\nWaren, die ülwr den rrcihafen Hamburg nach              gen nur auf Anfordern des Statistischen Bundes-\nSee ausgehen;                                          amtes anzugeben.\n4. eine Ausfertigung des A ufsetzant.rages und eine          3. Wer nach § 24 Abs. 3 der Außenwirtschaftsver-\nAusfertigung des A bselzantrages, wenn aus die-           ordnung an Stelle des Einführers die Einfuhr-\nsen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind,          erklärung abgibt, ist an Stelle des Einführers\nbei dem Seenmsch]ag im Freihafen Bremen, so-           Ausstellungspflichtiger für den Anmeldeschein;\nweit solche Antrüge vorgelegt werden;                  dabei darf ein Anmeldeschein auch Waren um-\n5. eine Ausfertigung der intemütionalen Zollanmel-              fassen, die für mehrere Einführer bestimmt sind,\ndung                                                      wenn sie gleichzeitig auf einen Zollantrag und\nbei der Durchfuhr im. öffentlichen Eisenbahn-           eine Einfuhrerklärung abgefertigt werden. Die\nverkehr ohne Gestellung bei einer Zollstelle,           Pflicht des Einführers zur Ausstellung des An-\nwenn der Empfangsbahnhof                                meldescheines bleibt unberührt, soweit die in\nSatz 1 bezeichnete Person ihrer Ausstellungs-\na) im Ausland liegt,                                    pflicht nicht ordnungsmäßig nachkommt.\nb) in den Freihäfen Bremen und Bremerhaven\nliegt und die Waren unmittelbar nach See         4. Kontingentswaren aus dem Währungsgebiet des\nausgehen.                                           französischen Franken, die auf Grund des Ar-\ntikels 63 des Saarvertrages in das Saarland ein-\nLiegen in den Fällen von Nummer 1 Buchstaben b                  geführt werden, sind, auch wenn die Sendung\nund c im Zeitpunkt. der Anmeldung noch keine Zoll-              einen Wert von weniger als fünfzig Deutsche\npapiere oder andere zollamtliche Unterlagen vor, so             Mark hat, ohne Angabe des Grenzübergangs-\nsind von dem Zollbeteiligten an Stelle von An-                  werts - ausgenommen bei Waren nach pas-\nmeldescheinen Nachweisungen auszufüllen und ab-                 siver Veredelung-, der Wertstellung, des Ziel-\nzugeben; die Richtigkeit der Angaben ist durch                  ortes und desAnlasses derWarenbewegung an-\nUnterschrift zu bestätigen.                                     zumelden; dabei dürfen Kraftfahrzeugersatzteile\nund -zubehör -      ausgenommen Bereifungen,\n§ 30                               vollständige Motoren und Rundfunkempfänger\n- , auch wenn sie zu verschiedenen Warenarten\nVereinfachte Anmeldungen, Sammelanmeldungen\ngehören, mit der Benennung „Kraftfahrzeug-\n(1) Folgende Vereinfachungen sind zugelassen:               ersatzteile und -zubehör\" angemeldet werden,\nsoweit die Ausgleichsteuer nach einem pauscha-\n1. Briefmarken und andere Waren der Tarifnum..:\nlierten Steuersatz berechnet wird.\nmer 99.04 des Zolltarifs, die durch den Brief-\nmarkenhandel auf dem Postwege ohne Gestel-            5. Waren, die in Rohrleitungen eingeführt werden\nlung zur vorübergehenden Zollgutverwendung               und bei ihrer Entnahme aus der Leitung in eine\n- auch in Sendungen mit einem Wert von weni-             Einfuhrart eingehen, sind vom Zollbeteiligten\nger als fünfzig Deutsche Mark -- eingeführt              mit Sammelanmeldung der überwachenden Zoll-\nworden sind und in den freien Verkehr entnom-            stelle zugleich mit der Zollanmeldung, spä-\nmen werden, sind vom Zollbeteiligten monatlich           testens jedoch monatlich am 3. Werktag des fol-\nmit einer Sammelanmeldung der zuständigen                genden Monats anzumelden.","Nr. 47 -- Tög der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1966                          619\nG. Werden W.-H<\\n nilch § 79 Abs. 2 des Zollge-           den sind und zum Gebrauch oder Verbrauch auf\nsetzes behandelt, so dürfen angemeldet wer-            die Insel Helgoland, geliefert werden, sind vom\nden:                                                   Lieferer mit Anmeldeschein\na) Waren verschiedener Art bis zu einem Ge-            a) bei der Lieferung aus einem Zollfreigebiet\nsamtwert von einschließlich zweihundert-               ohne Zollbehandlung\nvierzig Deutsche Mark, die nach § 32 Abs. 1\nder Zollstelle des Zollfreigebietes, im Frei-\nder Außenwirtschaftsverordnung ohne Ein-\nhafen Hamburg dem Freihafenamt, im\nfuhrgenehmigung und ohne Einfuhrerklärung\nFreihafen Bremen dem Statistischen Landes-\neingeführt werden dürfen, mit einer Sammel-\namt Bremen, unverzüglich, spätestens mit\nbenennung, c:fü~ uie Wan~n möglichst ge-\ndem Verbringen der Waren an Bord des\nnau bezeichnet..\nFahrzeugs,\nb) Teile und Zulwhör fiir Maschinen, Apparate,\nGerüte, Bcförderungsmil.l.el und Instrumente       b) bei der Lieferung mit Zollbehandlung\nder Kapitel 84 bis 90 und 92 des Zolltarifs,             dem Zollamt Helgoland zugleich mit der\ndie üblicherweise zur Ausrüstung gehören                 Abgabe des Zollpapiers\nund zusammen mit dem 1-Iauptgegenstand             anzumelden. Zur Benennung der Waren - außer\nabgefertigt werden, mit der Warenbenen-            bei bearbeiteten Erdölen und Schieferölen oder\nmmg und Warennummc-')r des Hauptgegen-             wenn nur eine Warenart geliefert wird - ge-\nstandes und dem Zusatz „einschließlich des         nügt die Angabe\nüblicherweise zur Ausrüstung gehörenden                  Schokolade,\nZubehörs und der Ersatzteile\".                           Whisky,\nc) Teile und Zubehör Jür Waren der unter Buch-               Weinbrand,\nstabe b genannten Art, die ohne den Haupt-               anderer Branntwein,\ngegenstand abgefertigt werden, bei einem                 Likör,\nGesamtwert bis einschließlich zweitausend                Rauchtabak,\nDeutsche Mark als Teile und Zubehör unter                Zigarren,\nAngabe des Hauptgegenstandes, für den sie                Zigaretten,\nbestimmt sind, und mit einer für diese Wa-               sonstige Nahrungs- und Genußmittel,\nren vorgesehenen Warennummer mit dem                     andere Waren.\nZusatz \"und andere nach den Tarifierungs-          Die Angabe des Rohgewichts und der Wert-\nvorschriften in Betracht kommende Waren-           stellung entfällt.\nnummern\". Beträgt der Gesamtwert mehr\nals zweitcrnsend Deutsche Mark, so sind die    10. Waren, die als Einfuhr auf Lager angemeldet\nWaren mit den zutreffenden Warenarten              worden sind und in einem Zollfreigebiet ohne\nund den dazurJehörigen Mengen- und Wert-           Zollbehandlung in eine aktive Veredelung über-\nangaben anzumelden, jedoch können Teile            gehen, sind vom Inhaber des Veredelungsbetrie-\nund Zubehör bis zu einem Wert von ein-             bes mit einer Sammelanmeldung der Zollstelle\nschließlich fünfzig Deutsche Mark je Wa-           des Zollfreigebietes, im Freihafen Hamburg dem\nrernut der Ware mit dem wertmäßig größ-            Freihafenamt, im Freihafen Bremen dem Statisti-\nten Anteil zugerechnet werden.                     schen Landesamt Bremen, monatlich, spätestens\n§ 15 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.                   am 3. Werktag des folgenden Monats anzu-\nmelden.\n7. Abgabenfreie Massengüter, für die nach § 12\nAbs. 1 Satz 2 des Zollgesetzes bei der Ab-         11. Montagewerkzeuge, Montagegeräte und Bau-\nfertigung zum freien Verkehr auf die Zoll-             gerätschaften, die zu einer vorübergehenden\nanmeldung verzichlet wird, dürfen vom Zoll-            Verwendung ausgeführt oder nach der vorüber-\nbeteiligten monatlich, spätestens am 3. Werk-          gehenden Verwendung im Ausland eingeführt\ntag des auf die Einfuhr folgenden Monats bei           werden, können mit der Benennung „Montage-\nder abfertigenden Zollstelle mit Sammelanmel-          gut\" und der Angabe der Gesamtmenge in kg\ndung angemeldet werden.                                und des Gesamtgrenzübergangswerts angemel-\n8. Waren, die als Einfuhr auf Lager oder als Ein-         det werden, wenn dem Anmeldepapier eine\nfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet worden          Aufstellung angeheftet ist, aus der die genaue\nsind und in einem Zollfreigebiet- ausgenommen          Benennung der einzelnen Waren und ihre Anzahl\nbei Entnahmen zum Gebrauch oder Verbrauch              ersichtlich sind; stammen die Waren aus ver-\nauf der Insel Helgoland      ohne Zollbehandlung       schiedenen Bundesländern, so ist bei der Aus-\nin den freien Verkehr entnommen werden, sind           fuhr als Herstellungs-(Ursprungs-)land das Bun-\nvom Lagerinhaber oder Betriebsinhaber mit              desland anzugeben, in dem der Ausführer ansäs-\neiner Sammelanmeldung der Zollstelle des Zoll-         sig ist. Satz 1 gilt nicht für Waren, die nach den\nfreigebietes, im Freihafen Hamburg dem Frei-           Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts zur Aus-\nhafenamt, im Freihafen Bremen dem Statisti-            fuhr einer Genehmigung bedürfen.\nschen Landesamt Bremen, monatlich, spätestens      12. Waren zum Errichten und Ausstatten von Messe-\nam 3. Werktag des folgE!nden Monats anzu-              und Ausstellungsständen im Ausland, die zu einer\nmelden.                                                vorübergehenden Verwendung ausgeführt oder\n9. Waren, die als Einfuhr auf Lager oder als Ein-         nach der vorübergehenden Verwendung im Aus-\nfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet wor-            land eingeführt werden, können mit der Benen-","620                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nnunrJ „ Waren zum Errichten und Ausstatten von             die üblicherweise zur Ausrüstung gehören\nMesse- und Ausstellungsständen\" und der An-               und zusammen mit dem Hauptgegenstand\ngabe der Gesamtmenge in kg und des Gesamt-                 ausgeführt werden, mit der Warenbenen-\ngrenzübergangswerts cmgemeldet werden, wenn               nung und Warennummer des Hauptgegen-\ndem Anmeldepapier eine Aufstellung angehef-                standes und dem Zusatz „einschließlich des\ntet ist, aus der die genaue Benennung der ein-             üblicherweise zur Ausrüstung gehörenden\nzelnen Waren und ihre Anzahl ersichtlich sind;             Zubehörs und der Ersatzteile\".\nstammen die Waren aus verschiedenen Bundes-            c) Teile und Zubehör der unter Buchstabe b ge-\nländern, so ist bei der Ausfuhr als Herstellungs-         nannten Art, die ohne den Hauptgegenstand\n(Ursprungs-)land das Bundesland anzugeben, in             ausgeführt werden, bei Sendungen im Wert\ndem der Ausführer ansässig ist. Satz 1 gilt nicht          bis einschließlich zweitausend Deutsche\nfür Waren, die nach den Vorschriften des Außen-           Mark, wenn sie mehr als fünf verschiedene\nwirtschaftsrechts zur Ausfuhr einer Genehmi-               Waren enthalten, unter der für Ersatz- und\ngung bedürfen, und für die zur Ausstellung be-            Einzelteile der betreffenden Maschinen, Ap-\nstimmten Waren.                                           parate, Geräte, Beförderungsmittel und In-\n13. Zeitungen, Zeitschriflen,   Bücher, Noten und              strumente der Kapitel 84 bis 90 und 92 des\nLandkarten, die                                            Zolltarifs vorgesehenen Warenbenennung\nund Warennummer, auch wenn sich darun-\na) in Drucksachensendungen,                               ter Ersatz- und Einzelteile befinden, die an\nb) in anderen Sendungen im Werte bis ein-                 anderer Stelle des Warenverzeichnisses ge-\nschließlich fünfzig Deutsche Mark je Aus-             nannt oder inbegriffen sind. Besteht die\nfuhrsendung                                            Sendung wertmäßig überwiegend aus Er-\nausgeführt werden, sind vomAusstellungspflich-            satz- und Einzelteilen, die an anderer Stelle\ntigen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 mit einer Sammel-            des Warenverzeichnisses genannt oder in-\nanmeldung der für ihn zuständigen Zollstelle               begriffen sind, so müssen diese im An-\nmonatlich, spätestens am 3. Werktag des folgen-           meldepapier gesondert aufgeführt werden;\nden Monats anzumelden, wenn im Laufe eines                 sie können dabei mit der für den wert-\nMonats -- ohne Rücksicht auf die Anzahl der               mäßig größten Anteil zutreffenden Waren-\nSendungen und etwa verschiedene Verbrauchs-               benennung und Warennummer angemeldet\nländer - insgesamt der Wert von fünfhundert                werden. Beträgt der Wert der Sendung\nDeutsche Mark überschritten wird. Zur Benen-               mehr als zweitausend Deutsche Mark, so\nnung der Ware genügt die Angabe                           sind die Waren mit den zutreffenden Waren-\narten und den dazugehörigen Mengen- und\nBücher, Broschüren und ähnliche Drucke, Zei-\nWertangaben anzumelden, jedoch können\ntungen, andere periodische Druckschriften,\nTeile und Zubehör bis zu einem Wert von\nauch mit Bildern,\neinschließlich fünfzig Deutsche Mark je Wa-\nBilderalben, Bilderbücher, Zeichen- und Mal-            renart der Ware mit dem wertmäßig größten\nbücher für Kinder,                                     Anteil zugerechnet werden.\nNoten, handgeschrieben oder gedruckt, mit\noder ohne Bilder,                                   Nummer 15 gilt nicht für Waren, deren Ausfuhr\nnach den Vorschriften des Außenwirtschafts-\nkartographische Erzeugnisse.\nrechts einer Genehmigung bedarf. Sie gilt auch\nDie Angabe des Verbrauchslandes, des Roh-              nicht für Sortimente von Waren, für die im\ngewichtes und des Grenzübergangswerts ent-             Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik\nfällt.                                                 Sammelnummern für Sortimente vorgesehen\nsind.\n14. Waren, die in Rohrleitungen ausgeführt werden,\nsind vom Ausstellungspflichtigen nach § 23         16. Waren, die durchgeführt werden, sind mit der\nAbs. 1 Nr. 2 mit einer Sammelanmeldung der             Benennung, die bekannt oder aus den Zoll-, Be-\nfür ihn zuständigen Zollstelle mit Abschluß der        förderungs- oder Begleitpapieren ersichtlich ist,\nLieferung, spätestens jedoch monatlich am 3.           anzumelden. Die Menge der Waren ist nach dem\nWerktag des folgenden Monats anzumelden.               Rohgewicht anzugeben, bei Pferden und bei\n15. Werden Waren verschiedener Art in einer Sen-           Wasserfahrzeugen jedoch die Stückzahl; die\ndung ausgeführt, so dürfen angemeldet werden:          Angabe des Grenzübergangswerts entfällt.\na) Warensendungen im Wert bis einschließlich       17. Waren, die als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf\nzweihundertvierzig Deutsche Mark, die mehr         geliefert werden - ausgenommen Lieferungen\nals fünf verschiedene Waren enthalten, mit         nach§ 2 Abs. 3 Nr. 5 - , sind\neiner Sammelbenennung, die die Waren mög-          a) von selbstausrüstenden Reedern, selbstaus-\nlichst genau bezeichnet. Als Warennummer               rüstenden Luftfahrtunternehmen oder ge-\nist die Warennummer anzugeben, die für                werbsmäßigen Schiffs- und Luftfahrzeugaus-\nden wertmäßig größten Teil der Sendung                 rüstern mit einer Sammelanmeldung der für\nzutrifft.                                             sie zuständigen Zollstelle, im Freihafen\nb) Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate,              Hamburg dem Freihafenamt, monatlich, spä-\nGeräte, Beförderungsmittel und Instrumente             testens am 3. Werktag des auf die Liefe-\nder Kapitel 84 bis 90 und 92 des Zolltarifs,           rung folgenden Monats,","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1966                                              621\nb) von sonstigen Lieforern mit Anmeldeschein                   Verordnung noch nicht in den freien Verkehr ein-\nder überwachenden Zollstelle, im Freihafen                gegangen oder übergegangen sind, findet die Ver-\nHamburg dem Freihafenamt, unverzüglich                     ordnung zur Durchführung des Gesetzes über die\nnuch der Liefenmg der Waren an Bord des                   Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs\nFuhrzeuges                                                vom 27. Juli 1957 (Beilage zum Bundesanzeiger\nanzumelden.                                                    Nr. 145 vom 1. August 1957) weiterhin Anwendung.\nZur Benennung der Wt1r<\\n qenügt die Angabe                       (2) Waren, die sich am 1. Januar 1962 auf einer\nNahrungs- und Genußmittel,                            öffentlichen Niederlage, einem Zolleigenlager oder\nBunkerkohle,                                          einem Zollvormerklager des bisherigen Zollrechts\nGasöl, einschließlich lPichtes Heizöl,                befunden haben und nach § 82 Abs. 2, § 83 Abs. 1\nHeizöl (mittelschwer, schwer),                         oder § 84 Abs. 1 des Zollgesetzes als am 31. Dezem-\nFlugbenzin,                                           ber 1961 zum freien Verkehr abgefertigt oder in\nFlugturbinenkraftslol f,                              den freien Verkehr entnommen und in ein Zollauf-\nSchmieröle,                                           schublager eingelagert gelten, sind unverzüglich als\nSchmiermittel,                                        Einfuhr in den freien Verkehr anzumelden, soweit\nandere Waren.                                         sie noch nicht zu dieser Einfuhrart angemeldet wor-\nDie Angabe der Linder, des Rohgewichtes und                   den sind. Dies gilt auch für Waren, die nach § 84\nder Wertslellung entfällt.                                    Abs. 2 des Zollgesetzes aus einem bisherigen Zoll-\nvormerklager als zu einer bleibenden Zollgutver-\n(2) In der Sammelanmeldung ist vom Auskunfts-\nwendung abgefertigt gelten.\npflichtigen der Monat anzugeben, auf den sie sich\nbezieht; außerdem ist in den Sammelanmeldungen\nnach Absatz 1 Nr. 1, 5, 7 und 14 zu vermerken\n,,Sammelanmeldung nach AHStatDV\". Eine Anmel-\n§ 33\ndung nach Absatz 1 Nr. 1, 4, 8, 10 und 13 darf auch\nWaren umfassen, die aus mehreren Herstellungs-                                              Geltung in Berlin\n(U rsprungs-) ländern und Einkaufsländern eingeführt                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\noder für mehrere Käuferländer ausgeführt werden,                    Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nwenn für jede Warenart die Menqen- und Wert-                        gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 15 des Gesetzes\nangaben nach Ländern aufgegliedert sind.                            über die Statistik des grenzüberschreitenden Waren-\nverkehrs auch im Land Berlin.\n§ 31\nBefreiungen von der Anmeldung\nBefreit von der Anmeldung sind die in der An-                                                   § 34  2\n)\nlage (Befreiungsliste) aufgeführten Fälle unter den\nInkrafttreten\ndort bezeichneten Voraussetzungen.\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkündung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt,\nSiebenter Abschnitt                            soweit in § 32 nicht etwas anderes bestimmt ist, die\nDbergangs- und Schlußvorschriften                          Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über\n1\ndie Statistik des grenzüberschreitenden Warenver-\n§ 32   )\nkehrs in der Fassung der Bekanntmachung vom\nUbergangsvorschriften                          13. Januar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 9) außer Kraft.\n(1) Für in das Erhebungsgebiet verbrachte aus-                   2) Die Verordnung ist in ihrer ursprünglichen Fassung am 11. April\nländische Waren, die bis zum Inkrafttreten dieser                      1962 in Kraft getreten. Für das Inkrafttreten der Änderungen\nauf Grund der Änderungsverordnung vom 16. Dezember 1963 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 884) und der Zweiten Änderungsverordnung vom\nl) § 32 betrifft die Ubergungsvorschriften der AHSlutDV in der Fas•    20. Juli 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 445) ist jeweils der Artikel 4\nsung vom 2. April 1962.                                             dieser Änderungsverordnungen maßgebend.","622                                         Bundesuesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nAnlage\n(zu§ 31 ;\\I !StdWV)\nBefreiungsliste\n1. Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr\nDie Bef1eiu11~1r•11 <\\rs!recken sich dUf die jeweils vermerkten Verkehrsarten Einfuhr (E), Ausfuhr (A),\nDurdl111lt1 (D); nicht bcf1('i( sind Waren, d.ie bereits als Einfuhr auf Lager oder als Einfuhr zur aktiven\nV c1 cdc!I 11119 dl1~JC!rnc!(icl worden si]J(] und in f'.ine andere Einfuhrart übergehen oder ausgeführt werden\nsollc(n, sowie\\ \\N<1ren, die 11dfh vorühmgeliender Zollgutverwendung in eine Einfuhrart ei.ngehen.\nVon1w;spfz111HJ !111 Pine BcfrPiung bei der Ausfuhr isl, daß der Ausstellungspflichlige in dem Beförde-\nrurHJSj>ilpicr odr)r Bcql(!ilpc1pier, aul dem Packstück oder gesondert in einem Begleitschreiben schriftlich\nerkliirt, daß l'S sich tw1 1,inen der rnichslehenden Fälle handelt; es genügt auch eine nach § 19 Abs. 2\ndt'cr Außenwirlsch,iflsv<-!ronJnung dhyegebene schriftliche Erklärung. Eine Erklärung entfällt, wenn sich die\nVoraussl·lzu11gl~ll liir die) /\\1,wendu119 der Befreiungsliste bereits aus der Art der Ausfuhrsendung oder aus\nsonstiqcn lJn1s1;·111<k11 erqclH!ll.\nEinfuhr   Ausfuhr    Durchfuhr\n(E)       (A)         (D)\nAllgemeine Befreiungen, Geschenke, Ehrengaben, Hilfeleistungen\nSendungen jeder J\\rl mit. Waren im Werte bis einschließlich fünf-\nzi9 Deutsche Mr1rk, <111sqc'no11rnwn Sücd~JUI; § 30 Abs. 1 Nr. 1, 4 und\n13 bleibt unber(ihrl                                                                     E         A\n2. Geschenke\na) an Staalsoberhöupler, Reqierun~Js- und Parlamentsmitglieder im\nRahmen zwischenst.ad llicher Beziehun9en von amtlichen Stellen                      E         A           D\nb) die nicht aus geschi.ifllidien Gründen eingeführt oder ausgeführt\nwerden und Wf~der zum lfondel noch zur gewerblichen Ver-\nwendung beslirnml sind, im Werte bis einschließlich fünf-\nhundert Deutsche Mark je Sendung                                                   E         A\n3. Verliehene Orden, 1211 ren~Jaben, Ehrenpreise, (~edenkmünzen und\nErinnerungszeichen                                                                       E         A           D\n4. Waren zur Vcrwcndunq b<:\\i der Ersten Hilfe in Katastrophen-\nfällen                                                                                   E         A           D\n5. Elektrischer Slrom                                                                       E         A           D\nZahlungsmittel, Wertpapiere\n6. Zahlungsmittel, die im Ausgabeland gesetzliche Zahlungsmittel\nsind, ausgenommen Goldmünzen; Silber und Gold für internatio-\nnale Zahlungen; ilLisgegebene Wertpapiere                                                E         A           D\nPostsendungen, Briefmarken\n7. a) Postsendungen, die nilch § 6 Abs. 2 der Allgemeinen Zoll-\nordnung vom 29. November 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937),\nzuletzt ge~inderl durch die J\\chle Verordnung zur Änderung\nder Allgemeinen Zollordnung vom 11. Februar 1966 (Bundes-\ngc~selzbl. l S. 1T7), nicht Zollgut werden, sowie Waren mit\neinelll Werl von rnelir ills fünfzig Deutsche Mark bis zu einem\nVv'ert: von ei11schließlid1 zweihundertvierzig Deutsche Mark je\nEinfuhrsendunn, die in einem erleichter1en Verfahren nach\n§ :32 Abs. 1 Nr. '.{ der /\\ußenwirlschafl.sverordnung eingeführt\nwerden und deren Zol l<1hferligung die Deutsche Bundespost\nbemllrn9L; § :m Abs. 1 Nr. 1 bleibt unberührt                                      E\nb) Drucksadiensc~ndunqen im Sinne der postalischen Vorschriften;\n§ :m Abs. 1 Nr. J:l bk!ibl unlwrlihrl                                                        A\nc) DurchfuhrscndullfJen, die unverändert mit der Post ausgehen,\nohne Rücksicl1t i.lUf <l(ls Jkförderungsmittel, mit dem sie ein-\nge9angen sind; Umpi!d(('n, Teilen und Urnsi~Jnieren gelten nicht\nals Ver~indcrung                                                                                         D\n8. Briefmarken und andere-! Wt1ren der Tarifnummer 99.04 des Zoll-\ntarifs zu oder nach vorübcr~Jehender Zollgutverwendung                                  E         A\n9. Bridm<11 ken und Gi1nl'.st1chen zu Tauschzwecken sowie die dazu\nqeböremlen /\\ lli(!Il                                                                    E          A","Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1966                 623\nEinfuhr Ausfuhr Durchfuhr\n(E)     (A)      (D)\nReisegeräte, Reiseverzehr, sonstiges Reisegut, Berufsausrüstung\n10. c1) Wmen, die von Reisenden und von Personal der Beförderungs-\nmittel zum eigenen Verbrnuch oder Gebrauch während der Reise\noder zur Ausübung des Berufs, soweit sie zur üblichen persön-\nlichen Berulsausstaltung gehören, mitgeführt oder ihnen zu\ndiesem Zweck vorausgesandt oder nachgesandt werden; außer-\ndem andere durch Reisende mitgeführte, nicht zum Handel\nbestimmte Waren im Werle bis einschließlich eintausend\nDeutsche Mark                                                            E       A        D\nb) andere Gegenstände zum beruflichen Gebrauch, die vorüber-\ngehend eingeführt oder ausgeführt werden und nicht Gegen-\nstand eines Handelsgeschäftes sind, ausgenommen solche Aus-\nrüstungen, die zur gewerblichen Herstellung oder zum Ab-\npacken von Waren oder zur Ausbeutung von Bodenschätzen,\nfür die Errichtung, Instandsetzung oder Instandhaltung von\nGebäuden, zu Erdarbeiten oder zu ähnlichen Zwecken verwen-\ndet werden sollen                                                        E       A        D\nBeförderungsmittel, Behälter, mitgeführte Betriebsstoffe und Proviant\n11. Beförderungsmittel und Lademittel sowie Reittiere, Zugtiere und\nLasttiere nebst Zubehör, ausgenommen als Handelsware; Be-\nförderungsmittel und Lademittel sind auch dann befreit, wenn sie\nwährend der vorübergehenden Verwendung instandgesetzt werden                 E       A        D\n12. Teile von\na) Eisenbahnfahrzeugen, -behältern und -lademitteln, die zurück-\ngeliefert werden: und Ersatzstücke für beschädigte Teile, soweit\ndiese Rücklieferung oder Ersatzlieferung in zwischenstaatlichen\nVereinbarungen vorgesehen ist                                            E       A        D\nb) anderen deutschen Beförderungsmitteln, Behältern und Lade-\nmitteln, wenn die Beförderungsmittel, Behälter und Lademittel\nnach der Ausfuhr zum vorübergehenden Gebrauch unbrauchbar\ngeworden sind oder wenn die Teile bei der Ausbesserung im\nAusland anfallen                                                         E\nc) anderen ausländischen Beförderungsmitteln, Behältern und\nLademitteln, wenn die Beförderungsmittel, Behälter und Lade-\nmittel nach der Einfuhr zum vorübergehenden Gebrauch un-\nbrauchbar geworden sind oder wenn die Teile bei der Aus-\nbesserung im Erhebungsgebiet anfallen                                    E\n13. Schiffsausrüstungsgegenstände und Schiffswäsche, die zur Aus-\nbesserung oder Reinigung eingeführt werden, soweit hierfür zoll-\namtlich ein Ausbesserungsverkehr zugelassen wird                             E       A\n14. Gegenstände, die von ausländischen Luftfahrtunternehmen einge-\nführt oder von inländischen Luftfahrtunternehmen ausgeführt\nwerden und zur Ausbesserung ihrer Luftfahrzeuge oder zur\nDurchführung ihres flugverkehrs bestimmt sind, sowie deren\nZurücklieferung, einschließlich schadhaft gewordener Teile                   E       A\n15. Waren, die auf Beförderungsmitteln mitgeführt werden, und\nzu deren Ausrüstung, Betrieb, Unterhaltung oder Ausbesserung, zur\nBehandlung der Ladung, zum Gebrauch oder Verbrauch während\nder Reise oder zum Verkauf an Reisende bestimmt sind, sowie\nFutter- und Streumittel für mitgeführte Tiere                                E       A        D\n16. Waren des freien Verkehrs, die geliefert werden\na) als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf an Bord deutscher Fahr-\nzeuge oder an Bord fremder Binnenschiffe                                         A\nb) zum Gebrauch oder Verbrauch auf Anlagen oder Vorrichtungen\nim Bereich des deutschen Festlandsockels zur Aufsuchung und\nGewinnung von Bodenschätzen, wenn die Anlagen oder Vor-\nrichtungen für Rechnung von im Erhebungsgebiet ansässigen\nPersonen betrieben werden                                                        A\n17. Ballast, soweit er nicht llandelsware ist                                    E       A        D\nUmschließungen\n18.  a) Behälter (Conlainer) und sonstige Großraumbehältnisse, die\nwie diese verwendet werden, sowie Paletten. auscrenommen\nals Handelsware; diese Umschließungen und Paletten... sind auch","624                                           Hu ndcsqesetzblatt, J ah rgan9 1966, Teil l\nEinfllh1 Ausfui1, Du 1dif u 11 r\n(E)     (A)        (D)\ndann lwJreil, w<'1111     si(' w;i11rc!1HJ der Verwendung insf.dnd\ngeset;,.I werden                                                                    E       A          D\nb) sonsliqe UrnsdllieJ.\\u11cJ<'ll und VerpdckungsmitteJ\nc1a) in denen oder mit dc!1Wn Waren befördert werden                                E       A          D\nbb) die an den tieferer zurückgehen, ncichdem sie zur Belör-\nderung von Wanm ~Jedienl: haben                                                E       A\ncc) die zur Beförderun~J von W,uen gedient lHiben und bereits\naußerhalb des Erhebtmgsgebietes entleert. worden sind,\nfalls sie zus,mirnen mit den Waren eingehen                                    E\ndd) clie durch Auspacken, Umpacken oder Teilen von Waren\nim Erhebungsgebiet freigeworden und zur Einfuhr db9e-\nfertigt wo1den sind                                                            E\nsowie zm Frischhaltung hciqepdcktes Eis                                             E       A          D\nMessegut, Werbemittel, Muster\n19. Messe- und Ausstellungsgut zu oder nach vorübergehender Zoll-\ngutverwendung, ausgenommen Waren für Ausstellungen privater\nNatur in Verkaufsstellen oder Gesdüiftsräumen                                           E       A\n20.   Werbedrucke, Gebrm1chsanweisungen, Fahrpläne, Preisverzeich-\nnisse und andere Werbemittel, die sich durch ihre Aufmachung,\nBeschaffenheit oder Menge von Waren des üblichen Waren-\nverkehrs tmtersdwiden, njchf Gegenstand eines Handelsgeschäfls\nsind und im Verbrcrnchsland unentgeltlich ocler gegen eine Schutz-\ngebühr abgegebPn werden; unentgeltlich an Reise- oder Verkehrs-\nunternehm('JJ gelieforle Vordrucke; amlliche Vordrucke von Be-\nhörden                                                                                  E       A\nLI.   Warenrnusler, cli(' <1til inlt;mationale Zollpassierscheinhefte abge-\nfertigt werden; lwi inli-indischen Mustern unter der Auflage, daß\nder Inhaber des Zollpassierscheinhefles die im Ausland verblie-\nbenen Muster ck:m Slalislischen Bundesamt unverzüglich nach\nBeslimrnungs~indenrng, spütestens mit Gültigkeitsablauf des Zoll-\npassierscheinhel les anrneldcl                                                          E       A\nFotografien, Pläne, Tonträger, kinematographische Filme\n22. a) Fologrnficn in Ei11zclsc'nd11ngen, die nicht mehr als drei Ab-\nzüge je Aulnrtlune enthalten; Entwürfe, technische Zeichnungen,\nPlanpausen, Beschreibungen und ähnliche Unterlagen, soweit\nsie nicht Cegensland eines Handelsgeschäfts sind; Manu-\nskripte, soweit siP nid1l veräußert werden; Akten, Urkunden,\nKorrekturbogen                                                                      E       A\nb) Tontrüger, die nur Mittcilun~Jen enthalten; Fernsehbandauf-\nzeichnungen, soweil sie nicht Gegenstand eines Handels-\ngesclüif ls sind                                                                    E       A\nc) kinematographische filme, belichtet und entwickelt, sowie die\ndcizn~Jehörigen Tonträger zu oder nach vorübergehender Zoll-\ngutverwendung; hdichlete oder entwickelle Filme und be-\nspielte Tontr~irJer für Rundfunk- und Fernsehanstalten zur\neigenen Verwendung, sowei1 sie nicht Gegenstand eines\nHandcls~JeschJfts sind                                                              E       A\nd) belichlde Umkehrfilme mit Amateuraufnahmen, die aus dem\nAusluncl zur Enlwicklung in das Erhebungsgebiet gesandt und\nndch der Entwicklung cm den Absender zurückgehen, wenn der\nVerkc.1ulspreis der unbelichlclen Filme die Kosten der Entwick-\nJ ung rnil umfaßt                                                                   E       A\nNicht angenommene oder nichl zustellb,ire Waren, verlaufenes Gut\n2'.l.  a) Wdren, die         ohne Anmeldung zu einer Einfuhrart --- vorn\ninHindiscben ünpLinger nicht angenommen werden, die nicht\nzusteJlbar sind oder die versehentlich in das Erhebungsgebiet\nuelilnqlen und die wieder ausgeführt werden                                                 A\nh) W,uen, die ~--· ohne Annwldung zu einer Ausfuhrart -- ver-\nsehE'.nl.lich in das Ausland qelangl sind und wieder zurück-\nbefördert wcrclen                                                                   E\nDienstgegenstände, Bau- und ßelriebsmittel\nfür öifontliche Einrichtungen\n24. Dienst9egenslände im Verkehr cler Behörden; Gegenstände im\nzwischenstcwllichen Amts- oder Rechtshilfeverkehr                                       E       A","Nr. '17 - Tau der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1966                 625\nEinfuhr Ausfuhr Durchfuhr\n(E)     (A)      (D)\n2-5. Baubecldrl, fü)lric'.hsrniLl(J und <1ndc·rc Dienslgegenslände für An-\nschlußslreckc!n und J ür vorgcscholH'11c! Eisenhahndienststellen,\nZollstellen und Poslt1nslalten                                                 E       A\n26. Baubedarf, Insl,mdsetzungs- und Betriebsmittel für Stauwerke,\nKftlftwerke, Briicken, Straßen und sonstige Bauten, die beiderseits\nder Grenze Ptrid1tet, lwtriebe11 oder benutzt werden                           E       A\n27. Kabel, die z11r J lc!rsl.ellung oder Ausbesserung von Seekabel-\nverbindungen <1 usqeführl werden, soweit die Arbeiten für Rech-\nnung einer im [rhelrnngsgebid i!nsüssigen Person vorgenommen\nwerden, und die! bt!i diesen J\\rbeilen iihriggebliebenen und aus-\nrJewechsel1en ein~Jeliihrten Kc1bclstiicke                                     E       A\nDiplomaten- und Konsulargut\n28. Diplorn<1lengut und Konsul<H~Jnl sowie (3ut, dc1s auf Grund von\nzwischenslc1aUichen Vert.rüq()n diesen ~Jleichgeslellt ist                     E       A        D\n29. Waren für den CelHa11ch oder VPrhrauch durch ein fremdes\nStaatsoberhaupt. w~ihrend seinr~s Aufenthaltes im Erhebungsgebiet              E\nHeirats-, Ubersiedlungs- und Erbschaftsgut, gebrauchte Kleidung\n30. Heiratsgut; Ubersiedlun\\'.cJsgut und Erbsd1c1rtsgut, soweit nicht zum\nHandel bestimmt                                                                E       A        D\n31. Gebrauchte Kleidu11~1sst.ücke, soweit. nicht zum Hawlel bestimmt                E       A        D\nErgebnisse der Pischerei und der Jagd auf dem Meere, Strandgut\n32. Waren, die deutsche Schille auf hoher See oder im schweizerischen\nTeil des Untersees und des Rheins gewinnen oder aus solchen\nWaren herstellen und unmittelbar in Häfen des Erhebungsgebietes\neinführen; von solchen Schiffen c1ufgefischtes und an Land ge-\nbrachtes seetriftiges Gut                                                      E\n33. An deutschen Küsten geborgenes Strandgut, auch strancltrifüges\nGut                                                                            E\nKleiner Grenzverkehr, Grenzgebietsabkommen, Deputatkohle\n34. Im Verkehr zwischen Personen, die in benachbarten, durch\nzwischenstaatliche Abkommen festgelegten Zollgrenzzonen oder\nin benachbarten Zollgrenzbezirken ,msässig sind (kleiner Grenz-\nverkehr):\na) von diesen Personen mil.gclührte Waren, die nicht zum Handel\nbestimmt sind und deren Wert fünfhundert Deutsche Mark\ntäglich nicht übersteigt:                                                   E       A\nb) für diese Personen bcst.irnmlc Waren, die c1ls Teil des Lohnes\noder auf Grund von gesetzlichen Unterhaltsverpfl.ichlungen\noder AltenLeilsverpllichtungen gewährt werden                              E       A\n35. Vieh, dc1s im kleinen Grenzverkehr auf die andere Seite der\nGrenze nur zum Weiden oder zur Stallfütlerung wechselt; ferner\nErzeugnisse von diesem Vieh; Fu!Jermittel für solches Vieh                     E       A\n36. Uber die Grenze gebrachte Erzeugnisse des Ackerbaus, der Vieh-\nzucht, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft von Grundstücken\ngrenzdurchschnittener Betriebe, wenn die Grundstücke von der\nanderen Seite der Grenze aus bewirtschaftet werden und die\nErzeugnisse nicht weiter bearbeitet sind, als es unmittelbar nach\nder Ernte, Erzeugung oder Gewinnung üblich ist; Geräte, Saatgut,\nPflanzgut, Düngemittel und Schüdlingsbekämpfungsmittel zur Be-\nwirtschaftung solcher Grundslücke                                              E       A\n37. Sonstige Waren, die auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen im\nkleinen Grenzverkehr begünstigt werden, bei der Einfuhr jedoch\nnur soweit Zollfreiheit vorgesehen ist                                         E       A\n38. Waren, die nach Artikel 17 des Vertrages zwischen der Bundes-\nrepublik Deutse_hland und dem Königreich der Niederlande über\nden Abbau von Steinkohlen im deutsch-niederländischen Grenz-\ngebiet westlich Wegberg-Brüggen vorn 28. Januar 1958 oder auf\nGrund ähnlicher Verträge frei von IJingangs- und Ausgangs-\nabgaben sowie von Einfuhr- und Ausfuhrverboten sind                            E       A\n39. Depulalkohle                                                                    E       A","626                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nEinfuhr Ausfuhr Durchfuhr\n(E)     (A)       (D)\nAbgabenbeyiinsligler Warenverkehr auf Berechtigungsschein zwischen\ndem Saarland und f<r;mkreich\n40. Der ulJgdbenbegCrnstigl.f-! Wc1rE!nvf,rkehr zwischen dem Saarland\nund Frdnkreic:h mit handwerklichen und landwirtschaftlichen Er-\nzE~u~Jnis.c.;c~n, sowc!il liic!rliir B('rechliqungsscheine vorgelegt werden            E       A\nAbfälle\n41.   aJ AlilciJJc und Fq_1scd           dUcl1 von Wc1ren, die bereits als Einfuhr\niluf Li1ger oder cils Linfulir zur aktiven Veredelung angemeldet\nworden sind         , die bei rfor Beförderung oder Lagerung an-\n1dllen, soweit sie 11<1ch Menqc) und Wer1 nicht gewerblich ver-\nwerUJdr sind                                                                     E\nb) unbrc1ud1bar gewordene Wdren, soweil sie nach Menge und\n\\Ver! nicht gPwerblich v<'rwerlb,1r sind                                         E\nc) gebrduchle Cc'~iensl:indr\\ die c1n Bord deutscher Schiffe an-\nlrdlen                                                                           E\nBrieftauben\n42. Brieftc1ube11, die 11ichl l lt11HlelswMe sind                                           E       A        D\nSär,ge, Urnen, Grnbschmuck\n43.  Särge mil Verslorbenen, Urnen mil der Asche Verstorbener nebst\nden zugehörigen Gcgcnslünden für ihre Ausschmückung; Gegen-\nstände zum Ausbdu, zum Erhalten oder Ausschmücken von Grä-\nbern und Totengedcnksltill.en, wenn sje nicht Handelsware sind                         E       A        D\nVerteidigungsgut, \\-Varen ausländischer Streitkräfte und ihrer\nMitglieder\n44.   a) \\IVuren des freien Verkehrs, die vom Bundesminister der Ver-\nteidigung oder einer ihm nachgeordneten Dienststelle zum\nGebrauch oder Verbrauch oder zur vorübergehenden Lagerung\n(Depotverkehr) ausgeführt werden, wenn ein Formblatt für\nMilitärtransporte der deu Ischen Bundeswehr (Formblatt 302)\noder eine schriftliche Erklärung nach § 19 Abs. 1 Nr. 13 und\nAbs. 2 der Außenwirtschaftsverordnung vorgelegt wird, die\nvom Bundesminister der Verteidigung oder einer ihm nachge-\nordneten Dienststelle ausgestellt worden ist                                            A\nhJ Waren des freien Verkehrs, die vom Bundesminister der Ver-\nteidigung oder einer ihm ndchgeordneten Dienststelle zur\npassiven Veredelung oder Ausbesserung ausgeführt werden,\nsoweit die Voraussetzungen des Buchstaben a gegeben sind                                A\nc) VVaren, die vom Bundesminister der Verteidigung oder einer\nihm nachgeordneten Dienststelle nach Gebrauch oder nach\nvorübergehender Lagerung (Depotverkehr) eingeführt werden,\n'Nenn ein Formblatt 302 vorgelegt wird                                           E\nd) Rüstungsgüter anderer Staaten, die von der Bundeswehr aus-\ngebessert werden, wenn ein Formblatt 302 vorgelegt wird                          E       A\ne) 'Waren, über deren Verbleib im Erhebungsgebiet erst nach\nErprobung entschieden werden kann und deren Abfertigung\nzur vorübergehenden Zollgutverwendung der Bundesminister\nder Verteidigung oder eine ihm nachgeordnete Dienststelle\nbeantragt                                                                        E       A\nf) Spezialwerkzeuge und -maschinen, die im Rahmen eines zwi-\nschenstaatlichen Gemeinschaflsprogrammes für die Verteidi-\ngung nur vorübergehend zur Durchführung von Aufträgen\ngebraucht werden und deren Abfertigung zur vorübergehen-\nden Zollgutverwendung der Bundesminister der Verteidigung\noder eine ihm nachgeordnete Dienststelle beantragt                              E       A\n45. Vv'arcn, die\na) ausländische Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 1) mit von ihnen\nerteilten amtlichen Bescheinigungen über die Grenze des\nErhebungsgebietes verbringen oder verbringen lassen                             E       A        D\nb) Mitglieder der ausländischen Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 2)\nzu ihrem persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder Ver-\nbrauch einführen oder wieder ausführen                                          E       A\nc) Mitglieder der ausländischen Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 2)\nim Besitz haben, soweit die Waren nicht zum Handel bestimmt\nsind                                                                                    A","Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1966\nEinfuhr    Ausfuhr   Durchfuhr\nDurchfuhrsendungen                                                                    (E)        (A)         (D)\n46. Waren,\nd) die von See cingclwn        1111d ohne Urnlc1dung nr1ch See ausgehen                                   D\nb) die dUS dem J\\usl,l!ld durch den Nord-Ostsee-Kanal ohne Um-\nladunrJ nc1d1 dem Ausl,rnd hdürdert werden                                                            D\nc) die als Lufl.frdchl.scndunqen ohne Umladung durch das Er-\nhclmngsgc!biel. befördert wc!rdcn\nd) die im Lufl.umsc:hldCJ dmch dr1s Erhebungsgebiel durchgeführt\nwerden\ne) die als Expreßgut im öffonllichen Eisenbahnverkehr in Ge-\npi:ickwi:lgen durcl1 clus Erhelrnngsgebiet durchgeführt werden\nf) die in Rohrleitungen durch das Erhebungsgebiet durchgeführt\nwerden\ng) die aus befürderun~Jsbedingt.en Gründen innerhalb des Zoll-\ngrenzbezirks oder durch das Land Berlin durchgeführt werden\nh) die im Landverkehr oder Binnenschiffsverkehr über die gleiche\nAnmeldestelle eingehen und ,rnsgehen\nII. Zollverkehre und Freihafenverkehre\nIm Zollverkehr und Freihafenverkehr sind befreit:\n1.   Der Ubergang von Wellen, die als Einfuhr zur Eigenveredelung oder zur Lohnveredelung angernel-\ndet worden sind,\nin einen Verkehr, der als Einfuhr auf Lager anzumelden wäre;\n2.   der Ubergang von Waren, die als Einfuhr zur Lohnveredelung angemeldet worden sind,\nin eine Eigenveredelung;\n3.   der Ubergang von Waren, die als Einfuhr zur Eigenveredelung angemeldet worden sind,\nin eine Lohnveredelung;\n3 a. der vorübergehende Ubergang von Waren, die als Einfuhr auf Lager angemeldet worden sind,\nin eine Eigenveredelung oder Lohnveredelung, soweit die Waren nur gereinigt oder ge-\nringfügig instandgesetzt werden sollen;\n4.   der Dbergang von Waren des freien Verkehrs\nin einen Zollverkehr oder in einen Freihafenverkehr sowie\naus einem Zollverkehr\nin einen anderen Zollverkehr, in einen Freihafenverkehr oder in den freien Verkehr\noder\naus einem Preihafenverkehr\nin einen Zollverkehr, in einen anderen Freihafenverkehr oder in den freien Verkehr:\n5.    Waren im Zwischenauslandsverkehr.","628                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der ZweHen Verordnung\nzur Du.rchfühnmg des EnergiewirtschaHsgesetzes\nVom 24. Oktober 1966\nAuf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur För-\ndcnmq der Energiewirtschaft (Energiewirtschafts-\nucsctz) vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I\nS. 1451), zuletzt geändert durch das Außenwirt-\nschaftsgesetz vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I\nS. 481), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des\nCrundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nArtikel 1\nDie Zweite Verordnung zur Durchführung des Ge-\nsetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energie-\nwirtschaftsgesetz) vom 31. August 1937 (Reichsge-\nsetzbl. I S. 918) wird wie folgt geändert:\n1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „und länd-\nlichen Anwesen\" gestrichen.\n2. § 2 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.\n3. ln § 2 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „oder ein\nAnwesen\" gestrichen.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern\nsie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am l. Oktober 1966 in\nKraft.\nBonn, den 24. Oktober 1966\nDer BundE~sminister für Wirtschaft\nSchmücker\nHeraus q e b c r : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesauzeiqer Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. -- Druck: Bundesdruckerei\nDas Bundesqesetzhlatt erschei11t in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigunq verkündet. In Teil HI wi1d dns als fortqeltend festgeslellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 /Bundcsqesetzbl. I S. 437) nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlag.\nBezunsbedi11qunqen für Teil I u1Jd U: Laute ll der Bezug nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 7,50.\nEin z e Ist ü c k c je anqefanncne Hi Scilc'n DM 0,40 qe~Jen Vorcinsendunq des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto „Bundesqesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder nach Eezuhluu11 aul Gruud einer Vor,rnsrechnung. Preis dieser Ausqabe DM 0,80 zuzüqlich Versandgebühr DM 0,15."]}