{"id":"bgbl1-1966-45-3","kind":"bgbl1","year":1966,"number":45,"date":"1966-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/45#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-45-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_45.pdf#page=1","order":3,"title":"Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für die Bundesfinanzverwaltung","law_date":"1966-09-23T00:00:00Z","page":597,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["597\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                           Z 1997 A\n1966 1               A11sgegehe11 zu Bonn am 29. September 1966                                                                                               Nr. 45\nTag                                                         Inhalt                                                                                            Seite\n23. 9. 66 Anordnung zur Durcbfüluung der Bundesdisziplinarordnung für die Bundesfinanzverwaltung                                                                 597\nBundesgcscl.zbl. lll 2031-1-3\n15. 9.66  Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen ........................................................................... .                                                               599\n8.9.66  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zum Sammlungsgesetz)                                                                                       600\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgeselzblalL Teil II Nr. 47 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    600\nAnordnung\nzur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung\nfür die Bundesfinanzverwaltung\nVom 23. September 1966\nAuf Grund des §. 21 Abs. 4, des § 24 und des § 33                        14. der Leiter der Besoldungsstelle der Bundes-\nAbs. 1 der Bundesdisziplinarordnung vom 28. No-                                     finanzverwaltung,\nvember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 749, 761) wird -\nsoweit erforderlich im Einvernehmen mit dem                                 15. die Leiter der Oberförstereien,\nBundesminister des Innern - angeordnet:                                     16. die Zollkommissare hinsichtlich der ihnen unter-\nstellten Beamten des Aufsichtsdienstes und, so-\nI.                                                 weit ihnen die Geschäftsaufsicht über Dienst-\n(1) Dienstvorgesetzte im Sinne des § 24 BDO sind                                 stellen ihres Bezirks zusteht (§ 4 Abs. 2 Nr. 2\nder Geschäftsordnung für die Hauptzollämter\n1. der Bundesminister der Finanzen,                                               und die ihnen nachgeordneten Dienststellen\n2. der Präsident des Bundesfinanzhofs,                                            - HGO -) , auch hinsichtlich der Beamten bei\ndiesen Dienststellen, einschließlich der Vor-\n3. der Präsident der Bundesschuldenverwaltung,\nsteher,\n4. die Oberfinanzpräsidenten,\n17. die Vorsteher der Zollämter, die selbst die\n5. der Präsident der Bundesmonopolverwaltung für                                   Geschäftsaufsicht ausüben (§ 4 Abs. 2 Nr. 1\nBranntwein,                                                                    HGO), hinsichtlich der ihnen unterstellten Be-\n6. der Bundesbeauftragte für die Behandlung von                                    amten,\nZahlungen an die Konversionskasse,\n18. die Leiter der Zollhundeschulen.\n7. der Leiter der Zentralen Bundesbetriebsprüfungs-\nstelle -- Steuer - ,                                                       (2) Geldbußen können verhängen\n8. die Vorsteher der Hauptzollämter,\na) nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 BDO der Bundesminister\n9. die Vorsteher der Zollfahndungsstellen,                                       der Finanzen,\n10. die Leiter der Zollschulen,\nb) nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 BDO die in Absatz 1 Nr. 2\n11. der Leiter des Beschaffungsamts der Bundeszoll-                               bis 7 genannten Dienstvorgesetzten,\nverwaltung,\nc) nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 BDO die in Absatz 1 Nr. 8\n12. die Leiter der Forstämter,                                                    bis 13 genannten Dienstvorgesetzten, die Leiter\n13. die Leiter der Bundesvermögensstellen, soweit                                 der Bundesvermögensstellen jedoch nur, soweit\nsie Beamte der Besoldungsgruppe A 10 oder                                    sie Beamte der Besoldungsgruppe A 13 oder\neiner höheren Besoldungsgruppe sind,                                         einer höheren Besoldungsgruppe sind.","598                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nII.                              Wohnsitz des Ruhestandsbeamten außerhalb des\nFür Beamte der Bundeszollverwaltung mit dienst-       Geltungsbereichs des Grundgesetzes, führt die\nlichem Wohnsilz im Ausland ist die Bundes-               Oberfinanzdirektion, in deren Bereich der Ruhe-\ndisziplinarkammer zuständig, die dem dienstlichen        stands beamte seinen letzten dienstlichen Wohnsitz\nWohnsitz am nächsten liegt.                              hatte, die Vorermittlungen durch.\nIII.                                                       IV.\nDie Befugnisse der obersten Dienstbehörde im              Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1966 in\nVorermittlungsverfahren gegen Ruhestandsbeamte           Kraft. Vom gleichen Zeitpunkt ab ist die Anordnung\nwerden nach § 21 Abs. 4 BDO auf die Oberfinanz-          zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für\ndirektion übertragen, in deren Bezirk der Ruhe-          die Bundesfinanzverwaltung vom 23. Januar 1957\nstandsbeamle seinen Wohnsitz hat. Befindet sich der      (Bundesgesetzbl. I S. 3) nicht mehr anzuwenden.\nBonn, den 23. September 1966\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. D a h 1 g r ü n","Nr. 45        Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1966 599\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen\nauf Ausstellungen\nVom 15. September 1966\n/\\uf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be-\nlreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und\nWc1renzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.\nS. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des\nCrundgeselzes für die Bundesrepublik Deutschland\nwird bek,mnt~Jemacht:\nDer durch das C~esetz vom 18. März 1904 vor-\n~Jesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und\nWdrcnzcichen lrilt ein für\n1. die in der Zeit vom 1. bis 9. Oktober 1966 in\nFriedrichshafen stattfindende „interboot -- Inter-\nnationale Bootsausstellung am Bodensee\",\n2. die in der Zeit vom 12. bis 17. Februar 1967 in\nNürnberg stattfindende „18. Internationale Spiel-\nwc1ren1nes~;e\",\n'.l. dir! in der Zeit vom 12. bis 15. März 1967 in Düs-\nseldorf stattfindende „ 72. Internationale Verkaufs-\nL1nd ModewochE~ (IC~EDO)\",\n4. die in der Z(:it vom 23. bis 27. April 1967 in Düs-\nseldorf sldltlind(mde „73. Internationale Verkaufs-\nund Modewoche (ICEDO)\",\n;;, die in der Zeit vorn 28. April bis 7. Mai 1967 in\nFriedrichsl1a[en stattfindende „IBO -- Internatio-\nrldJe Rodensee-Messe Friedrichshafen\",\n6. die in der Zc!it vom 26. Mai bis 8. Juni 1967 in\nDüsseldorf stattfindende „DRUPA 1967 --- 5. Inter-\nnc1t.ionale Messe Druck und Papier\",\n7. die in der Zeit vorn 14. bis 17. September 1967 in\nDüsseldorf stattfindende „74. Internationale Ver-\nkaufs- und Modewod1e (IGEDO) \",\n8. die in der Zeit vorn 25. bis 29. Oktober 1967 in\nDüsseldorf stattfindende „75. Internationale Ver-\nkc:rn fs- 1md Modewoche (ICEDO)\".\n13onn, den 15. September 1966\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Ja e g er","600                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nEntscheidung des Bundesveriassungsgerichts\nAus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts\nvom 5. August 1966 - 1 BvF 1/61 - , ergangen auf\nAntrag von Mitgliedern des Deutschen Bundestages,\nwird nachstehend der Entscheidungssatz veröffent-\nlicht:\nDas Gesetz zur Regelung der öffentlichen Samm-\nlungen und sammlungsähnlichen Veranstaltun-\ngen (Sammlungsgesetz) vom 5. November 1934\n(Reichsgesetzbl. I S. 1086) in der zuletzt gelten-\nden Fassung der Zweiten Verordnung zur Än-\nderung des Sammlungsgesetzes vom 23. Okto-\nber 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 654) ist nichtig.\nDer vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß\n§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-\nverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 8. September 1966\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. J aeger\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nTag                                                                   In h a 1 t                                                                                     Seite\nNr. 47, ausgegeben am 24. September 1966\n16. 9. 66     Gesetz zu dem Vertrag vom 4. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Korea über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen . .                                                                 841\n10. 8. 66    Bekanntmachung eines Notenwechsels zur Berichtigung des Auslieferungsvertrages vom\n21. Mai 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Monaco . . . . . . .                                                             855\n22. 8. 66     Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen\nauf See (Seestraßenordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         857\n24. 8. 66    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . . . .                                                          858\n26. 8. 66     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über diplomatische\nBeziehungen ........ , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  859\n26. 8. 66     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über den\nFreibord der Kauffahrteischiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         860\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln, - Druck: Bundesdruckerei\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusferliqunq verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqeselzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend e Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II _je DM 7,50\nEin z e Ist ü c k e _je angefongene 16                gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt''\nKöln 3 99 oder nach Bezahlung                  Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}