{"id":"bgbl1-1966-44-3","kind":"bgbl1","year":1966,"number":44,"date":"1966-09-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/44#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-44-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_44.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung über die Vergütung des Kakaozolls (Kakaozoll-Vergütungsordnung - KZVO)","law_date":"1966-09-14T00:00:00Z","page":592,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["592                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nVerordnung\nüber die Vergütung des Kakaozolls\n(Kakaozoll-Vergütungsordnung - KZVO)\nVom 14. September 1966\nAuf Grund des Gesetzes über die Vergütung des           3. Waren, bei denen der durch amtliche Unter-\nKakaozolls bei der Ausfuhr von Kakaowaren in der                suchung ermittelte Kakaogehalt urn rnehr als\nFassung vorn 4. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1100)          7,5 v. H. -     bei gewöhnlicher Schokolade urn\nin Verbindung rnit Artikel 129 Abs. 1 des Grund-               rnehr als 3 v. H. - des Eigengewichts der Waren\ngesetzes sowie auf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 2 der             hinter dern angemeldeten Gehalt zurückbleibt.\nReichsabgabenordnung vorn 22. Mai 1931 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch die Finanz-\ngerichtsordnung vorn 6. Oktober 1965 (Bundesgesetz-                                      § 3\nblatt I S. 1477), und des § 6 Abs. 2 des Anteilzoll-\nUmrechnung des Kakaogehalts\ngesetzes vorn 27. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1082), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes über          Die Menge an Kakaobohnen, die dern Kakaogehalt\nUmstellung der Abgaben auf Mineralöl vorn 20. De-         der ausgeführten Waren entspricht, ist nach Durch-\nzember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 995), wird ver-         schnittssätzen zu errechnen. Es entsprechen\nordnet:                                                    1.  100 kg Kakaobruch                     130 kg Kakaobohnen,\n§ 1                           2.    100 kg Kakaornasse                   131 kg Kakaobohnen,\nVergütungsfähige Waren                     3.   100 kg Kakaobutter                    131 kg Kakaobohnen,\nWer die nachstehend aufgeführten Kakaowaren            4.   100 kg Kakaopulver                    129 kg Kakaobohnen,\noder kakaohaltigen Waren auf eigene oder fremde           5.   100 kg kakaohaltige Waren,\nRechnung hergestellt hat (Hersteller), erhält auf                      deren Kakaogehalt\nAntrag nach Maßgabe der folgenden Bestirnrnungen                        durch chemische\neine Zollvergütung, wenn er nachweist, daß die                         Untersuchung nicht\nWaren aus dern Zollgebiet ausgeführt worden sind                        festgestellt werden\nund daß für eine dern Kakaogehalt der ausgeführten                      kann und die her-\nWaren entsprechende Menge an Kakaobohnen Zoll                           gestellt worden sind\nentrichtet worden ist:                                                  unter Verwendung\nvon\n1. Kakaobruch aus der Nr. 18.01 des Zolltarifs;\na) Kakaornasse,\n2. Kakaornasse, auch ganz oder teilweise entfettet\nauch rnit Zusatz\n(Kakaopreßkuchen), der Nr. 18.03 des Zolltarifs;\nvon Kakao-\n3. Kakaobutter, einschließlich Kakaofett der Nr. 18.04                     butter                    13,1 kg Kakaobohnen,\ndes Zolltarifs;\nb) Kakaopulver               12,9 kg Kakaobohnen.\n4. Kakaopulver der Nr. 18.05 des Zolltarifs;\n5. Schokolade und andere kakaohaltige Lebens-                                             § 4\nrnittelzubereitungen der Nrn. 18.06, 19.02 und 19.08\ndes Zolltarifs, wenn diese Waren mindestens                                Höhe der Vergütung\n10 v. H. ihres Eigengewichts an Kakaobestand-              (1) Die Vergütung für 100 kg Eigengewicht be-\nteilen (Kakaornasse, Kakaobutter, Kakaopulver)         trägt bei\nenthalten und wenn ihre Zusarnrnensetzung ent-\n1. Kakaobruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,50 DM,\nweder die Feststellung ihres Kakaogehalts durch\nchemische Untersuchung oder wenigstens eine            2. Kakaornasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  19,65 DM,\nSchätzung durch die untersuchende Stelle dahin         3. Kakaobutter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  19,65 DM,\nzuläßt, daß die Kakaobestandteile mindestens           4. Kakaopulver . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  19,35 DM,\n10 v. H. des Eigengewichts ausmachen.                  5. kakaohaltigen Waren (§ 1 Nr. 5), de-\nren Kakaogehalt durch chemische\nUntersuchung nicht festgestellt werden\n§ 2\nkann und die hergestellt worden sind\nNicht vergütungsfähige Waren                       unter Verwendung von\nDie Vergütung wird nicht gewährt für                        a) Kakaornasse, auch rnit Zusatz von\nKakaobutter .................. .                    1,98 DM,\n1. die Kakaobestandteile, die in der Füllung von\nPralinen und Schokoladenwaren enthalten sind;              b) Kakaopulver .................. .                      1,93 DM,\n2. Waren, deren Eigengewicht bei der Anmeldung             wenn für 100 kg verzollte Kakaobohnen der Nr.18.01\nzur Ausfuhr irn einzelnen Falle geringer als 30 kg     des Zolltarifs während eines Kalenderhalbjahres irn\nist; die Zollstelle kann irn einzelnen Fall Aus-       Durchschnitt mindestens 14,00 DM, aber nicht rnehr\nnahmen zulassen;                                       als 16,00 DM Zoll erhoben worden sind.","Nr. 44 -          Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1966                        593\n(2) Ubcrsteigt der für 100 kg verzollte Kakao-                    Proben wesentlich verändert, hat der Hersteller\nbohnen erhobene Zoll im Durchschnitt 16,00 DM oder                  neue Proben der gleichen Warenart einzureichen.\nunterschreitet er 14,00 DM, so erhöht oder ermäßigt                  Das Hauptzollamt kann den Kakaogehalt der vor-\nsich die Vergütung für jede angefangenen2,00DM bei                   gelegten Proben durch amtliche Untersuchung fest-\nstellen lassen.\n1.  Kakaobruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  um 2,60 DM,\n2.  Kakaomasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  um 2,62 DM,     (3) Bei der Erteilung des Zusagescheins erläßt\n3.  Kakaobutter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . um 2,62 DM, das Hauptzollamt die erforderlichen Uberwachungs-\nbestimmungen.\n4.  Kakaopulver . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   um 2,58 DM,\n§ 6\n5.  kakaohaltigen Waren (§ 1 Nr. 5),\nderen Kakaogehalt durch chemische                                      Anmeldung und Uberwachung der Ausfuhr\nUntersuchung nicht festgestellt                                     (1) Sollen Waren mit dem Anspruch auf Vergü-\nwerden kann und die hergestellt                                 tung ausgeführt werden, so hat sie der Hersteller\nworden sind unter Verwendung                                    der für seinen Betrieb zuständigen Zollstelle zu\nvon                                                             gestellen und mit dem Antrag anzumelden, die Aus-\na) Kakaomasse, auch mit Zusatz                                  fuhr zollamtlich zu überwachen. Die Anmeldung ist\nvon Kakaobutter . . . . . . . . . . . .          um 0,26 DM, nach vorgeschriebenem Muster in drei Stücken ab-\nb) Kakaopulver . . . . . . . . . . . . . . . .      um 0,25 DM  zugeben. In der Anmeldung ist die Art, Beschaffen-\nfür je 100 kg Eigengewicht.                                         heit und Menge der Waren sowie ihr Kakaogehalt\nanzugeben. Aus der Anmeldung muß ferner hervor-\n(3) Der Bundesminister der Finanzen ermittelt,                   gehen, an welcher Stelle die Waren in dem Zusage-\nwieviel Zoll im Durchschnitt für 100 kg verzollte                   schein aufgeführt sind.\nKakaobohnen der Nr. 18.01 des Zolltarifs in jedem\nabgelaufenen Kalenderhalbjahr erhoben worden ist,                       (2) Die §§ 16 bis 18 des Zollgesetzes vom 14. Juni\nund gibt das Ergebnis im Bundeszollblatt bekannt.                   1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737) in der jeweils gelten-\nDer in einem abgelaufenen Kalenderhalbjahr er-                      den Fassung gelten entsprechend. Die Zollstelle\nmittelte Durchschnittszoll bildet die Grundlage für                 kann von den auszuführenden Waren Proben ent-\ndie Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 im über··                   nehmen und diese auf ihren Kakaogehalt amtlich\nnächsten Kalenderhalbjahr.                                          untersuchen lassen.\n(4) Sind die ausgeführten Kakaowaren oder ka-                        (3) Uberwacht die Zollstelle, bei der die Anmel-\nkaohaltigen Waren zum Nachweis dafür, daß im                        dung nach Absatz 1 abgegeben worden ist, die\nBestimmungsland die in Artikel 9 Abs. 2 des Ver-                    Ausfuhr nicht selbst, so sichert sie die Nämlichkeit\ntrages zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-                   der gestellten Waren und gibt dem Hersteller ein\ngemeinschaft genannten Vergünstigungen in An-                       Stück der Anmeldung mit dem Vermerk über die\nspruch genommen werden können, als vergünsti-                       Nämlichkeitssicherung zur Vorlage bei einer nach\ngungsfähig gekennzeichnet worden, so sind die                       § 10 der Allgemeinen Zollordnung vom 29. Novem-\nVergütungssätze der Absätze 1 und 2 um die Sätze                    ber 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937) zuständigen\ndes Anteilzolls zu kürzen, die auf Grund des § 2                    Zollstelle zurück. Ein weiteres Stück der Anmeldung\nAbs. 2 des Anteilzollgesetzes vom 27. Dezember 1960                 erhält der Hersteller als Beleg für das von ihm zu\n(Bundesgesetzbl. I S. 1082) bekanntgemacht worden                   führende Abrechnungsbuch (§ 9 Abs. 2 und 3).\nsind.                                                                   (4) Wenn die zollamtliche Uberwachung der Aus-\n§ 5                                 fuhr anders als durch Gestellung gesichert erscheint,\nVoraussetzungen für die Vergütung                          kann das Hauptzollamt unter bestimmten Voraus-\nsetzungen und Bedingungen zulassen, daß die Wa-\n(1) Die Vergütung wird einem Hersteller nur dann                 ren ohne Gestellung ausgeführt werden.\ngewährt, wenn ihm vom Hauptzollamt ein Zusage-\nschein erteilt worden ist. Zusagescheine werden nur\n§ 7\nsolchen Herstellern erteilt, die ordnungsgemäß kauf-\nmännische Bücher führen, regelmäßig Abschlüsse                                         Vergütungsantrag\nmachen und nach dem Ermessen der Zollverwaltung                         Der Hersteller beantragt die Vergütung auf einem\nvertrauenswürdig sind.\nVordruck nach vorgeschriebenem Muster für alle\n(2) Der Antrag auf Erteilung Eünes Zusagescheins                 Waren, die er innerhalb des Vergütungsabschnitts\nist beim Hauptzollamt schriftlich in dreifacher Aus-                 (§ 8 Abs. 1) ausgeführt hat, macht in dem Antrag alle\nfertigung einzureichen. Dabei sind die Art und Be-                  Angaben, die zur Festsetzung der Vergütung erfor-\nschaffenheit der Waren, für die die Vergütung be-                   derlich sind und berechnet die Vergütung. Ferner\nansprucht werden soll, sowie ihre Zusammensetzung                   hat der Hersteller darin zu versichern, daß der Zoll\nund ihr Kakaogeha.lt in übersichtlicher Form anzu-                  für eine Menge an Kakaobohnen entrichtet worden\ngeben; nachträgliche Anderungen der Art und Be-                     ist, die dem Kakaogehalt der ausgeführten vVaren\nschaffenheit der Waren sind dem Hauptzollamt                        entspricht, und daß er diese Menge an verzollten\nunverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen des Haupt-                  Kakaobohnen oder die entsprechende Menge an\nzollamts hat der Hersteller unentgeltlich von jeder                 Kakaowaren in seinen Betrieb aufgenommen hat.\ngleichartigen Ware zwei Proben einzureichen. Eine                   Der Antrag ist bis zum 20. Tag des auf den Ver-\ndieser Proben wird amtlich verschlossen und dem                      gütungsabschnitt folgenden Monats der Zollstelle\nHersteller als Gegenprobe überlassen. Bei Verlust                    in zwei Stücken einzureichen. Die bestätigten Aus-\neiner Probe oder wenn sich die Beschaffenheit der                    fuhranmeldungen (§ 6 .Abs. 3) sind beizufügen.","594                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n§ 8                          gehörenden Zollquittungen, die Abgänge an ver-\nFestsetzung der Vergütung                gütungsfähigen Waren mit den von der Zollstelle\nzurückgegebenen Anmeldungen (§ 6 Abs. 3) zu be-\n(1) Die Vergütung für Waren, die unter zollamt-      legen. Ist der Hersteller der vergütungsfähigen\nlicher Uberwachung ausgeführt worden        sind, wird  Waren nicht zugleich Einführer der Kakaobohnen,\nnach Ablauf jedes Kalendervierteljahres    festgesetzt. so genügt als Nachweis dafür, daß diese verzollt\nBei nachgewiesenem Bedürfnis kann die       Vergütung   worden sind, eine schriftliche Erklärung des Ein-\nfür kürzere Zeitabschnitte, mindestens      jedoch für  führers oder eines anderen Herstellers. Die Erklä-\neinen Monat, festgesetzt werden.                        rung ist nach vorgeschriebenem Muster abzugeben\n(2) Die Zollstelle setzt die Vergütung nach dem      und muß von der für den Einführer oder Hersteller\nKakaogehalt fest, der in der Anmeldung nach § 6         zuständigen Zollstelle bestätigt sein.\nAbs. 1 angegeben isl. Hat eine amtliche Unter-\nsuchung stattgefunden, so ist der Festsetzung der                                   § 10\nKakaogehalt zugrunde zu legen, der bei der Unter-                             Probeentnahme\nsuchung festgestellt worden ist. Auf Antrag können\nWaren mit unterschiedlichem Kakaogehalt in Grup-           Der Hersteller hat den Beamten des Aufsichts-\npen zusammengefaßt werden. In diesen Fällen ist         dienstes auf ihr Verlangen und nach ihrer näheren\nder Vergütungsfestsetzung der niedrigste innerhalb      Bestimmung Proben der Waren, für die Kakaozoll-\nder entsprechenden Gruppe festgestellte Kakaogehalt     vergütung beansprucht wird, und der zu ihrer Her-\nzugrunde zu legen. Der Vergütungsbetrag ist auf         stellung verwendeten Stoffe gegen Empfangsbeschei-\n10 Pf abzurunden.                                       nigung zu Untersuchungszwecken im Rahmen der\nSteueraufsicht unentgeltlich zu überlassen.\n§ 9\nSteueraufsicht; Abrechnungsbuch                                         § 11\n(1) Betriebe, in denen Waren hergestellt werden,                            Berlin-Klausel\nfür die Vergütung beansprucht wird, und Betriebe,\nDiese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern\ndie Kakaowaren aus verzollten Kakaobohnen mit\nsie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\nder in Absatz 3 Satz 3 vorgesehenen Erklärung an\nandere Hersteller abgeben, unterliegen der Steuer-\naufsicht.                                                                           § 12\n(2) Hersteller, die Vergütung beanspruchen, haben                            Inkrafttreten\nein Abrechnungsbuch nach vorgeschriebenem Muster            (1) § 4 Abs. 3 tritt am Tage nach der Verkündung,\nzu führen. Das Abrechnungsbuch muß Aufschluß            im übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 1967\ndarüber geben, welche Mengen an verzollten Kakao-       in Kraft.\nbohnen und an Kakaowaren, für die eine entspre-\nchende Menge (§ 3) an Kakaobohnen verzollt worden          (2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1966 treten außer\nist, in den Betrieb aufgenommen worden sind. Fer-       Kraft\nner muß es erkennen lassen, welche Mengen an             1. die Verordnung über die Vergütung des Kakao-\nverzollten Kakaobohnen oder an ihnen entsprechen-            zolls vom 20. März 1930 (Reichsministerialblatt\nden Kakaowaren an andere Hersteller abgegeben                S. 79), zuletzt geändert durch die Dritte Verord-\nund welche Erzeugnisse unter Inanspruchnahme der             nung zur Änderung der Verordnung über die\nVergütung ausgeführt worden sind. Das Abrech-              Vergütung des Kakaozolls vorn 17. Dezember 1958\nnungsbuch ist ordnungsmäßig aufzurechnen und ab-             (Bundesanzeiger Nr. 248 vorn 30. Dezember 1958);\nzuschließen. Es ist nach näherer Anordnung des          2. die Durchführungsverordnung zum Anteilzoll-\nOberbeamten des Aufsichtsdienstes aufzubewahren              gesetz vorn 30. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 550),\nund den Beamten des Aufsichtsdienstes jederzeit             zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur\nzugänglich zu machen.                                       Anderung der Durchführungsverordnung zum An-\n(3) Die Zugänge an Kakaobohnen und an Kakao-             teilzollgesetz vom 14. Januar 1966 (Bundesgesetz-\nwaren nach Absatz 2 Satz 2 sind mit den dazu                blatt I S. 73).\nBonn, den 14. September 1966\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün","Nr. 44 -          Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1966                                                                                         595\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nTag                                                                           Inhalt                                                                                         Seite\nNr. 43, ausgegeben am 15. September 1966\n6. 9. 66  Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Abschöpfungstarifs (Käsesorten)                                                                                       769\n9. 9. 66 Neunundfünfzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Angleichungs-\nzölle - Niederlande) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             770\n10. 8. 66 Bekanntmachung zu den Artikeln 25, 46 und 63 der Konvention zum Schutze der Menschen-\nrechte und Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 773\n11. 8. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über das Verbot von Kernwaffen-\nversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    776\n12. 8. 66 Bekannlmachung über das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung vom 20. Juli 1965 zur\nDurchführung der Ersten Zusatzvereinbarung (Soziale Sicherheit der Grenzgänger) zum All-\ngemeinen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien\nüber Soziale Sicherheit vom 7. Dezember 1957 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   777\n12. 8. 66 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung vom 20. Juli 1965 zur\nDurchführung der Dritten Zusatzvereinbarung (Zahlung von Renten für die Zeit vor dem In-\nkrafttreten des Abkommens) zum Allgemeinen Abkommen zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Königreich Belgien über Soziale Sicherheit vom 7. Dezember 1957 . . . .                                                                          778\n15. 8. 66 Bekanntmachung der dem Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Ge-\nbiete des Zollwesens zugegangenen Antworten der Mitgliedstaaten Australien, Südafrika,\nIran und Rwanda zur Empfehlung des Rates über gegenseitige Verwaltungshilfe . . . . . . . . . .                                                                      779\n30. 8. 66 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die\nErrichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen an der deutsch-\nbelgischen Grenze in Aachen-Sief . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       781\n30. 8. 66 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Er-\nrichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen in den Bahnhöfen Waldshut und\nErzingen sowie die Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf den Strecken\nWaldshut-Koblenz und Erzingen-Schaffhausen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       782\n30. 8. 66 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die\nErrichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Weil-Fried-\nlingen/Basel-I-Iiltalingerstraße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 783\nNr. 44, ausgegeben am 17. September 1966\n5. 9. 66 Verordnung zur Änderung der Seemannsamtsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                785\nBunt!csgesetzbl. lII 9513-4\n7. 9. 66 Verordnung über das Führen von Fahrzeugen auf der Mosel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  786\n12. 9. 66 Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäische Orga-\nnisation für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern (ELDO) . . . . . . . . . . . . . .                                                                  787\n12. 9. 66 Verordnung über die Inkraftsetzung einer Änderung der Internationalen Gesundheitsvor-\nschriften vom 25. Mai 1951 (Vorschriften Nr. 2 der Weltgesundheitsorganisation) . . . . . . . . . .                                                                  802\n16. 8. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des\nGaskriegs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  807\n16. 8. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der Pflanzen-\nschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            807\n19. 8. 66 Bekanntmachung zu den Genfer Abkommen vom 7. Juni 1930 zur Vereinheitlichung des\nWechselrechts und vom 19. März 1931 zur Vereinheitlichung des Scheckrechts . . . . . . . . . . . . . .                                                               808\nNr. 45, ausgegeben am 20. September 1966\n16. 9. 66 Sechzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Angleichungszölle\n4. Neufestsetzung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       809\nNr. 46, ausgegeben am 22. September 1966\n13. 9. 66 Gesetz zu dem Vertrag vom 28. Juni 1965 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Ecuador über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen . . . .                                                                           825\n19. 9. 66 Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Revidierte\nzweite Angleichung für Waren der gewerblichen Wirtschaft - II. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          834\n18. 8. 66 Bekanntmachung zu dem deutsch-britischen Abkommen über den Rechtsverkehr . . . . . . . . . . .                                                                        835\n5. 9. 66 Bekanntmachung von Anderungen und Ergänzungen des Europäischen Währungsabkommens                                                                                      836","596                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                       Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                               Bundesanzeiger                      Inkraft-\nNr.           vom                    tretens\n6. 9. 66       Verordnung Nr. 2.5/66 über die Festsetzung von\nEntgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-\nschiffah rl                                                                       169           9.9.66                 10.9.66\n17. 8. 66        Schiffahrl.polizeiI iche Anordnung der W usser- und\nSchiffahrtsdirektion Bremen über Fahrregeln in\nFlußkrümmungen auf der Hunte                                                       170         10.9.66                 10. 9.66\n8./17. 8. 66         Verordnung des Bundesministers für Verkehr und\ndes Senators für Häfen, Schiffahrt und Verkehr\nder Freien Hansestadt Bremen zur Anderung der\nVerordnung über den Lotsgeldtarif für das Ver-\nholen, Ein- und Ausdocken von Schiffen in den\nstadtbrernischen l lcifen in Bremen                                                171         13. 9. 66                 1. 9. 66\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz._                   e!lag Bunde,ctnzeiger \\'e!lagsges. m.b.H. Bonn/Koln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bu~desnesetzblatt erscheint in drei Teilen. In              I und H ·werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusforl!gung verk_ündel. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Gmnd des Gesetzes ub~_r die_ Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Jul! 1958 (Bnndcsqeset,.bl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen fur Tell III durch den Verlag.\nB~zugsbediT1q11nqe1_1 für Teil I und II: Lau l end c r Bezug nur durch die Post. B                reis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 7,50,;\nE 1 n z e l s I u c k c 1c angefitnqcne lfi Seiten DM 0,40          Voieinsendung des erfonlerliclien Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\nKöln 3 99 oder m1cl1 Bezalilunu i11t! ( :rund einer otilllS,re,:hn.un(L Preis dieser      DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}