{"id":"bgbl1-1966-44-2","kind":"bgbl1","year":1966,"number":44,"date":"1966-09-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/44#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-44-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_44.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung","law_date":"1966-09-09T00:00:00Z","page":590,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["590                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung\nVom 9. September 1966\nAuf Grund des § 5 Nr. 4 des Lebensmittelgesetzes          c) In Absatz 1 wird folgende Nummer 4 einge-\nvom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt          fügt:\ngeändert durch das Gesetz über den Ubcrgang von\n,,4. bei den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichne-\nZuständigkeiten auf dem Gebiete des Rechts des Ge--\nten Lebensmitteln unverschlüsselt nach\nsundheitswesens vom 29. Juli 1964 (Bundesgesetz-\nTag, Monat und Jahr der Zeitpunkt der\nblatt I S. 560), in Verbindung mit Artikel 129 des\nHerstellung des Lebensmittels oder, sofern\nGrundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundes-\ndas Lebensmittel nicht bei oder unmittelbar\nrates verordnet:\nnach der Herstellung zum Zwecke der Ab-\nArtikel 1                                     gabe an den Verbraucher abgepackt oder\nDie Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vom                       abgefüllt wird, an St~lle der Herstellungs-\n8 Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 590), zuletzt ge-                      zeit der Zeitpunkt der Abpackung oder\nändert durch die Essenzen-Verordnung vom 19. De-                       Abfüllung; diese Angaben können entfal-\nzember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 747), wird wie folgt                  len, wenn der Zeitpunkt, bis zu dem das\ngeändert:                                                              Lebensmittel mindestens haltbar ist, un-\nverschlüsselt nach Tag, Monat und Jahr\n1. § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 erhält folgende Fas-\nangegeben wird; bei Erzeugnissen nach§ 3\nsung:\nAbs. 2 Nr. 2 und 3 kann die Angabe des\n„ 1. Fleisch, Fleischerzeugnisse sowie Erzeugnisse                 Tages, bei Erzeugnissen nach § 3 Abs. 2\nmit einem Zusatz von Fleisch oder Fleisch-                    Nr. 4 die Angabe von Tag und Monat ent-\nerzeugnissen, soweit diese Erzeugnisse nicht                  fallen.\"\nin Nummer 9 aufgeführt sind oder der Zusatz\nnicht nur der Garnierung dient;                    d) Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a an-\ngefügt:\n2. Fisch, Fischerzeugnisse sowie Erzeugnisse mit\neinem Zusatz von Fisch oder Fischerzeugnis-              ,, (1 a) Bei der Kennzeichnung nach Absatz 1\nsen, soweit der Zusatz nicht nur der Gar-              Nr. 4 muß für den Verbraucher erkennbar sein,\nnierung dient;                                         worauf sich die Zeitangabe bezieht. Abwei-\nchend von Absatz 1 dürfen die Angaben nach\n3. Krusten-, Schalen- und Weichtiere sowie Er-             Absatz 1 Nr. 4 auch an einer nicht in die Augen\nzeugnisse aus diesen Tieren oder mit einem             fallenden Stelle der Packungen oder Behält-\nZusatz von diesen Tieren, soweit die Erzeug-           nisse angebracht werden.\"\nnisse nicht in Nummer 10 aufgeführt sind oder\nder Zusatz nicht nur der Garnierung dient;         e) In Absatz 2 erhalten die Nummern 1 und 2\nfolgende Fassung:\n5. Gemüsedauerwaren, einschließlich Trocken-\ngemüse und Hülsenfrüchte;\"                             „ 1. bei Erzeugnissen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 das\nGewicht des Fleisches oder des Fleisch-\n2. § 1 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:                             brätes oder das Gewicht des Fleischanteils\n„Dem Hersteller oder Einführer steht derjenige                      einschließlich des Fleischbrätes zur Zeit\ngleich, der das von einem anderen hergestellte                      der Abpackung oder Abfüllung; bei Dosen-\nLebensmittel zum Zwecke der Abgabe an den                           würstchen das Gewicht zur Zeit der Ein-\nVerbraucher in seinem Betrieb in Packungen oder                     füllung des Wurstbrätes in die Wursthülle;\nBehältnisse abpackt oder abfüllt.  11                               enthält ein Erzeugnis Knochen oder wird\nes nach Abpackung oder Abfüllung einer\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                         Behandlung unterworfen, durch die das\nFleisch oder das Fleischbrät an Gewicht\na) In Absatz 1 Nr. 2 wird folgender Halbsatz an-\nverliert, ein Hinweis hierauf; bei Erzeug-\ngefügt:\nnissen, die andere Bestandteile als Fleisch\n„bei den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten                oder Fleischbrät enthalten, außerdem das\nLebensmitteln außerdem die Tierart, soweit                     Gewicht des Gesamtinhaltes; bei Suppen\nsich diese nicht aus der handelsüblichen Be-                   in flüssiger oder halbflüssiger Form mit\nzeichnung ergibt;\".                                            einem Zusatz von Fleisch oder Fleischbrät\nb) In Absatz 1 erhält Nummer 3 folgende Fas-                        kann an Stelle des Gewichtes des Gesamt-\nsung:                                                          inhaltes das Volumen des nach Gebrauchs-\n„3. die Menge des Inhalts der allgemeinen                      anweisung zubereiteten Erzeugnisses an-\nVerkehrsauffassung entsprechend nach                       gegeben werden;\ndeutschem Maß oder Gewicht zur Zeit der              2. bei Erzeugnissen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 das\nFüllung oder nach Stückzahl, vorbehaltlich                 Gewicht des Fisches oder des Fischerzeug-\nder Vorschriften in den Absätzen 2 und 3;\".                nisses zur Zeit der Abpackung oder Ab-","Nr. 44 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1966                       591\nl üllung; bei Erzeugnissen, die andere Be-   5. § 4 erhält folgende Fassung:\nstandteile als Fisch enthalten, außerdem\ndas Gewicht des Gesamtinhaltes; bei Sup-                                ,,§ 4\npen in flüssiger oder halbflüssiger Form           Unberührt bleiben sonstige Rechtsvorschriften\nmit einem Zusatz von Fisch kann an Stelle        über die Kennzeichnung von Lebensmitteln.\"\ndes Gewichtes des Gesamtinhaltes das\nVolumen des nach Gebrauchsanweisung\nzuberPitel()n Erzc:uqnisses angegeben wer-                          Artikel 2\nden;\".                                          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n4. HintPr § 2 wird Jolgender § 3 eingefügt:              blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Ge-\nsetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-\n,,§ 3                        mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesge-\n(1) Bei Erzeugnissen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3   setzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.\nist auf den Packungen oder Behältnissen außer\nden Angaben nach § 2 der Hinweis „Auch bei\nArtikel 3\nKühlung nur begrenzt haltbar\" in der in § 2 Abs. 1\nvorgeschriebenen Weise anzubringen.                      (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1968 in\nKraft.\n(2) Eines Hinweises nach Absatz 1 bedürfen\nnicht                                                    (2) Lebensmittel nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, die\nbis zum Inkrafttreten dieser Verordnung vom Her-\n1. Erzeugnisse, deren Haltbarkeitsdauer nach § 2      steller oder Einführer in den Verkehr gebracht wor-\nAbs. 1 Nr. 4 angegeben ist,                       den sind, dürfen noch bis zum Ablauf eines Jahres\n2. Erzeugnisse, die tiefgefroren und als solche       nach Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Vor-\ngekennzeichnet sind,                              schriften, die bis zum Inkrafttreten dieser Verord-\nnung gegolten haben, gekennzeichnet in den Ver-\n3. Dauerwürste, Rohschinken, Rauchfleisch und\nkehr gebracht werden. Abweichend von Satz 1 dür-\nähnliche Erzeugnisse, sofern sie nicht in Schei-\nfen Lebensmittel nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 noch bis zum\nben geschnitten sind, und\nAblauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser\n4. sonstige Erzeugnisse, soweit sie durch Erhitzen    Verordnung nach den Vorschriften, die bis zum In-\noder anderweitig haltbar gemacht sind und         krafttreten dieser Verordnung gegolten haben, ge-\nderen Haltbarkeit mindestens ein Jahr beträgt.\"    kennzeichnet in den Verkehr gebracht werden.\nBonn, den 9. September 1966\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nSchwarzhaupt\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl"]}