{"id":"bgbl1-1966-43-1","kind":"bgbl1","year":1966,"number":43,"date":"1966-09-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/43#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_43.pdf#page=1","order":1,"title":"Patentanwaltsordnung","law_date":"1966-09-07T00:00:00Z","page":557,"pdf_page":1,"num_pages":32,"content":["557\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                              Z 1997 A\n1966                  Ausgegeben zu Bonn am 14. September 1966                                                           Nr. 43\nTag                                                               Inhalt                                                Seite\n7. 9. 66  Patentanwaltsordnung                                                                                           557\nBundesgesetzbl. III 424-5-3, 424-5-1, 424-3-2, 424-3-2-1, 424-3-4, 340-1\nDieser Ausgabe liegt für alle Abonnenten der Fundstellennachweis der Sammlung des Bundesrechts -                               Bundes-\ngesetzblatt Teil III - und der Bundesgesetzgebung - Bundesgesetzblatt Teil I und II ab 1. Januar 1964 - nach dem\nStande vom 1. Januar 1966 bei\nPatentanwaltsordnung\nVom 7. September 1966\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-                                        Leistung, ein Sortenschutzrecht oder eine nicht\nschlossen:                                                                          geschützte, den Pflanzenbau bereichernde Lei-\nErster Teil                                               stung auf dem Gebiet der Pflanzenzüchtung be-\ntrifft oder für die eine mit einer solchen Frage\nDer Patentanwalt                                              unmittelbar zusammenhängende Rechtsfrage von\n§ 1                                                 Bedeutung ist, andere zu beraten und Dritten\nStellung des Patentanwalts in der Rechtspflege                              gegenüber zu vertreten, auch wenn die Voraus-\nsetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 nicht vorliegen;\nDer Patentanwalt ist in dem ihm durch dieses\nGesetz zugewiesenen Aufgabenbereich ein unabhän-                               2. bei der Anmeldung und bei Verlängerung der\ngiges Organ der Rechtspflege.                                                       Schutzfrist eines Geschmacksmusters andere vor\nden Amtsgerichten zu vertreten;\n§ 2                                            3. in den in Nummer 1 bezeichneten Angelegen-\nBeruf des Patentanwalts                                         heiten andere vor Schiedsgerichten und vor an-\n(1) Der Patentanwalt übt einen freien Beruf aus.                                 deren als den in Absatz 2 bezeichneten Verwal-\ntungsbehörden zu vertreten.\n(2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.\n(4) Jedermann hat das Recht, sich von einem\n§ 3                                            Patentanwalt seiner Wahl nach Maßgabe der gesetz-\nRecht zur Beratung und Vertretung\nlichen Vorschriften beraten und vertreten zu lassen.\n(1) Der Patentanwalt ist nach Maßgabe dieses                                    (5) Das Recht der Rechtsanwälte zur Beratung\nGesetzes unabhängiger Berater und Vertreter.                                   und Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3\nder Bundesrechtsanwaltsordnung) bleibt unberührt.\n(2) Der Patentanwalt hat die berufliche Aufgabe,\n§ 4\n1.  in Angelegenheiten der Erlangung, Aufrecht-\nerhaltung, Verteidigu!lg und Anfechtung eines                                             Auftreten vor den Gerichten\nPatents, Gebrauchsmusters oder Warenzeichens                                   (1) In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch\n(gewerbliche Schutzrechte) oder eines Sorten-                              aus einem der im Patentgesetz, im Gebrauchsmuster-\nschutzrechts andere zu beraten und Dritten gegen-                          gesetz, im Warenzeichengesetz, im Gesetz über\nüber zu vertreten;                                                         Arbeitnehmererfindungen, im Gesetz betreffend\n2.  in Angelegenheiten, die zum Geschäftskreis des                             das Urheberrecht an Mustern und Modellen (Ge-\nPatentamts und des Patentgerichts gehören,. an-                            schmacksmustergesetz) oder im Gesetz über Sorten-\ndere vor dem Patentamt und dem Patentgericht zu                            schutz und Saatgut von Kulturpflanzen (Saatgut-\nvertreten;                                                                 gesetz) geregelten Rechtsverhältnisse geltend ge-\n3.  in Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit                               macht wird, sowie in Rechtsbeschwerdeverfahren\noder Zurücknahme des Patents oder wegen Ertei-                             gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patent-\ngerichts ist auf Antrag einer Partei ihrem Patent-\nlung einer Zwangslizenz andere vor dem Bundes-\ngerichtshof zu vertreten;                                                  anwalt das Wort zu gestatten.\n4.  in Angelegenheiten des Sortenschutzes andere                                   (2) Das gleiche gilt in sonstigen Rechtsstreitig-\nkeiten, soweit für die Entscheidung eine Frage von\nvor dem Bundessortenamt zu vertreten.\nBedeutung ist, die ein gewerbliches Schutzrecht, ein\n(3) Der Patentanwalt ist ferner befugt,                                     Geschmacksmuster, eine nicht geschützte Erfindung\n1. in Angelegenheiten, für die eine Frage von Be-                              oder eine sonstige die Technik bereichernde Lei-\ndeutung ist, die ein gewerbliches Schutzrecht, ein                         stung, ein Sortenschutzrecht oder eine nicht ge-\nGeschmacksmuster, eine nicht geschützte Erfin-                              schützte, den Pflanzenbau bereichernde Leistung auf\ndung oder eine sonstige die Technik bereichernde                            dem Gebiet der Pflanzenzüchtung betrifft, oder so-","558                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nweit für die Entscheidung eine mit einer solchen           im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit Erfolg auf\nFrage unmittelbar zusammenhängende Rechtsfrage             dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes aus-\nvon Bedeutung ist.                                         gebildet worden sein, und zwar wenigstens zwei\n(3) § 157 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung gilt     Jahre bei einem Patentanwalt oder bei einem Patent-\ninsoweit für Patentanwälte nicht.                          assessor (§ 11) in der Patentabteilung eines Unter-\nnehmens, vier Monate beim Patentamt und acht\nMonate beim Patentgericht. Der Bewerber kann von\nZweiter Teil                        der Zeit, die für die Ausbildung bei einem Patent-\nanwalt oder Patentassessor vorgeschrieben ist, bis\nDie Zulassung des Patentanwalts                 zu sechs Monaten bei einem Rechtsanwalt aus-\ngebildet werden. Eine Ausbildung bei einem Gericht\nErster Abschnitt                       für Patentstreitsachen ist bis zu zwei Monaten auf\nZulassung zur Patentanwaltschaft                die Ausbildung beim Patentgericht und bis zu wei-\nteren zwei Monaten auf die Ausbildung bei einem\n1. Allgemeine Voraussetzungen                     Patentanwalt oder bei einem Patentassessor anzu-\nrechnen.\n§ 5                               (2) Der Präsident des Patentamts kann auf An-\nBefähigung für den Beruf des Patentanwalts         trag eine praktische Ausbildung auf dem Gebiet des\ngewerblichen Rechtsschutzes außerhalb des Gel-\n(1) Zur Patentanwaltschaft kann nur zugelassen\ntungsbereichs dieses Gesetzes bis zu sechs Monaten\nwerden, wer die Befähigung für den Beruf des               auf die nach Absatz 1 vorgeschriebene Ausbildung\nPatentanwalts erlangt hat.\nbei einem Patentanwalt oder Patentassessor an-\n(2) Die Befähigung für den Beruf des Patent-            rechnen.\nanwalts hat erlangt, wer die technische Befähigung                                   § 8\n(§ 6) erworben und danach die Prüfung über die\nerforderlichen Rechtskenntnisse (§ 8) bestanden hat.                               Prüfung\n(3) Der Prüfung über die erforderlichen Rechts-            Die erforderlichen Rechtskenntnisse sind durch\nkenntnisse muß die Ausbildung auf dem Gebiet des           eine schriftliche und mündliche Prüfung vor der\ngewerblichen Rechtsschutzes (§ 7) vorausgehen.             Prüfungskommission (§ 9) nachzuweisen. Die Prü-\nfung ist besonders auch darauf zu richten, ob der\nBewerber die Fähigkeit zur praktischen Anwendung\n§ 6\nder Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes\nTechnische Befähigung                   besitzt; sie soll sich auf alle Gebiete des gewerb-\n(1) Die technische Befähigung hat erworben, wer         lichen Rechtsschutzes erstrecken, auf denen der\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes sich als ordent-        Patentanwalt beraten und vertreten darf.\nlicher Studierender einer wissenschaftlichen Hoch-\nschule dem Studium naturwissenschaftlicher oder                                      § 9\ntechnischer Fächer gewidmet und dieses Studium                               Prüfungskommission\ndurch eine staatliche oder akademische Prüfung mit\nErfolg abgeschlossen hat. Außerdem muß ein Jahr               Die Prüfungskommission wird bei dem Patentamt\npraktischer technischer Tätigkeit abgeleistet sein;        gebildet. Der Bundesminister der Justiz beruft in\nder Präsident des Patentamts kann hiervon auf An-          diese Kommission Mitglieder des Patentgerichts und\ntrag insoweit Befreiung erteilen, als der Bewerber         des Patentamts sowie Patentanwälte und Patent-\nnachweist, daß er die für den Beruf des Patent-            assessoren. Vor der Berufung der Patentanwälte ist\nanwalts erforderliche praktische technische Erfah-         der Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören.\nrung auf andere Weise erworben hat.\n(2) Die Voraussetzungen für den Erwerb der                                       § 10\ntechnischen Befähigung werden durch ein Studium                             Zulassung zur Prüfung\nan einer wissenschaftlichen Hochschule außerhalb\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes sowie durch              (1) Uber den Antrag auf Zulassung zur Prüfung\neine dort abgelegte staatliche oder akademische Ab-        entscheidet der Präsident des Patentamts.\nschlußprüfung erfüllt, soweit diese im Geltungs-              (2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn der Bewer-\nbereich dieses Gesetzes anerkannt oder dem Stu-            ber den Erwerb der technischen Befähigung (§ 6)\ndium und der Abschlußprüfung im Sinne des Ab-              oder die vorgeschriebene Ausbildung auf dem Ge-\nsatzes 1 gleichwertig sind. Uber die Gleichwertigkeit      biet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7) nicht\nentscheidet der Präsident des Patentamts im Beneh-         nachgewiesen hat oder einer der Gründe des § 14\nmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde             Abs. 1 Nr. 1 bis 7 vorliegt, aus dem die Zulassung\ndes Landes, in dem das Patentamt seinen Sitz hat.          zur Patentanwaltschaft zu versagen wäre.\n(3) Der ablehnende Bescheid ist mit Gründen zu\n§ 7                            versehen. Er ist dem Bewerber zuzustellen.\nAusbildung auf dem Gebiet\n(4) Gegen den ablehnenden Bescheid kann der\ndes gewerblichen Rechtsschutzes\nBewerber innerhalb eines Monats nach Zustellung\n(1) Der Bewerber muß nach dem Erwerb der tech-          bei dem Oberlandesgericht den Antrag auf gericht-\nnischen Befähigung mindestens drei Jahre hindurch          liche Entscheidung stellen.","Nr. 43    Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1966                        559\nHat der Präsident des Patentamts einen An-       2. wenn der Bewerber infolge strafgerichtlicher\ntrag auf Zulassung zur Prüfung ohne zureichenden              Verurteilung die Fähigkeit zur         Bekleidung\nGrund innerhalb von drei Monaten nicht beschieden,            öffentlicher Ämter nicht besitzt;\nso kann der Bewerber den Antrag auf gerichtliche          3. wenn der Bewerber durch rechtskräftiges Urteil\nEntscheidung stellen.                                         aus der Patentanwaltschaft oder aus der Rechts-\n§ 11                              anwaltschaft ausgeschlossen ist;\nPatentassessor                     4. wenn der Bewerber in einem Dienststrafverfah-\n(1) Auf Grund der bestandenen Prüfung ist der             ren durch rechtskräftiges Urteil mit der Ent-\nBewerber berechtigt, die Bezeichnung „ Patentasses-           fernung aus dem Dienst in der Rechtspflege oder\nsor\" zu führen.                                               als Angehöriger des Patentamts mit der Ent-\nfernung aus dem Dienst bestraft worden ist;\n(2) Uber das Ergebnis der Prüfung erhält der\nPatentassessor eine Urkunde.                              5. wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schul-\ndig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen\n§ 12\nläßt, den Beruf eines Patentanwalts auszuüben;\nAusbildungs- und Prüfungsordnung             6. wenn der Bewerber die freiheitliche demokra-\ntische Grundordnung in strafbarer Weise be-\n(1) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-             kämpft;\ntigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die\n7. wenn der Bewerber infolge eines körperlichen\nEinzelheiten der Ausbildung und Prüfung (§§ 6 bis\nGebrechens oder wegen Schwäche seiner gei-\n11, 173) zu erlassen, insbesondere über den Beginn\nstigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf\nund Gang der Ausbildung auf dem Gebiet des ge-\neines Patentanwalts ordnungsmäßig auszuüben;\nwerblichen Rechtsschutzes, die Rechte und Pflichten\ndes Patentanwalts und des Patentassessors als Aus-        8. wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die\nbilder, die Rechte und Pflichten des Bewerbers wäh-           mit dem Beruf eines Patentanwalts oder mit dem\nrend der Ausbildung, die Zusammensetzung und                  Ansehen der Patentanwaltschaft nicht vereinbar\nden Geschäftsgang der Prüfungskommission, die                 ist;\nAmtszeit der Mitglieder der Prüfungskommission,           9. wenn der Bewerber auf Grund eines ständigen\ndie Prüfungsgebühr, die dem Antrag auf Zulassung              Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhält-\nzur Prüfung beizufügenden Unterlagen, das Prü-                nisses dem Auftraggeber seine Arbeitszeit und\nfungsverfahren, die Prüfungsgebiete, den Rücktritt            -kraft für eine Tätigkeit auf dem Gebiet des ge-\nund den Ausschluß von der Prüfung, das Prüfungs-              werblichen Rechtsschutzes überwiegend zur Ver-\nergebnis und die Wiederholung der Prüfung.                    fügung stellen muß;\n(2) Soweit die Rechtsverordnung Maßnahmen zur         10. wenn der Bewerber infolge gerichtlicher An-\nSicherung des Unterhalts der Bewerber vorsieht, ist           ordnung in der Verfügung über sein Vermögen\nfür ihren Erlaß das Einvernehmen mit dem Bundes-              beschränkt ist;\nminister der Finanzen erforderlich.                      11. wenn der Bewerber Richter oder Beamter ist, es\nsei denn, daß er die ihm übertragene Aufgabe\nehrenamtlich wahrnimmt;\n2. Erteilung, Erlöschen und Zurück-\nnahme der Zulassung                      12. wenn der Bewerber nicht Deutscher im Sinne\nzur Patentanwaltschaft                         des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.\nDie Bestimmungen des Gesetzes über die Rechts-\n§ 13                              stellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet\nvom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269) so-\nAntrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft\nwie Bestimmungen in Staatsverträgen bleiben\n(1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird auf          unberührt.\nAntrag erteilt.\n(2) Von dem Erfordernis des Absatzes 1 Nr. 12\n(2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz      Satz 1 kann der Präsident des Patentamts nach An-\nbezeichneten Gründen abgelehnt werden.                   hörung des Vorstands der Patentanwaltskammer ab-\n(3) Der Bewerber muß vor der Zulassung zur            sehen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegen-\nPatentanwaltschaft mindestens ein halbes Jahr bei        stehen und die Interessen der Rechtsuchenden nicht\neinem Patentanwalt tätig gewesen sein. Die Aus-          gefährdet sind.\nbildung bei einem Patentanwalt (§ 1 Abs. 1) ist\nauf diese Tätigkeit anzurechnen. Die Entscheidung                                   § 15\nüber den Antrag auf Zulassung kann bis zum Nach-                        Entscheidung über den Antrag\nweis der Tätigkeit ausgesetzt werden.\n(1) Uber den Antrag auf Zulassung zur Patent-\nanwaltschaft entscheidet der Präsident des Patent-\n§ 14\namts.\nVersagung der Zulassung zur Patentanwaltschaft\n(2) Vor der Entscheidung holt der Prä~ident des\n(1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist zu      Patentamts von dem Vorstand der Patentanwalts-\nversagen,                                                kammer ein Gutachten ein. In dem Gutachten soll zu\n1. wenn der Bewerber nach der Entscheidung des         allen Versagungsgründen, die in der Person des\nBundesverfassungsgerichts ein Grundrecht ver-      Bewerbers vorliegen können, gleichzeitig Stellung\nwirkt hat;                                         genommen werden.","560                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n(3) Der Vorsl,:md der Patentanwaltskammer soll                                     § 18\ndds Gutachlcn unverzüglich erstatten. Kann er das                   Antrag gegen einen ablehnenden Bescheid\nGutachten nicht innerhalb von zwei Monaten vor-                          des Präsidenten des Patentamts\nlegen, so hat er dem Präsidenten des Patentamts              ( 1) Der Bescheid, durch den der Präsident des\ndie Hinderungsgründe rechtzeitig mitzuteilen.             Patentamts die Zulassung zur Patentanwaltschaft\n(4) Der Präsident des Pa lentamts kann annehmen,      versagt, ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Be-\ndaß der Vorstand der Patentanwaltskammer Ver-             werber zuzustellen.\nsagungsgründe nicht vorzubringen habe, wenn                  (2) Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der\ndieser innerhalb von zwei Monaten weder das Gut-          Bewerber innerhalb eines Monats nach der Zu-\nachten erstattet noch Hinderungsgründe mitgeteilt         stellung bei dem Oberlandesgericht den Antrag auf\nhat.                                                      gerichtliche Entscheidung stellen.\n§ 16\n(3) Hat der Präsident des Patentamts einen An-\nAblehnendes Gutachten der Patentanwaltskammer       trag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft ohne zu-\nin bestimmten FäJlen                   reichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht\n(1)  Erstattet der Vorstand der Patentanwalts-        beschieden, so kann der Bewerber den Antrag auf\nkammer das Gutachten dahin, daß bei dem Bewerber          gerichtliche Entscheidung stellen.\nein Grund vorliege, aus dem die Zulassung zur\nPatentanwaltschaft nach den Nummern 5 bis 9 des                                        § 19\n§ 14 zu versagen sei, so setzt der Präsident des                           Urkunde über die Zulassung\nPatentamts die Entscheidung über den Antrag auf              (1) Der Bewerber erhält über die Zulassung zur\nZulassung zur Patentanwaltschaft aus und stellt           Patentanwaltschaft eine von dem Präsidenten des\ndem Bew(~rber eine beglaubigte Abschrift des Gut-         Patentamts ausgefertigte Urkunde.\nachtens zu. Der Präsident des Patentamts kann je-\ndoch über den Antrag entscheiden, wenn er bereits            (2)   Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird\naus einem der in Satz 1 nicht angeführten Ver-            wirksam mit der Aushändigung der Urkunde.\nsagungsgründe abzulehnen ist.                                (3) Nach der Zulassung ist der Bewerber berech-\n(2) Der Bewerber kann innerhalb eines Monats          tigt, die Berufsbezeichnung „Patentanwalt\" zu füh-\nnach der Zustellung des Gutachtens bei dem Ober-          ren.\nlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entschei-                                    § 20\ndung stellen.                                                                 Erlöschen der Zulassung\n(3) Stellt der Bewerber den Antrag auf gericht-          Die Zulassung zur Patentanwaltschaft erlischt,\nliche Entscheidung nicht, so gilt sein Antrag auf Zu-     wenn durch ein rechtskräftiges Urteil auf Aus-\nlassung zur Patentanwaltschaft als zurückgenommen.        schließung aus der Patentanwaltschaft erkannt ist.\n(4) Stellt das Gericht auf einen Antrag nach Ab-\nsatz 2 rechtskräftig fest, daß der von dem Vorstand                                     § 21\nder Patentanwaltskammer angeführte Versagungs-                             Zurücknahme der Zulassung\ngrund nicht vorliegt, so hat der Präsident des Patent-                       aus zwingenden Gründen\namts über den Antrag auf Zulassung zur Patent-                (1) Die    Zulassung zur Patentanwaltschaft ist\nanwaltschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung         zurückzunehmen,\ndes Gerichts zu entscheiden. Stellt das Gericht fest,\n1. wenn zu der Zeit, als die Zulassung erteilt\ndaß der von dem Vorstand der Patentanwalts-\nwurde, nicht bekannt war, daß Umstände vor-\nkammer angeführte Versagungsgrund vorliegt, so\nlagen, aus denen sie hätte versagt werden\ngilt der Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft\nmüssen;\nals abgelehnt, sobald die Entscheidung die Rechts-\nkraft erlangt hat.                                          2. wenn der Patentanwalt nach der Entscheidung\ndes Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht\n§ 17                                verwirkt hat;\nAussetzung des Zulassungsverfahrens\n3. wenn der Patentanwalt infolge strafgerichtlicher\n(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Zu- ·             Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung\nlassung zur Patentanwaltschaft kann ausgesetzt wer-             öffentlicher Amter verloren hat;\nden, wenn gegen den Bewerber wegen des Verdachts            4. wenn der Patentanwalt infolge eines körper-\neiner strafbaren Handlung ein Ermittlungsverfahren               lichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner\noder ein strafgerichtliches Verfahren schwebt.                   geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf\n(2) Die Entscheidung über den Antrag ist auszu-            eines Patentanwalts ordnungsmäßig auszuüben\nsetzen, wenn gegen den Bewerber die öffentliche                 und sein weiteres Verbleiben in der Patent-\nKlage wegen einer strafbaren Handlung, welche die                anwaltschaft die Rechtspflege gefährdet;\nUnfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur           5. wenn der Patentanwalt auf die Rechte aus der\nFolge haben kann, erhoben ist.                                 Zulassung zur Patentanwaltschaft dem Präsiden-\n(3) Uber den Antrag auf Zulassung zur Patent-               ten des Patentamts gegenüber schriftlich ver-\nanwaltschaft ist jedoch zu entscheiden, wenn er be-             zichtet hat;\nreits unbeschadet des Ergebnisses des Ermittlungs-         6. wenn der Patentanwalt auf Grund eines\nverfahrens oder des Ausganges des strafgericht--                ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungs-\nlichen Verfahrens abzulehnen ist.                               verhältnisses dem Auftraggeber seine Arbeits-","Nr. 43 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1966                       561\nzeil und -krall für eine Tätigkeit auf dem Gebiet       (2) Vor der Zurücknahme der Zulassung sind\ndes gewerblichen Rcchlsschutzes überwiegend          der Patentanwalt und der Vorstand der Patent-\nzur Verfügung stellen muß;                           anwaltskammer zu hören.\n7.   wenn der Patentanwalt zum Richter oder Be-              (3) Die Rücknahmeverfügung ist mit Gründen zu\namten auf Lebenszeit ernannt wird und nicht          versehen. Sie ist dem Patentanwalt zuzustellen.\nauf die Rechte aus der Zulassung zur Patent-\nanwaltschaft verzichtet;                                (4) Gegen die Zurücknahme der Zulassung zur\nPatentanwaltschaft kann der Patentanwalt inner-\n8.   wenn der Pd l.entanwalt nicht mehr Deutscher im\nhalb eines Monats nach der Zustellung der Verfü-\nSinne des A rlikels 1 l 6 Abs. l des Grundgesetzes\ngung bei dem Oberlandesgericht den Antrag auf\nisl; Bestimmungen in Staatsverträgen bleiben\ngerichtliche Entscheidung stellen.\nunberührt;\n9.   wenn der Patentanwalt: nicht innerhalb von drei        (5) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat\nMonaten nach seiner Zulassung die Voraus-           aufschiebende Wirkung. Ist es im öffentlichen Inter-\nsetzungen für seine Eintragung in die Liste der     esse geboten, so kann das Oberlandesgericht anord-\nPatentanwälte erfüllt hat; die Frist kann in        nen, daß die Verfügung des Präsidenten des Patent-\nHärtefällen verlängert werden;                      amts zu vollziehen sei.\n10.    wenn der Patentanwalt seinen Wohnsitz, ohne                                      § 24\ndaß er insoweit von der Pflicht des § 26 befreit                  Erlöschen der Befugnis zur Führung\nworden ist, oder seine Kanzlei im Geltungs-                             der Berufsbezeichnung\nbereich dieses Gesetzes aufgibt.                       (1) Mit dem Erlöschen oder der Zurücknahme\n(2) Von      der Zurücknahme der Zulassung zur          der Zulassung zur Patentanwaltschaft erlischt die\nPatentanwaltschaft kann abgesehen werden                   Befugnis, die Berufsbezeichnung „Patentanwalt\" zu\n1. in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die              führen. Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem\nGründe, aus denen die Zulassung hätte versagt         Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist,\nwerden müssen, nicht mehr bestehen;                   geführt werden.\n2. in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 3, wenn der Patent-         (2) Der Präsident des Patentamts kann einem\nanwalt die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher      Patentanwalt, der wegen hohen Alters oder wegen\nÄmter wiedererlangt hal;                              körperlicher Leiden auf die Rechte aus der Zulas-\nsung zur Patentanwaltschaft verzichtet, die Erlaubnis\n3. in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 8 nach Anhörung\nerteilen, sich weiterhin Patentanwalt zu nennen. Er\ndes Vorstands der Patentanwaltskammer, wenn\nhat vorher den Vorstand der Patentanwaltskammer\nöff entliehe Interessen nicht entgegenstehen und\nzu hören.\ndie Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet\nsind.                                                    (3) Der Präsident des Patentamts kann eine Er-\nlaubnis, die er nach Absatz 2 erteilt hat, zurück-\n§ 22\nnehmen, wenn nachträglich Umstände eintreten,\nZurücknahme der Zulassung aus anderen Gründen        die bei einem Patentanwalt das Erlöschen oder die\nDie Zulassung zur Patentanwaltschaft kann zurück-       Zurücknahme der Zulassung zur Patentanwaltschaft\ngenommen werden,                                           nach sich ziehen würden. Vor der Zurücknahme der\nErlaubnis hat er den früheren Patentanwalt und\n1. wenn der Patentanwalt infolge gerichtlicher An-         den Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören.\nordnung in der Verfügung über sein Vermögen\nbeschränkt wird oder wenn er in Vermögens-\nverfall geraten ist und dadurch die Interessen der        3. Voraussetzungen für die Ausübung\nRechtsuchenden gefährdet sind;                                               der Tätigkeit\n2. wenn der Patentanwalt eine Tätigkeit ausübt, die                                     § 25\nmit dem Beruf eines Patentanwalts oder mit dem                        Vereidigung des Patentanwalts\nAnsehen der Patentanwaltschaft nicht vereinbar\nist;                                                     (1) Alsbald nach der Zulassung hat der Patent-\nanwalt vor dem Präsidenten des Patentamts folgen-\n3. wenn der Patentanwalt nicht innerhalb von drei          den Eid zu leisten:\nMonaten eine ihm bei der Befreiung nach § 27\n„ Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und\nAbs. 1 gemachte Auflage erfüllt;\nAllwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung\n4. wenn der Patentanwalt, der von der Befreiung                  zu wahren und die Pflichten eines Patentanwalts\nnach § 165 Gebrauch gemacht hat, nicht binnen                gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott\ndrei Monaten nach der Eintragung in die Liste               helfe.\"\nder Patentanwälte oder dem Wegfall des bis-\n(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung\nherigen Zustellungsbevollmächtigten einen zu-\ngeleistet werden.\nstellungsbevollmächtigten bestellt hat.\n(3) Bei der Eidesleistung soll der Schwörende die\nrechte Hand erheben.\n§   23\n(4) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer\nRücknahmeverfügung\nReligionsgesellschaft, an Stelle des Eides andere Be-\n(1) Die Zurücknahme der Zulassung zur Patent-           teuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der\nanwaltschaft wird von dem Präsidenten des Patent-          Patentanwalt, der Mitglied einer solchen Religions-\namts verfügt.                                              gesellschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.","562                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n(5) Uber die Vereidigung ist ein Protokoll auf-         (§ 26). Ist der Patentanwalt von den Pflichten des\nzunehmen, das auch den Wortlaut des Eides zu               § 26 befreit (§ 165), so wird er eingetragen, sobald\nenthalten hat. Das Protokoll ist von dem Patent-           er vereidigt ist.\nanwalt und dem Präsidenten des Patentamts zu                  (3) In der Liste sind der Zeitpunkt der Zulassung\nunterschreiben. Es ist zu den Personalakten des Pa-        und der Vereidigung, der Wohnsitz und die Kanzlei\ntentanwalts zu nehmen.                                     des Patentanwalts sowie eine Erlaubnis, eine Zweig-\nstelle einzurichten, zu vermerken. In den Fällen des\n§ 26\n§ 165 wird die Befreiung vermerkt, wenn der Patent-\nWohnsitz und Kanzlei                     anwalt von ihr Gebrauch macht.\nDer Patentanwalt muß im Geltungsbereich dieses             (4) Der Patentanwalt erhält über seine Eintra-\nGesetzes seinen Wohnsitz nehmen und eine Kanzlei           gung in die Liste eine Bescheinigung.\neinrichten.\n(5) Verlegt der Patentanwalt seinen Wohnsitz\n§ 27                           oder seine Kanzlei, so hat er dies dem Präsidenten\nAusnahme von der Residenzpflicht              des Patentamts zur Eintragung in die Liste unver-\nzüglich anzuzeigen.\n(1) Zur Vermeidung von Härten kann der Präsi-\ndent des Patentamts einen Patentanwalt von der                                        § 30\nPflicht, seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses                  Aufnahme der Tätigkeit als Patentanwalt\nGesetzes zu nehmen, befreien. Der Vorstand der\nPatentanwaltskammer ist vorher zu hören.                      (1) Mit der Eintragung in die Liste der Patent-\nanwälte beginnt die Befugnis, die Tätigkeit des\n(2) Die Befreiung kann widerrufen werden,\nPatentanwalts auszuüben.\nwenn die Voraussetzungen, die für die Befreiung\nmaßgebend waren, weggefallen sind. Vor dem Wi-                (2) Die rechtliche Wirksamkeit von Handlungen,\nderruf sind der Patentanwalt und der Vorstand der          die der Patentanwalt vorher vorgenommen hat, wird\nPatentanwaltskammer zu hören.                              hierdurch nicht berührt.\n(3) Der Bescheid, durch den ein Antrag auf Be-\nfreiung abgelehnt, eine Befreiung unter Auflagen                                      § 31\nerteilt oder eine Befreiung widerrufen wird, ist mit                 Löschung in der Liste der Patentanwälte\nGründen zu versehen. Er ist dem Patentanwalt zu-\n(1) Der Patentanwalt wird in der Liste der Patent-\nzustellen. Gegen den Bescheid kann der Patentan-\nanwälte, außer im Falle des Todes, gelöscht,\nwalt innerhalb eines Monats nach Zustellung bei\ndem Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche          1. wenn die Zulassung zur Patentanwaltschaft er-\nEntscheidung stellen.                                          loschen ist (§ 20);\n(4) § 18 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.            2. wenn die Zulassung zur Patentanwaltschaft zu-\nrückgenommen ist (§§ 21 bis 23).\n§ 28                              (2) Rechtshandlungen, die der Patentanwalt vor\nZweigstelle und Sprechtage                 der Löschung noch vorgenommen hat, sind nicht\ndeshalb unwirksam, weil er zur Zeit der Vornahme\n(1) Der Patentanwalt darf weder eine Zweigstelle        der Handlung die Tätigkeit als Patentanwalt nicht\neinrichten noch auswärtige Sprechtage abhalten. Der        mehr ausüben durfte. Das gleiche gilt für Rechts-\nPräsident des Patentamts kann dies jedoch gestat-          handlungen, die vor der Löschung dem Patentanwalt\nten, wenn es nach den örtlichen Verhältnissen im           gegenüber noch vorgenommen worden sind.\nInteresse einer geordneten Rechtspflege dringend\ngeboten erscheint. Der Vorstand der Patentanwalts-\nkammer ist vorher zu hören.                                                           § 32\n(2) Die Erlaubnis kann widerrufen werden. Vor                       Veröffentlichung der Eintragungen\ndem Widerruf sind der Patentanwalt und der Vor-               Die Eintragungen und die Löschungen in der Liste\nstand der Patentanwaltskammer zu hören.                    der Patentanwälte werden von dem Präsidenten des\n(3) Der Bescheid, durch den die Erlaubnis versagt       Patentamts im Blatt für Patent-, Muster- und Zei-\noder widerrufen wird, ist mit Gründen zu versehen.         chenwesen bekanntgemacht.\nEr ist dem Patentanwalt zuzustellen. Gegen einen\nsolchen Bescheid kann der Patentanwalt innerhalb\neines Monats nach der Zustellung bei dem Ober-\nlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entschei-\ndung stellen.                                                                 Zweiter Abschnitt\n§ 29                             Das Verfahren bei Anträgen auf gerichtliche\nEintragung in die Liste der Patentanwälte                  Entscheidung in Zulassungssachen\n(1) Bei dem Patentamt wird eine Liste der Patent-\n§ 33\nanwälte geführt.\nForm der Anträge\n(2) Der Patentanwalt wird in die Liste eingetra-\ngen, nachdem er vereidigt ist (§ 25), seinen Wohn-             Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bei\nsitz genommen und eine Kanzlei eingerichtet hat             dem Oberlandesgericht schriftlich einzureichen.","Nr. 4:3 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1966                         563\n§ 34                              (3) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffent-\nAntrag bei einem ablehnenden Gutachten          lich. Vertretern des Bundesministers der Justiz, dem\nder Patentanwaltskammer                  Präsidenten des Patentamts oder seinem Beauftrag-\nten und Mitgliedern oder Vertretern des Vorstands\n(1) Der Antrag auf gerichlliche Entscheidung ist\nder Patentanwaltskammer ist der Zutritt zu der\nbei einem ablehnenden Gutachten des Vorstands der        Verhandlung gestattet. Das Oberlandesgericht kann\nPatentanwaltskammer (§ 16) gegen die Patentan-           nach Anhörung der Beteiligten auch andere Per-\nwaltskammer zu richten.                                  sonen als Zuhörer zulassen. Auf Verlangen des\n(2) Der Antragsteller muß das Gutachten, gegen        Antragstellers muß, auf Antrag eines anderen Be-\ndas er sich wendet, bezeichnen. Der Antrag geht          teiligten kann die Off entlichkeit hergestellt werden;\ndahin festzustellen, daß der von dem Vorstand der        in diesem J:i'all sind die Vorschriften des Gerichts-\nPatentanwaltskammer angeführte Versagungsgrund           verfassungsgesetzes über die Offentlichkeit anzu-\nnicht vorliegt. Die zur Begründung des Antrags die-      wenden.\nnenden Tatsachen und die Beweismittel sollen im              (4) Auf das Verfahren sind im übrigen die Vor-\neinzelnen angeführt werden.                              schriften des Gesetzes über die Angelegenheiten\n(3) An dem Verfahren kann sich der Präsident          der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzu-\ndes Patentamts beteiligen.                               wenden.\n§ 37\n§ 35\nEntscheidung des Oberlandesgerichts\nAntrag bei Bescheiden und Verfügungen\ndes Präsidenten des Patentamts                  (1) Das Oberlandesgericht entscheidet über den\nAntrag durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen\n(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ge-\nist. Zu einer dem Antragsteller nachteiligen Ent-\ngen einen Bescheid oder eine Verfügung des Präsi-        scheidung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der\ndenten des Patentamts ist gegen den Präsidenten          Stimmen erforderlich.\ndes Patentamts zu richten. Das gleiche gilt für An-\nträge auf gerichtliche Entscheidung, die darauf ge-          (2) Hält das Oberlandesgericht den Antrag auf\ngerichtliche Entscheidung bei einem ablehnenden\nstützt werden, daß der Präsident des Patentamts\nGutachten des Vorstands der Patentanwaltskammer\nohne zureichenden Grund innerhalb von drei Mona-\n(§ 34) für begründet, so stellt es fest, daß der von\nten einen Bescheid nicht erteilt hat.\ndem Vorstand der Patentanwaltskammer angeführte\n(2) Der Antragsteller muß den Bescheid oder die       Versagungsgrund nicht vorliegt. Weist es den An-\nVerfügung, gegen die er s1ich wendet, bezeichnen.        trag als unbegründet zurück, so stellt es zugleich\nEr muß ferner angeben, inwieweit der angefochtene        fest, daß der von dem Vorstand der Patentanwalts-\nBescheid oder die angefochtene Verfügung aufge-          kammer angeführte Versagungsgrund vorliegt.\nhoben und zu welcher Amtshandlung der Präsident\n(3) Hält das Oberlandesgericht den Antrag, durch\ndes Patentamts verpflichtet werden soll. Wird der\nden ein Bescheid oder eine Verfügung des Präsiden-\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung darauf ge-\nten des Patentamts angefochten wird (§ 35), für be-\nstützt, daß der Präsident des Patentamts ohne zu-\ngründet, so hebt es den Bescheid oder die Verfügung\nreichenden Grund innerhalb von drei Monaten\nauf. Richtet sich der Antrag gegen einen ablehnen-\neinen Bescheid nicht erteilt hat, so ist die beantragte\nden Bescheid und ist die Sache zur Entscheidung\nAmtshandlung zu bezeichnen. Die zur Begründung\nreif, so spricht das Oberlandesgericht zugleich die\ndes Antrags dienenden Tatsachen und die Beweis-\nVerpflichtung des Präsidenten des Patentamts aus,\nmittel sollen im einzelnen angeführt werden.\ndie beantragte Amtshandlung vorzunehmen; ist _die\n(3) Soweit der Präsident des Patentamts ermäch-       Sache noch nicht zur Entscheidung reif, so spncht\ntigt ist, nach seinem Ermessen zu befinden, kann         es zugleich die Verpflichtung des Präsidenten des\nder Antrag nur darauf gestützt werden, daß die ge-       Patentamts aus, ·den Antragsteller unter Beachtung\nsetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten            der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.\nseien oder daß von dem Ermessen in einer dem\n(4) Hält das Oberlandesgericht den Antragsteller\nZweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise\ndadurch für beschwert, daß der Präsident des Patent-\nGebrauch gemacht worden sei.\namts ihm ohne zureichenden Grund einen Bescheid\nnicht erteilt hat, so spricht es die Verpflichtung des\n§ 36\nPräsidenten des Patentamts aus, ihn zu bescheiden.\nVerfahren vor dem Oberlandesgericht\n(5) Das Oberlandesgericht stellt einen B:schluß,\n(1) Das Oberlandesgericht teilt den Antrag auf         der über einen Antrag nach § 34 ergangen 1st, dem\ngerichtliche Entscheidung dem Antragsgegner mit und       Präsidenten des Patentamts auch dann zu, wenn er\nfordert ihn auf, sich innerhalb einer von dem Vor-        sich an dem Verfahren nicht beteiligt hat.\nsitzenden bestimmten Frist zu äußern. Einen Antrag\nauf gerichtliche Entscheidung bei einem ablehnenden                                   § 38\nGutachten des Vorstands der Patentanwaltskammer\nteilt das Oberlandesgericht auch dem Präsidenten                             Sofortige Beschwerde\ndes Patentamts mit.                                          (1) Dem Antragsteller steht gegen die Entschei-\n(2) Das Oberlandesgericht entscheidet über den         dung des Oberlandesgerichts die sofortige Be-\nAntrag auf Grund mündlicher Verhandlung. Einer            schwerde zu, wenn das Oberlandesgericht sein Be-\nsolchen bedarf es nicht, wenn die Beteiligten aus-        gehren auf\ndrücklich auf sie verzichten.                             1. Zulassung zur Prüfung,","564                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n2. Feststellung, daß der in dem Gut.achten des Vor-        3. wenn er in derselben Rechtssache bereits als\nstunds der Patenlanwaltskammer angeführte                  Richter, Schiedsrichter oder als Angehöriger des\nVersagungsgrund nicht vorliegt,                            öffentlichen Dienstes tätig geworden ist.\n3. Zulassung zur Patentanwaltschaft oder\n4. Aufhebung der Zurücknahme der Zulassung zur                                         § 42\nPatentanwaltschaft\nPatentanwälte im öffentlichen Dienst\nzurückgewiesen hat.\n(1) Patentanwälte, die als Richter oder Beamte\n(2) Dem Präsidenten des Patentamts steht die so-        verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu\nfortige Beschwerde zu, wenn das Oberlandesgericht          sein, oder die vorübergehend als Angestellte im\nin den FäJlen des Absatzes 1 einen Bescheid oder           öffentlichen Dienst tätig sind, dürfen ihren Beruf als\neine Verfügung des Präsidenten des Patentamts auf-         Patentanwalt nicht ausüben, es sei denn, daß sie\ngehoben hat. Er kann ferner die sofortige Be-              die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich\nschwerde selbständig erheben, wenn das Ober-               wahrnehmen. Der Präsident des Patentamts kann\nlandesgericht über einen Antrag nach § 34 entschie-        jedoch dem Patentanwalt auf seinen Antrag einen\nden hat, auch wenn er sich an dem Verfahren des            Vertreter bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf\nersten Rechtszuges nicht beteiligt hat.                    selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechts-\n(3) Der Patentanwaltskammer steht die sofor-            pflege dadurch nicht gefährdet werden.\ntige Beschwerde zu, wenn das Oberlandesgericht                (2) Bekleidet ein Patentanwalt ein öffentliches\nauf einen Antrag nach § 34 festgestellt hat, daß der       Amt, ohne in das Beamtenverhältnis berufen zu\nvon dem Vorstand der Patentanwaltskammer ange-             sein, und darf er nach den für das Amt maßgeben-\nführte Versagungsgrund nicht vorliegt.                     den Vorschriften den Beruf als Patentanwalt nicht\n(4) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Frist     selbst ausüben, so kann der Präsident des Patent-\nvon zwei Wochen bei dem Oberlandesgericht                  amts ihm auf seinen Antrag einen Vertreter be-\nschriftlich einzulegen. Sie hat aufschiebende Wir-         stellen.\nkung.                                                         (3) Vor der Entscheidung über Anträge nach Ab-\n(5) Uber die sofortige Beschwerde entscheidet           satz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist der Vorstand der\nder Bundesgerichtshof.                                     Patentanwaltskammer zu hören.\n(6) Auf das Verfahren vor dem Bundesgerichts-\nhof ist § 36 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.                                     § 43\nIm übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über\nPflicht zur Ubernahme der Vertretung\ndie Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-\nkeit.                                                         (1) Der Patentanwalt muß\n1. im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patent-\nDritter Teil                            gericht und dem Bundesgerichtshof die Vertre-\ntung eines Beteiligten übernehmen, wenn er ihm\nDie Rechte und Pflichten des Patentanwalts                 auf Grund des § 46 e Abs. 1 des Patentgesetzes\noder des§ 12 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes\n§ 39\nzur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung sei-\nAllgemeine Berufspflicht                     ner Rechte beigeordnet ist;\nDer Patentanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft          2. in gerichtlichen Verfahren, die Rechtsstreitigkei-\nauszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des             ten nach § 4 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes zum\nBerufs der Achtung und des Vertrauens, welche die              Gegenstand haben, die Beratung der Partei und\nStellung des Patentanwalts erfordert, würdig zu er-            die Unterstützung ihres Rechtsanwalts überneh-\nweisen.                                                        men, wenn er der Partei auf Grund des § 1 des\nGesetzes über die Beiordnung von Patentanwäl-\n§ 40\nten in Armensachen vom 5. Februar 1938 in der\nMitteilung der Ablehnung eines Auftrags               Fassung des § 187 dieses Gesetzes beigeordnet\nDer Patentanwalt, der in seinem Beruf in An-                ist.\nspruch genommen wird und den Auftrag nicht an-                (2) Der Patentanwalt kann beantragen, die Bei-\nnehmen will, muß die Ablehnung unverzüglich er-            ordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe\nklären. Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer      vorliegen.\nschuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.\n§ 44\n§ 41\nHandakten des Patentanwalts\nVersagung der Berufstätigkeit                   (1) Der Patentanwalt kann seinem Auftraggeber\ndie Herausgabe der Handakten verweigern, bis er\nDer Patentanwalt darf nicht tätig werden,               wegen Jeiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist.\n1. wenn er durch ein ihm zugemutetes Verhalten             Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Hand-\nseine Berufspflichten verletzen würde;                 akten oder einzelner Schriftstücke nach den Um-\n2. wenn er eine andere Partei in derselben Rechts-         ständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Ge-\nsache bereits im entgegengesetzten Interesse be-       ringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu\nraten oder vertreten hat;                              und Glauben verstoßen würde.","Nr. 4]    Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1966                         565\n(2) Der Paknl;inwc1ll lwt die I-Iundakt.en auf die        (6) Der Patentanwalt hat die Bestellung des Ver-\nDauer von fünf Jahren iwch Beendigung des Auf-            treters in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 dem Prä-\nlrcJgs „rnfzubew<1l1rcn. Diese Verpflichtung erlischt.    sidenten des Patentamts anzuzeigen.\njedoch schon vor BecndirJung dieses Zeitraumes,              (7) Dem Vertreter stehen die patentanwaltlichen\nwenn der Patentdnwalt den Auftraggeber aufgefor-         Befugnisse des Patentanwalts zu, den er vertritt.\ndert hat, die Tldndakten in Empfang zu nehmen und\nder J\\uftragoelwr di()Ser Aufforderung binnen sechs          (8) Die Bestellung kann widerrufen werden.\nMonaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nach-\ngekommen ist.                                                                         § 47\n(3) Zu den lldndakten im Sinne dieser Vorschrift                    Rechtshandlungen des Vertreters\ngehören alle Schriftstücke, die der Patentanwalt aus                   nach dem Tode des Patentanwalts\nAnlaß seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftrag-          Ist ein Patentanwalt, für den ein Vertreter bestellt\ngeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch         ist, gestorben, so sind Rechtshandlungen, die der\nnicht für den Briefwechsel zwischen dem Patent-          Vertreter vor der Löschung des Patentanwalts in der\nanwalt und seil1em Auftraggeber und für die Schrift-     Liste der Patentanwälte (§ 31) noch vorgenommen\nstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift   hat, nicht deshalb unwirksam, weil der Patent-\nerhalten hat.                                            anwalt zur Zeit der Bestellung des Vertreters oder\n§ 45                         zur Zeit der Vornahme der Handlung nicht mehr\nVerjährung von Ersatzansprüchen             gelebt hat. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen,\ndie vor der Löschung dem Vertreter gegenüber vor-\nDer Anspruch des Auftraggebers auf Schadens-\ngenommen worden sind.\nersatz aus dem zwischen ihm und dem Patentanwalt\nbestehenden Vertragsverhältnis verjährt in drei\nJahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch                                      § 48\nentstanden ist, spätestens jedoch in drei Jahren nach               Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei\nder Beendigung des Auftrags.                                 (1) Ist ein Patentanwalt gestorben, so kann der\nPräsident des Patentamts einen Patentanwalt oder\n§ 46                         einen Patentassessor zum Abwickler der Kanzlei be-\nBestellung eines allgemeinen Vertreters        stellen. Vor der Bestellung ist der Vorstand der\nPatentanwaltskammer zu hören. Der Abwickler ist\n(1) Der Patentanwalt muß für seine Vertretung         in der Regel nicht länger als für die Dauer eines\nsorgen,                                                  Jahres zu bestellen.\n1. wenn er länger als zwei Wochen darL,n gehindert           (2) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden\nist, seinen Beruf auszuüben;                         Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufen-\n2. wenn er sich länger als zwei Wochen von seiner        denAufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate\nKanzlei entfernen will.                              ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen.\n(2) Der Patentanwalt kann den Vertreter selbst        Ihm stehen die patentanwaltlichen Befugnisse zu,\nbestellen, wenn die Vertretung die Dauer eines Mo-       die der verstorbene Patentanwalt hatte. Der Ab-\nnats nicht überschreitet und wenn sie von einem          wickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten\nPatentanwalt oder Rechtsanwalt übernommen wird.          als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht\nIn anderen Fällen wird der Vertreter auf Antrag          für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise\ndes Patentanwalts von dem Präsidenten des Patent-        gesorgt hat.\namts bestellt.                                               (3) Der Abwickler ist auf eigene Rechnung tätig.\n(3) Der Präsident des Patentamts kann dem Pa-         Ihm stehen die Gebühren und Auslagen zu, soweit\ntentanwalt auf seinen Antrag von vornherein für          sie noch nicht vor seiner Bestellung erwachsen sind.\nalle Behinderungsfälle, die während ein'::'S Kalender-   Er muß sich jedoch die an den verstorbenen Patent-\njahres eintreten können, einen Vertreter bestellen.       anwalt gezahlten Vorschüsse anrechnen lassen. Ab-\nweichende Vereinbarungen bedürfen der Genehmi-\n(4) Der Präsident des Patentamts soll die Vertre-      gung des Vorstands der Patentanwaltskammer.\ntung einem Patentanwalt oder Rechtsanwalt über-\ntragen. Er kann auch einen Patentassessor oder               (4) Der Abwickler ist berechtigt, Kostenforderun-\neinen Bewerber, der seit mindestens achtzehn Mo-          gen des verstorbenen Patentanwalts im eigenen\nnaten in der Ausbildung tätig ist, zum Vertreter be-      Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen.\nstellen.                                                     (5) Die Bestellung kann widerrufen werden.\n(5) In den Fällen des Absatzes 1 kann der Präsi-          (6) Ein Abwickler kann auch für die Kanzlei eines\ndent des Patentamts den Vertreter von Amts wegen          früheren Patentanwalts bestellt werden, dessen Zu-\nbestellen, wenn der Patentanwalt es unterlassen hat,      lassung zur Patentanwaltschaft erloschen oder zu-\neine Maßnahme nach Absatz 2 Satz 1 zu treffen             rückgenommen ist.\noder die Bestellung eines Vertreters nach Absatz 2                                    § 49\nSatz 2 zu beantragen. Der Vertreter soll jedoch erst\nbestellt werden, wenn der Patentanwalt vorher auf-               Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand\ngefordert worden ist, den Vertreter selbst zu bestel-                       der Patentanwaltskammer\nlen oder einen Antrag nach Absatz 2 Satz 2 einzu-            In Aufsichts- und Beschwerdesachen hat der Pa-\nreichen, und die ihm hierfür gesetzte Frist fruchtlos     tentanwalt dem Vorstand der Patentanwaltskammer\nverstrichen ist.                                          oder einem beauftragten Mitglied des Vorstands","566                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nAuskunft zu geben und ,:mf Verlangen seine Hand-                                Vierter Teil\nakten vorzuh~gcn, es sei denn, daß er dadurch seine\nDie Patentanwaltskammer\nVerpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen würde.\nEr ist verpflichtet, vor dem Vorstand der Patent-\nErster Abschnitt\nanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied\ndes Vorstands zu erscheinen, wenn er zu seiner An-                              Allgemeines\nhörung geladen wird.\n§ 53\n§ 50                                        Zusammensetzung, Rechtsstellung\nZwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten                und Sitz der Patentanwaltskammer\n(1) Um einen Patentanwalt zur Erfüllung seiner            (1) Die Patentanwälte bilden eine Patentanwalts-\nPflichten nach § 49 anzuhalten, kann der Vorstand          kammer.\nder Patentanwaltskammer gegen ihn Zwangsgeld                  (2) Die Patentanwaltskammer ist eine bundes-\nbis zum Gesamtbetrage von fünfhundert Deutsche             unmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts.\nMark festsetzen. Das Zwangsgeld kann zu wieder-            Ihr Sitz wird durch die Satzung bestimmt.\nholten Malen festgesetzt werden.\n(2) Das Zwangsgeld muß vorher schriftlich ange-                                   § 54\ndroht werden.\nAufgaben der Patentanwaltskammer\n(3) Die Androhung und die Festsetzung des\nZwangsgeldes sind dem Patentanwalt zuzustellen.               Die Patentanwaltskammer hat die Aufgabe, die\nBelange des Berufsstands zu wahren und zu fördern\n(4) Gegen die Androhung und gegen die Festset-          sowie die Einhaltung der Berufspflichten zu über-\nzung des Zwangsgeldes kann der Patentanwalt Be-            wachen.\nschwerde erheben.\n§ 55\n(5) Die Beschwerde wird bei dem Vorstand der\nOrgane\nPatentanwaltskammer schriftlich eingelegt. Uber die\nBeschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Im              Organe der Patentanwaltskammer sind:\nübrigen sind die Vorschriften der Strafprozeßord-          1. der Vorstand,\nnung über die Beschwerde anzuwenden. Die Ent-              2. die Versammlung der Kammer.\nscheidung des Oberlandesgerichts kann nicht ange-\nfochten werden.\n§ 56\n(6) Das Zwangsgeld fließt der Patentanwaltskam-\nSatzung\nmer zu. Es wird auf Grund einer von dem Schatz-\nmeister erteilten, mit der Bescheinigung der Voll-            Die Organisation und Verwaltung der Patent-\nstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift           anwaltskammer werden, soweit dieses Gesetz keine\ndes Festsetzungsbescheids nach den Vorschriften            Vorschriften enthält, durch die Satzung geregelt.\nbeigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen       Die Satzung und deren Änderungen bedürfen zu\nin bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten.               ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundes-\nministers der Justiz.\n§  57\n§ 51\nStaatsaufsicht\nEinsicht in die Personalakten\nDer Präsident des Patentamts führt die Staatsauf-\n(1) Der Patentanwalt hat das Recht, die über ihn        sicht über die Patentanwaltskammer. Die Aufsicht\ngeführten Personalakten einzusehen.                        beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung be-\n(2) Der Patentanwalt kann das Recht auf Einsicht        achtet, insbesondere die der Patentanwaltskammer\nin seine Personalakten nur persönlich oder durch           übertragenen Aufgaben erfüllt werden.\neinen bevollmächtigten Patentanwalt oder Rechtsan-\nwalt ausüben.\n(3) Bei der Einsichtnahme darf der Patentanwalt                          Zweiter Abschnitt\noder der von ihm bevollmächtigte Vertreter sich                   Die Organe der Patentanwaltskammer\neine Aufzeichnung über den Inhalt der Akten oder\nAbschriften einzelner Schriftstücke fertigen.                               1. Der Vorstand\n§ 58\n§ 52\nZusammensetzung des Vorstands\nAusbildung von Bewerbern\nfür die Patentanwaltschaft                     (1) Der Vorstand der Patentanwaltskammer be-\nsteht aus sieben Mitgliedern. Die Satzung kann eine\nDer Patentanwalt hat den Bewerber, der zur Aus-          höhere Zahl festsetzen.\nbildung bei ihm beschäftigt ist, in den Aufgaben\ndes Patentanwalts zu unterweisen, ihn anzuleiten              (2) Die Mitglieder des Vorstands werden von\nund ihm Gelegenheit zu praktischen Arbeiten zu             der Versammlung der Kammer gewählt.\ngeben.                                                        (3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1966                        561\n§  59                            (2) Der Patentanwalt hat die Erklärung, daß er\nVoraussetzungen der Wählbarkeit            das Amt niederlege, dem Vorstand gegenüber\nZum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt          schriftlich abzugeben. Die Erklärung kann nicht\nwerden, wer                                             widerrufen werden.\n1. Mitglied der Patentanwaltskammer ist,                   (3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird\n2. das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat       für den Rest seiner Amtszeit in der nächsten Ver-\nund                                                  sammlung der Kammer ein neues Mitglied gewählt.\nDie Versammlung der Kammer kann von der Ersatz-\n3. den Beruf eines Patentanwalts seit mindestens       wahl absehen, wenn die Zahl der Mitglieder des\nfünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.              Vorstands nicht unter sieben herabsinkt und wenn\nder Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mit-\n§ 60                         glieds nicht mehr als ein Jahr betragen hätte.\nAusschluß von der Wählbarkeit\n(4) Ist gegen ein Mitglied des Vorstands eine\nZum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt        öffentliche Klage im Sinne des § 60 Nr. 3 erhoben\nwerden ein Patentanwalt,                                oder ein ehrengerichtliches Verfahren eingeleitet,\n1. der infolge gerichtlicher Anordnung in der Ver-     so ruht seine Mitgliedschaft im Vorstand, bis das\nfügung über sein Vermögen beschränkt ist;           Verfahren erledigt ist.\n2. gegen den ein ehrengerichtliches Verfahren ein-\ngeleitet ist;                                                                  § 64\n3. gegen den die öffentliche Klage wegen einer straf-\nWahl des Präsidenten, des Schriftführers\nbaren Handlung, welche die Unfähigkeit zur Be-\nund des Sdl.atzmeisters\nkleidung öffentlicher Amter zur Folge haben\nkann, erhoben ist;                                     (1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen\n4. der in den letzten fünf Jahren in einem ehren-       Präsidenten und einen Vizepräsidenten sowie einen\ngerichtlichen Verfahren mit einem Verweis oder      Schriftführer und dessen Vertreter; er kann auch\neiner Geldbuße bestraft worden ist.                 einen Schatzmeister und dessen Vertreter wählen.\n(2) Die Wahl findet alsbald nach jeder ordent-\n§ 61                         lichen Wahl des Vorstands statt. Scheidet ein Mit-\nRecht zur Ablehnung der Wahl              glied des Vorstands aus einem in Absatz 1 genann-\nDie Wahl zum Mitglied des Vorstands kann ab-         ten Amt vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner\nlehnen,                                                Amtszeit innerhalb von drei Monaten ein anderes\n1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet       Vorstandsmitglied in dieses Amt gewählt.\nhat;\n2. wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vor-\n§ 65\nstands gewesen ist;\n3. wer durch Krankheit oder Gebrechen behindert                         Sitzungen des Vorstands\nist.                                                   (1) Der Vorstand wird durch den Präsidenten ein-\n§ 62                        berufen.\nWahlperiode\n(2) Der Präsident muß eine Sitzung anberaumen,\n(1) Die Mitglieder des Vorstands werden auf vier     wenn drei Mitglieder des Vorstands es schriftlich\nJahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.             beantragen und hierbei den Gegenstand angeben,\n(2) Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Mit-     der behandelt werden soll.\nglieder aus, bei ungerader Zahl zum ersten Mal die         (3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des\ngrößere Zahl. Die zum ersten Mal ausscheidenden         Vorstands.\nMitglieder werden durch das Los bestimmt.\n(3) Wird die Zahl der Mitglieder des Vorstands                                 § 66\nerhöht, so ist für die neu eintretenden Mitglieder,                  Beschlußfähigkeit des Vorstands\ndie mit dem Ablauf des zweiten Jahres ausscheiden,\nAbsatz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.                   Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens\ndie Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.\n(4) Findet die Wahl, die auf Grund der Erhöhung\nder Zahl der Mitglieder des Vorstands erforderlich\nwird, gleichzeitig mit einer Neuwahl statt, so sind\n§ 67\nbeide Wahlen getrennt vorzunehmen.\nBeschlüsse des Vorstands\n§ 63\n(1) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit ein-\nVorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds   facher Stimmenmehrheit gefaßt. Das gleidJ.e gilt für\n(1) Ein Patentanwalt scheidet als Mitglied des       die von dem Vorstand vorzunehmenden Wahlen.\nVorstands aus,                                          Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor-\n1. wenn er nicht mehr Mitglied der Patentanwalts-       sitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet\nkammer ist oder seine Wählbarkeit aus den in        das Los.\n§ 60 Nr. 1 und 4 angegebenen Gründen verliert;         (2) Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten\n2. wenn er sein Amt niederlegt.                         nicht mitstimmen. Dies gilt jedoch nidJ.t für Wahlen.","568                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n(3) Uber Beschlüsse des Vorstands und über die        8. bei der Ausbildung der Bewerber für die Patent-\nErgebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzuneh-              anwaltschaft mitzuwirken und für die erforder-\nmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schrift-                 liche Zahl von Ausbildungsplätzen bei den Pa-\nführer zu unterzeichn0n ist.                                   tentanwälten Sorge zu tragen;\n9. die patentanwaltlichen Mitglieder der Prüfungs-\n§ 68\nkommission (§ 9) vorzuschlagen.\nAbteilungen des Vorstands\n(3) Der Vorstand kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3\n(1) Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bil-         bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des\nden, wenn die Satzung es zuläßt. Er überträgt den         Vorstands übertragen.\nAbteilungen die Geschäfte, die sie selbständig\nführen.\n§ 70\n(2) Jede Abteilung muß aus mindestens drei Mit-\ngliedern des Vorstands bestehen. Die Mitglieder der                         Rügerecht des Vorstands\nAbteilung wählen aus ihren Reihen einen Abtei-               (1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Pa-\nlungsvorsitzenden, einen Abteilungsschriftführer          tentanwalts, durch das dieser ihm obliegende Pflich-\nund deren Stellvertreter.                                 ten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Patent-\n(3) Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vor-       anwalts gering ist und ein Antrag auf Einleitung\nstand die Zahl der Abteilungen und ihre Mitglieder        eines ehrengerichtlichen Verfahrens nicht erforder-\nfest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und         lich erscheint.\nbestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen.           (2) Das Rügerecht erlischt, sobald das ehrengericht-\nJedes Mitglied des Vorstands kann mehreren Ab-            liche Verfahren gegen den Patentanwalt eingeleitet\nteilungen angehören. Die Anordnungen können im            ist.\nLaufe des Jahres nur geändert werden, wenn dies              (3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist der Patent-\nwegen Uberlastung der Abteilung oder infolge              anwalt zu hören.\nWechsels oder dauernder Verhinderung einzelner\nMitglieder der Abteilung erforderlich wird.                  (4) Der Bescheid des Vorstands, durch den das\nVerhalten des Patentanwalts gerügt wird, ist zu be-\n(4) Der Vorstand kann die Abteilungen ermäch-          gründen. Er ist dem Patentanwalt zuzustellen. Eine\ntigen, ihre Sitzungen außerhalb des Sitzes der Kam-       Abschrift des Bescheids ist der Staatsanwaltschaft\nmer abzuhalten.                                           (§ 105) zu übersenden.\n(5) Die Abteilungen haben innerhalb ihrer Zu-             (5) Gegen den Bescheid kann der Patentanwalt\nständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstands.       binnen zwei Wochen nach der Zustellung bei dem\n(6) An Stelle der Abteilung entscheidet der Vor-       Vorstand Einspruch erheben. Uber den Einspruch\nstand, wenn er es für angemessen hält oder wenn           entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend\ndie Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt.         anzuwenden. Wird der Einspruch zurückgewiesen,\nso kann der Patentanwalt binnen zwei Wochen nach\n§ 69                           der Zustellung bei dem Landgericht beantragen, die\nehrengerichtliche Voruntersuchung gegen ihn zu er-\nAufgaben des Vorstands\nöffnen (§ 106 Abs. 3).\n(1) Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz und\nSatzung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Er hat                                     § 71\ndie Belange des Berufsstands zu wahren und zu\nPflicht der Vorstandsmitglieder\nfördern.\nzur Verschwiegenheit\n(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere,\n(1) Die Mitglieder des Vorstands haben - auch\n1.  die Mitglieder der Kammer in Fragen der Be-           nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand - über\nrufspflichten zu beraten und zu belehren;             die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit\n2.  auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitglie-      im Vorstand über Patentanwälte, Bewerber und\ndern der Kammer zu vermitteln;                        andere Personen bekanntwerden, Verschwiegenheit\n3.  auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen den Mit-       gegen jedermann zu bewahren. Das gleiche gilt für\ngliedern der Kammer und ihren Auftraggebern           Patentanwälte, die zur Mitarbeit herangezogen wer-\nzu vermitteln;                                        den, und für Angestellte der Patentanwaltskammer.\n4.  die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer             (2) In gerichtlichen Verfahren und vor Behörden\nobliegenden Pflichten zu überwachen und das           dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Personen über\nRecht der Rüge zu handhaben;                          solche Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätig-\n5.  Patentanwälte für die Ernennung zu Mitgliedern        keit im Vorstand über Patentanwälte, Bewerber und\nder Kammer und des Senats für Patentanwalts-          andere Personen bekanntgeworden sind, ohne Ge-\nsachen (§ 87) und für die Berufung zu Beisitzern      nehmigung nicht aussagen oder Auskunft geben.\n(§ 91) vorzuschlagen;\n(3) Die Genehmigung zur Aussage erteilt der\n6.  der Versammlung der Kammer über die Verwal-           Vorstand der Patentanwaltskammer nach pflicht-\ntung des Vermögens jährlich Rechnung zu legen;        mäßigem Ermessen. Die Genehmigung soll nur ver-\n?.  Gutachten zu erstatten, die der Bundesminister        sagt werden, wenn Rücksichten auf die Stellung oder\nder Justiz, ein Gericht oder eine Verwaltungsbe-      die Aufgaben der Patentanwaltskamn;ier oder be-\nhörde anfordert;                                      rechtigte Belange der Personen, über welche die Tat-","Nr. 43    Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1966                        569\nsachen bekannlgeworden sind, es unabweisbar er-            (3) Ist ein Schatzmeister nicht gewählt, so hat der\nfordern. § 28 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundes-      Schriftführer die Rechte und Pflichten aus den Ab-\nverfassungsgericht bleibt unberührt.                     sätzen 1 und 2 sowie aus § 50 Abs. 6 und § 77 Abs. 1.\n§ 77\n§ 72\nEinziehung rückständiger Beiträge\nEhrenamtliche Tätigkeit des Vorstands\n(1) Rückständige Beiträge werden auf Grund der\nDie Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit      von dem Schatzmeister ausgestellten, mit der Be-\nunentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemes-    scheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zah-\nsene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit ver-     lungsaufforderung nach den Vorschriften beigetrie-\nbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenver-             ben, die für die Vollstreckung von Urteilen in\ngütung.                                                 bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten.\n§ 73                            (2) Die Zwangsvollstreckung darf erst zwei Wo-\nAufgaben des Präsidenten                chen nach Zustellung der vollstreckbaren Zahlungs-\naufforderung beginnen.\n(1) Der Präsident vertritt. die Kammer gerichtlich\nund außergerichtlich.                                      (3) Auf Einwendungen, die den Anspruch selbst\nbetreffen, ist die beschränkende Vorschrift des § 767\n(2) Der Präsident vermittelt den geschäftlichen      Abs. 2 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.\nVerkehr der Kammer. Er führt die Beschlüsse des          Für Klagen, durch die Einwendungen gegen den\nVorstands und der Versammlung der Kammer aus.           Anspruch selbst geltend gemacht werden, ist ent-\n(3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vor-    sprechend dem Wert des Streitgegenstands das\nstands und in der Versammlung der Kammer den            Amtsgericht oder das Landgericht zuständig, bei\nVorsitz.                                                 dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen\n(4) Dem Präsidenten können durch die Satzung         Gerichtsstand hat.\nsowie durch die Geschäftsordnungen des Vorstands\nund der Versammlung der Kammer weitere Auf-\ngaben übertragen werden.                                        2. Die Versammlung der Kammer\n§ 78\n§ 74                                  Einberufung der Versammlung der Kammer\nBerichte über die Tätigkeit der Kammer            (1) Die Versammlung der Kammer wird durch\nund über Wahlergebnisse                  den Präsidenten einberufen.\n(1) Der Präsident erstattet dem Bundesminister          (2) Der Präsident muß die Versammlung der\nder Justiz und dem Präsidenten des Patentamts            Kammer einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglie-\njährlich einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit  der es schriftlich beantragt und hierbei den Gegen-\nder Kammer.                                              stand angibt, der in der Versammlung behandelt\n(2) Der Präsident zeigt das Ergebnis der Wahlen       werden soll.\nzum Vorstand, zum Präsidenten und zum Vizepräsi-            (3) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt,\ndenten, zum Schriftführer, zum Schatzmeister und         soll die Versammlung am Sitz der Kammer zusam-\nzu deren Vertretern alsbald dem Bundesminister           mentreten.\nder Justiz und dem Präsidenten des Patentamts an.\n§ 79\nDer Präsident des Patentamts macht das Ergebnis\nder Wahlen auf Kosten der Patentanwaltskammer                         Einladung und Einberufungsfrist\nim Bundesanzeiger und im Blatt für Patent-, Muster-         (1) Der Präsident beruft die Versammlung der\nund Zeichenwesen bekannt.                                Kammer schriftlich oder durch öffentliche Einladung\nin den Blättern ein, die durch die Satzung bestimmt\n§ 75                          sind.\nAufgaben des Schriftführers                  (2) Die Versammlung ist mindestens zwei Wochen\nvor dem Tage, an dem sie stattfinden soll, einzu-\nDer Schriftführer führt das Protokoll über die Sit-   berufen. Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt\nzungen des Vorstands und der Versammlung der             oder veröffentlicht ist, und der Tag des Zusammen-\nKammer. Er führt den Schriftwechsel des Vorstands.       tretens der Versammlung sind hierbei nicht mitzu-\nDer Präsident kann Abweichendes bestimmen.               rechnen.\n(3) In dringenden Fällen kann der Präsident die\n§ 76                          Versammlung mit kürzerer Frist einberufen.\nAufgaben des Schatzmeisters\n(1) Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen                                   § 80\nder Kammer nach den Weisungen des Vorstands. Er                       Ankündigung der Tagesordnung\nist berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.                 (1) Bei der Einberufung der Versammlung der\n(2) Der Schatzmeister überwacht den Eingang der      Kammer ist der Gegenstand, über den Beschluß ge-\nBeiträge.                                               faßt werden soll, anzugeben.","570                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n(2) Uber Gegenstände, deren Verhandlung nicht         10. die Ausbildung und Prüfung der Lehrlinge in\nordnungsmäßig angekündigt isl, dürfen keine Be-               Patentanwaltskanzleien zu regeln.\nschlüsse gefaßt werden.\n(3) Die Versammlung der Kammer gibt sich eine\nGeschäftsordnung.\n§ 81\nWahlen und Beschlüsse der VersaIDmlung\nder Kammer\nDritter Abschnitt\n(1) Die Voraussetzungen, unter C:.enen die Ver-\nsammlung der Kammer beschlußfähig ist, werden              Die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen\ndurch die Satzung geregelt.\n§ 83\n(2) Die Mitglieder können ihr Wahl- oder Stimm-\nVoraussetzungen der Nichtigkeit\nrecht nur persönlich ausüben. Die Satzung kann be-\nstimmen, daß die Mitglieder ihr Wahlrecht durch             (1) Wahlen oder Beschlüsse des Vorstands oder\neinen Bevollmächtigten oder schriftlich ausüben          der Versammlung der Kammer kann das Oberlan-\nkönnen.                                                  desgericht auf Antrag des Präsidenten des Patent-\n(3) Die Beschlüsse der Versammlung der Kammer         amts für ungültig oder nichtig erklären, wenn sie\nwerden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Das         unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zu-\nstande gekommen oder wenn sie ihrem Inhalt nach\ngleiche gilt für Wahlen. Bei Stimmengleichheit gibt\ndie Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei           mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar\nWahlen entscheidet das Los.                              sind.\n(2) Den Antrag kann auch ein Mitglied der Kam-\n(4) Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten      mer stellen, hinsichtlich eines Beschlusses jedoch nur\nnicht mitstimmen. Dies gilt jedoch nicht für Wahlen.     dann, wenn es durch den Beschluß in seinen Rechten\n(5) Uber die Beschlüsse der Versammlung der           verletzt ist.\nKammer und über die Ergebnisse von Wahlen ist\nein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzen-\nden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.                                    § 84\nVerfahren\n(1) Der Antrag, eine Wahl für ungültig oder\n§ 82\neinen Beschluß für nichtig zu erklären, ist schriftlich\nzu stellen und gegen die Patentanwaltskammer zu\nAufgaben der Versammlung der Kammer             richten. Ist der Präsident der Kammer oder ein an-\n(1) Die Versammlung der Kammer hat die ihr            deres Mitglied des Vorstands der Antragsteller, so\ndurch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.          wird die Kammer durch ein Mitglied vertreten, das\nSie hat berufliche Angelegenheiten, die von allge-       der Präsident des Patentamts auf Ersuchen des Ge-\nmeiner Bedeutung für die Patentanwaltschaft sind,        richts aus den Mitgliedern der Kammer besonders\nzu erörtern.                                             bestellt.\n(2) Der Versammlung der Kammer obliegt insbe-            (2) In dem Antrag sind die Gründe anzugeben,\nsondere,                                                 aus denen die Wahl für ungültig oder der Beschluß\n1. die Satzung zu beschließen;                          für nichtig zu erklären sei. Die Beweismittel sollen\nim einzelnen angeführt werden.\n2. den Vorstand zu wählen;\n3. die allgemeine Auffassung über Fragen der Aus-          (3) Ein Mitglied der Kammer kann den Antrag\nübung des Patentanwaltsberufs in Richtlinien        nur innerhalb eines Monats nach der Wahl oder der\nfestzustellen;                                      Beschlußfassung stellen.\n4. die berufliche Fortbildung der Patentanwälte zu         (4) Das Oberlandesgericht teilt den Antrag der\nfördern;                                            Patentanwaltskammer mit und fordert sie auf, sich\n5. die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags zu be-      innerhalb einer von dem Vorsitzenden bestimmten\nstimmen;                                            Frist unter Beifügung der Vorgänge zu äußern.\n6. Unterstützungseinrichtungen für Patentanwälte           (5) Das Oberlandesgericht entscheidet über den\nund deren Hinterbliebene zu schaffen;               Antrag durch Beschluß, der mit Gründen zu ver-\n7. die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind,     sehen ist.\num den Aufwand für die gemeinschaftlichen An-          (6) Gegen die Entscheidung des Oberlandes-\ngelegenheiten zu bestreiten;                        gerichts findet die sofortige Beschwerde nur statt,\n8. Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und        wenn das Oberlandesgericht sie in seinem Beschluß\ndie Reisekostenvergütung der Mitglieder des         zugelassen hat. Das Oberlandesgericht darf die so-\nVorstands aufzustellen;                             fortige Beschwerde nur zulassen, wenn die Sache\n9. die Abrechnung des Vorstands über die Einnah-\ngrundsätzliche Bedeutung hat. Uber die sofortige\nmen und Ausgaben der Kammer sowie über die          Beschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof.\nVerwaltung des Vermögens zu prüfen und über            (7) Auf das Verfahren ist § 36 Abs. 2 und 4 an-\ndie Entlastung zu beschließen;                      zuwenden.","Nr. 43 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1966                             571\nFünfter Teil                       Scheidet ein patentanwaltl~ches Mitglied vorzeitig\naus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nach-\nDie Gerichte in Patentanwaltssachen\nfolger ernannt.\nErster Abschnitt                        (4) Die patentanwaltlichen Mitglieder werden vor\nihrer ersten Dienstleistung durch den Vorsitzenden\nDcts Let ndgericht und das Oberlandesgericht\neidlich verpflichtet. Der Eid lautet:\nin Patentanwaltssachen\n„Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und\n§ 85                                Allwissenden, die richterlichen Pflichten ge-\nwissenhaft zu erfüllen und meine Stimme nach\nKammer für Patentanwaltssachen\nbestem Wissen und Gewissen abzugeben.\"\n(1) Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz        § 25 Abs. 2 bis 4 und Abs. 5 Satz 1 und 2 gilt ent-\ndem Landgericht zugewiesen sind, wird bei dem           sprechend.\nLandgericht, in dessen Bezirk das Patentamt seinen\n§ 88\nSitz hat, eine Kammer für Patentanwaltssachen ge-\nbildet.                                                       Rechtsstellung der patentanwaltlichen Mitglieder\n(2) Die Kammer für Patentanwaltssachen ent-             (1) Die patentanwaltlichen Mitglieder haben als\nscheidet in der Besetzung mit einem Mitglied des        solche während der Dauer ihres Amts alle Rechte\nLandgerichts als Vorsitzendem und zwei Patent-          und Pflichten eines Richters. Ihr Amt ist ein Ehren-\nanwälten.                                               amt. Sie erhalten eine Entschädigung nach dem Ge-\n§ 86                          setz über die Entschädigung der ehrenamtlichen\nRichter in der Fassung der Bekanntmachung vom\nSenat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht\n26. September 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 754).\n(1) Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz           (2) Die patentanwaltlichen Mitglieder haben über\ndem Oberlandesgericht zugewiesen sind, wird bei         Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer richterlichen\ndem Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Land-       Tätigkeit bekanntwerden, Verschwiegenheit gegen\ngericht (§ 85) gehört, ein Senat für Patentanwalts-     jedermann zu bewahren. § 71 Abs. 2 und 3 ist ent-\nsachen gebildet.                                        sprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur Aus-\n(2) Der Senat für Patentanwaltssachen entschei-      sage erteilt der Präsident des Gerichts, dem das\ndet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, zwei         patentanwaltliche Mitglied angehört.\nweiteren Mitgliedern des Oberlandesgerichts und\nzwei Patentanwälten.                                                                § 89\nEnthebung vom Amt\n§ 87\ndes patentanwaltlicben Mitglieds\nPatentanwaltliche Mitglieder\n(1) Ein Patentanwalt ist auf Antrag der zuständi-\n(1) Die Mitglieder der Kammer für Patentanwalts-     gen Landesjustizverwaltung seines Amts als patent-\nsachen und des Senats für Patentanwaltssachen bei       anwaltliches Mitglied zu entheben,\ndem Oberlandesgericht, die Patentanwälte sind,          1. wenn nachträglich bekannt wird, daß er nicht\nwerden von der für den Sitz der Gerichte zuständi-          hätte zum patentanwaltlichen Mitglied ernannt\ngen Landesjustizverwaltung ernannt. Sie werden den          werden dürfen;\nVorschlagslisten entnommen, die der Vorstand der\n2. wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher\nPatentanwaltskammer der Landesjustizverwaltung\nder Ernennung zum patentanwaltlichen Mitglied\nje gesondert für das Landgericht und das Ober-\nentgegensteht;\nlandesgericht einreicht. Die Landesjustizverwaltung\nbestimmt, welche Zahl von patentanwaltlichen Mit-       3. wenn der Patentanwalt seine Amtspflicht als\ngliedern erforderlich ist; sie hat vorher den Vor-          patentanwaltliches Mitglied grob verletzt.\nstand der Patentanwaltskammer zu hören. Jede               (2) Uber den Antrag entscheidet ein Zivilsenat\nVorschlagsliste muß mindestens die Hälfte mehr als      des Oberlandesgerichts, bei dem der Senat für\ndie erforderliche Zahl von Patentanwälten enthalten.    Patentanwaltssachen besteht. Bei der Entscheidung\n(2) Zum patentanwaltlichen Mitglied kann nur         dürfen die Mitglieder des Senats für Patentanwalts-\nein Patentanwalt ernannt werden, der Deutscher im       sachen nicht mitwirken. Vor der Entscheidung sind\nSinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes         der Patentanwalt und der Vorstand der Patent-\nist und der in den Vorstand der Patentanwalts-          anwaltskammer zu hören. Die Entscheidung ist end-\nkammer gewählt werden kann. Die patentanwalt-           gültig.\nlichen Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig dem Vor-\nstand der Patentanwaltskammer angehören oder bei                            Zweiter Abschnitt\nder Patentanwaltskammer im Haupt- oder Neben-           Der Bundesgerichtshof in Patentanwaltssachen\nberuf tätig sein. Sie dürfen nur für die Kammer für\nPatentanwaltssachen oder für den Senat für Patent-                                  § 90\nanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht ernannt         Senat für Patentanwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof\nwerden.                                                    (1) Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz\n(3) Die patentanwaltlichen Mitglieder werden für     dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, wird bei\ndie Dauer von vier Jahren ernannt. Sie können nach      dem Bundesgerichtshof ein Senat für Patentanwalts-\nAblauf ihrer Amtszeit wiederernannt werden.             sachen gebildet.","572                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n(2) Der Senat c'nlscheidet in der Besetzung mit         nach Anhörung der beiden ältesten der zu Beisitzern\ndem Vorsifzenclcn, zwei weiteren Mitgliedern des           berufenen Patentanwälte vor Beginn des Geschäfts-\nBundesgerichtshofs und zwei Pate:1tanwälten als            jahres aufstellt.\nBeisitzern.\n(3) Der Senat gilt, soweit aL1f das Verfahren die\nVorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten                              Sechster Teil\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzu-\nwenden sind, als Zivilsenat und, soweit für das Ver-                 Die ehrengerichtliche Bestrafung\nfahren die Vorschriften der Strafprozeßordnung ent-\nsprechend gelten, als Strafsenat im Sinne der §§ 132                                 § 95\nund 136 des Gerichtsverfassungsgesetzes.                              Bestrafung wegen Pflichtverletzung\n(1) Ein Patentanwalt, der seine Pflichten schuld-\n§ 91                            haft verletzt, wird ehrengerichtlich bestraft.\nPatentanwälte als Beisitzer                  (2) Ein Patentanwalt kann ehrengerichtlich nicht\n(1) Die   Beisitzer aus den Reihen der Patent-          bestraft werden, wenn er zur Zeit der Tat der patent-\nanwälte werden von dem Bundesminister der Justiz           anwaltlichen Ehrengerichtsbarkeit nicht unterstand.\nberufen. Sie werden der Vorschlagsliste entnommen,\ndie der Vorstand der Patentanwaltskammer dem                                         §  96\nBundesminister der Justiz einreicht. Der Bundes-                           Ehrengerichtliche Strafen\nminister der Justiz bestimmt, welche Zahl von\npatentanwaltlichen Beisitzern erforderlich ist; er hat        (1) Die ehrengerichtlichen Strafen sind\nvorher den Vorstand der Patentanwaltskammer zu             1. Warnung,\nhören. Die Vorschlagsliste soll mindestens die dop-        2. Verweis,\npelte Zahl von Patentanwälten enthalten.                   3. Geldbuße bis zu zehntu.usend Deutsche Mark,\n(2) Für die Berufung zum patentanwaltlichen Bei-        4. Ausschließung aus der Patentanwaltschaft.\nsitzer ist § 87 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend an-\nzuwenden. Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig der         (2) Die ehrengerichtlichen Strafen des Verweises\nKammer für Patentanwaltssachen bei dem Land-               und der Geldbuße können nebeneinander verhängt\nwerden.\ngericht oder dem Senat für Patentanwaltssachen bei\ndem Oberlandesgericht angehören. Die Dbernahme                                       §  97\ndes Beisitzeramts kann aus den in § 61 angeführten                                Verjährung\nGründen abgelehnt werden.\nDie Verfolgung einer Pflichtverletzung, die keine\n(3) § 87 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzu-            schwerere ehrengerichtliche Strafe als Warnung,\nwenden.                                                    Verweis oder Geldbuße gerechtfertigt hätte, ver-\njährt in fünf Jahren. Die §§ 66, 68 und 69 des Straf-\n§ 92\ngesetzbuches gelten entsprechend.\nRechtsstellung der Patentanwälte als Beisitzer\n(1) Die Patentanwälte haben in der Sitzung, zu\nder sie als Beisitzer hinzugezogen werden, alle\nRechte und Pflichten eines Richters.                                           Siebenter Teil\n(2) § 88 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gilt ent-                 Das ehrengerichtliche Verfahren\nsprechend.\n§ 93\nErster Abschnitt\nEnthebung vom Amt des Beisitzers                                    Allgemeines\n(1) Ein Patentanwalt ist auf Antrag des Bundes-                                   § 98\nministers der Justiz seines Amts als Beisitzer zu                       Vorschriften für das Verfahren\nentheben, wenn die Voraussetzungen des § 89\nAbs. 1 vorliegen.                                             Für das ehrengerichtliche Verfahren gelten die\nnachstehenden Vorschriften. Ergänzend sind das Ge-\n(2) Dber den Antrag entscheidet ein Zivilsenat\nrichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung\ndes Bundesgerichtshofs. Bei der Entscheidung dürfen\nsinngemäß anzuwenden.\ndie Mitglieder des Senats für Patentanwaltssachen\nnicht mitwirken. Vor der Entscheidung sind der\nPatentanwalt und der Vorstand der Patentanwalts-                                     §  99\nkammer zu hören.                                                      Keine Verhaftung des Beschuldigten\n§ 94                               Der Beschuldigte darf zur Durchführung des ehren-\ngerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenom-\nReihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen\nmen noch verhaftet oder vorgeführt werden. Er kann\nDie zu Beisitzern berufenen Patentanwälte sind           nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen\nzu den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer        Geisteszustand in eine Heil- oder Pflegeanstalt ge-\nListe heranzuziehen, die der Vorsitzende des Senats        bracht werden.","Nr. 43 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1966                          513\n§ 100                         gegen, daß der Vorstand der Patentanwaltskammer\nVerteidigung                      ihm bereits wegen desselben Verhaltens eine Rüge\nerteilt hat (§ 70).\n(1) Zu Verteidigern im ehrengerichtlichen Ver-\nfahren vor dem Landgericht und vor dem Ober-\nlandesgericht können außer den in § 138 Abs. 1 der                          Zweiter Abschnitt\nStrafprozeßordnung genannten Personen auch\nPatentanwälte gewählt werden.                                    Das Verfahren im ersten Rechtszug\n(2) § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 der Straf-                 1. Allgemeine Vorschriften\nprozeßordnung ist im ehrengerichtlichen Verfahren\nnicht anzuwenden.                                                                   § 104\n§  101                                                Zuständigkeit\nAkteneinsicht des Beschuldigten                Für das ehrengerichtliche Verfahren ist im ersten\nRechtszug das Landgericht zuständig.\nDer Beschuldigte ist befugt, die Akten, die dem\nGericht vorliegen oder diesem im Falle der Ein-\nreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen                                     § 105\nwären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweis-                     Mitwirkung der Staatsanwaltschaft\nstücke zu besichtigen. § 147 Abs. 2, 3, 5 und 6 der\nDie Aufgaben der Staatsanwaltschaft in dem Ver-\nStrafprozeßordnung ist insoweit entsprechend anzu-\nfahren vor dem Landgericht werden von der Staats-\nwenden.\nanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht wahr-\n§ 102                          genommen, bei dem der Senat für Patentanwalts-\nsachen (§ 86) besteht.\nVerhältnis des ehrengerichtlichen Verfahrens\nzum strafgerichtlichen Verfahren\n(1) Ist gegen einen Patentanwalt, der einer Ver-             2. Die Einleitung des Verfahrens\nletzung seiner Pflichten beschuldigt wird, wegen\ndesselben Verhaltens die öffentliche Klage im straf-                                § 106\ngerichtlichen Verfahren erhoben, so kann gegen ihn              Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens\nein ehrengerichtliches Verfahren zwar eingeleitet,\nes muß aber bis zur Beendigung des strafgericht-            (1) Das ehrengerichtliche Verfahren wird dadurch\nlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Ebenso muß          eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft entweder bei\nein bereits eingeleitetes ehrengerichtliches Verfah-     dem Landgericht beantragt, die ehrengerichtliche\nren ausgesetzt werden, wenn während seines Laufes        Voruntersuchung zu eröffnen, oder uei diesem eine\ndie öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren    Anschuldigungsschrift einreicht.\nerhoben wird. Das ehrengerichtliche Verfahren kann          (2) Die Staatsanwaltschaft soll von dem Antrag,\nfortgesetzt werden, wenn im strafgerichtlichen Ver-      die ehrengerichtliche Voruntersuchung zu eröffnen,\nfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann,         absehen und sogleich die Anschuldigungsschrift ein-\ndie in der Person des Beschuldigten liegen.              reichen, wenn der Sachverhalt einfach liegt und be-\n(2) Wird der Patentanwalt in dem strafgericht-        reits hinreichend geklärt erscheint.\nlichen Verfahren freigesprochen, so kann wegen der          (3) Das ehrengerichtliche Verfahren wird auch\nTatsachen, die Gegenstand der strafgerichtlichen         dadurch eingeleitet, daß ein Patentanwalt selbst bei\nUntersuchung waren, ein ehrengerichtliches Verfah-       dem Landgericht beantragt, die ehrengerichtliche\nren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden,        Voruntersuchung gegen ihn zu eröffnen, damit er\nwenn diese Tatsachen, ohne daß sie den Tatbestand        sich von dem Verdacht einer Pflichtverletzung rei-\neines Strafgesetzes erfüllen, eine Verletzung der        nigen kann. An dem weiteren Verfahren ist die\nPflichten des Patentanwalts enthalten.                    Staatsanwaltschaft beteiligt, wie wenn sie selbst den\n(3) Für die Entscheidung im ehrengerichtlichen        Antrag gestellt hätte.\nVerfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des\n§ 107\nstrafgerichtlichen Urteils bindend, auf denen die\nEntscheidung des Strafgerichts beruht. In dem ehren-            Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung\ngerichtlichen Verfahren kann ein Gericht jedoch die                            des Verfahrens\nnochmalige Prüfung solcher Feststellungen be-               (1) Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag des\nschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder über-       Vorstands der Patentanwaltskammer, gegen einen\neinstimmend bezweifeln; dies ist in den Gründen           Patentanwalt das ehrengerichtliche Verfahren ein-\nder ehrengerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck          zuleiten, keine Folge oder verfügt sie die Einstel-\nzu bringen.                                               lung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung\ndem Vorstand der Patentanwaltskammer unter An-\n§ 103\ngabe der Gründe mitzuteilen.\nVerhältnis des ehrengerichtlichen Verfahrens\n(2) Der Vorstand der Patentanwaltskammer kann\nzum Rügerecht\ngegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft inner-\nDer Einleitung eines ehrengerichtlichen Verfah-        halb eines Monats nach der Bekanntmachung bei\nrens gegen einen Patentanwalt steht es nicht ent-        dem Oberlandesgericht die gerichtliche Entscheidung","574                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nbeantrctgen. Der Antrag muß die Tatsachen, welche         antragen, daß er durch den Untersuchungsrichter in\ndie Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens be-      Anwesenheit des Staatsanwalts zu dem Ergebnis der\ngründen sollen, und die Beweismittel angeben.            Voruntersuchung mündlich gehört wird (Schluß-\n(3) Auf das V erfahren vor dem Oberlandes-            gehör durch den Untersuchungsrichter); er ist über\ngericht sind die §§ 173 bis 175 der Strafprozeß-         dieses Recht zu belehren. § 169 b Abs. 2, 4 und 5,\nordnung entsprechend anzuwenden.                         §§ 169 c und 297 der Strafprozeßordnung sind auf\ndas Schlußgehör durch den Untersuchungsrichter\n§ 108\nentsprechend anzuwenden.\nEntscheidung über den Antrag auf Eröffnung            (2) Beantragt die Staatsanwaltschaft oder der Be-\nder ehrengerichtlichen Voruntersuchung          schuldigte, die Voruntersuchung zu ergänzen, so\nhat der Untersuchungsrichter, wenn er dem Antrag\n(1) Das Landgericht kann den Antrag, die ehren-       nicht stattgeben will, die Entscheidung des Land-\ngerichtliche Voruntersuchung zu eröffnen, sowohl          gerichts einzuholen.\naus rechtlichen als auch aus tatsächlichen Gründen\ndurch Beschluß ablehnen.                                      (3) Gegen den Beschluß des Landgerichts, durch\nden ein Antrag auf Ergänzung der Voruntersuchung\n(2) Gegen den Beschluß, durch den der Antrag          abgelehnt wird, ist die sofortige Beschwerde zu-\nauf Eröffnung der Voruntersuchung abgelehnt wird,         lässig.\nsteht der Staatsanwaltschaft die sofortige Be-\nschwerde zu.                                                                         § 113\n(3) Der Beschluß, durch den die ehrengerichtliche             Schluß der ehrengerichtlichen Voruntersuchung\nVoruntersuchung eröffnet wird, kann von dem Be-              (1) Nach Schluß der ehrengerichtlichen Vorunter-\nschuldigten nicht angefochten werden.                     suchung übersendet der Untersuchungsrichter die\nAkten der Staatsanwaltschaft zur Stellung ihrer An-\n§ 109                          träge. § 197 Abs. 3 der Strafprozeßordnung ist nicht\nanzuwenden.\nUntersuchungsrichter\n(2) Von dem Schluß der ehrengerichtlichen Vor-\nDie ehrengerichtliche Voruntersuchung wird von         untersuchung ist der Beschuldigte in Kenntnis zu\ndem Untersuchungsrichter geführt.                         setzen.\n§ 110                                                     §  114\nVernehmung des Beschuldigten                        Anträge der Staatsanwaltschaft nach Schluß\nder ehrengerichtlichen Voruntersuchung\nDer Beschuldigte ist zu Beginn der ehrengericht-\nlichen Voruntersuchung zu laden und, falls er er-           Hat eine ehrengerichtliche Voruntersuchung statt-\nscheint, zu vernehmen, auch wenn er bereits wäh-          gefunden, so reicht die Staatsanwaltschaft eine An-\nrend der Vorermittlungen gehört worden ist. Kann          schuldigungsschrift bei dem Landgericht ein oder\ner aus zwingenden Gründen nicht erscheinen und            beantragt, den Beschuldigten außer Verfolgung zu\nhat er dies rechtzeitig mitgeteilt, so ist er erneut zu   setzen oder das Verfahren vorläufig einzustellen.\nladen.\n§ 111                                                     § 115\nTeilnahme an Beweiserhebungen                              Inhalt der Anschuldigungsschrift\n(1) Die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und          (1) In der Anschuldigungsschrift (§ 106 Abs. 1,\nsein Verteidiger sind von allen Terminen, die zum         § 114 dieses Gesetzes sowie§ 207 Abs. 3, § 208 Abs. 2\nZwecke der Beweiserhebung anberaumt werden,               Satz 2 der Strafprozeßordnung) ist die dem Beschul-\nvorher zu benachrichtigen. Sie könaen an den Be-          digten zur Last gelegte Pflichtverletzung unter An-\nweiserhebungen teilnehmen.                                führung der sie begründenden Tatsachen zu bezeich-\n(2) Der Untersuchungsrichter kann den Beschul-         nen (Anschuldigungssatz). Ferner sind die Beweis-\ndigten von der Teilnahme an einem Termin aus-             mittel anzugeben, wenn in der Hauptverhandlung\nschließen, wenn zu befürchten ist, daß ein Zeuge in       Beweise erhoben werden sollen.\nseiner Gegenwart die Wahrheit nicht sagen werde.             (2) In den Fällen des § 106 Abs. 1 und des § 114\nDer Beschuldigte ist über das Ergebnis dieser Be-         enthält die Anschuldigungsschrift den Antrag, das\nweiserhebungen zu unterrichten.                           Hauptverfahren vor der Kammer für Patentanwalts-\nsachen zu eröffnen.\n§ 112\n§ 116\nAnhörung vor Schluß\nder ehrengerichtlichen Voruntersuchung             Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens\n(1) Hält der Untersuchungsrichter den Zweck der           (1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfah-\nehrengerichtlichen Voruntersuchung für erreicht, so       ren eröffnet wird, läßt das Landgericht die Anschul-\nhat er der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldig-         digung zur Hauptverhandlung zu.\nten Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer zu            (2) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren\nbestimmenden Frist abschließend zu äußern. Der            eröffnet worden ist, kann von dem Beschuldigten\nBeschuldigte kann innerhalb dieser Frist auch be-         nicht angefochten werden.","Nr. 43 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1966                       515\n(3) Der Beschluß, durch den die Eröffnung des         digten in der Hauptverhandlung zu vernehmen, es\nHauptverfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen.        sei denn, daß er voraussichtlich am Erscheinen in\nGegen den Beschluß steht der Staatsanwaltschaft die       der Hauptverhandlung verhindert ist oder ihm das\nsofortige Beschwerde zu.                                 Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zuge-\nmutet werden kann.\n§ 117\nRechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses                                § 122\nIst die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen                      Verlesen von Protokollen\nnicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so\nkann der Antrag auf Einleitung des ehrengericht-             (1) Das Landgericht beschließt nach pflichtmäßi-\nlichen Verfahrens wegen derselben Pflichtverletzung      gem Ermessen, ob die Aussage eines Zeugen oder\nnur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel          eines Sachverständigen, der bereits in dem ehren-\nund nur innerhalb von fünf Jahren, seitdem der           gerichtlichen oder in einem anderen gesetzlich ge-\nBeschluß rechtskräftig geworden ist, erneut gestellt     ordneten Verfahren vernommen worden ist, zu ver-\nwerden.                                                  lesen sei.\n§ 118\n(2) Bevor der Gerichtsbeschluß ergeht, kann der\nStaatsanwalt oder der Beschuldigte beantragen, den\nZustellung des Eröffnungsbeschlusses          Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptver-\nDer Beschluß über die Eröffnung des Hauptver-         handlung zu vernehmen. Einern solchen Antrag ist\nfahrens ist dem Beschuldigten spätestens mit der         zu entsprechen, es sei denn, daß der Zeuge oder\nLadung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fäl-      Sachverständige voraussichtlich am Erscheinen in\nlen des § 207 Abs. 3 und des § 208 Abs. 2 der Straf-     der Hauptverhandlung verhindert ist oder ihm das\nprozeßordnung für die nachgereichte Anschuldi-           Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zuge-\ngungsschrift.                                            mutet werden kann. Wird dem Antrag stattgegeben,\nso darf das Protokoll über die frühere Vernehmung\nnicht verlesen werden.\n3. Die Hauptverhandlung                          (3) Ist ein Zeuge oder Sachverständiger durch\neinen ersuchten Richter vernommen worden (§ 121),\n§ 119                         so kann der Verlesung des Protokolls nicht wider-\nHauptverhandlung trotz Ausbleibens            sprochen werden. Der Staatsanwalt oder der Be-\ndes Beschuldigten                   schuldigte kann jedoch der Verlesung wider-\nsprechen, wenn ein Antrag gemäß § 121 Satz 2 ab-\nDie Hauptverhandlung kann gegen einen Beschul-\ngelehnt worden ist und Gründe für eine Ablehnung\ndigten, der nicht erschienen ist, durchgeführt wer-\ndes Antrags jetzt nicht mehr bestehen.\nden, wenn er ordnungsmäßig geladen und in der\nLadung darauf hingewiesen ist, daß in seiner Ab-\nwesenheit verhandelt werden kann. Eine öffentliche\nLadung ist nicht zulässig.                                                          § 123\nEntscheidung\n§  120                            (1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf\nNichtöffentliche Hauptverhandlung             die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.\n(1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Auf        (2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurtei-\nAntrag der Staatsanwaltschaft kann, auf Antrag des        lung oder Einstellung des Verfahrens.\nBeschuldigten muß die Offentlichkeit hergestellt wer-        (3) Das ehrengerichtliche Verfahren ist, abge-\nden; in diesem Fall sind die Vorschriften des Ge-         sehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeß-\nrichtsverfassungsgesetzes über die Offentlichkeit an-     ordnung, einzustellen, wenn die Zulassung zur Pa-\nzuwenden.                                                 tentanwaltschaft erloschen oder zurückgenommen\n(2) Zu nichtöffentlichen Verhandlungen ist Ver-        ist (§§ 20 bis 23).\ntretern des Bundesministers der Justiz, dem Präsi-\ndenten des Patentamts oder seinem Beauftragten,\nden Beamten der Staatsanwaltschaft bei dem Ober-\nlandesgericht, Vertretern des Vorstands der Patent-\nanwaltskammer und den Patentanwälten der Zutritt                              Dritter Abschnitt\ngestattet. Das Landgericht kann nach Anhörung der                             Die Rechtsmittel\nBeteiligten auch andere Personen als Zuhörer zu-\nlassen.                                                                             § 124\n§ 121                                                  Beschwerde\nBeweisaufnahme durch einen ersuchten Richter\nSoweit Beschlüsse des Landgerichts und Verfügun-\nDas Landgericht kann ein Amtsgericht um die            gen des Untersuchungsrichters oder des Vorsitzen-\nVernehmung von Zeugen oder Sachverständigen er-           den mit der Beschwerde angefochten werden kön-\nsuchen. Der Zeuge oder Sachverständige ist jedoch         nen, ist für die Verhandlung und Entscheidung über\nauf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Beschul-       dieses Rechtsmittel das Oberlandesgericht zuständig.","576                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n§ 125                                                     § 128\nBerufung                                     Einlegung der Revision und Verfahren\n(1) Gegen das Urteil des Landgerichts ist die Be-         (1) Die Revision ist innerhalb einer Woche bei\nrufung zullissig. Uber die ßprufung entscheidet das       dem Oberlandesgericht schriftlich einzulegen. Die\nOberlandesgericht.                                        Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils. Ist\ndas Urteil nicht in Anwesenheit des Beschuldigten\n(2) Die Berufung ist innerhalb einer Woche nach\nverkündet worden, so beginnt für diesen die Frist\nVerkündung des Urteils bei dem Landgericht schrift-\nmit der Zustellung.\nlich einzulegen. Ist das Url(:)iJ nicht in Anwesenheit\ndes Beschuldigten verkündet worden, so beginnt für           (2) Seitens des Beschuldigten können die Revi-\nihn die Frist mit dm Zustellung.                          sionsanträge und deren Begründung nur schriftlich\nangebracht werden.\n(3) Die Berufung    kann nur schriftlich gerecht-\nfertigt werden.                                              (3) Auf das Verfahren vor dem Bundesgerichts-\nhof sind im übrigen neben den Vorschriften der\n(4) Auf das Verfahren sind im übrigen neben den\nStrafprozeßordnung über die Revision die §§ 120\nVorschriften der Strafprozeßordnung über die Be-\nund 123 Abs. 3 dieses Gesetzes sinngemäß anzu-\nrufung die §§ 119, 120, 122 und 123 dieses Gesetzes\nwenden. In den Fällen des § 354 Abs. 2 der Straf-\nsinngemäß anzuwenden. § 121 gilt mit der Maßgabe,\nprozeßordnung ist an den nach § 86 zuständigen\ndaß der Senat für Patentanwaltssachen bei dem\nSenat für Patentanwaltssachen zurückzuverweisen.\nOberlandesgericht auch einen Beisitzer, der Berufs-\nrichter ist, beauftragen kann, Zeugen und Sachver-\n§ 129\nständige zu vernehmen.\nMitwirkung der Staatsanwaltschaft\nvor dem Bundesgerichtshof\n§ 126\nDie Aufgaben der Staatsanwaltschaft in dem Ver-\nMitwirkung der Staatsanwaltschaft             fahren vor dem Bundesgerichtshof werden von dem\nDie Aufgaben der Staatsanwaltschaft in dem Ver-        Generalbundesanwalt wahrgenommen.\nfahren vor dem Oberlandesgericht werden von der\nStaatsanwaltschaft bei diesem Gericht wahrgenom-\nmen.                                                                         Vierter Abschnitt\n§ 127                                        Die Sicherung von Beweisen\nRevision\n§ 130\n(1) Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts ist                     Anordnung der Beweissicherung\ndie Revision an den Bundesgerichtshof zulässig,\n(1) Wird ein ehrengerichtliches Verfahren gegen\n1. wenn das Urteil auf Ausschließung aus der\nden Beschuldigten eingestellt, weil seine Zulassung\nPatentanwaltschaft lautet;\nzur Patentanwaltschaft erloschen oder zurückgenom-\n2. wenn das Oberlandesgericht entgegen einem An-          men ist, so kann in der Entscheidung zugleich auf\ntrag der Staatsanwaltschaft nicht auf Aus-            Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung der\nschließung erkannt hat;                               Beweise angeordnet werden, wenn anzunehmen ist,\n3. wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil           daß auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft\nzugelassen hat.                                       erkannt worden wäre. Die Anordnung kann nicht\n(2) Das Oberlandesgericht darf die Revision nur        angefochten werden.\nzulassen, wenn es über Rechtsfragen oder Fragen              (2) Die Beweise werden von dem Untersuchungs-\nder patentanwaltlichen Berufspflichten entschieden        richter bei dem Landgericht aufgenommen.\nhat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind.\n(3) Die Nichtzulassung der Revision kann selb-                                   § 131\nständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats\nVerfahren\nnach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die\nBeschwerde ist bei dem Oberlandesgericht einzu-              (1) Der Untersuchungsrichter hat von Amts wegen\nlegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätz-        alle Beweise zu erheben, die eine Entscheidung\nliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden.         darüber begründen können, ob das eingestellte Ver-\nfahren zur Ausschließung aus der Patentanwaltschaft\n(4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft des\nUrteils.                                                  geführt hätte. Den Umfang des Verfahrens bestimmt\nder Untersuchungsrichter nach pflichtmäßigem Er-\n(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so           messen, ohne an Anträge gebunden zu sein; seine\nentscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluß.         Verfügungen können insoweit nicht angefochten\nDer Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die           werden.\nBeschwerde einstimmig verworfen oder zurück-\n(2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vor-\ngewiesen wird. Mit Ablehnung der Beschwerde\ndurch den Bundesgerichtshof wird das Urteil rechts-       geschrieben oder zugelassen sind, eidlich zu ver-\nkräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so be-         nehmen.\nginnt mit der Zustellung des Beschwerdebescheids             (3) Die Staatsanwaltschaft und der frühere Be-\ndie Revisionsfrist.                                       schuldigte sind an dem Verfahren zu beteiligen. Ein","Nr. 43 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1966                      511\nAnspruch auf Benachrichtigung von den Terminen,          handeln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn\ndie zum Zwecke der Beweissicherung anberaumt             der Beschuldigte zu der Hauptverhandlung nicht er-\nwerden, steht dem früheren Beschuldigten nur zu,         schienen ist.\nwenn er sich im Inland aufhält und seine Anschrift\n§ 136\ndem Landgericht angezeigt hat.\nZustellung des Beschlusses\n(4) Erachtet der Untersuchungsrichter den Zweck\ndes Verfahrens für erreicht, so übersendet er die           Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er ist\nAkten dem Lmdgerichl.                                    dem Beschuldigten zuzustellen.\n§ 137\nFünfter Abschnitt                                     Wirkungen des Verbots\nDas Berufs- und Vertretungsverbot\n(1) Der Beschluß wird mit der Verkündung wirk-\n§ 132\nsam.\n(2) Der Patentanwalt, gegen den ein Berufsverbot\nVoraussetzung des Verbots\nverhängt ist, darf seinen Beruf nicht ausüben.\n(1) Ist gegen einen Patentanwalt das ehren-\n(3) Der Patentanwalt, gegen den ein Vertretungs-\ngerichtliche Verfahren eingeleitet, so kann gegen        verbot verhängt ist, darf nicht vor einem Gericht,\nihn durch Beschluß ein Berufs- oder Vertretungs-\nvor dem Patentamt oder einer anderen Behörde\nverbot verhängt wc~rden, wenn zu erwarten ist, daß       oder vor einem Schiedsgericht in Person auftreten,\ngegen ihn auf Ausschließung aus der Patentanwalt-        Vollmachten oder Untervollmachten erteilen und\nschaft erkannt werden wird.\nmit Gerichten, Behörden, Schiedsgerichten, Rechts-\n(2) Für die Verhandlung und Entscheidung ist          anwälten, Patentanwälten oder anderen Vertretern\ndas Gericht zuständig, dem der Antrag der Staats-        in Rechtssachen schriftlich verkehren.\nanwaltschaft auf Einleitung des ehrengerichtlichen          (4) Der Patentanwalt, gegen den ein Berufs- oder\nVerfahrens vorliegt oder vor dem das ehrengericht-       Vertretungsverbot verhängt ist, darf jedoch seine\nliche Verfahren anhängig ist.\neigenen Angelegenheiten, die Angelegenheiten sei-\nnes Ehegatten und seiner minderjährigen Kinder\n§ 133                          wahrnehmen.\nMündliche Verhandlung                      (5) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des\n(1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Ver-     Patentanwalts wird durch das Berufs- oder Vertre-\ntretungsverbot verhängt wird, kann nur auf Grund         tungsverbot nicht berührt. Das gleiche gilt für\nmündlicher Verhandlung ergehen.                          Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen\nwerden.\n(2) Auf die Ladung und die mündliche Verhand-\n§ 138\nlung sind die Vorschriften entsprechend anzuwen-\nden, die für die Hauptverhandlung vor dem erken-                   Zuwiderhandlungen gegen das Verbot\nnenden Gericht maßgebend sind, soweit sich nicht            (1) Ein Patentanwalt, der einem gegen ihn ergan-\naus den folgenden Vorschriften etwas anderes er-         genen Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich\ngibt.\nzuwiderhandelt, wird mit der Ausschließung aus der\n(3) In der Ladung ist die dem Patentanwalt zur        Patentanwaltschaft bestraft, sofern nicht wegen be-\nLast gelegte Pflichtverletzung durch Anführung der       sonderer Umstände eine mildere Strafe ausreichend\nsie begründenden Tatsachen zu bezeichnen; ferner         erscheint.\nsind die Beweismittel anzugeben. Dies ist jedoch\nnicht erforderlich, wenn dem Patentanwalt die An-           (2) Gerichte oder Behörden sollen einen Patent-\nschuldigungsschrift bereits mitgeteilt worden ist.       anwalt, der entgegen einem Berufs- oder Vertre-\ntungsverbot vor ihnen auftritt, zurückweisen.\n(4) Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt\ndas Gericht nach pflichtmäßigem Ermessen, ohne                                    § 139\nan Anträge der Staatsanwaltschaft oder des Beschul-\ndigten gebunden zu sein.                                                       Beschwerde\n(1) Gegen den Beschluß, durch den das Land-\n§ 134                          gericht oder das Oberlandesgericht ein Berufs- oder\nAbstimmung über das Verbot                Vertretungsverbot verhängt, ist die sofortige Be-\nschwerde zulässig. Die Beschwerde hat keine auf-\nZur Verhängung des Berufs- oder Vertretungs-          schiebende Wirkung.\nverbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der\nStimmen erforderlich.                                       (2) Gegen den Beschluß, durch den das Land-\ngericht oder das Oberlandesgericht es ablehnt, ein\n§ 135\nBerufs- oder Vertretungsverbot zu verhängen, steht\nVerbot im Anschluß an die Hauptverhandlung        der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.\nHat das Gericht auf Ausschließung aus der Patent-        (3) Uber die sofortige Beschwerde entscheidet,\nanwaltschaft erkannt, so kann es im unmittelbaren        sofern der angefochtene Beschluß von dem Land-\nAnschluß an die Hauptverhandlung über die Ver-           gericht erlassen ist, das Oberlandesgericht, und so-\nhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots ver-         fern er von dem Oberlandesgericht erlassen ist, der","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nBundesgerichtshof. Für das Verfahren gelten neben          lehnen. Uber die Ablehnung entscheidet der Präsi-\nden Vorschriften der Strafprozeßordnung über die           dent des Patentamts. Vor der Entscheidung ist der\nBeschwerde § 133 Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§ 134          Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören.\nund 136 dieses Gesetzes en !sprechend.\n(4) Der Vertreter führt sein Amt unter eigener\nVerantwortung, jedoch für Rechnung und auf Kosten\n§ 140                          des Vertretenen. An Weisungen des Vertretenen ist\ner nicht gebunden.\nAußerkraitlreten des Verbots\n(5) Der Vertretene hat dem Vertreter eine ange-\nDas Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer\nmessene Vergütung zu zahlen. Auf Antrag des Ver-\nKraft,\ntretenen oder des Vertreters setzt der Vorstand der\n1. wenn ein nicht auf Ausschließung lautendes Urteil       Patentanwaltskammer die Vergütung fest. Der Ver-\nergeht;                                                treter ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder\n2. wenn der Beschuldigte außer Verfolgung gesetzt          festgesetzte Vergütung zu entnehmen. Für die fest-\nwird.                                                  gesetzte Vergütung haftet die Patentanwaltskammer\nwie ein Bürge.\n§ 141\nAufhebung des Verbots\n(1} Das Berufs- oder Vertretungsverbot wird auf-\ngehoben, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen                           Sechster Abschnitt\nfür seine Verhängung nicht oder nicht mehr vor-                               Die Vollstreckung\nliegen.\n(2) Uber die Aufhebung entscheidet das Gericht,                                   § 144\nbei dem das ehrengerichtliche Verfahren anhängig              (1) Die Ausschließung aus der Patentanwaltschaft\nist.                                                       (§ 96 Abs. 1 Nr. 4) wird mit Rechtskraft des Urteils\n(3) Beantragt der Beschuldigte, das Verbot auf-         wirksam. Der Verurteilte wird auf Grund einer be-\nzuheben, so kann eine erneute mündliche Verhand-           glaubigten Abschrift der Urteilsformel, die mit der\nlung angeordnet werden. Der Antrag kann nicht ge-          Bescheinigung der Rechtskraft versehen ist, in der\nstellt werden, solange über eine sofortige Be-             Liste der Patentanwälte gelöscht.\nschwerde des Beschuldigten nach § 139 Abs. 1 noch\n(2) Warnung und Verweis (§ 96 Abs. 1 Nr. 1\nnicht entschieden ist. Gegen den Beschluß, durch den\nund 2) gelten mit der Rechtskraft des Urteils als\nder Antrag abgelehnt wird, ist eine Beschwerde\nnicht zulässig.                                            vollstreckt.\n(3) Für die Vollstreckung der Geldbuße (§ 96\n§ 142                          Abs. 1 Nr. 3) sind die Vorschriften über die Voll-\nMitteilung des Verbots                  streckung einer Vermögensstrafe entsprechend an-\nzuwenden. Die Vollstreckung wird nicht dadurch\n(1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Ver-\ngehindert, daß der Beschuldigte nach rechtskräftigem\ntretungsverbot verhängt wird, ist alsbald dem Bun-\nAbschluß des Verfahrens aus der Patentanwaltschaft\ndesminister der Justiz, dem Präsidenten des Patent-\nausgeschieden ist.\namts und dem Präsidenten der Patentanwaltskam-\nmer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen.                     (4) Werden zusammen mit einer Geldbuße die\nKosten des Verfahrens beigetrieben, so gelten auch\n(2) Eirie beglaubigte Abschrift der Formel dieses\nfür die Kosten die Vorschriften über die Voll-\nBeschlusses ist ferner dem Präsidenten des Patent-\nstreckung der Geldbuße.\ngerichts und dem Präsidenten des Bundesgerichts-\nhofs zu übersenden.\n(3) Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot außer\nKraft oder wird es aufgehoben oder abgeändert, so\nsind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.                                 Achter Teil\nDie Kosten in Patentanwaltssachen\n§ 143\nBestellung eines Vertreters                                   Erster Abschnitt\n(1) Für den Patentanwalt, gegen den ein Berufs-                          Verwaltungskosten\noder Vertretungsverbot verhängt ist, wird im Fall\n§ 145\ndes Bedürfnisses von dem Präsidenten des Patent-\namts ein Vertreter bestellt. Vor der Bestellung sind            Gebühren für die Zulassung zur Patentanwaltschaft\nder Vorstand der Patentanwaltskammer und der                   (1) Für die Zulassung zur Patentanwaltschaft\nPatentanwalt zu hören. Der Patentanwalt kann einen          (§§ 13, 19) wird eine Gebühr von vierzig Deutsche\ngeeigneten Vertreter vorschlagen.\nMark erhoben.\n(2) § 46 Abs. 4, 7 und 8 ist entsprechend anzu-            (2) Wird die Zulassung zur Patentanwaltschaft\nwenden.                                                     versagt oder wird der Antrag (§ 13) zurückgenom-\n(3) Ein Patentanwalt, dem die Vertretung über-          men, so beträgt die Gebühr zehn Deutsche Mark.\ntragen wird, kann sie nur aus wichtigem Grund ab-          Das gleiche gilt in den Fällen des § 16 Abs. 3 und 4.","Nr. 43    Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1966                       5,'19\n§ 146                          oder ohne Erfolg eingelegt hat, sind zugleich die\nGebühren für die Bestellung eines Vertreters      durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzu-\nerlegen. Hatte das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so\n(1) Für die Bestellung eines Vertreters (§§ 42, 46     kann dem Beschuldigten ein angemessener Teil die-\nAbs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 5, § 143) wird eine Gebühr       ser Kosten auf erlegt werden.\nvon fünf Deutsche Mark erhoben.\n(3) Für die Kosten, die durch einen Antrag auf\n(2) Für die Bestellung eines Abwicklers einer          Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Vr-\nKanzlei (§ 48) wird eine Gebühr nicht erhoben.             teil abgeschlossenen Verfahrens verursacht worden\nsind, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.\n§  147\nErhebung von Gebühren und Auslagen                                        § 151\nHaftung der Patentanwaltskammer\nDie Erhebung der Gebühren nach den §§ 145 und\n146 sowie die Erhebung von Auslagen erfolgt nach              Kosten, die weder dem Beschuldigten noch einem\nden für die Verwaltungskosten des Deutschen Pa-            Dritten auferlegt oder von dem Beschuldigten nicht\ntentamts geltenden Vorschriften.                           eingezogen werden können, fallen der Patentan-\nwaltskammer zur Last.\nZweiter Abschnitt\nDie Kosten                                            Dritter Abschnitt\nin dem ehrengerichtlichen Verfahren                  Die Kosten des Verfahrens bei Anträgen auf\ngerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen\n§ 148                                    und über Wahlen und Beschlüsse\nGebührenfreiheit, Auslagen\nFür das ehrengerichtliche Verfahren werden keine                                   §  152\nGebühren, sondern nur die baren Auslagen nach                            Anwendung der Kostenordnung\n.den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes er-\nIn den Verfahren, die bei Anträgen auf gericht-\nhoben.\nliche Entscheidung in Zulassungssachen und bei An-\nträgen, Wahlen für ungültig oder Beschlüsse für\n§ 149\nnichtig zu erklären, stattfinden (§§ 33 bis 38,\nKosten bei Anträgen auf Einleitung            werden Gebühren und Auslagen nach der Kosten-\ndes ehrengerichtlichen Verfahrens            ordnung erhoben. Jedoch ist § 8 Abs. 2 und 3 der\n(1) Einern Patentanwalt, der einen Antrag, die         Kostenordnung nicht anzuwenden.\nehrengerichtliche Voruntersuchung gegen ihn zu er-\nöffnen, (§ 70 Abs. 5, § 106 Abs. 3) zurücknimmt, sind                                 § 153\ndie durch dieses Verfahren entstandenen KostEn auf-\nzuerlegen.                                                               Kostenpflicht des Antragstellers\nund der Patentanwaltskammer\n(2) Wird ein Antrag des Vorstands der Patentan-\nwaltskammer auf gerichtliche Entscheidung in dem              (1) Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung\nFall des § 107 Abs. 2 verworfen, so sind die durch        zurückgenommen, zurückgewiesen oder als unzu-\ndas Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten           lässig verwarfen, so sind die Kosten des Verfahrens\nder Patentanwaltskammer aufzuerlegen.                      dem Antragsteller aufzuerlegen.\n(2) Wird einem Antrag auf gerichtliche Entschei-\n§ 150                           dung stattgegeben, so sind im Fall des § 34 die\nKosten des Verfahrens der Patentanwaltskammer\nKostenpflicht des Verurteilten\naufzuerlegen; im Fall des § 35 werden Gebühren und\n(1) Dem Beschuldigten, der in dem ehrengericht-        Auslagen nicht erhoben.\nlichen Verfahren verurteilt wird, sind zugleich die           (3) Wird einem Antrag, eine Wahl für\nin dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder             oder einen Beschluß für nichtig zu erklären\nteilweise aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das            stattgegeben, so sind die Kosten des Verfahrens der\nehrengerichtliche Verfahren wegen Erlöschens oder          Patentanwaltskammer aufzuerlegen.\nZurücknahme der Zulassung zur Patentanwaltschaft\neingestellt wird und nach dem Ergebnis des bisheri-\ngen Verfahrens eine ehrengerichtliche Bestrafung                                      § 154\ngerechtfertigt gewesen wäre; zu den Kosten des\nGebühr für das Verfahren\nehrengerichtlichen Verfahrens gehören in diesem\nFall auch diejenigen, die in einem anschließenden              (1) Für das gerichtliche Verfahren des ersten\nVerfahren zum Zwecke der Beweissicherung (§§ 130,          Rechtszuges wird die volle Gebühr erhoben.\n131) entstehen.                                                (2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30\n(2) Dem Beschuldigten, der in dem ehrengericht-        Abs. 2 der Kostenordnung. Er wird von Amts wegen\nlichen Verfahren ein Rechtsmittel zurückgenommen           festgesetzt.","580                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n(:3) Für dds Bcsd1werdeverft1hren wird die gleiche     1900 (ReichsgesetzbL S. 233) abgelegt worden sind,\nCebüh r wie im ersl(\\Jl Rechtszug erhoben.                gelten als Nachweis der Befähigung für den Beruf\n(4) Wird ein An I rdg oder eine Beschwerde zurück-     des Patentanwalts.\ngenomtn<:)n, bevor das Cerichl entschieden hat, so\n§ 158\nermüßigt sich die Cebühr auf die I--Iälfte der vollen\nGebühr. Das gleiche gill, wenn der Antrag oder eine                        Ausbildung und Prüfung\nBeschwPrde als unztLlässiu zurückgewiesen wird.              (1) Bewerber, die vor dem Inkrafttreten dieses\nGesetzes nach § 4 des Patentanwaltsgesetzes vom\nNeunter Teil                        28. September 1933 die praktische Tätigkeit auf dem\nGebiet des gewerblichen Rechtsschutzes begonnen\nBeratungs- und Vertretungsbefugnis des             und dies dem Präsidenten des Patentamts spätestens\nPatentassessors in ständigem Dienstverhältnis            sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Geset-\nzes nachgewiesen haben, können, soweit es sich um\n§ 155\ndie Ausbildung a.uf dem Gebiet des gewerblichen\nBeratung und Vertretung von Dritten            Rechtsschutzes handelt, abweichend von § 10 Abs. 2\n(1) Ein Patentassessor (§ 11), der im Geltungs-        zur Prüfung zugelassen werden, wenn sie mit Erfolg\nbereich dieses Gesetzes eine Tätigkeit auf dem Ge-        eine Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen\nbiet des gewerblichen Rechtsschutzes auf Grund            Rechtsschutzes von insgesamt mindestens drei Jah-\neines ständigen Dienstverhältnisses ausübt, kann im       ren abgeleistet und in dieser Zeit mindestens acht-\nRahmen dieses Dienstverhältnisses einen Dritten           zehn Monate bei einem Patentanwalt oder bei einem\ngemäß § 3 Abs. 2 und 3 beraten und vertreten, wenn        Patentassessor in der Patentabteilung eines Indu-\n1. der Drille und der Dienstherr des Patentassessors      strieunternehmens im Geltungsbereich dieses Ge-\nim Verhältnis zueinander Konzernunternehmen           setzes und mindestens sechs Monate bei dem Patent-\n(§ 18 des Aktiengesetzes) oder Vertragsteile eines    amt und dem Patentgericht tätig gewesen sind.\nUnternehmensvertrags (§§ 291, 292 des Aktien-            (2) Bewerber, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes\ngesetzes) sind;                                       zur Prüfung zugelassen worden sind, legen diese\n2 der Dritte im In land weder Wohnsitz noch Nie-          nach den bisher geltenden Vorschriften ab. Auf\nderlassung hat und er dem Dienstherrn des Pa-         Grund der bestandenen Prüfung ist der Bewerber\ntentassessors vertraglich die Wahrnehmung sei-        berechtigt, die Bezeichnung „Patentassessor\" zu füh-\nner Interessen auf dem Gebiet des gewerblichen        ren; § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.\nRechtsschutzes übertragen hat.\n(2) Der Patentassessor kann im Fall des Ab-\n§ 159\nsatzes 1 Nr. 2 von dem Dritten als Vertreter im\nSinne des § 16 des Patentgesetzes, des § 20 des Ge-                Fortgeltung der Liste der Patentanwälte\nbrauchsmustergesetzes und des § 35 Abs. 2 des                (1) Die Eintragung als Patentanwalt in der Liste\nWarenzeichengesetzes bestellt werden.                     der Patentanwälte nach § 3 des Zweiten Gesetzes\nzur Änderung und Oberleitung von Vorschriften auf\n§ 156                           dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom\nAuftreten vor den Gerichten                2. Juli 1949 - Zweites Dberleitungsgesetz - (Ge-\nsetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-\nEinern Patentassessor (§ 11), der im Geltungs-\nschaftsgebietes S. 179) gilt als Zulassung zur Patent-\nbereich dieses Gesetzes eine Tätigkeit auf dem Ge-\nbiet des gewerblichen Rechtsschutzes auf Grund            anwaltschaft und als Eintragung im Sinne dieses\neines ständigen Dienstverhältnisses ausübt, ist in        Gesetzes.\nden in § 4 bezeichneten Rechtsstreitigkeiten seines          (2) Die Zulassung eines bei Inkrafttreten dieses\nDienstherrn oder des in § 155 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2     Gesetzes in die Liste der Patentanwälte eingetrage-\ngenannten Dritten auf Antrag der Partei das Wort          nen Patentanwalts kann nicht nach § 21 Abs. 1 Nr. 6\nzu gestatten. § 157 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeß-         zurückgenommen werden.\nordnung gilt insoweit für Patentassessoren nicht.            (3) Die bisherige Liste der Patentanwälte wird als\nListe der Patentanwälte im Sinne dieses Gesetzes\nZehnter Teil                        fortgeführt.\nUbergangs- und Schlußvorschriiten                                           § 160\nErster Abschnitt                                 Schwebende Anträge auf Eintragung\nin die Liste der Patentanwälte\nDbergangsvorschriften\n(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes einge-\n1. Allgemeine Ubergangsvorschriften                    reichten Anträge auf Eintragung in die Liste der\nPatentanwälte werden als Anträge auf Zulassung\n§ 157                           zur Patentanwaltschaft (§ 13) weiterbehandelt.\nPrüfungen nach bisherigem Recht                 (2) Bei den Gerichten oder den bisherigen Ehren-\nPrüfungen, die nach § 5 des Patentanwaltsgesetzes       gerichten anhängige Verfahren, die im Zusammen-\nvom 28. September 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 669)         hang mit der Versagung der Eintragung in die Liste\noder nach§ 4 des Patentanwaltsgesetzes vom 21.Mai         der Patentanwälte eingeleitet worden sind, werden","Nr. 4] -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1966                        581\neingestellt. GdJühren und Ausli:1gen werden nicht         2. anerkannte Heimkehrer im Sinne des § 1 des\nerhoben. Au ßngerichtliche Kosten werden nicht er-            Heimkehrergesetzes sind oder\nstattet.                                                  3 auf Grund des § 94 des Bundesvertriebenenge-\n(3) Nach der Einstellung des Verfahrens sind die           setzes im Wege der Familienzusammenführung\nAkten dem Präsidenten des Patentamts vorzulegen.              ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im\nDieser hat ohne Rücksicht auf die vorangegangene              Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen haben\nVersagung über den Antrag nach den Vorschriften           und die zur Vertretung beim Reichspatentamt befugt\ndieses Gesetzes zn entscheiden.                           waren.\n§ 165\n§ 161\nBefreiung von der Residenzpflicht\nSchwebende Verfahren auf Löschung\nin der Liste der Patentanwälte                (1) Patentanwälte oder Bewerber, die sich in der\nZeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus\n(1) Bei den Gerichten oder den bisherigen Ehren-       rassischen, politischen oder religiösen Gründen in\ngerichten anhängige Verfahren, die im Zusammen-           das Ausland begeben mußten und dort noch ansäs-\nhang mit einer Löschung in der Liste der Patent-          sig sind, werden von den Pflichten des § 26 befreit.\nanwälte eingeleitet worden sind, werden eingestellt.      Ein Patentanwalt, der von dieser Befreiung Ge-\nGebühren und Auslagen werden nicht erhoben.               brauch macht, kann als Vertreter im Sinne des § 16\nAußergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.          des Patentgesetzes, des § 20 des Gebrauchsmuster-\n(2) Nach der Einstellung des Verfahrens sind die       gesetzes oder des § 35 Abs. 2 des Warenzeichenge-\nAkten dem Präsidenten des Patentamts vorzulegen.          setzes bestellt werden.\nDieser hat ohne Rücksicht auf vorangegangene Ent-            (2) Ist einem Bewerber in den Fällen des Ab-\nscheidungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes         satzes 1 nicht zuzumuten, daß er nach der Zulassung\nzu verfahren.                                             zur Patentanwaltschaft alsbald zur Vereidigung vor\n§ 162\ndem Präsidenten des Patentamts erscheint, so kann\ner den Eid (§ 25) auch vor einem deutschen Konsul\nAnträge von Beamten im einstweiligen Ruhestand       leisten, der zur Abnahme von Eiden befugt ist. Um\nund von Beamten zur Wiederverwendung             die Vereidigung hat der Präsident des Patentamts\nBewerbern, die als Beamte in den einstweiligen         den Konsul zu ersuchen. Im übrigen ist § 25 ent-\nRuhestand versetzt worden sind, und Bewerbern,            sprechend anzuwenden.\ndie als Beamte zur Wiederverwendung gelten (§ 5              (3) Macht der Patentanwalt von der Befreiung\nAbs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält-       nach Absatz 1 Gebrauch, so muß er einen im Gel-\nnisse der unter Artikel 131 des GrundgesE::tzes fal-      tungsbereich dieses Gesetzes wohnenden ständigen\nlenden Personen), kann die Zulassung zur Patent-          Zustellungsbevollmächtigten bestellen. An diesen\nanwaltschaft aus den Gründen des § 14 Abs. 1 Nr. 11       kann wie an den Patentanwalt zugestellt werden.\nnicht versagt werden.                                     Ist ein Zustellungsbevollmächtigt.er nicht bestellt, so\nkann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt\n§ 163\nwerden (§§ 175, 192, 213 der Zivilprozeßordnung).\nUnbeachtliche Verurteilungen\nBei der Entscheidung über einen Antrag auf Zu-                                   § 166\nlassung zur Patentanwaltschaft darf eine Verurtei-\nVertretungsrecht in besonderen Fällen\nlung als Versagungsgrund (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4)\nnicht berücksichtigt werden, wenn sie in der Zeit            (1) Patentanwälte, denen auf Grund des § 3 Abs. 4\nvom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 ergangen          des Zweiten Uberleitungsgesetzes in Verbindung\nist und ausschließlich oder überwiegend auf rassi-        mit § 1 Abs. 2 der Ersten Durchführungsverordnung\nschen, politischen oder religiösen Gründen beruht.        zum Zweiten Uberleitungsgesetz vom 5. November\n1949 (Bundesgesetzbl. S. 31) die Vertretung vor dem\nPatentamt ohne Eintragung in die Liste der Patent-\n§ 164\nanwälte gestattet worden ist, sind, solange die Vor-\nZulassung in besonderen Fällen              aussetzungen für die Gestattung fortbestehen, be-\n(1) Patentanwälte, die in der beim Reichspatent-       fugt, andere vor dem Patentamt und dem Patent-\namt geführten Liste eingetragen waren und die aus         gericht nach den Vorschriften dieses Gesetzes wei-\npolitischen, rassischen oder religiösen Gründen auf       terhin ohne Zulassung zur Patentanwaltschaft und\neigenen Antrag oder von Amts wegen in dieser Liste        ohne Eintragung in die Liste der Patentanwälte zu\ngelöscht worden sind, können nach den Vorschriften        vertreten.\ndieses Gesetzes zur Patentanwaltschaft zugelassen            (2) Die Vertretungsbefugnis ist zu entziehen,\nwerden, auch wenn die Voraussetzungen der §§ 5            wenn Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine\nbis 8 oder des § 157 nicht gegeben sind.                  Ausschließung aus der Patentanwaltschaft gerecht-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Patentanwälte       fertigt wäre.\nnach ausländischem Recht, die                                (3) Die Vertretungsbefugnis kann entzogen wer-\n1. anerkannte Vertriebene, Sowjetzonenflüchtlinge         den,\nund ihnen gleichgestellte Personen im Sinne der       1. wenn die Voraussetzungen für eine Zurücknahme\n§§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes oder            der Zulassung zur Patentanwaltschaft vorliegen;","582                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n2. wenn eine ordnungsmäßige Vertretung nicht ge-              (6) An die Stelle der vor Inkrafttreten dieses Ge-\nwährleistet ist.                                      setzes tätigen Anklagebehörde tritt die nach diesem\n{4) Uber die Entziehung entscheidet der Präsident       Gesetz zuständige Staatsanwaltschaft.\ndes Patentamts. Die Entziehung der Vertretungs-\nbefugnis ist zu veröffentlichen.                                                     § 170\nAufhebung oder Änderung ehrengerichtlicher\n§ 167                                                 Entscheidungen\nVerbleiben im Amt des Vorstands                   (1} Ehrengerichtliche Entscheidungen, die in der\nZeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 er-\nMitglieder des Vorstands der Patentanwaltskam-         gangen sind, können auf Antrag aufgehoben oder\nmer, die nach den bisher geltenden Vorschriften ge-       geändert werden, wenn sie ausschließlich oder über-\nwählt worden sind, bleiben für den Rest ihrer Wahl-       wiegend auf rassischen, politischen oder religiösen\nperiode im Amt.\nGründen beruhen.\n§ 168                               (2) Der Antrag kann von der Staatsanwaltschaft\nErstmalige Besetzung der Gerichte             oder von dem Betroffenen binnen Jahresfrist nach\nin Patentanwaltssachen                   dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden.\nBei der ersten Besetzung der Kammer für Patent-            (3) Uber den Antrag entscheidet das Landgericht.\nanwaltssachen bei dem Landgericht und des Senats              (4) Die Entscheidung (Absatz 3) kann ohne münd-\nfür Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht         liche Verhandlung ergehen. Sie kann nach den\nwird die Hälfte der patentanwaltlichen Mitglieder         Vorschriften dieses Gesetzes angefochten werden\n(§ 87) nur für die Dauer von zwei Jahren ernannt.         (§§ 125, 126).\nEntsprechendes gilt für die erste Besetzung des\nSenats für Patentanwaltssachen bei dem Bundesge-\nrichtshof.                                                              2. Erleichterte Zu 1a s s u n g\nzur Patentanwaltsprüfung\n§  169\nOberleitung ehrengerichtlicher Verfahren                                    §  171\n(1) Ehrengerichtliche Verfahren, die im Zeitpunkt                     Inhaber von Erlaubnisscheinen\ndes Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisher\n(1) Abweichend von den Vorschriften des § 10\ngeltenden Vorschriften bei dem Ehrengericht (§ 39\nAbs. 2 über den Nachweis der technischen Befähi-\ndes Patentanwaltsgesetzes) anhängig sind, gehen auf\ngung und der Ausbildung auf dem Gebiet des\ndas Landgericht über. Das Landgericht beschließt\ngewerblichen Rechtsschutzes kann zur Prüfung zu-\nüber die Eröffnung des Verfahrens.\ngelassen werden, wer auf Grund eines vom Präsi-\n(2) Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen          denten des Patentamts erteilten Erlaubnisscheins\ndie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündeten          mindestens zehn Jahre eine Beratungs- und Ver-\nEntscheidungen des Ehrengerichts richtet sich nach         tretungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen\nden bisher geltenden Vorschriften. Rechtsmittel, die       Rechtsschutzes berufsmäßig für eigene Rechnung\nbei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch eingelegt           ausgeübt hat und eine solche Tätigkeit, die nach\nwerden können, sind bei dem Oberlandesgericht ein-         Art und Umfang bedeutend ist, noch ausübt.\nzulegen. Das Rechtsmittel gilt im übrigen als Be-·\n(2) Eine Tätigkeit als technisches Mitglied des\nrufung im Sinne dieses Gesetzes.\nPatentamts oder des Patentgerichts oder eine Tätig-\n(3) Verfahren in Ehrengerichtssachen, die im Zeit-      keit nach § 172 Abs. 1 ist auf die in Absatz 1 be-\npunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den          zeichnete Tätigkeit anzurechnen.\nbisher geltenden Vorschriften bei dem Ehren-\ngerichtshof (§ 44 Abs. 2 des Patentanwaltsgesetzes)\n§ 172\nanhängig sind, gehen auf das Oberlandesgericht\nüber.                                                                         Patentsachbearbeiter\n(4) An die Stelle einer im Zeitpunkt des Inkraft-          (1) Abweichend von den Vorschriften des § 10\ntretens dieses Gesetzes zulässigen Anfechtung von          Abs. 2 über den Nachweis der technischen Befähi-\nEntscheidungen des Ehrengerichtshofs vor den Ver-          gung und der Ausbildung auf dem Gebiet des\nwaltungsgerichten tritt die Berufung an das Ober-          gewerblichen Rechtsschutzes kann zur Prüfung zu-\nlandesgericht. Sie ist nur zulässig, wenn sie inner-       gelassen werden, wer, nachdem er im Inland\nhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten               1. sich als ordentlicher Studierender an einer wissen-\ndieses Gesetzes eingelegt wird.                                schaftlichen Hochschule dem Studium natur-\n(5) Anfechtungsverfahren, die im Zeitpunkt des              wissenschaftlicher oder technischer Fächer ge-\nInkrafttretens dieses Gesetzes vor den Verwaltungs-            widmet und dieses Studium durch eine staatliche\ngerichten oder den Oberverwaltungsgerichten an-                oder akademische Prüfung mit Erfolg abgeschlos-\nhängig sind, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Ge-            sen hat oder\nsetzes in der Lage, in der sie sich befinden, auf das      2. auf einer öffentlichen oder staatlich anerkannten\nOberlandesgericht über. Auf das Verfahren finden               privaten Ingenieurschule eine nach deren Grund-\ndie Vorschriften über die Berufung (§ 125 Abs. 4               sätzen abgeschlossene technische Ausbildung er-\nund § 126) Anwendung.                                          langt hat,","Nr. 43 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1966                                 583\nmindestens zehn Jahn~ auf Grund eines ständigen              (4) Prüfungen, die nach den Absätzen 1 oder 2\nDienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses        abgelegt worden sind, und Befreiungen von der Prü-\nfür einen Auftraggeber hauptberuflich eine Bera-          fung nach Absatz 3 gelten als Nachweis der Befähi-\ntungs- oder Vertretungstätigkeit auf dem Gebiet des       gung für den Beruf des Patentanwalts.\ngewerblichen Rechtsschutzes ausgeübt hat und im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes eine solche Tätig-                                      § 174\nkeit, die nach Art oder Umfang bedeutend ist, noch\nausübt.                                                                  Antrag auf Zulassung zur Prüfung\n(2) Zur Prüfung kann ferner zugelassen werden,          Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach § 173\nwer sich als ordentlicher Studierender an einer wis-      kann nur innerhalb von elf Jahren nach Inkraft-\nsenschaftlichen Hochschule dem Studium naturwis-         treten dieses Gesetzes gestellt werden.\nsenschaftlicher oder technischer Fächer gewidmet,\ndieses Studium jedoch aus besonderen Gründen                                           § 175\nnicht abgeschlossen hat, sofern er mindestens fünf-\nBefreiung von der Tätigkeit bei einem Patentanwalt\nzehn Jahre die in Absatz 1 bezeichnete Tätigkeit aus-\ngeübt hat; von dieser Tätigkeit müssen mindestens           Auf Bewerber, die die Befähigung zur Beratung\nzehn Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes         und Vertretung auf dem Gebiet des gewerblichen\nabgeleistet sein.                                        Rechtsschutzes nach § 173 Abs. 4 erlangt haben,\n(3) Eine Tätigkeit als technisches Mitglied des       finden die Vorschriften des § 13 Abs. 3 über die\nPatentamts oder des Patentgerichts oder eine Tätig-      Beschäftigung bei einem Patentanwalt keine An-\nwendung.\nkeit auf Grund eines vom Präsidenten des Patent-\namts erteilten Erlaubnisscheins ist auf die in Ab-                                     § 176\nsatz 1 bezeichnete Tätigkeit anzurechnen.                            Erleichterte Ausbildung auf dem Gebiet\n(4) Das Studium sowie die Abschlußprüfung an                           des gewerblichen Rechtsschutzes\neiner wissenschaftlichen Hochschule im Ausland              Abweichend von § 7 Abs. 1 ist Personen, die bei\nkann in Ausnahmefällen als ausreichend anerkannt         Inkrafttreten dieses Gesetzes die nach § 9 Abs. 1\nwerden. Uber die Anerkennung entscheidet der             Nr. 1 oder 2 des Zweiten Uberleitungsgesetzes vor-\nPräsident des Patentamts im Benehmen mit der zu-         geschriebene technische Ausbildung abgeschlossen\nständigen obersten Landesbehörde des Landes, in          und danach mindestens zwei Jahre hindurch mit Er-\ndem das Patentamt seinen Sitz hat.                       folg eine praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des\n(5) Welche technischen Lehranstalten im Sinne         gewerblichen Rechtsschutzes ausgeübt haben, auf\ndes Absatzes 1 Nr. 2 als gleichwertig neben den          Antrag eine Zeit bis zu achtzehn Monaten auf die\nstaatlich anerkannten anzusehen sind, bestimmt der       in § 7 Abs. 1 vorgeschriebene zweijährige Ausbil-\nPräsident des Patentamts.                                dung bei einem Patentanwalt oder bei einem Patent-\nassessor (§ 11) in der Patentabteilung eines Unter-\nnehmens anzurechnen. Der Nachweis einer abge-\nschlossenen technischen Ausbildung auf einer öffent-\nlichen oder staatlich anerkannten privaten Inge-\n§  173                         nieurschule gilt in diesem Fall als Nachweis der\nErleichterte Prüfung                  technischen Befähigung gemäß § 6.\n(1) Die Prüfung von Bewerbern, die die Voraus-\nsetzungen der §§ 171 oder 172 erfüllen, ist vor-\nwiegend auf Vorgänge zu richten, wie sie bei der               3. Ubergangsbestimmungen für die\npraktischen Berufsausübung regelmäßig wiederkeh-            s o n s t i g e B e r a tun g s- und V e r t r et u n g s -\nren. Bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses                        tätigkeit auf dem Gebiet\nist in erster Linie die Bewährung des Bewerbers in              des gewerblichen Rechtsschutzes\nder Beratungs- und Vertretungstätigkeit zu berück-\nsichtigen.                                                                             § 177\nFortgeltung und übergangsweise Erteilung\n(2) Die Prüfungskommission kann Bewerber, die\nvon Erlaubnisscheinen\ndie Voraussetzungen der §§ 171 oder 172 erfüllen\nund die auf Grund eines ständigen Dienst- oder              (1) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Ge-\nähnlichen Beschäftigungsverhältnisses eigenverant-       setzes einen nach den Vorschriften des Zweiten Uber-\nwortlich in leitender Stellung oder die auf Grund        leitungsgesetzes aufrechterhaltenen oder neu erteil-\neines von dem Präsidenten des Patentamts erteilten       ten Erlaubnisschein besitzen, dürfen auch. nach In-\nErlaubnisscheins berufsmäßig für eigene Rechnung         krafttreten dieses Gesetzes die Vertretungstätigkeit\neine besonders lange und umfangreiche Tätigkeit          vor dem Patentamt und dem Patentgericht und die\nauf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes           Beratungstätigkeit im bisher zulässigen Umfang be-\nausgeübt haben, von der schriftlichen Prüfung be-        rufsmäßig für eigene Rechnung weiter ausüben.\nfreien.                                                     (2) Anträge auf Erteilung eines Erlaubnisscheins,\n(3) Die Prüfungskommission kann c.urch einstim-       die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem Präsi-\nmigen Beschluß Bewerber, die die Voraussetzungen         denten des Patentamts eingereicht worden sind,\ndes Absatzes 2 erfüllen, in besonders gelagerten         werden nach den bisherigen Vorschriften weiter-\nFällen auch von der mündlichen Prüfung befreien.         behandelt.","584                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n(3) Personen,   denen aus politischen, rassischen       3. wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuver-\noder religiösen Cründen der Erlaubnisschein ent-                lässigkeit des Inhabers des Erlaubnisscheins dar-\nzogen worden ist oder die aus diesen Gründen auf                tun, sofern die weitere Ausübung der Beratung\nden Erlaubnisschein verzichtet haben, wird auf An-              und Vertretung auf dem Gebiet des gewerblichen\ntrag ein neuer Erlaubnisschein nach den bisherigen              Rechtsschutzes eine Gefährdung des Eigentums\nVorschriften erteilt.                                           oder Vermögens anderer mit sich bringt und die-\n(4) Absatz 1 gilt entspredwnd für Personen, denen           ser Gefährdung nur durch den Entzug des Erlaub-\nder Erlaubnisschein nach cl(!n Vorschriften der Ab-             nisscheins begegnet werden kann;\nsätze 2 und 3 erl<~ilt isl.                                 4. wenn der Inhaber des Erlaubnisscheins infolge\neines körperlichen Gebrechens oder wegen\n§ 178                               Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig\nVertretung von Ausländern durch Inhaber                ist, die Beratung und Vertretung auf dem Gebiet\nvon Erlaubnisscheinen                        des gewerblichen Rechtsschutzes auszuüben.\n(2) Vor der Entscheidung über die Entziehung des\n(1) Personen, die auf Grund des § 58 des Patent-\nErlaubnisscheins ist der Inhaber des Erlaubnisscheins\nanwaltsgesetzes einen Erlaubnisschein erhalten ha-\nzu hören. Der Bescheid über die Entziehung des Er-\nben und deren Erlaubnisschein\nlaubnisscheins ist dem Inhaber zuzustellen.\n1. nach § 6 Abs. 1 und 3 des Zweiten Uberleitungs-\ngesetzes in Verbindung mit § 2 der Ersten Durch-           (3) Mit der Entziehung erlischt die Erlaubnis zur\nführungsverordnung zum Zweiten Uberleitungs-           Beratung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-\ngesetz seine Wirkung behalten hat oder                 schutzes und zur Vertretung vor dem Patentamt und\ndem Patentgericht. Die Entziehung ist nach Eintritt\n2. nach § 6 Abs. 2 des Zweiten Uberleitungsgesetzes\nder Unanfechtbarkeit zu veröffentlichen. Der Inhaber\noder nach § 177 Abs. 3 neu erteilt worden ist,\ndes Erlaubnisscheins ist verpflichtet, den Erlaubnis-\nkönnen von einem Dritten, der im Inland weder              schein dem Präsidenten des Patentamts zurück-\nWohnsitz noch Niederlassung hat, zum Vertreter im           zugeben.\nSinne des § 16 des Patentgesetzes, des § 20 des Ge-\n(4) Die Entziehung des Erlaubnisscheins nach Ab-\nbrauchsmustergesetzes oder des § 35 Abs. 2 des\nsatz 1 Nr. 2 kann aufgehoben werden, wenn der In-\nWarenzeichengesetzes bestellt werden, sofern ihnen\nhaber des Erlaubnisscheins seinen Wohnsitz im Gel-\nauf Antrag diese Befugnis erteilt worden ist.\ntungsbereich dieses Gesetzes innerhalb von drei\n(2) Der Antrag kann nur innerhalb von sechs Mo-         Jahren nach der Aufgabe wieder begründet.\nnaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Vor-\nlage des Erlaubnisscheins bei dem Präsidenten des\nPatentamts gestellt werden. Dem Antrag ist statt-\nzugeben, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1                                        § 182\nvorliegen. Die Erteilung der erweiterten Vertre-                          Beratungstätigkeit auf dem Gebiet\ntungsbefugnis ist von dem Präsidenten des Patent-                          des gewerblichen Rechtsschutzes\namts auf dem Erlaubnisschein zu vermerken und zu\nveröffentlichen.                                                (1) Personen, denen nach § 7 des Zweiten Uber-\nleitungsgesetzes und nach § 3 der Ersten Durchfüh-\n§ 179                          rungsverordnung zum Zweiten Uberleitungsgesetz\nVerbot der Werbung                      in Verbindung mit § 60 des Patentanwaltsgesetzes\ndie Beratung und Anfertigung von Schriftsätzen und\nDen Inhabern von Erlaubnisscheinen ist es unter-         Beschreibungen auf dem Gebiet des Patent-, Ge-\nsagt, unaufgefordert Dritten ihre Dienste schriftlich       brauchsmuster- und Warenzeichenwesens gestattet\noder mündlich oder in sonstigen Kundgebungen an-            ist, dürfen diese Tätigkeit weiter ausüben. Entspre-\nzubieten.                                                   chendes gilt für Personen, denen nach § 43 Abs. 2\ndes Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes\n§ 180                           auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes\nAufsicht des Präsidenten des Patentamts           vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 388) die Be-\nratungstätigkeit gestattet ist.\nDer Präsident des Patentamts führt die Aufsicht\nüber die Inhaber von Erlaubnisscheinen.                        (2) Die in Absatz 1 bezeichnete Tätigkeit darf sich\nnur auf das Gebiet des deutschen gewerblichen\nRechtsschutzes erstrecken und nur unter eigenem\n§ 181\nNamen ausgeübt werden.\nEntziehung des Erlaubnisscheins\n(3) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen ist es\n(1) Der Erlaubnisschein kann durch den Präsiden-         untersagt, unaufgefordert Dritten ihre Dienste\nten des Patentamts entzogen werden,                         schriftlich oder mündlich oder in sonstigen Kund-\nwenn zu der Zeit, als der Erlaubnisschein erteilt       gebungen anzubieten.\nwurde, nicht bekannt war, daß Umstände vor-                (4) Einer in Absatz        bezeichneten Person kann\nlagen, aus denen er hätte versagt werden müssen;        die weitere Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt\n2. wenn der Inhaber des Erlaubnisscheins seinen            werden,\nWohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf-        1. wenn sie ihren Wohnsitz im Geltungsbereich\ngibt;                                                       dieses Gesetzes aufgibt;","Nr. 43 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1966                         585\n2_ wenn Tdlsc1chen vorliegen, welche ihre Unzuver-                                  § 186\nlässigkeit dartun, sofern die weitere Ausübung                     Beratungs- und Vertretungsverbot\nihrer Tätigkeit eine Gefährdung des Eigentums\noder Vermögens anderer mit sich bringt und die-           Eine Erlaubnis gemäß Artikel 1 § 1 des Gesetzes\nser Gefährdung nur durch das Untersagen der           zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete\nTätigkeit begegnet werden kann;                       der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 1478) berechtigt nicht zur Besorgung\n3. wenn sie infolge eines körperlichen Gebrechens\noder wegen Schwäche ihrer geistigen Kräfte            fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des\ngewerblichen Rechtsschutzes.\ndauernd unfühig ist, die Tätigkeit gemäß Absatz 1\nauszuüben.\n§ 181 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.                                               § 187\nÄnderung des Gesetzes über die Beiordnung\n§ 183                                      von Patentanwälten in Armensachen\nOrdnungswidrigkeit\nDas Gesetz über die Beiordnung von Patentanwäl-\n(1)  Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 179        ten in Armensachen vom 5. Februar 1938 (Reichs-\noder entgegen § 182 Abs. 3 seine Dienste anbietet.        gesetzbl. I S. 116) erhält folgende Fassung:\nDie Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße geahn-\ndet werden.                                                                          \"§ 1\n(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des               (1) Wird in einem Rechtsstreit, in dem ein An-\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Präsi-         spruch aus einem der im Patentgesetz, im Gebrauchs-\ndent des Patentamts. Er entscheidet auch über die         mustergesetz, im Warenzeichengesetz, im Gesetz\nAbänderung und Aufhebung eines rechtskräftigen,           über Arbeitnehmererfindungen, im Gesetz betref-\ngerichtlich nicht nachgeprüften Bußgeldbescheids          fend das Urheberrecht an Mustern und Modellen\n(§ 66 Abs. 2 des GesetZ(-\\S über Ordnungswidrig-          (Geschmacksmustergesetz) oder im Gesetz über Sor-\nkeiten).                                                  tenschutz und Saatgut vor~ Kulturpflanzen (Saatgut-\ngesetz) geregelten Rechtsverhältnisse geltend ge-\nZweiter Abschnitt                      macht wird, einer Partei das Armenrecht bewilligt,\nso kann ihr auf Antrag zu ihrer Beratung und zur\nSchl ußvorschriften\nUnterstützung des Rechtsanwalts ein Patentanwalt\n§ 184\nbeigeordnet werden, wenn und soweit es zur sach-\ngemäßen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung\nErgänzende Vorschriften über den Rechtsschutz      erforderlich erscheint.\n(1) Verwaltungsakte,      die nach diesem Gesetz           (2) Das gleiche gilt für sonstige Rechtsstreitig-\noder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlasse-        keiten, soweit für die Entscheidung eine Frage von\nnen Rechtsverordnung ergehen, können durch einen          Bedeutung ist, die ein Patent, ein Gebrauchsmuster,\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung nach den Vor-        ein Warenzeichen, ein Geschmacksmuster, eine nicht\nschriften dieses Gesetzes auch dann angefochten           geschützte Erfindung oder eine sonstige die Technik\nwerden, wenn es nicht ausdrücklich bestimmt ist.          bereichernde Leistung, ein Sortenschutzrecht oder\nDer Antrag kann nur darauf gestützt werden, daß           eine nicht geschützte, den Pflanzenbau bereichernde\nder Verwaltungsakt den Antragsteller in seinen            Leistung auf dem Gebiet der Pflanzenzüchtung be-\nRechten beeinträchtigt, weil er rechtswidrig sei. § 35    trifft, oder soweit für die Entscheidung eine mit einer\nAbs. 3 gilt entsprechend.                                 solchen Frage unmittelbar zusammenhängende\n(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist       Rechtsfrage von Bedeutung ist.\nauch zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines             (3) Die Vorschriften der § 115 Abs. 2, §§ 116 a,\nVerwaltungsakts ohne zureichenden Grund inner-            116 b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 118 Abs. 1, § 119\nhalb von drei Monaten nicht beschieden worden ist.        Abs. 1, §§ 121, 124, 125 Abs. 1, §§ 126 und 127 der\n(3) Zuständig für die Entscheidung ist das Ober-       Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.\nlandesgericht. Für das Verfahren gelten die §§ 33, 35\nbis 37, für die Kosten die §§ 152 bis 154 entspre-                                    § 2\nchend.\nAuf die Erstattung der Gebühren und Auslagen\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Verwal-\ndes beigeordneten Patentanwalts sind die Vorschrif-\ntungsakte des Präsidenten des Patentamts, die auf         ten der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte\nGrund der Vorschriften der § § 177 bis 182 ergehen.       vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 907), die\nFür die Anfechtung dieser Verwaltungsakte gelten          für im Armenrecht beigeordnete Rechtsanwälte gel-\ndie allgemeinen Vorschriften.                             ten, sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwen-\nden:\n§ 185\n1. Der Patentanwalt erhält eine volle Gebühr und,\nVerfahren bei Zustellungen\nwenn er eine mündliche Verhandlung oder einen\nFür Zustellungen außerhalb des gerichtlichen Ver-           Beweistermin wahrgenommen hat, insgesamt\nfahrens gelten die Vorschriften des Verwaltungs-               zwei volle Gebühren in Höhe der in § 123 der\nzustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetz-            Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte be-\nblatt I S. 379).                                               stimmten Beträge.","586                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n2. Der dem Pi.llcnlanwalt insgesamt zt.. ersetzende       4. § 11 des Fünften Gesetzes zur Änderung und\nGebührenbetrag darf den Belrag einer vollen Ge-            Uberleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des\nbühr nach § 11 Abs. 1 der Bundesgebührenord-               gewerblichen Rechtsschutzes vom 18. Juli 1953\nnung für Rechtsanwälte nicht übersteigen.                  (Bundesgesetzbl. I S. 615);\n3. Reisekoslcn für die Wahrnehmung einer münd-            5. § 176 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.Ja-\nlichen Verhandlung oder eines Beweistermins               nuar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17).\nwerden nur ersetzt, wenn das Prozeßgericht vor\ndem Termin die Teilnahme des Patentanwalts für\ngeboten erklärl hat.\"                                                            §  189\nVerweisungen in anderen Vorschriften\nSoweit in anderen Gesetzen und Verordnungen\n§ 188                           auf die durch dieses Gesetz· aufgehobenen oder ab-\nAufhebung von Vorschriften                 geänderten Vorschriften verwiesen ist, treten die\nMit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge-        entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre\nsetzes werden aufgehoben:                                 Stelle.\n1. das Patentanwaltsgesetz vom 28. September 1933                                   § 190\n(Reichsgesetzbl. I S. 669) in der Fassung des Zwei-                         Geltung in Berlin\nten Gesetzes zur Änderung und Uberleitung von\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nVorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nRechtsschutzes vom 2. Juli 1949 (Gesetzblatt der\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nVerwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\ns. 179);                                               lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n2 das Zweite Gesetz zur Änderung und Uberleitung          Dritten Uberleitungsgesetzes.\nvon Vorschriften auf dem Gebiet des gewerb-\nlichen Rechtsschutzes vom 2. Juli 1949 (Gesetzblatt\nder Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsge-                                    §  191\nbietes S. 179);\nInkrafttreten\n3. die Erste Durchführungsverordnung zum Zweiten\n(1) § 12 tritt am Tage nach der Verkündung dieses\nGesetz zur Änderung und Uberleitung von Vor-\nschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-      Gesetzes in Kraft.\nschutzes vom 5. November 1949 (Bundesgesetz-              (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar\nblatt S. 31);                                          1967 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 7. September 1966\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nAltmeier\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. J aeger","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1966                        587\nEINBANDDECKEN für den Jahrgang 1965\nTe i 1 l:    6,-- DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung\nTe i 1 II:   6,---- DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung\nDas Titelblatt, die zeitliche Dbersicht und das Sachverzeichnis für Teil I, die\nTitelblätter und die zeitliche Dbersicht für Teil II lagen jeweils der Nr. 6/1966 bei.\nAus f ü h r u n g : Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.\nLieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n,,Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\n„BUNDESGESETZBLATT\" BONN· POSTFACH","588                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nDPr lwuti~Jen Ausgabe des Bundesgesetzblattes Teil I liegt der\n_Fllndstellennachw-eis\nder\nSa1nmlung des Bundesrechts\n- Bundesgesetzblatt Teil III-\nund der\nBundesgesetzgebung\nBundesgesetzblatt Teil I und II\nab 1. Januar 1964\nStand: 1.Januar1966\nfür alle Festbezieher bei. Einzelstücke können zum Preise von DM 4,- zuzüglich DM 0,60\nPorto und Verpackung gegen Voreinsendung auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 3 99 bezogen werden.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. -           Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 7,50.\nBin z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,20."]}