{"id":"bgbl1-1966-42-4","kind":"bgbl1","year":1966,"number":42,"date":"1966-09-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/42#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-42-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_42.pdf#page=9","order":4,"title":"Verordnung zur Durchführung des § 90 des Bewertungsgesetzes","law_date":"1966-09-02T00:00:00Z","page":553,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 42 -- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1966                         553\nVerordnung\nzur Durchführung des § 90 des Bewertungsgesetzes\nVom 2. September 1966\nAuf Grund des § 90 Abs. 2 und des § 123 Abs. 1                                                       Wertzahl\nGrundstücksart und Grundstücksgruppe\ndes BcwerLtmfJsucsel.zes in der Fassung vom 10. De-                                                      in v.H.\nzember 1%:-) (Bundesgeselzbl. I S. 1861) verordnet\ndie Bundesn~oierung mit Zustimmung des Bundes-\n7. Geld- und Kreditinstitute\n1 al.es:\nAltbauten                              60\n§ 1                                      Neubauten                              65\nln den Ffülen, in denen die .Einheitswerte der be-               Nachkriegs bauten                      75\nbduten Grundstücke im Sachwertverfahren zu er-\nmitteln und die Werlvc!rhältnisse vom 1. Januar 1964           8. Lichtspielhäuser und Theater\nzuqrunde zn lP~Jen sind, ist nach den §§ 2 bis 4 zu                  in Gemeinden bis 10 000 Einwohner      60\nverfahren.                                                          ·in Gemeinden über 10 000 bis\n100 000 Einwohner                      65\n§ 2\nin Gemeinden über 100 000 Ein-\n(1) Die W(:rlzahl zur Angleichung des Ausgangs-                  wohner                                 60\nwerts (§ 83 des Gesetzes) an den gemeinen Wert\nwird in einem I-Iundertsatz ausgedrückt. Sie ergibt            9. übrige Geschäftsgrundstücke\nsich aus der nachstehenden übersieht:                                Altbauten                              70\nWertzahl            Neubauten                              75\nGrundstückscnt und Grundstücksgruppe\ninv.H.             Nachkriegsbauten                       80\nA. Geschäftsgrundstücke                                    B. Mietwohngrundstücke und\n1. Fabriken und Werkstätten des Hand-                    gemischt.genutzte Grundstücke\nwerks mit einem Ausgangswert bis                      Altbauten                                    70\nzu 500 000 DM\nNeubauten                                    75\nAltbauten                                70\nNachkriegsbauten                             80\nNeubauten                                75\nNachkriegsbauten                         80     C. Einfamilienhäuser\nmit einem Ausgangswert über 500 000                   und Zweifamilienhäuser\nDM bis zu 1 000 000 DM                                Altbauten                                    60\nAltbauten                                70         Neubauten                                  . 65\nNeubauten                                75         Nachkriegs bauten                            75\nNachkriegsbauten                         75\nmit einem Ausgangswert                            D. Sonstige bebaute Grundstücke\nüber 1 000 000 DM                          70         Altbauten                                    60\n2. Lagerhäuser                                80         Neubauten                                    70\n3. Wmenhäuser                                            Nachkriegsbauten                             75\nAlt.bauten                               75        (2) Als Hotels gelten auch Fremdenheime und\nNeubauten                                80     andere Grundstücke, die dem Beherbergungs-\nNachkriegsbauten                         85     gewerbe dienen.\n4. Holels und Kinderheime                               (3) Bei Lichtspielhäusern und Theatern ist die Ein-\nBEitriebc, die mindeslcns 3 Monate              wohnerzahl der Belegenheitsgemeinde im Haupt-\nim Jahr geschlossen sind                 65     feststellungszeitpunkt maßgebend; § 80 Abs. 1 Satz 3\nübriqe Betriebe                          70     und 4 des Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.\n5. Grundstücke, die unmittelbar und                     (4) Es sind anzuwenden die Wertzahlen für\nnicht nur vorübergehend der Gewin-\nnung, Lieferung und Verteilung von                1. Altbauten, wenn die Gebäude bis zum 31. März\nWasser zur öffentlichem Versorgung                    1924 bezugsfertig geworden sind,\ndienen                                     60     2. Neubauten, wenn die Gebäude in der Zeit vom\n6. Grundstücke!, die unmittelbar dem                     1. April 1924 bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig\nöffentlichen Verkehr mit Schienen-                    geworden sind,\nbahnen, Olwrlc~itungsomnibussen und               3. Nachkriegsbauten, wenn die Gebäude nach dem\nKraftomnibussen dienen                     50         20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind.","554                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nBei Grundslücken mit GebJ.uden oder Gebäudeteilen            die kreisfreien Städte Braunschweig, Salzgitter\nverschiedener fürnjahrgruppen, für die die Wert-                und Goslar,\nminderung wegen Alters (§ 86 des Gesetzes) ge-                die Landkreise Helmstedt, Braunschweig, Wolfen-\ntrennt berechnet worden ist, ist für das ganze Grund-           büttel, Goslar, Gandersheim und Restkreis Blan-\nstück eine durchschnittliche Wertzahl zu bilden.                kenburg,\nDabei ist von dem Verhältnis der auf die verschie-            die kreisfreie Stadt Hildesheim und die frühere\ndenen Baujahrgruppen entfallenden Gebäudewerte                  kreisfreie Stadt Göttingen,\noder Teile des Gebäudewerts auszugehen. Die er-\nrechnete Zahl ist auf die durch die Zahl 5 teilbare           die Landkreise Peine, Hildesheim-Marienburg,\nZahl abzurunden, die ihr am nächsten kommt.                     Zellerfeld, Osterode, Einbeck, Northeim, Duder-\nstadt, Göttingen und Münden;\n(5) Gehören Teile eines Geschäftsgrundstücks zu\nverschiedenen Grundstücksgruppen, so ist für das          3. im Land Hessen\nganze Grnndstück eine durchschnittliche Wertzahl zu           die kreisfreien Städte Kassel und Fulda,\nbilden. Dabei ist von dem Verhältnis der auf die              die Landkreise Hofgeismar, Kassel, Witzenhausen,\nverschiedenen Grundstücksgruppen entfallenden Ge-               Eschwege, Melsungen, Rotenburg, Hersfeld,\nbäudewerte oder Teile des Gebäudewertes auszu-                  Hünfeld, Lauterbach, Fulda und Schlüchtern;\ngehen. Die errechnete Zahl ist auf die durch die\nZahl 5 teilbare Zahl abzurunden, die ihr am nächsten      4. im Land Bayern\nkommt. Dies gilt nicht für Teile eines Fabrikgrund-           die kreisfreien Städte Bad Kissingen und Schwein-\nstücks.                                                         furt,\ndie Landkreise Mellrichstadt, Bad Neustadt/Saale,\n§ 3                                 Brückenau, Königshofen/Grabfeld, Bad Kissin-\nFür Fabrikgrundstücke, bei denen der gesamte                 gen, Hofheim, Ebern, Schweinfurt und Haßfurt,\nBetrieb stilliegt, gilt folgendes:                            die kreisfreien Städte Coburg, Neustadt b. Coburg,\n1. Läßt sich das Grundstück nicht mehr für einen\nHof, Selb, Kulmbach, Marktredwitz, Bayreuth\nFabrikbetrieb, aber noch für andere Zwecke ver-             und Bamberg,\nwenden, so ermäßigt sich die Wertzahl um 10.             die Landkreise Coburg, Staffelstein, Bamberg,\nLichtenfels, Kronach, Stadtsteinach, Kulmbach,\n2. Läßt sich das Grundstück noch für einen Fabrik-              Naila, Münchberg, Hof, Rehau, Wunsiedel und\nbetrieb verwenden, steht aber nicht fest, daß der\nBayreuth,\nBetrieb spätestens nach zwei Jahren wieder auf-\ngenommen wird, so ermäßigt sich die Wertzahl              die kreisfreie Stadt Weiden,\num 5.                                                     die Landkreise Tirschenreuth, Kemnath, Neustadt\na. d. Waldnaab, Vohenstrauß, Nabburg, Ober-\n3. Steht fest, daß ein Fabrikbetrieb spätestens nach            viechtach, Waldmünchen, Neunburg v. W., Cham\nzwei Jahren wieder aufgenommen wird, so be-\nund Roding,\nstimmt sich die Wertzahl nach § 2.\ndie kreisfreien Städte Deggendorf und Passau,\ndie Landkreise Kötzting, Viechtach, Regen, Bogen,\n§ 4                                 Grafenau, Deggendorf, Wolfstein, Wegscheid\n(1) Für Geschäftsgrundstücke und für gemischt-               und Passau.\ngenutzte Grundstücke im Zonenrandgebiet ermäßigt             (2) Durch die Ermäßigung nach Absatz 1 darf sich\nsich die Wertzahl, die sich nach den § § 2 und 3 er-      keine geringere Wertzahl als 50 vom Hundert er-\ngibt, um 10. Als Zonenrandgebiet im Sinne dieser          geben.\nVerordnung sind anzusehen\n§ 5\n1. im Land Schleswig-Holstein\ndie kreisfreien Städte Flensburg, Kiel, Neumünster       Di2se Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nund Lübeck,                                        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndie Kreise Flensburg, Schleswig, Eckernförde,         blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Ge-\nRendsburg, Plön, Oldenburg, Eutin, Segeberg,       setzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom\nStormarn und Herzogtum Lauenburg;                  13. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 851) auch im\nLand Berlin.\n2. im Land Niedersachsen\ndie kreisfreien Städte Lüneburg und Wolfsburg,                                   § 6\ndie Landkreise Lüneburg, Lüchow-Dannenberg,              Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nUelzen und Gifhorn,                                kündung in Kraft.\nBonn, den 2. September 1966\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün"]}