{"id":"bgbl1-1966-42-2","kind":"bgbl1","year":1966,"number":42,"date":"1966-09-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/42#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-42-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_42.pdf#page=1","order":2,"title":"Gesetz zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft","law_date":"1966-09-05T00:00:00Z","page":545,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["545\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                           Z 1997 A\n1966               Aus~?;egchcn zu Bonn am 10. September 1466                                                                                                         Nr. 42\nTag                                                                 Inhalt                                                                                            Seite\n5.9.66   Gesetz zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft                                                                                  545\n31. 8. 66 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues\nim Kohlenbergbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    549\n2. 9. 66 Verordnung zur Durchführung des § 81 des Bewertungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               550\n2. 9. 66 Verordnung zur Durchführung des § 90 des Bewertungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               553\n2. 9. 66 Verordnung zur Durchführung des § 122 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       555\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    556\nGesetz\nzur Sicherung des Steinkohleneinsatzes\nin der Elektrizitätswirtschaft\nVom 5. September 1966\nDer Bundestag hat         das  folgende            Gesetz be-                    Referenzmenge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist\nschlossen:                                                                          die in allen Kraftwerken eines Unternehmens in der\nZeit vom 1. Januar 1965 bis zum 31. Dezember 1965\n§ 1\ninsgesamt eingesetzte Menge an Gemeinschafts-\n(1) Zur Erhaltung eines angemessenen Anteils                                     kohle. Sind Kraftwerke eines Unternehmens erst\nder Gemeinschaftskohle an der Erzeugung elek-                                       nach dem 1. Januar 1965 in Betrieb genommen wor-\ntrischer Energie, der bis zum 31. Dezember 1970 in                                  den, so wird als Referenzmenge diejenige Menge an\nHöhe von annähernd 50 vom Hundert gehalten wer-                                     Gemeinschaftskohle festgesetzt, die mutmaßlich ein-\nden soll, kann dem nach Absatz 5 Antragsberech-                                     gesetzt worden wäre, wenn diese Kraftwerke bereits\ntigten ein Zuschuß zu den Kosten der Gemein-                                        am 1. Januar 1965 betrieben worden wären.\nschaftskohle gewährt werden, die\n(3) Der Zuschuß nach Absatz 1 Nr. 2 wird nur\n1. in vor dem 1. Juli 1966 in Betrieb genommenen                                    für diejenigen Betriebsjahre gewährt, in denen in\nKraftwerken eines Unternehmens bis zum 30. Juni                                 den neuen Anlagen ausschließlich Gemeinschafts-\n1976 über die Referenzmenge hinaus,                                             kohle eingesetzt worden ist, höchstens jedoch bis\n2. in neu errichteten Kraftwerken oder leistungs-                                   zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem das zehnte\nsteigernden Anlagen eines Kraftwerkes, die in                                   Betriebsjahr endet. Der Gewährung eines Zuschus-\nder Zeit vom 1. Juli 1966 bis zum 30. Juni 1971 in                              ses steht es nicht entgegen, daß neben diesem\nBetrieb genommen werden,                                                        Brennstoff auch Müll oder sonstige Abfälle ver-\neingesetzt wird. Nummer 2 findet auch Anwendung                                     brannt oder in einem technisch unvermeidbaren\nauf das derzeit von der Bayerischen Berg-, Hütten-                                  Maße zu Zündzwecken oder zur Stützfeuerung oder\nund Salzwerke-AG München in Hausham (Obb.) be-                                      vorübergehend ausschließlich aus Gründen der Luft-\ntriebene Pechkohlenkraftwerk mit der Maßgabe, daß                                   reinhaltung auf Grund behördlicher Anordnung .an-\ndas Kraftwerk als zum 1. Juli 1966 in Betrieb ge-                                   dere Brennstoffe eingesetzt werden.\nnommen gilt.\n(4) Bei der Festsetzung des Zuschusses sind die\n(2) Gemeinschaftskohle im Sinne dieses Gesetzes                                  Umstände des Einzelfalls, insbesondere die durch\nist die im Bereich der Europäischen Gemeinschaft                                    den Einsatz von Gemeinschaftskohle an Stelle von\nfür Kohle und Stahl gewonnene Steinkohle und                                        Heizöl entstehenden Mehrkosten unter Anrechnung\nPechkohle sowie Braunkohle mit einem Anteil an                                      der ausnutzbaren steuerlichen Vorteile auf Grund\nTiefbaubraunkohle von mindestens 25 vom Hundert.                                    des Gesetzes zur Förderung der Verwendung von","546                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nSteinkohle in Kraflwerken vom 12. August 1965            dem 1. Januar 1965, jedoch vor dem 1. Juli 1966 in\n(Bundesgesctzbl. I S. 777) zu berücksichtigen. Außer-    Betrieb genommen worden, so wird auf Antrag als\ndem sind bei der Festsetzung des Zuschusses zu den       Referenzmenge diejenige Menge an Heizöl fest-\nKosten für den Einsatz von Gemeinschaftskohle in         gesetzt, die mutmaßlich eingesetzt worden wäre,\nKraftwerken im Bereich der Steinkohlenreviere, so-       wenn das Kraftwerk in der Zeit vom 1. Januar 1965\nweit in diesen Kraftwerken nichttransportwürdige         bis 31. Dezember 1965 betrieben worden wäre.\nKohle eingesetzt worden ist, auch die Kosten des\nTransports der elektrischen Energie in außerhalb der        (3) Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit der\nSteinkohlenrev ierc gelegene Gebiete zu berücksich-      Einsatz von Gemeinschaftskohle\ntigen; die Zuschüsse für diesen Zweck dürfen jedoch      1. dem gesamtwirtschaftlichen Interesse im Einzel-\nbis zum 30. Juni 1981 den Betrag von insgesamt               fall widerstreiten würde;\n100 Millionen Deutsche Mark nicht übersteigen.\n2. wirtschaftlich unzumutbar wäre, es sei denn, die\n(5) Die Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2           Unzumutbarkeit beruhte darauf, daß in dem\nSatz 3 trifft das Bundesamt für gewerbliche Wirt-            Kraftwerk . nach der Art seine_r Anlagen ein\nschaft. Anträge auf Gewährung eines Zuschusses               höherer Einsatz von Gemeinschaftskohle nicht\nsind schriftlich innerhalb von drei Monaten nach             möglich ist und eine andere Einrichtung der An-\nAblauf jeden Kalenderjahres, in welchem die in               lagen wirtschaftlich zumutbar gewesen wäre;\nAbsatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorgelegen\n3. a) in neu errichteten Kraftwerken oder leistungs-\nhaben, einzureichen und zu begründen. Antrags-\nsteigernden Anlagen eines Kraftwerkes, die\nberechtigt ist, wer das Kraftwerk am 31. Dezember\nin der Zeit vom 1. Juli 1966 bis zum 30. Juni\ndes Jahres betrieben hat, für das der Zuschuß ge-\n1971 in Betrieb genommen werden,\nwährt werden soll.\nb) über die Referenzmenge hinaus in vor dem\n(6) Die Gewährung des Zuschusses kann für die                 1. Juli 1966 in Betrieb genommenen Kraft-\nZukunft nur dem Grunde nach und nur zugunsten                    werken eines Unternehmens\ndes jeweiligen Antragsberechtigten zugesagt wer-\ngegenüber dem Einsatz von Heizöl Mehrkosten\nden. Die Zusage soll die Maßstäbe angeben und\nverursacht, die durch die Zuschüsse nach § 1 nicht\nerläutern, die bei der Festsetzung der Höhe des Zu-\nausgeglichen werden, es sei denn, der fehlende\nschusses bestimmend sein werden.\nAusgleich der Mehrkosten beruhte darauf, daß die\nsteuerlichen Vorteile auf Grund des Gesetzes zur\n§ 2                               Förderung der Verwendung von Steinkohle in\n(1) Der Einsatz von Heizöl bedarf                         Kraftwerken vom 12. August 1965 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 777) nicht ausgenutzt werden.\n1. in vor dem 1. Juli 1966 in Betrieb genommenen\nAnlagen eines Kraftwerkes in der Zeit vom 1. Juli    In anderen Fällen ist die Genehmigung zu erteilen,\n1966 bis zum 30. Juni 1976 und                       soweit der Einsatz des Heizöls die Erhaltung des in\n§ 1 Abs. 1 bezeichneten Anteils der Gemeinschafts-\n2. in neu errichteten Kraftwerken oder leistungs-\nkohle an der Erzeugung elektrischer Energie nicht\nsteigernden Anlagen eines Kraftwerkes, die in der\ngefährdet.\nZeit vom 1. Juli 1966 bis zum 30. Juni 1971 in Be-\ntrieb genommen werden, bis zum Ablauf des               (4) Die Genehmigung kann befristet, inhaltlich\nKalenderjahws, in dem das zehnte Betriebsjahr        beschränkt erteilt sowie mit Bedingungen oder Auf-\nendet,                                               lagen verbunden werden, soweit dies erforderlich\nder Genehmigung.                                         erscheint, um den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Anteil\nder Gemeinschaftskohle an der Erzeugung elek-\n(2) Absatz 1 gilt nicht\ntrischer Energie zu erhalten.\n1. für den Einsatz von Heizöl\n(5) Die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 3 und\na) in Kraftwerken, in denen vor dem l. Juli 1966     Absatz 3 trifft das Bundesamt für gewerbliche Wirt-\nnach der Art ihrer Anlagen andere Brennstoffe    schaft.\nals Heizöl nicht eingesetzt werden konnten,\nb) in vor dem 1. Juli 1966 in Betrieb genommenen                                 § 3\nAnlagen eines Kraftwerkes, der die Referenz-\nmenge nicht überschreitet,                          (1) Beim Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft\nwird ein Beirat gebildet. Er berät das Bundesamt\nc) in Kraftwerken unter zehn Megawatt Nenn-\nleistung;                                        für gewerbliche Wirtschaft bei der Durchführung des\nGesetzes.\n2. für diejenige Menge an Heizöl,\n(2) Der Beirat besteht aus zehn MitgHedern; der\na) die aus technischen Gründen zu Zündzwecken\nBundesminister für Wirtschaft beruft sie auf die\noder zur Stützfeuerung eingesetzt werden\nmuß,                                             Dauer von zwei Jahren, und zwar drei Mitglieder\nauf Vorschlag des Bundesrates, drei Mitglieder auf\nb) deren Einsatz vorübergehend ausschließlich         Vorschlag des Bundesverbandes der Deutschen In-\naus Gründen der Luftreinhaltung behördlich\ndustrie e. V. und je ein Mitglied auf Vorschlag der\nangeordnet ist.\nVereinigung Deutscher Elektrizitätswerke e. V., der\nReferenzmenge ist die in dem Kraftwerk in der Zeit       Vereinigung Industrielle Kraftwirtschaft e. V., der\nvom 1. Januar 1965 bis zum 31. Dezember 1965 ein-        Wirtschaftsvereinigung Bergbau e. V. und des Mine-\ngesetzte Heizölmenge. Ist das Kraftwerk erst nach        ralölwirtschaftsverbandes e. V. Die J'vlitglieder kön-","Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1966                         541\nncn ihr Aml durch schriftliche Erklärung gegenüber      oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraus-\ndem Bundesminisler für Wirtschaft jederzeit nieder-     setzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, un-\nlegen.                                                  befugt verwertet.\n(3) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamt-        (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten\nlich aus.                                               verfolgt.\n(4) Die Sitzungen des Beirats werden vom Präsi-                                 § 7\ndenten des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft           (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\noder von dem von ihm bestimmten Beamten ein-            fahrlässig\nberufen und geleitet.\n1. entgegen § 2 Abs. 1 Heizöl als Brennstoff in\nKraftwerken ohne die erforderliche Genehmigung\n§ 4                                einsetzti\n(l) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft         2 entgegen § 4 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht\nkann von demjenigen, der ein Kraftwerk betreibt,             richtig oder nicht vollständig erteilt oder Unter-\ndie Erteilung von Auskünften und die Vorlage von            lagen nicht oder nicht vollständig vorlegt;\nUnterlagen verlangen, soweit dies erforderlich ist,\num die Einhaltung dieses Gesetzes zu überwachen.        3. entgegen § 4 Abs. 2 das Betreten von Grund-\nstücken oder Geschäftsräumen, die Vornahme\n(2) Die  vom Bundesamt für gewerbliche Wirt-             von Besichtigungen und die Einsicht in geschäft-\nschaft beauftragten Personen sind befugt, zu dem in         liche Unterlagen nicht duldet;\nAbsatz 1 genannten Zweck gewerbliche Grundstücke       4. entgegen § 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig,\nund Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu be-           nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.\ntreten, dort Besichtigungen vorzunehmen und in die\ngeschäftlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen.               (2) Die vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach Ab-\nsatz 1 Nr. 1. kann mit einer Geldbuße bis zu ein-\n(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete\nhunderttausend Deutsche Mark und die fahrlässige\nkann die• Auskunft auf solche Fragen verweigern,        Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 mit einer\nderen Beantwortung ihn selbst oder einen der in        Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark ge-\n§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-\nahndet werden.\nzeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher\nVerfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz           (3) Die vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach Ab-\nüber Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.              satz 1 Nr. 2 bis 4 kann mit einer Geldbuße bis zu\nzwanzigtausend Deutsche Mark und die fahrlässige\nOrdnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 mit\neiner Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark\n§ 5\ngeahndet werden.\nWer ein Kraftwerk betreibt, in dem vor dem\n§ 8\n1. Juli 1966 Heizöl eingesetzt worden ist, hat dem\nBundesamt für gewerbliche Wirtschaft bis zum               (1) Die Bußgeldvorschriften des § 7 gelten auch\n1, Oktober 1.966 anzuzeigen,                            für denjenigen, der als vertretungsberechtigtes\n1. ob in dem Kraftwerk vor dem 1. Juli 1966 nach        Organ einer juristischen Person, als Mitglied ein2s\nder Art seiner Anlagen andere Brennstoffe als      solchen Organs, als vertretungsberechtigter Gesell-\nHeizöle nicht eingesetzt werden konnten, oder      schafter einer Personenhandelsgesellschaft oder als\ngesetzlicher Vertreter eines anderen handelt. Dies\n2. welche Mengen an Heizöl er neben anderen             gilt auch dann, wenn die Rechtshandlung, welche die\nBrennstoffen in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis     Vertretungsbefugnis begründen sollte, unwirksam\nzum 31. Dezember 1965 in dem Kraftwerk ein-         ist.\ngesetzt hat.\n(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht\ngleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung\n§ 6                           des Betriebes oder eines Teiles des Betriebes eines\nanderen beauftragt oder von diesem ausdrücklich\n(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein        damit betraut ist, in eigener Verantwortung Pflich-\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner\nten zu erfüllen, die dieses Gesetz auferlegt.\nEigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer\nmit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten\nBehörde oder als Mitglied des Beirats bekannt-                                      § 9\ngeworden ist, unbefugt offenbart, wird mit Gefäng-\nnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit          (1) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetz-\neiner dieser Strafen bestraft.                          lichen Vertretung berufenen Organs oder als Pro-\nkurist einer juristischen Person oder als vertretungs-\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der      berechtigter Gesellschafter oder als Prokurist einer\nAbsicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder     Personenhandelsgesellschaft eine Ordnungswidrig-\neinen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-       keit nach § 7 Abs. 1, so kann auch gegen die juri-\nfängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld-      stische Person oder die Personenhandelsgesellschaft\nstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer        eine Geldbuße festgesetzt werden. Die Geldbuße ist\nein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-         nach § 7 Abs. 2 und 3 zu bemessen.",".548                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n(2) § fi dc:s Cesdzes über Ordnungswidrigkeiten         kräftigen, gerichtlich nicht nachgeprüften Bußgeld-\ngilt <1uch I ü r dc1s Enlgdt, dus die juristische Person   bescheides (§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungs-\noder d iP PPrso1wnh<1ndelsgesellschaft für die Ord-        widrigkeiten).\nnungsw idriq kPi L cmplcrngen hat, und für den Ge-\nwinn, d<~n siP illl.s dPr Ordnungswidrigkeit gezogen                                 § 11\nhat.                                                         Dieses Gesetz gilt ~ach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n§ 10\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nVc:rwüll.Ltnqsbchiirdc im Sinne des § 73 des Ge-\nselzcs über Ordnun~Jswidri~Jkciten ist das Bundes-\namt liir qc:wl:'rblichc Wirtschaft. Cs entscheidet auch                              § 12\nüber die /\\b~ind<'runq ul1d At1fhebung eines rechts-         Dieses Gesetz tritt am l. Juli 1966 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind qPwahrt.      -\nDds vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 5. Septemb~r 1966\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nAltmeier\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchmücker","Nr. 42    Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1966                       549\nVerordnung\nzur Durchführung des Gesetzes\nzur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau\nVom 31. August 1966\nAuf Grund dc~s § 4 Abs. 1 Buchstabe d Satz 3 des           wenn der übersteigende Zeitaufwand auf Grund\nC3esetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungs-            einer besonderen Vereinbarung angemessen ab-\nbaues im Kohlenbergbau in der Fassung des Dritten            gegolten wird.\nGesetzes zur Andenmg des Gesetzes zur Förderung             (3) Vergleichbare Arbeitsbedingungen, mit denen\ndes Bergarbeil.erwohnungsbaues im Kohlenbergbau          eine wesentliche Schlechterstellung des Arbeitneh-\nvom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 909) ver-\nmers nicht verbunden ist, sind namentlich dann\nordnet der Bundesminister für Wohnungswesen und          anzunehmen, wenn einem Gedingearbeiter wieder\nStädtebau im Einvernehmen mit dem Bundesmini-            Gedingearbeit oder einem im Schichtlohn oder als\nster für Wirtschaft und dem Bundesminister für Ar-\nAngestellter beschäftigten Arbeitnehmer eine W ei-\nbeit und Sozialordnung sowie mit Zustimmung des\nterbeschäftigung in der gleichen Tariflohn- oder Ge-\nBundesrates:\nhaltsgruppe wie bisher angeboten wird.\n§ 1                              (4) Bei der Bemessung des Zeitaufwandes für den\nZumutbare Bedingungen für eine                Weg zum Arbeitsplatz und zurück sind notwendige\nWeiterbeschäftigung im Kohlenbergbau             Wartezeiten, die sich bei fahrplanmäßigen Verkehrs-\nzur ErhaltunrJ der Wohnungsberechtigung           verbindungen ergeben, anzurechnen, soweit sie das\nübliche Maß überschreiten.\n(1) Die Wohnungsberechtigung für Bergarbeiter-\nwohnungen bleibt einem ehemaligen sozialversicher-          (5) Vorübergehende Umstellungsschwierigkeiten,\nten Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues, der wegen          die mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes verbunden\neiner im Zuge der Rationalisierung angeordneten          sind, bleiben außer Betracht, soweit sie durch An-\noder durchgeführten Stillegung oder Teilstillegung       passungsbeihilfen oder sonstige Hilfsmaßnahmen\ndes Kohlenbergwerks aus der Beschäftigung im             ausgeglichen werden.\nKohlenbergbau ausgeschieden ist, und dessen Witwe\n§ 2\nerhalten, wenn ihm nicht eine Weiterbeschäftigung\nim Kohlenbergbau zu ztrnrntharen Bedingungen an-                            Geltung in Berlin\ngeboten worden ist.                                         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n(2) Zumutbare BcdingLrngen im Sinne des Ab-           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nsatzes 1 liegen vor, wenn                                gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel II des\n1. dem Arbeitnehmer bei dem Kohlenbergbauunter-          Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur\nnehmen, bei dem er beschäftigt war, oder bei         Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Koh-\neinem anderen Kohlenbergbauunternehmen eine          lenbergbau vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I\nBeschäftigung zu vergleichbaren Arbeitsbedin-        S. 909) auch im Land Berlin.\ngungen, mit denen E!ine wesentliche Schlechter-                                § 3\nstellung des Arbeitnehmers nicht verbunden ist,\nangeboten wird                                                         Geltung im Saarland\nund                                                     Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\n2. der Zeitaufwand für den Weg von der Wohnung\nzum angebotenen Arbeitsplatz und zurück bei Be-                                § 4\nnutzung der günstigsten Verkehrsverbindung die\nZeit von einer Stunde nicht übersteigt. Uber-                              Inkrafttreten\nschreitet der Zeitaufwand für den Hin- und Rück-        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 28. Au-\nweg die angegebene Zeit, so ist dies unerheblich,    gust 1965 an in Kraft.\nBonn, den 31. August 1966\nDer Bundesminister\nfür Wohnungswesen und Städtebau\nDr. Bucher"]}