{"id":"bgbl1-1966-42-1","kind":"bgbl1","year":1966,"number":42,"date":"1966-09-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/42#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_42.pdf#page=5","order":1,"title":"Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau","law_date":"1966-08-31T00:00:00Z","page":549,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 42    Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1966                       549\nVerordnung\nzur Durchführung des Gesetzes\nzur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau\nVom 31. August 1966\nAuf Grund dc~s § 4 Abs. 1 Buchstabe d Satz 3 des           wenn der übersteigende Zeitaufwand auf Grund\nC3esetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungs-            einer besonderen Vereinbarung angemessen ab-\nbaues im Kohlenbergbau in der Fassung des Dritten            gegolten wird.\nGesetzes zur Andenmg des Gesetzes zur Förderung             (3) Vergleichbare Arbeitsbedingungen, mit denen\ndes Bergarbeil.erwohnungsbaues im Kohlenbergbau          eine wesentliche Schlechterstellung des Arbeitneh-\nvom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 909) ver-\nmers nicht verbunden ist, sind namentlich dann\nordnet der Bundesminister für Wohnungswesen und          anzunehmen, wenn einem Gedingearbeiter wieder\nStädtebau im Einvernehmen mit dem Bundesmini-            Gedingearbeit oder einem im Schichtlohn oder als\nster für Wirtschaft und dem Bundesminister für Ar-\nAngestellter beschäftigten Arbeitnehmer eine W ei-\nbeit und Sozialordnung sowie mit Zustimmung des\nterbeschäftigung in der gleichen Tariflohn- oder Ge-\nBundesrates:\nhaltsgruppe wie bisher angeboten wird.\n§ 1                              (4) Bei der Bemessung des Zeitaufwandes für den\nZumutbare Bedingungen für eine                Weg zum Arbeitsplatz und zurück sind notwendige\nWeiterbeschäftigung im Kohlenbergbau             Wartezeiten, die sich bei fahrplanmäßigen Verkehrs-\nzur ErhaltunrJ der Wohnungsberechtigung           verbindungen ergeben, anzurechnen, soweit sie das\nübliche Maß überschreiten.\n(1) Die Wohnungsberechtigung für Bergarbeiter-\nwohnungen bleibt einem ehemaligen sozialversicher-          (5) Vorübergehende Umstellungsschwierigkeiten,\nten Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues, der wegen          die mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes verbunden\neiner im Zuge der Rationalisierung angeordneten          sind, bleiben außer Betracht, soweit sie durch An-\noder durchgeführten Stillegung oder Teilstillegung       passungsbeihilfen oder sonstige Hilfsmaßnahmen\ndes Kohlenbergwerks aus der Beschäftigung im             ausgeglichen werden.\nKohlenbergbau ausgeschieden ist, und dessen Witwe\n§ 2\nerhalten, wenn ihm nicht eine Weiterbeschäftigung\nim Kohlenbergbau zu ztrnrntharen Bedingungen an-                            Geltung in Berlin\ngeboten worden ist.                                         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n(2) Zumutbare BcdingLrngen im Sinne des Ab-           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nsatzes 1 liegen vor, wenn                                gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel II des\n1. dem Arbeitnehmer bei dem Kohlenbergbauunter-          Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur\nnehmen, bei dem er beschäftigt war, oder bei         Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Koh-\neinem anderen Kohlenbergbauunternehmen eine          lenbergbau vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I\nBeschäftigung zu vergleichbaren Arbeitsbedin-        S. 909) auch im Land Berlin.\ngungen, mit denen E!ine wesentliche Schlechter-                                § 3\nstellung des Arbeitnehmers nicht verbunden ist,\nangeboten wird                                                         Geltung im Saarland\nund                                                     Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\n2. der Zeitaufwand für den Weg von der Wohnung\nzum angebotenen Arbeitsplatz und zurück bei Be-                                § 4\nnutzung der günstigsten Verkehrsverbindung die\nZeit von einer Stunde nicht übersteigt. Uber-                              Inkrafttreten\nschreitet der Zeitaufwand für den Hin- und Rück-        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 28. Au-\nweg die angegebene Zeit, so ist dies unerheblich,    gust 1965 an in Kraft.\nBonn, den 31. August 1966\nDer Bundesminister\nfür Wohnungswesen und Städtebau\nDr. Bucher"]}