{"id":"bgbl1-1966-41-3","kind":"bgbl1","year":1966,"number":41,"date":"1966-09-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/41#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-41-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_41.pdf#page=3","order":3,"title":"Neunte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung","law_date":"1966-08-25T00:00:00Z","page":543,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 41 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1966                           543\nNeunte Verordnung\nzur Änderung der Allgemeinen Zollordnung\nVom 25. August 1966\nAuf Grund des § 5 Abs. 1, des § 24 Abs. 1, des             Zubereitungen auf der Grundlage solcher Aus-\n§ 78 Abs. 1 Nr. 3 und des § 79 Abs. 1 des Zollgeset-          züge oder Essenzen sowie für Motorenbetriebs-\nzes vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737), zu-         stoffe ausgeschlossen; §§ 47 und 70 bis 73 bleiben\nletzt geändert durch das Sechste Gesetz zur Ande-             unberührt.\nrung des Zollgesetzes vom 13. September 1965 (Bun-                 (3) Bringt ein Bewohner des deutschen Zollgrenz-\ndesgesetzbl. I S. 1313), wird verordnet:                      bezirks aus dem gegenüberliegenden Zollausland\nReisemitbringsel mit, so sind diese nur bis zur\n§ 1                              Hälfte der Wertgrenzen des Absatzes 1 zollfrei,\nes sei denn, daß die Reise im Zollausland nach-\nDie Allgemeine Zollordnung vom 29. November\nweislich über einen 15 Kilometer tiefen Streifen\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937), zuletzt geändert\njenseits der Zollgrenze hinausgeführt hat. Diese\ndurch die Achte Verordnung zur Änderung der All-\ngemeinen Zollordnung vom 11. Februar 1966 (Bun-               Zollfreiheit ist für die in Absatz 2 bezeichneten\ndesgesetzbl. I S. 137), wird wie folgt geändert:              Waren sowie für Brot ausgeschlossen und kann\nvon derselben Person nur einmal am Tage in\n1. In § 6 Abs. 2 wird                                         Anspruch genommen werden.\"\na) die Nummer 5 gestrichen,                             5. In § 54\nb) die Nummer 6 wie folgt gefaßt:                          a) wird in Absatz 1 Nr. 2 das Wort „Drucksachen-\n„6. Drucksachen (ausgenommen Drucksachen                    pakete\" durch „Drucksachen in besonderen\nmit Antiquitäten und Drucksachen in be-                Beuteln\" ersetzt,\nsonderen Beuteln), 11\n•\nb) werden in Absatz 2 Nr. 2 der Beistrich hinter\n2. In§ 7 Abs. 1 Nr. 2 wird nach den Worten „im See-                  dem Wort „Warenproben\" und das Wort\nverkehr\" eingefügt „und im Seehafenverkehr\".                      ,, Mischsendungen\" gestrichen.\n3. In § 44                                                 6. In § 70 erhält Absatz 2 folgende Fassung:\na) werden in Absatz 1 Satz 1 die Worte „aus                  ,, (2) Werden Landkraftfahrzeuge mit eigener Kraft\ndem Zollausland\" gestrichen,                         aus dem Zollausland eingeführt, so sind ihre\nb) wird in Absatz 1 nach Satz 1 folgender Satz 2           Treibstoffe im Hauptbehälter bis zu einer Menge\neingefügt:                                           zollfrei, die dem Inhalt eines Hauptbehälters nor-\nmaler Größe entspricht, jedoch\n„Zollfrei ist auch der Mundvorrat, den die\nMitglieder der Schiffsbesatzung und die Fahr-        1. bei Lastkraftwagen mit einer Nutzlast\ngäste auf dem Schiff einführen und unter zoll-             bis 5 Tonnen nur bis zu 70 Litern,\namtlicher Uberwachung an Bord verbrauchen.\",               über 5 Tonnen nur bis zu 100 Litern;\nc) wird in Absatz 3 der Punkt durch einen Bei-             2. bei Kraftomnibussen, die im Zollgebiet be-\nstrich ersetzt und angefügt: ,,auch wenn das               heimatet sind, nur bis zu 70 Litern.\nSchiff zwischenzeitlich das Zollgebiet verläßt,      Bei Personenkraftwagen sind auch Treibstoffe\nohne über das Küstengebiet (Anlage 2) hin-           bis zu 10 Litern zollfrei, die in Reservebehältern\nauszufahren.  11\neingeführt werden. Die Zollfreiheit hängt bei\n4. In § 48 werden die Absätze 1 bis 3 wie folgt               Kraftfahrzeugen, die im Zollgebiet beheimatet\ngefaßt:                                                    sind, davon ab, daß die Fahrt nach den Umstän-\nden nicht zum Erwerb von Treibstoff unternom-\n,, (1) Zollfrei sind Waren, die eine Person von der\nmen worden ist.\"\nReise mitbringt und die weder zum Handel noch\nzur gewerblichen Verwendung bestimmt sind               7. In § 100 Abs. 3 werden der Strichpunkt und der\n(Reisemitbringsel), bis zu einem Warenwert von            dahinter folgende Halbsatz durch die Worte er-\ninsgesamt 100 Deutsche Mark. Von diesem Wa-                setzt: ,,und, wenn auch die zollamtliche Uber-\nrenwert dürfen nicht mehr als 20 Deutsche Mark            wachung der Ausfuhr anders als durch Gestellung\nauf Lebensmittel des täglichen Bedarfs entfallen.         gesichert erscheint, darüber hinaus zulassen, daß\n(2) Die Zollfreiheit als Reisemitbringsel ist für      die Waren ohne die in Absatz 1 vorgesehene\nTabakwaren, Wein, Spirituosen, Kaffee, Tee und             Gestellung ausgeführt werden; diese Erleichte-\nAuszüge oder Essenzen aus Kaffee oder Tee oder             rungen können jederzeit widerrufen werden.\"","544                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n8. § 148 Abs. 3 Salz 1 wird wie folgt gefaßt:                                                              § 2\n,,Die pauschalierten Abgabensätze sind nicht an-                        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nzuwenden, wenn derjenige, der zur Zahlung der                         Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nEingangsabgaben herangezogen wird, ihre Er-                           gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zoll-\nhebung nach dem Zolltarif und nach den in Be-                          gesetzes auch im Land Berlin.\ntracht kommenden Steuergesetzen vor der An-\nforderung der Eingangsabgaben beantragt; der                                                           § 3\nAntrag muß sich auf alle gleichzeitig zu behan-                         Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1966 in\ndelnden Waren beziehen.\"                                              Kraft.\nBonn, den 25. August 1966\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlags9es. m.b.H., Bonn/Köln. - D I u c k: Bundesdruckerei\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnun9en in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusferti9un9 verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgeselzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen fü, Teil I und II: Lautender Bezug nur durch die Post. Bezuqspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 7,50.\nEin z e Ist ü c k e je anqefanqene 16 Seilen DM 0 40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}