{"id":"bgbl1-1966-41-2","kind":"bgbl1","year":1966,"number":41,"date":"1966-09-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/41#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-41-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_41.pdf#page=2","order":2,"title":"Siebentes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes","law_date":"1966-08-30T00:00:00Z","page":542,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["542                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nSiebentes Gesetz\nzur Änderung des Zollgesetzes\nVom 30. August 1966\nDer Bundestag hat         das   folgende  Gesetz  be-          Regelung nach Absatz 2 Nr. 1 oder 2 zu er-\nschlossen:                                                       lassen; dabei ist eine Erhöhung der Zollsätze\nArtikel 1                               für die Zeit der Rückwirkung unzulässig; im\nübrigen sind die vorläufigen Antidumping-\nDas Zollgesetz vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetz-               zollsätze oder Ausgleichszollsätze rückwirkend\nblatt I S. 737), zuletzt geändert durch das Sechste Ge-          aufzuheben. Die vorläufige Anordnung nach\nsetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 13. Septem-               Satz 1 darf in demselben Prüfungsverfahren\nber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1313), wird wie folgt             nicht wiederholt werden.\",\ngeändert:\nb) erhalten die bisherigen Absätze 4, 5 und 6 die\n1. In § 21                                                       Bezeichnung Absätze 5, 6 und 7,\na) wird als neuer Absatz 4 eingefügt:                     c) wird in Absatz 7 das Wort „Absatz 5\" ersetzt\n,, (4) Sobald sich im Prüfungsverfahren (Ab-            durch das Wort „Absatz 6   11\n•\nsatz 3) mit einem hohen Grad von Wahr-\nscheinlichkeit ergibt, daß die Voraussetzungen     2. Die Dberschrift des Achten Teiles erhält folgende\ndes Absatzes 3 Nr. 1 und 2 vorliegen, kann            Fassung:\ndie Bundesregierung die in Absatz 2 Nr. 1                      ,,Sonstige und Schlußvorschriften\".\noder 2 vorgesehenen Zollsätze durch Rechts-\nverordnung vorläufig f estsetu::n, wenn die        3. § 80 a erhält folgende Uberschrift:\nSchädigung im Sinne des Absatzes 3 Nr. 2 un-\n,,Eingangsabgaben aus EWG-Verordnungen\".\nmittelbar bevorsteht und im Interesse der\nAllgemeinheit unverzüglich abgewendet wer-\nden muß. Die vorläufigen Antidumpingzoll-                                  Artikel 2\nsätze oder Ausgleichszollsätze dürfen bis zur         Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten\ngeschätzten Höhe der Dumpingspanne oder            Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nder gewährten Prämie oder Subvention und           gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-\nhöchstens für die Dauer von drei Monaten           nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wer-\nfestgesetzt werden. Soweit die Prüfung ergibt,      den, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\ndaß die Voraussetzungen für die Festsetzung         Dberleitungsgesetzes.\nder Zollsätze des Absatzes 2 Nr. 1 oder 2 wäh-\nrend der Geltungsdauer der nach Satz 1 er-\nArtikel 3\nlassenen vorläufigen Anordnung vorlagen, ist\nunverzüglich für die Zeit ab Inkrafttreten            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndieser vorläufigen Anordnung eine endgültige        dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. August 1966\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nAltmeier\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün"]}