{"id":"bgbl1-1966-41-1","kind":"bgbl1","year":1966,"number":41,"date":"1966-09-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/41#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_41.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über eine Schlachtgewichtsstatistik","law_date":"1966-08-30T00:00:00Z","page":541,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["541\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                             Z 1997 A\n1966                   Aus[.;·cgeben zu Bonn am 6. September 1966                                                                           Nr. 41\nTag                                                    Inhalt                                                                               Seite\n30.8.66   Gesetz zur Änderung des Gesetzes über eine Schlachtgewichtsstatistik                                                                 541\nßundcs\\/Csclzbl. llI 7864-2\n30. 8. 66 Siebentes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     542\nBun<lcsqescl.zbl. III 613-1\n25.8.66   Neunte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung                                                                           543\nßun<lcs\\JCsel.zbl. Ill 613-1-1\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über eine Schlachtgewichtsstatistik\nVom 30. August 1966\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                zuordnen, wenn es für eine zuverlässige Kennt-\nnis des Lebendgewichtes und des Schlachtgewich-\n11\nArtikel 1                                tes der Tiere ausreichend oder erforderlich ist.\n§ 4 Abs. 2 des Gesetzes über eine Schlachtgewichts-\nstatistik vom 21. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 588)                                                 Artikel 2\nwird wie folgt geändert:                                            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n1. In Satz 1 werden die Worte „alle sechs Jahre,                 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nbeginnend 1960,\" ersetzt durch die Worte „alle               (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nzehn Jahre, beginnend 1970,            11\n•\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nsen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n2. Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz eingefügt:\nDritten Uberleitungsgesetzes.\n,,Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechts-\nArtikel 3\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nErweiterungen oder Abkürzungen des in Satz 1                    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nvorgesehenen Zeitabstandes der Erhebungen an-                dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. August 1966\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nAltmeier\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl"]}