{"id":"bgbl1-1966-40-5","kind":"bgbl1","year":1966,"number":40,"date":"1966-09-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/40#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-40-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_40.pdf#page=13","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für geschlachtetes Geflügel und für Geflügelteile","law_date":"1966-08-25T00:00:00Z","page":537,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1966                         53'1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen\nfür geschlachtetes Geflügel und für Geflüg~lteile\nVom 25. August 1966\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über ge-       3. Abschnitt I Buchstabe B Nr. 2 Buchstabe e Satz 4\nsetzliche Handelsklassen für Erzeugnisse der Land-         erhält folgende Fassung:\nwirtschaft und Fischerei vom 17. Dezember 1951              ,,Bei Jungmasthähnen sind jeweils die einundein-\n(Bundesgesetzbl. I S. 970), geändert durch das Gesetz      halbfachen Abmessungen, bei Puten und Gänsen\nzur Änderung des Gesetzes über gesetzliche Handels-        die doppelten Abmessungen zugelassen.\"\nklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft und\nFischerei vom 8. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 266),  4. Abschnitt I Buchstabe B Nr. 2 Buchstabe f letzter\nin Verbindung mit dem Gesetz über den Ubergang\nSatz erhält folgende Fassung:\nvon Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Rechts des\nGesundheitswesens vom 29. Juli 1964 (Bundesgesetz--         „Bei Jungmasthähnen, Puten und Gänsen darf die\nblatt I S. 560) wird vom Bundesminister für Ernäh-         Summe der Durchmesser aller Verfärbungen auf\nrung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen           Brust und Schenkeln 75 mm und auf den übrigen\nmit dem Bundesminister für Gesundheitswesen und            Körperteilen 150 mm nicht überschreiten.\"\nauf Grund der §§ 4 und 5 dieses Gesetzes von der\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates          5. Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt ge-\nverordnet:                                                 ändert:\n§ 1                             a) In Absatz 2 werden die Zahl „1 500\" durch die\nDie Anlage der Verordnung über gesetzliche Han-              Zahl „ 1 450\" und die Zahl „ 1 200\" durch die\ndelsklassen für geschlachtetes Geflügel und für                 Zahl „ 1 150\" ersetzt.\nGeflügelteile vom 15. September 1965 (Bundesgesetz-        b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nblatt I S. 1368), zuletzt geändert durch die Verord-            ,,Männliche Tiere von mehr als 1 750 g Ge-\nnung zur Änderung der Verordnung über gesetzliche               wicht im bratfertigen Zustand können als\nHandelsklassen für geschlachtetes Geflügel und für              Jungmasthahn bezeichnet werden.\"\nGeflügelteile vom 23. Dezember 1965 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 2146), wird wie folgt geändert:\n1. Abschnitt I Buchstabe B Nr. 1 Buchstabe e Satz 3\n§ 2\nerhält folgende Fassung:\n,,Bei Jungmasthähnen können Verletzungen je-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nweils mit den einundeinhalbf achen Abmessungen,      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nbei Puten und Gänsen jeweils mit den doppelten       blatt I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Gesetzes über\nAbmessungen vorliegen.\"                              gesetzliche Handelsklassen für Erzeugnisse der\nLandwirtschaft und Fischerei auch im Land Berlin.\n2. Abschnitt I Buchstabe B Nr. 1 Buchstabe f letzter\nSatz erhält folgende Fassung:\n,,Bei Jungmasthähnen können jeweils die ein-                                    § 3\nundeinhalbfachen Abmessungen, bei Puten und\nGänsen jeweils die doppelten Abmessungen vor-           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nhanden sein.\"                                        dung in Kraft.\nBonn, den 25. August 1966\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl","538                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nB undesgcsetzbla tt\nTeil II\nTag                                                                                Inhalt                                                                                          Seite\nNr. 42, ausgegeben am 31. August 1966\n26. 8. (i(i Gesd:1. zu dem Verh.:nri vmn !). Juni 1965 zwischen der B,,ndesrepublik Deutschland und dem\nKüni!Jrekh Diimemark über einzelne Fragen der Schiffahrt und der Wasserstraßen . . . . . . . . . .                                                                       761\nl. B. fi(j Bckc1nnLindchung über den Cellungsbereich des Haager Ubereinkommens über den Zivil-\nprozeß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   767\n2. 8. Gti  Beküunlmachung über das Inkrafllreten des Abkommens zwischen der Regierung der Bun-\nclcsr<~publik DeuLs(hl,ind und der Regierung des Staates Israel zur Vermeidung der Doppel-\nbcsl.eur-111mJ bc:j (l<:n Steuern vom Einkommen und bei der Gewerbesteuer . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                767\nB. B. 66   Bek,1nn!111i1chu11q ülH!l df'n Geltungsbereich des Abkommens über die internationale Aner-\nkcnnunq von Rcd1l<!n c1n Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  768\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                                  Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                                                   Bundesanzeiger                                  Inkraft-\nNr.                 vom                        tretens\n10. 8. 66   Erste Verordnung über den Wegfall der Grünen\nInternationalen Versicherungskarte                                                                                     152               17.8.66                       18. 8, 66\n11. 8. 66   Verordnung Nr. 22/66 über die Festsetzung von\nEntgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-\nschiffahrt                                                                                                             154               19.8.66                       20. 8. 66\n18. 8. 66   Verordnung TSF Nr. 9/66 über Tarife für den\nGüterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen                                                                                   156               23.8.66                         1. 9. 66\n16. 8. 66   Verordnung Nr. 23/66 über die Festsetzung von\nEntgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-\nschiffahrt                                                                                                             157               24.8.66                         1. 9. 66\n19. 8. 66   Meldeverordnung zum Gesetz über die Unterbrin-\ngung von Rüböl aus inländischem Raps und Rüb-\nsen (Meldeverordnung Raps)                                                                                             157               24.8.66                        1.  9. 66\n18. 8. 66   Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung des\nAbschöpfungstarifs (Milchpulver und Schmelz-\nkäse)                                                                                                                  158               25.8.66                        8.8.66\n19. 8. 66   Zweite Verordnung zur Änderung der Dritten\nDurchführungsverordnung zum Vieh- und Fleisch-\ngesetz                                                                                                                 159               26.8.66                        1. 1. 66\n19. 8. 66   Verordnung Nr. 2.4/66 über die Festsetzung von\nEntgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-\nschiffahrt                                                                                                             160               27-.8.66                        1. 9. 66\n19. 8. 66   XIII. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben\nauf den Bundeswasserstraßen zwischen Rhein und\nElbe vom 12. Februar 1959                                                                                              160               27. 8.66                      15.3.66\n25. 8. 66   Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung\nder Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Er-\nnährung und Landwirtschaft                                                                                             161               30.8.66                         1. 1. 66\nßu11desue~etzbl. 111 7840-2-1\n26. 8. 66   Elfte Verordnung über die Höhe der Abgaben\nund der Stützungsbeträge für den allgemeinen\nAusgleich in der Milchwirtschaft (11. Abgaben-\nund Stützungsverordnung - 11. AStV)                                                                                    161               30.8.66                         1. 9. 66","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1966                           539\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\ntmmittelbarc Rechlswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDült11n und Bczeidrnung der Rechtsvorschrift\nAusgabe in deutscher Sprache -\nNr.        vom                 Seite\n28. 7. 66 Verordnun~J Nr. 113/66/EWG des Rates über die\nvorübcrgclwnde Abweichung von einigen Be-\nstimmungen der Verordnung Nr. 111/64/EWG des\nRütc~s in bezug auf die Errechnung des Abschöp-\nlungsbclra~rs für bestimmte Milchpulversorten und\nfür Schmcl:r.k~isc und Schmelzkäsezubereitungen                144        5.8.66             2650\n23. 7. 66 Verordnung Nr. 114/66/EWG des Rates zur Ver-\nlängerung der Geltungsdauer der Verordnung\nNr. 88/65/EWG des Rütes betreffend die Erstattun-\nqen bei der Ausfuhr von Schweinefleisch, Eiern\nund Geflügellleisch in dritte Länder                           144        5,8,66             2652\n28. 7. 66 Verordnung Nr. 115/66/EWG des Rates über die\nvon den Erzeugermitgliedstaaten anzuwendenden\nMaßnahmen auf dem Gebiet der Preise und über\ndie-) Pcstsetzung der qemeinsamen Schwellenpreise\nder Milgliedstaaten ohne eigene Erzeugung für\nReis und Bruchrnis für das Wirtschaftsjahr 1966/\n1967                                                           145        6.8.66             2661\n28. 7. 66 Verordnung Nr. 116/66/EWG des Rates zur Ver-\nlängerung -- für das Wirtschaftsjahr 1966/1967 -\nder Verordnung Nr. 127/65/EWG des Rates zur\nEinführung l)ines Abschlags auf den Abschöpfungs-\nbetrag, der bei Einfuhren von geschältem Reis\naus dritten Ländern erhoben wird                               145        6.8.66             2662\n28. 7. 66 Verordnung Nr. 117/66/EWG des Rates über die\nEinführung gemeinsamer Regeln für den grenz-\nüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomni-\nbussen                                                         147        9.8.66             2688\n29. 7. 66 Verordnung Nr. 118/66/EWG der Kommission\nüber den zum Zweck der Feststellung der Ein-\nkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben zu\nbenutzenden Belriebsbogen                                      148       10.8.66             2701\n28. 7. 66 Verordnung Nr. 119/66/EWG des Rates über be-\nsondere Maßnahmen bei Malz                                     149       11. 8. 66           2737\n28. 7. 66 Verordnung Nr. 120/66/EWG des Rates zur Er-\ngänzung des Anhangs II der Verordnung Nr. 111/\n64/EWG des Rates in bezug auf bestimmte Käse-\nsorten                                                         149       11. 8. 66           2738\n28. 7. 66 Verordnung Nr. 6/66/Euratom, 121/66/EWG der\nRäte zur Festlegung des Verzeichnisses der Orte,\nan denen eine Mietzulage gewährt werden kann,\nsowie des Höchstbetrags dieser Zulage und der\nBedingungen für ihre Gewährung                                 150       12.8.66             2749\n28. 7. 66 Verordnung Nr. 7/66/Euratom, 122/66/EWG der\nRäte zur Festlegung des Verzeichnisses der Orte,\nan denen eine Fahrkostenzulage gewährt werden\nkann, sowie des Höchstbetrags dieser Zulage und\nder Bedingungen für ihre Gewährung                             150       12.8.66             2751\nBerichtigung zur Verordnung Nr. 104/66/EWG des\nRates vom 23. Juli 1966 über die zeitlich begrenzte\nAussetzung der Abschöpfungen auf die Einfuhren\nvon zur Verarbeitung unter Zollaufsicht bestimm-\ntem Rindfleisch (AB Nr. 137 vom 27. Juli. 1966)                152       20.8. 66            2787\n23. 8. 66 Verordnung Nr. 123/66/EWG der Kommission über\ndie Bestimmungen zur Vermeidung von Verkehrs-\nverlagerungen im innergemeinschaftlichen Handel\nmit gefrorenem Rindfleisch                                     154       24.8. 66            2813\nBerichtigung zu der Verordnung Nr. 36/63/EWG\ndes Rates vom 2. April 1963 über die soziale\nSicherheit der Grenzgänger (AB Nr. 62 vom\n20. April 1963)                                                154       24. 8, 66           2824","540                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nAn alle Abonnenten\nBetr.: Lieferung von gebundenen Jahrgängen des Bundesgesetzblattes zum Vorzugspreis\nWir machen hiermit unsere Abonnenten nochmals auf die Möglichkeit aufmerksam, gebundene\nJahrgänge des Bundesgesetzblattes zu einem Vorzugspreis zu beziehen, wie sie in den Prospekt-\nbeilagen zum Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 29 vom 21. Juli 1966 und Teil II Nr. 34 vom 20. Juli 1966\nangeboten worden ist.\nBestellungen können nur noch bis zum 15. November 1966 vorgenommen werden.\n„BUNDESGESETZBLATT\" 53 Bonn 1 Postfach\nHeraus q e b er: Der JJunclesminislcr der Justiz. - Ver I a g: Bunclesanzeiqer vc~rlaqsqes. m.b.H., Bonn./Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesqcsctzblall crschci11l in dtc)i Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAuslertiqunq verkü11dct. In Tc,il III wird das als forl\\Jeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vorn 10. Juli 1958 (Bundcsqcselzbl. I S. 437) nach Sachgebieten qeordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlag.\nBezuqsbedrnqunqen für Te!I I und 11: Lu u l c n der Bez u q nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 7,50.\nEinzels 1. ü c k e je anqcf ilrt(jt)rie lfj SC'i l<:n DM 0,40 qegen Voreinsendunq des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder nach lfozuhl1111q ,111! Crund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausqabe DM 0,40 zuzüglich Versand~Jebühr DM 0,15."]}