{"id":"bgbl1-1966-40-4","kind":"bgbl1","year":1966,"number":40,"date":"1966-09-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/40#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-40-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_40.pdf#page=4","order":4,"title":"Verordnung über die Laufbahnen der Angehörigen des Zivilschutzkorps (ZSK-LV)","law_date":"1966-08-23T00:00:00Z","page":528,"pdf_page":4,"num_pages":9,"content":["528                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nVerordnung\nüber die Laufbahnen der Angehörigen des Zivilschutzkorps (ZSK-l V)\nVom 23. August 1966\nInhaltsübersicht\n§§                                                                                         §§\nAbschnitt I                                                                                         Beförderung der Führeranwärter .......... : .                                  19\nAllgemeine Vorschriften                                                                             Beförderung der Führer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 20\nGrundsatz ..................................... .                                                 Führeranwärter mit Ingenieurzeugnis . . . . . . .                              21\nOrdnung der. Laufbahnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                2          Einstellung und Beförderung von Führern\nEinstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  3          mit wissenschaftlicher Vorbildung . . . . . . . . . .                          22\nEinstellung von Bewerbern rnil Vordienstzeiten . . .                                   4          Führeranwärter aus der Laufbahn der Unter-\nführer und Mannschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  23\nBeförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    5\nLrnfbahnwechsel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        6     2. Dienstpflichtige Angehörige . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  24\nDienstgradbezeichnungen der Dienstpflichtigen .. .                                     7\nAusbildungs- und Prüfungsordnungen ........... .                                       8\nAbschnitt III\nDienstliche Beurteilung ........................ .                                     9\nAndere Bewerber\nAbschnitt II                                                                                  Besondere Voraussetzungen für die Ernennung                                          25\nA. Laufbahn der Unterführer und Mannschaften                                                  Beförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  26\nl. Berufsmüßige Angehörige und Angehörige auf\nZeit\nAbschnitt IV\nVoraussetzungen für die Einstellung . . . . . . .                               10\nDbergangs- und Schlußvorschriften\nEinstellung als Obertruppführer i. ZSK . . . . .                                11\nBeförderung der Mannschaften (SB) . . . . . . . . .                             12   Ausnahmen von Voraussetzungen für Einstellung\nund Beförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      27\nUnterführeranwi:irter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             13\nAllgemeine Dbergangsregelung für die Einstellung                                      28\nEinstellung als Wachtmeister i. ZSK . . . . . . . . .                           14\nEinstellung von Bewerbern mit Vordienstzeiten . . .                                  29\nBeförderung der Unterführer (SB) . . . . . . . . . . .                          15\nDbergangsregelung für das Uberspringen von\nErnennung zum berufsmäßigen Angehörigen                                         16   Dienstgraden bei der Einstellung . . . . . . . . . . . . . . . . .                    30\n2. Dienstpflichtige Angehörige . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   17   Dbergangsregelung für Angehörige bestimmter\nJahrgänge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31\nB. Laufbahn der Führer                                                                        Ubergangsregelung für Beförderungen . . . . . . . . . . . .                          32\n1. Berufsmäßige Angehörige und Angehörige auf                                             Anrechnung von Lehrgangszeiten . . . . . . . . . . . . . . . .                        33\nZeit                                                                                   Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen . . . . . .                                  34\nVoraussetzungen für die Einstellung als                                              Inkrafttreten der Verordnung und Außerkrafttreten\nFühreranwärter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            18   der Dbergangsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     35\nAuf Grund des § 42 Abs. 1 des Gesetzes über                                              nung, Befähigung und Leistung zu ernennen. Die\ndas Zivilschutzkorps vom 12. August 1965 (Bundes-                                          dienstpflichtigen Angehörigen des Zivilschutzkorps\ngesetzbl. I S. 782) verordnet die Bundesregierung                                          sind nach den gleichen Grundsätzen zu befördern.\nmit Zustimmung des Bundesrates:\nAbschnitt I                                                                                           § 2\nAllgemeine Vorschriften                                                                        Ordnung der Laufbahnen\n§ 1                                                     (1) Im Zivilschutzkorps bestehen die Laufbahnen\nGrundsatz                                                   der\nDie berufsmäßigen Angehörigen und die Ange-                                              1. Unterführer und Mannschaften,\nhörigen auf Zeit des Zivilschutzkorps sind nach Eig-                                       2. Führer.","Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1966                        529\n(2) Die Lc,1ufbahn der Unlerführer und Mann-          erreichten Dienstgrad oder ihrem Amt im Beamten-\nschaften umfaßt folgende Dienstgrade:                    oder im Richterverhältnis entspricht, auf ihren An-\ntrag zu zusammenhängenden Dbungen von längstens\nDienstgradbczcichnung           Sammelbezeichnung        zwei Monaten einberufen werden, wenn sie wegen\nihrer Fachkenntnisse für eine Verwendung im Zivil-\nSchutzkorpsmann                                          schutzkorps geeignet erscheinen. Der Bundesminister\nTruppführer i. ZSK                                       des Innern stellt fest, welche Dienstgrade in der\nObertruppführer i. ZSK          Mannschaften (SB)        Bundeswehr und in der früheren Wehrmacht und\nwelche Amter im Beamten- und im Richterverhältnis\nHaupttruppführer i. ZSK\nden Dienstgraden im Zivilschutzkorps entsprechen.\nWachtmeister i. ZSK\n(2) Am Ende der Dbungen ist eine Eignungs-\nOberwachtmeister i. ZSK                                  prüfung abzulegen. Bewerber, die die Prüfung be-\nHauptwachtmeister i. ZSK\nMeister i. ZSK\nObermeister i. ZSK\nj Unterführer (SB)\nstehen, können mit dem Dienstgrad, der ihrem vor-\nläufigen Dienstgrad entspricht, in das Dienstver-\nhältnis eines berufsmäßigen Angehörigen oder eines\nAngehörigen auf Zeit berufen werden. Eine Wieder-\nStabsmeister i. ZSK\nholung der Prüfung ist nicht zulässig.\nOberstabsmeister i. ZSK\n(3) Die Laufbahn der Führer umfaßt folgende\nDienstgrade:                                                                       § 5\nBeförderung\nDienstgradbezeichnung           Sammelbezeichnung           (1) Beförderung ist die Verleihung eines höheren\n1                           Dienstgrades.\nSchutzkorpsmann\nTruppführer i. ZSK                                          (2) Die Dienstgrade einer Laufbahn sind regel-\n1 Führeranwärter oder\nmäßig zu durchlaufen, wenn in dieser Verordnung\nWachtmeister i. ZSK           ~ Dienstpflichtige Führer- nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist.\nHauptwachtmeister i. ZSK ! anwärter (SB)\nObermeister i. ZSK                                          (3) Soweit in dieser Verordnung keine andere\nJ\nFrist bestimmt ist, ist die Beförderung vor Ablauf\nZugführer i. ZSK                                         eines Jahres nach der Einstellung oder der letzten\n} Zugführer (SB)\nOberzugführer i. ZSK                                     Beförderung nicht zulässig, es sei denn, daß der\nBereitschaftsführer i. ZSK                               bisherige Dienstgrad nicht durchlaufen zu werden\nbrauchte.                                 ·\nAbteilungsführer i. ZSK\n(Stabsarzt i. ZSK)                                          (4) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Vor-\nOberabteilungsführer                                     aussetzung für eine Beförderung sind, rechnen von\ni. ZSK                                                   der Einstellung oder, falls die Dienstzeit in einem\nStabsführer (SB)\n(Oberstabsarzt i. ZSK)                                   bestimmten Dienstgrad abgeleistet sein muß, von\ndem Tage der Ernennung zu diesem Dienstgrad ab.\nBereichsführer i. ZSK\nIst der Angehörige des Zivilschutzkorps als Dienst-\n(Bereichsarzt i. ZSK)\npflichtiger mit einem vorläufigen Dienstgrad zu\nOberbereichsführer i. ZSK                                Dbungen nach § 4 Abs. 1, § 22 Abs. 5, § 25 Abs. 3\nInspekteur des                                           oder § 30 Abs. 3 oder 4 herangezogen und nach\nZivilschutzkorps                                         Abschluß der Dbungen in das Dienstverhältnis\neines berufsmäßigen Angehörigen oder eines Ange-\n§ 3                           hörigen auf Zeit berufen worden, so gilt für die\nBerechnung für Beförderungen die Zeit als erfüllt,\nEinstellung\ndie nach dieser Verordnung für die Beförderung zu\n(1) Einstellung ist die Begründung eines Dienst-      dem Dienstgrad, mit dem der Angehörige des Zivil-\nverhältnisses oder Dienstpflichtverhältnisses im         schutzkorps eingestellt worden ist, mindestens vor-\nZivilschutzkorps.                                        ausgesetzt wird. Als Dienstzeit gilt auch die Dienst-\n(2) Die Angehörigen des Zivilschutzkorps werden       zeit in einem vorläufigen Dienstgrad während der\nfür alle Laufbahnen im untersten Dienstgrad der          Dbungen, wenn der Angehörige des Zivilschutzkorps\nMannschaften eingestellt, soweit durch Rechtsvor-        mit diesem Dienstgrad zum berufsmäßigen Ange-\nschrift des Bundes nichts anderes bestimmt oder          hörigen oder Angehörigen auf Zeit ernannt wird.\nzugelassen ist.                                             (5) Dienstpflichtige Angehörige werden nach den\n§ 4                           Vorschriften über die Beförderung von Angehörigen\nEinstellung von Bewerbern mit Vordienstzeiten\nauf Zeit befördert. Nach Abschluß der Grundaus-\nbildung sind vor jeder Beförderung Dbungen von\n(1) Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, ehemalige      insgesamt mindestens einem Monat abzuleisten.\nBerufssoldaten, ehemalige Soldaten auf Zeit, Beamte,     Beförderungen sind nur nach Ablauf einer Zeit zu-\nehemalige Beamte, Richter und ehemalige Richter          lässig, die für Angehörige auf Zeit als Dienstzeit\nkönnen mit einem vorläufigen Dienstgrad, der ihrem       für die Beförderung nach dieser Verordnung min-\nin der Bundeswehr oder in der früheren Wehrmacht          destens vorausgesetzt wird.","530                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n§ 6                            abschließenden Vermerk zu versehen. Dem Ange-\nLaufbahnwechsel                       hörigen des Zivilschutzkorps ist die Beurteilung in\nallen Punkten durch seinen Disziplinarvorgesetzten\n(1) Mit der Entlassung eines Führeranwärters              zu eröffnen. Die Beurteilungen sind zu den Personal-\nwegen mangelnder Eignung ist die Uberführung in              akten zu nehmen.\ndie Laufbahn der Unterführer und Mannschaften\nverbunden.                                                      (2) Dienstpflichtige Angehörige sind nach Ab-\nschluß der Grundausbildung und vor jeder Beförde-\n(2) Führeranwärter, die als Unterführer zur Lauf-         rung zu beurteilen.\nbahn der Führer zugelassen worden sind, werden\nin ihre bisherige Laufbahn zurückgeführt, wenn sich             (3) Nähere Vorschriften über die Beurteilung\nherausstellt, daß sie sich nicht zum Führer eignen.          bleiben allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach\n§ 50 des Gesetzes über das Zivilschutzkorps vor-\nbehalten; in ihnen können Ausnahmen von der\n§ 7\nregelmäßigen Beurteilung und von der Beurteilung\nDienstgradbezeichnungen der Dienstpflichtigen         beim Wechsel der Dienststelle zugelassen werden.\nBei Dienstpflichtigen, denen ein Dienstgrad im               (4) Die Beurteilung soll sich besonders auf den\nZivilschutzkorps verliehen worden ist, wird im               Charakter, die allgemeine geistige Befähigung und\nSchriftverkehr der Dienstgradbezeichnung der Zu-             den Bildungsstand, die dienstlichen Kenntnisse und\nsatz ,, (D)\" hinzugesetzt.                                   Leistungen, die körperlichen Anlagen und den Ge-\n§ 8\nsundheitszustand sowie auf das soziale Verhalten\nerstrecken.\nAusbildungs- und Prüfungsordnungen\n(1) Vorschriften über die Ausbildung und Prü-\nfung, die sich im Rahmen dieser Verordnung halten                                  Abschnitt II\nmüssen, werden als allgemeine Verwaltungsvor-                            A. Laufbahn der Unterführer\nschriften nach § 50 des Gesetzes über das Zivil-                                und Mannschaften\nschutzkorps erlassen.\n(2) Innerhalb der in dieser Verordnung bestimm-                         1. Berufsmäßige Angehörige\nten Mindest- und Höchstaltersgrenzen können in                               und Angehörige auf Zeit\nden Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung\nfür die Einstellung andere Altersgrenzen festgesetzt                                     § 10\nund höhere Anforderungen als die Mindestanforde-                         Voraussetzungen für die Einstellung\nrungen hinsichtlich der Vorbildung und der Aus-\nbildung gestellt werden; außerdem können weitere                Für die Laufbahn der Unterführer und Mannschaf-\nKenntnisse gefordert werden.                                 ten kann als Angehöriger auf Zeit eingestellt wer-\nden, wer\n(3) In den Prüfungen werden folgende Prüfungs-\n1. mindestens 17 und höchstens 29 Jahre alt ist und\nnoten erteilt:\n2. eine Volksschule mit Erfolg besucht hat oder\nsehr gut         (1)     eine besonders hervorragende           einen entsprechenden Bildungsstand besitzt; ein\nLeistung;                              entsprechender Bildungsstand gilt als nachgewie-\ngut                (2)    eine erheblich über dem                 sen, wenn der Bewerber eine gleichwertige\nDurchschnitt liegende Leistung;         Schulbildung besitzt.\nbefriedigend       (3)    eine über dem Durchschnitt\nliegende Leistung;                                             § 11\nausreichend       (4)    eine Leistung, die durch-                     Einstellung als Obertruppführer i. ZSK\nschnittlichen Anforderungen           (1) Für technische Verwendungen kann mit dem\nentspricht;                        Dienstgrad Obertruppführer i. ZSK eingestellt wer-\nmangelhaft         (5)    eine Leistung mit erheblichen      den, wer die Gehilfen-, Gesellen- oder Facharbeiter-\nMängeln;                           prüfung oder eine gleichwertige Fachprüfung in\nungenügend         (6)    eine völlig unbrauchbare           einem der Verwendung entsprechenden Beruf be-\nLeistung.                          standen hat.\n(4) In den Prüfungsordnungen ist vorzusehen,                 (2) Die Bewerber müssen die Voraussetzungen\ndaß bei Nichtbestehen einer Prüfung eine einmalige           des § 1O erfüllen, sich für mindestens drei Jahre zum\nWiederho:Lung zugelassen wird, soweit in dieser              Dienst im Zivilschutzkorps verpflichten und die\nVerordnung nichts anderes bestimmt ist.                      Grundausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben.\n§ 9\n§ 12\nDienstliche Beurteilung\nBeförderung der Mannschaften (SB)\n(1) Berufsmäßige Angehörige und Angehörige\n(1) Die Beförderung zum Truppführer i. ZSK ist\nauf Zeit sind mindestens alle drei Jahre zu beur-\nnach einer Dienstzeit von sechs Monaten zulässig.\nteilen. Beim Wechsel der Dienststelle oder des für\ndie Beurteilung zuständigen Disziplinarvorgesetzten              (2) Voraussetzungen für die Beförderung zum\nist die letzte regelmäßige Beurteilung mit einem              Haupttruppführer i. ZSK sind","Nr. 40 -- Tag der Ausgabe: Bonn, d.en 2. September 1966                      531\n1. eine    mindestens einjährige Verwendung seit           2. das Bestehen einer Hauptwachtmeisterprüfung.\nErnennung zum Truppführer i. ZSK in einer Tätig-          (2) Die Beförderung zum Obermeister i. ZSK setzt\nkeit, die eine technische oder entsprechende fach-     eine Dienstzeit von mindestens acht Jahren voraus.\nliche Spezialausbildung erfordert, und                 Die Beförderung von Angehörigen auf Zeit zum\n2. eine dieser Verwendung entsprechende Gehilfen-,         Meister i. ZSK oder Obermeister i. ZSK setzt außer--\nGesellen- oder Facharbeiterprüfung oder eine           dem eine Verpflichtungszeit von mindestens zwölf\nFachprüfung im Zivilschutzkorps.                       Jahren voraus.\n(3) Die Dienstgrade Obertruppführer i. ZSK und             (3) Voraussetzungen für die Beförderung zum\nHaupttruppführer i. ZSK brauchen nicht durchlaufen         Stabsmeister i. ZSK sind\nzu werden.                                                 1. eine Dienstzeit von mindestens zwei Jahren als\n(4) Ein Obertruppführer i. ZSK, der nach § 11 ein-          Meister i. ZSK oder Obermeister i. ZSK\ngestellt worden ist, kann abweichend von Absatz 2              und\nNr. 1 nach einer Dienstzci l von sechs Monaten zum         2. das Bestehen einer Stabsmeisterprüfung nach\nHaupttruppführer i. ZSK befördert werden.                      Teilnahme an einem Fachlehrgang im Zivilschutz-\nkorps.\n§ 13                          Zum Stabsmeister i. ZSK und Oberstabsmeister i. ZSK\nUnterführeranwärter                  dürfen nur berufsmäßige und dienstpflichtige Ange-\nhörige befördert werden.\n(1) Als Unterführeranwärter kann zugelassen\nwerden, wer sich in einem Truppführerdienstgrad               (4) Angehörige, die als Obertruppführer i. ZSK\nbefindet. Die Ausbildung zum Unterführer schließt          nach § 11 eingestellt worden sind, können abwei-\nmit der Wachtmeisterprüfung ab.                            chend von Absatz 1 Nr. 1 nach einer Dienstzeit von\ndrei Jahren zum Hauptwachtmeister i. ZSK beför-\n(2) Der Unterführeranwärter (UA) soll eine Be-\ndert werden.\nrufsausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben,\nwenn er nicht die mittlere Reife (Zeugnis über den                                    § 16\nerfolgreichen Besuch einer Mittel'- oder Realschule)              Ernennung zum berufsmäßigen Angehörigen\noder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt;\n§ 10 Nr. 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.                      Die Ernennung eines Angehörigen des Zivilschutz-\nkorps in den Dienstgraden Hauptwachtmeister i. ZSK\n(3) Die Beförderung des Unterführeranwärters            bis Oberstabsmeister i. ZSK zum berufsmäßigen An-\nzum Wachtmeister i. ZSK setzt eine Dienstzeit von          gehörigen ist erst nach Vollendung des 25. Lebens-\nmindestens einem Jahr, davon mindestens sechs              jahres zulässig.\nMonate in einem Truppführerdienstgrad, voraus.\n(4) § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.\n2. Dienstpflichtige Angehörige\n§ 14\nEinstellung als Wachtmeister i. ZSK                                      § 17\n(1) Bei dienstpflichtigen Angehörigen tritt an die\n(1) Als An.gehöriger auf Zeit mit dem Dienstgrad\nWachtmeister i. ZSK kann eingestellt werden,               Stelle der Dienstzeit von einem Jahr vor der Beför-\nderung zum Haupttruppführer i. ZSK (§ 12 Abs. 2\n1. für technische Verwendungen, wer                        Nr. 1) die Dienstzeit von mindestens einem Monat\na) eine der Verwendung entsprechende Ausbil-           während der Ubungen.\ndung zum Techniker an einer öffentlichen oder         (2) Dienstpflichtige Unterführeranwärter (DUA)\nsonstigen staatlich anerkannten Techniker-         können die Wachtmeisterprüfung erst ein Jahr nach\nschule erfolgreich abg-eschlossen hat oder         Eintritt in das Zivilschutzkorps ablegen.\nb) den Berufsgruppen der Vermessungstechniker,\nLandkartentechniker, kartographischen Zeich-          (3) Ein dienstpflichtiger Unterführer mit dem\nner oder Fotogrammeter angehört und die            Dienstgrad vom Hauptwachtmeister i. ZSK an auf-\nstaatliche Abschlußprüfung seiner Berufs-          wärts kann zum berufsmäßigen Angehörigen oder\ngruppe abgelegt hat;                               Angehörigen auf Zeit erst ernannt werden, wenn\ner in seinem Dienstgrad mindestens zwei Monate\n2. für sanitätsdienstliche Verwendungen, wer die           Dienst im Zivilschutzkorps geleistet und sich dabei\nstaatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbe-          für seine Ubernahme als geeignet erwiesen hat,\nzeichnung Krankenpfleger, Masseur, Masseur und         Stabsmeister und Oberstabsmeister jedoch erst, wenn\nmedizinischer Bademeister oder Krankengymnast          sie eine Stabsmeisterprüfung nach Teilnahme an\nbesitzt.                                               einem Fachlehrgang bestanden haben. Für weitere\n(2) § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.                      Beförderungen ist die im Zivilschutzkorps tatsäch-\nlich geleistete Dienstzeit zugrunde zu legen.\n§ 15                             (4) Für die Ernennung eines Dienstpflichtigen zum\nBeförderung der Unterführer (SB)             berufsmäßigen Angehörigen oder Angehörigen auf\nZeit, dem nur wegen seiner besonderen Eignung für\n(1) Voraussetzungen für die Beförderung zum             eine bestimmte Fachverwendung der für seine\nHauptwachtmeister i. ZSK sind                              Dienststellung erforderliche Dienstgrad verliehen\n1. eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren und          worden ist, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Die","532                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nErnennung ist nur mit Zustimmung der nach § 42                                       § 21\nAbs. 4 Satz 3 des Gesetzes über das Zivilschutzkorps                 Führeranwärter mit Ingenieurzeugnis\nzuständigen Stelle zulässig.\n(1) Für eine Verwendung im Zivilschutzkorps, die\neine technische Vorbildung erfordert, kann als\nFühreranwärter eingestellt werden, wer\nB. Laufbahn der Führer\n1. höchstens 35 Jahre alt ist und\n1. Berufsmäßige Angehörige\n2. das Ingenieurzeugnis einer vom Bundesminister\nund Angehörige auf Zeit                      des Innern anerkannten Ingenieurschule besitzt.\n§ 18                             (2) Die Bewerber werden als Hauptwachtmeister\nL ZSK eingestellt. Die Ausbildung zum Führer\nVoraussetzungen für die Einstellung\ndauert, abweichend von§ 19 Abs. 1, zwei Jahre. Die\nals Führeranwärter\nBeförderung der Anwärter ist nach folgenden\n(1) Als Anwärter für die Laufbahn der Führer im       Dienstzeiten zulässig:\nDienstverhältnis eines berufsmäßigen Angehörigen             zum Obermeister i. ZSK              nach 18 Monaten\noder eines Angehörigen auf Zeit kann eingestellt\nwerden, wer                                                  zum Zugführer i. ZSK                nach 24 Monaten.\n1. mindestens 17 und höchstens 25 Jahre alt ist und      § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\n2. a) das Reifezeugnis einer höheren Schule oder             (3) Abweichend von den Dienstzeiten nach § 20 ist\neinen entsprechenden Bildungsstand, oder          die Beförderung nach folgenden Dienstzeiten seit\nb) die mittlere Reife (Zeugnis über den erfolg-      Ernennung zum Zugführer i. ZSK zulässig:\nreichen Besuch einer Mittel- oder Realschule)        zum Bereitschaftsführer i. ZSK         nach 5 Jahren\nund eine abgeschlossene Berufsausbildung             zum Abteilungsführer i. ZSK            nach 10 Jahren\nbesitzt; für Buchstabe a gilt § 10 Nr. 2 Halbsatz 2     zum Bereichsführer i. ZSK              nach 16 Jahren.\nentsprechend.\n(2) Die Anwärter führen im Schriftverkehr ihre\nDienstgradbezeichnung mit dem Zusatz ,, (FA)\".                                       §  22\nEinstellung und Beförderung von Führern\n§ 19                                       mit wissenschaftlicher Vorbildung\nBeförderung der Führeranwärter                (1) Für eine Verwendung im Zivilschutzkorps, die\n(1) Die Ausbildung zum Führer dauert mindestens       eine wissenschaftliche Vorbildung erfordert, kann\ndrei Jahre. Die Beförderung der Anwärter ist nach        als berufsmäßiger Führer oder Führer auf Zeit ein-\nfolgenden Dienstzeiten zulässig:                         gestellt werden, wer\nzum Truppführer i. ZSK              nach 6 Monaten    1. höchstens 40 Jahre alt ist,\nzum Wachtmeister i. ZSK             nach 12 Monaten   2. ein entsprechendes Studium an einer wissen-\nschaftlichen Hochschule mit einer ersten Staats-\nzum Hauptwachtmeister i. ZSK nach 21 Monaten\nprüfung oder einer Hochschulprüfung abgeschlos-\nzum Obermeister i. ZSK              nach 30 Monaten       sen hat und\nzum Zugführer i. ZSK                nach 36 Monaten.  3. dienstpflichtiger Führer des Zivilschutzkorps oder\n(2) Der Anwärter hat die Führerprüfung abzu-              Offizier der Reserve ist.\nlegen.                                                      (2) Die Bewerber werden als Bereitschaftsführer\n(3) Die Ausbildung endet mit der Beförderung          i. ZSK eingestellt. Ihre Beförderung ist nach folgen-\nzum Zugführer i. ZSK. Sie endet auch dann, wenn          den Dienstzeiten seit Ernennung zum Bereitschafts-\nder Anwärter die Wiederholungsprüfung nicht be-          führer i. ZSK zulässig:\nsteht.                                                      zum Abteilungsführer i. ZSK            nach 3 Jahren\n§ 20                             zum Bereichsführer i. ZSK              nach 12 Jahren.\nBeförderung der Führer                    (3) Für die Beförderung zum Abteilungsführer\n(1) Voraussetzungen für die Beförderung zum           i. ZSK ist die Ablegung der Stabsführerprüfung Vor-\nBereitschaftsführer i. ZSK sind                          aussetzung.\n1. eine Dienstzeit von mindestens sieben Jahren seit        (4) Die Bewerber werden als Abteilungsführer\nErnennung zum Zugführer i. ZSK und                   i. ZSK (Stabsarzt i. ZSK) eingestellt, wenn sie nach\n2. die Vollendung des 27. Lebensjahres.                  dem Abschluß eines der Verwendung entsprechen-\nden Studiums die zweite Staatsprüfung für den\n(2) Die Beförderung zum Abteilungsführer i. ZSK        höheren Dienst abgelegt oder die Bestallung als Arzt\nist erst nach Bestehen der Stabsführerprüfung und        oder Apotheker erhalten haben. Das gleiche gilt für\nnach einer Dienstzeit von zwölf Jahren seit Er-           Bewerber, die ein für die Laufbahn erforderliches\nnennung zum Zugführer i. ZSK zulässig.                   Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit\n(3) Die Beförderung zum Bereichsführer i. ZSK ist      einer ersten Staatsprüfung oder einer Hochschul-\nnach einer Dienstzeit von achtzehn Jahren seit Er-        prüfung abgeschlossen haben und nach Bestehen der\nnennung zum Zugführer i. ZSK zulässig.                    Prüfung eine hauptberufliche Tätigkeit von vier","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1966                               5-33\nJahren und sechs Monalcn c.wsgeübt haben, die ge-           (2) Für die Einstellung von dienstpflichtigen Füh-\neignet ist, die Jür die Laufbahn erforderlichen         rern, deren Verwendung eine wissenschaftliche Vor-\nFähigkeiten zu vl'rmilJeln.                              bildung erfordert, gilt § 22 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4,\n6 und 7 entsprechend.\n(5) Bewerber nach Absatz 4 werden vor Einstel-\nlung als berufsmäßige Angehörige oder Angehörige            (3) Dienstpflichtige Führeranwärter sollen nach\n,:mf Zeit mit dem vorläufigen Dienstgrad eines          einer Dienstzeit von sechs Monaten im Zivilschutz-\nAbteilungsführers i. ZSK (Stabsarztes i. ZSK) zu zu- korps zum Truppführer i. ZSK befördert werden.\nsammenhängenden Ubungen von längstens vier\nMonaten einberufen. Während der Ubungen nehmen              (4)  Dienstpflichtige     Führer können      zum   Bereit-\nsie an einem Stabsführerlchrgang teil. Die Berufung      schaftsführer     i. ZSK nicht vor Ablauf von drei Jah-\nin das Dienstverhältnis eines berufsmäßigen Ange- ·      ren   seit Beförderung     zum  Zugführer   i. ZSK  und nicht\nhörigen oder Angehörigen auf Zeit ist erst zulässig,     vor    Vollendung      des  27. Lebensjahres,    zum  Abtei-\nwenn der Bewerber den Stabsführerlehrgang mit            lungsführer    i.  ZSK  nicht vor  Ablauf  von   acht Jahren\nErfolg abgeschlossen hat.                                seit   Beförderung      zum   Zugführer  i.  ZSK   und  nicht\nvor Vollendung des 32. Lebensjahres befördert wer-\n(6) Die Beförderung der Bewerber nach Absatz 4 den. Vor der Beförderung zum Zugführer i. ZSK ist\nzum Bereichsführer i. ZSK (Bereichsarzt i. ZSK) ist die Führerprüfung, vor der Beförderung zum Abtei-\nnach einer Dienstzeit von zehn Jahren seit Er-           lungsführer i. ZSK ist die Stabsführerprüfung abzu-\nnennung zum Abteilungsführer i. ZSK (Stabsarzt legen.\ni. ZSK) zulässig.\n(5) Ein dienstpflichtiger Führeranwärter kann als\n(7) Die Laufbahn beginnt in den Fällen der Ab-      Führeranwärter im Dienstverhältnis eines berufs-\nsätze 2 und 4 mit dem Einstellungsdienstgrad.            mäßigen Angehörigen oder Angehörigen auf Zeit\nübernommen werden, wenn er die Voraussetzungen\ndes § 18 oder § 21 erfüllt. Auf die Ausbildungszeit\nsoll die tatsächlich im Zivilschutzkorps geleistete\n§ 23\nDienstzeit angerechnet werden.\nFühreranwärter aus der Laufbahn der Unterführer\n(6) Für die Ubernahme eines dienstpflichtigen\nund Mannschaften\nFührers in das Dienstverhältnis eines berufsmäßigen\n(1) Unterführer (SB) können bei Eignung zur         Angehörigen oder Angehörigen auf Zeit gilt § 17\nFührerausbildung zugelassen werden, wenn sie             Abs. 3 und 4 entsprechend. Dienstpflichtige Stabs-\nführer werden erst übernommen, wenn sie die Stabs-\n1. die Hochschulreife oder das Ingenieurzeugnis\nführerprüfung bestanden haben.\neiner vom Bundesminister des Innern anerkann-\nten Ingenieurschule erlangt haben oder\n2. mindestens 21 Jahre alt sind und eine Zulassungs-\nprüfung zur Führerausbildung abgelegt haben.                               Abschnitt III\n(2) Nach der Zulassung führen die Unterführer im                          Andere Bewerber\nSchriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem\nZusatz ,, (FA)\".                                                                       § 25\n(3) Die §§ 19 bis 21 gelten entsprechend. Auf die          Besondere Voraussetzungen für die Ernennung\nAusbildungszeit sollen je nach dem erreichten\nDienstgrad bis zu zwei Jahren, in den Fällen des            (1) Wenn Bewerber, die die vorgeschriebenen\n§ 21 bis zu einem Jahr der bisherigen Dienstzeit als     Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, nicht in aus-\nAngehöriger des Zivilschutzkorps angerechnet wer-        reichender Zahl zur Verfügung stehen, können als\nden.                                                     berufsmäßige Angehörige oder als Angehörige auf\nZeit auch andere Bewerber berufen werden, sofern\n(4) Werden die Angehörigen des Zivilschutzkorps     sie durch Lebens- und Berufserfahrung befähigt sind,\nin die Laufbahn der Unterführer und Mannschaften         im Zivilschutzkorps die Aufgaben, die ihnen über-\nzurückgeführt, weil sie sich nicht zum Führer eignen,    tragen werden sollen, wahrzunehmen und auch die\nso entfällt der Zusatz ,, (FA)\".                         sonstigen Aufgaben der Laufbahn zu erledigen. Sie\nmüssen· mindestens 28, in der Laufbahn der Führer\nmindestens 32 Jahre alt und dürfen nicht älter als\n40 Jahre sein. Ein bestimmter Vorbildungsgang darf\n2. Dienstpflichtige Angehörige             von ihnen nicht verlangt werden.\n§ 24                            (2) Für die Wahrnehmung von Aufgaben, für die\n(l) Dienstpflichtige können als Führeranwärter zu-  eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung und Prüfung\ngelassen werden, wenn sie mindestens die mittlere        zwingend erforderlich sind, dürfen andere Bewerber\nReife (Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer       nicht eingestellt werden.\nMittel- oder Realschule) oder einen entsprechenden          (3) Die anderen Bewerber werden auf ihren An-\nBildungsstand besitzen; § 10 Nr. 2 Halbsatz 2 gilt       trag zu zusammenhängenden Ubungen von insge-\nentsprechend. Die Anwärter führen im Schriftver-         samt vier Monaten einberufen. Während der Ubun-\nkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz           gen erhalten sie bei einer vorgesehenen Verwen-\n,, (DFA)\".                                              dung","534                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n1. in einem Mcmnscha.ftsdienstgrad                         2. in der Laufbahn der Führer\nden vorläufigen Dienstgrad Schutzkorpsmann,                a) bis zum Abschluß des für ihn vorgesehenen\n2. als Unterführer                                                Ausbildungsganges oder\nden vorläufigen Dienstgrad Wachtmeister i. ZSK,\nb) für mindestens zwei und höchstens drei Jahre\n3. als Führer\nberufen. Nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder\nden vorläufig(m Dienstgrad Zugführer i. ZSK.           der für den Dienstgrad vorgeschriebenen Prüfung\nkann der Bewerber zum berufsmäßigen Angehörigen\n(4) Am Ende der Ubungen ist eine Eignungs-\noder Angehörigen auf Zeit bis zur Höchstdauer der\nprüfung abzulegen. Andere Bewerber, die die Prü-\nbefristeten Dienstzeit ernannt werden. Führer, die\nfung bestehen, werden mit dem Dienstgrad, der\nnach Nummer 2 Buchstabe a eingestellt worden sind\nihrem vorläufigen Dienstgrad entspricht, in das\nund die Führerprüfung endgültig nicht bestehen,\nDienstverhältnis eines berufsmäßigen Angehörigen\nscheiden aus dem Dienstverhältnis eines Angehöri-\noder eines Angehörigen auf Zeit berufen, wenn die\ngen auf Zeit aus.\nnach § 42 Abs. 7 Satz 3 des Gesetzes üter das Zivil-\nschutzkorps zuständige Stelle auf Antrag der ober-\nsten Dienstbehörde die Befähigung festgestellt hat.                                   § 28\nDas Verfahren zur Feststellung der Befähigung                  Allgemeine Ubergangsregelung für die Einstellung\nregelt die nach § 42 Abs. 7 Satz 3 des Gesetzes über\ndas Zivilschutzkorps zuständige Stelle.                       (1) Die in dieser Verordnung für die Einstellung\nfestgesetzten Altersgrenzen können um fünf Jahre\nüberschritten werden, wenn dies notwendig ist, um\n§ 26                           Bewerber in ausreichender Zahl zu gewinnen.\nBeförderung                            (2) Bewerber nach § 22 Abs. 1 und 4 können auch\ndann als Führer eingestellt werden, wenn sie nicht\nFür die Beförderung gelten die §§ 12, 15 und 20.\ndienstpflichtige Führer oder Offiziere der Reserve\nsind. Die Ernennung zum berufsmäßigen Führer ist\nerst nach einer Dienstzeit von einem Jahr im Zivil-\nAbschnitt IV                          schutzkorps zulässig.\nUbergangs- und Schlußvorschriiten\n§ 29\nEinstellung von Bewerbern mit Vordienstzeiten\n§ 27\nAusnahmen von Voraussetzungen für Einstellung            (1) Bei der Einstellung von Bewerbern mit Vor-\nund Beförderung                       dienstzeiten (§ 4) kann von der Ableistung der\nDbungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und von der Ab-\n(1) Die nach § 42 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über       legung der Eignungsprüfung nach § 4 Abs. 2 Satz 1\ndas Zivilschutzkorps zuständige Stelle kann auf An-        abgesehen werden.\ntrag der obersten Dienstbehörde für Einzelfälle Aus-\nnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verord-              (2) Ist in diesen Fällen auf Grund des § 27 Abs. 1\nnung zulassen:                                             Nr. 2 eine Ausnahme von § 3 Abs. 2 zugelassen wor-\nden, so findet § 27 Abs. 2 keine Anwendung.\n1. Höchstalter für die Einstellung:\n§ 10 Nr. 1, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 18 Abs. 1                                 § 30\nNr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1, § 25\nAbs. 1;                                                          Ubergangsregelung für das Uberspringen\nvon Dienstgraden bei der Einstellung\n2. Dberspringen von Dienstgraden bei Einstellung\noder Beförderung:                                         (1) Abweichend von § 3 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 21\nAbs. 2, § 22 Abs. 2 und 4 kann eingestellt werden:\n§ 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 25 Abs. 4 Satz 2;\n1 als Haupttruppführer i. ZSK, wer nach Ablegung\n3. Mindestdienstzeiten für Beförderungen:                      der Gehilfen-, Gesellen- oder Facharbeiterprüfung\nmindestens ein Jahr und sechs Monate in einem\n§ 5 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1,          seiner Verwendung im Zivilschutzkorps ent-\nAbs. 2 und Abs. 3 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Satz 2, §§ 20, 21     sprechenden Beruf tätig gewesen ist;\nAbs. 2 und 3, § 22 Abs. 2 und 6.\n2. als Hauptwachtmeister i. ZSK, wer die Meister-\n(2) Ist in den Fällen des § 3 Abs. 2 oder des § 25          prüfung bestanden hat;\nAbs. 4 Satz 2 bei der Einstellung eine Ausnahme            3. als Meister i. ZSK, wer nach Bestehen der Meister-\nnach Absatz 1 Nr. 2 zugelassen worden, so wird der             prüfung mindestens drei Jahre in einem seiner\nBewerber in das Dienstverhältnis eines Angehörigen             Verwendung im Zivilschutzkorps entsprechenden\nauf Zeit                                                       Beruf tätig gewesen ist;\n1. in der Laufbahn der Unterführer und Mann-               4. als Zugführer i. ZSK, wer\nschaften für mindestens ein Jahr und höchstens             a) die mittlere Reife (Zeugnis über den erfolg-\nzwei Jahre,                                                    reichen Besuch einer Mittel- oder Realschule)","Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1966                         535\nund eine abgeschlossene Berufsausbildung be-    Dienstbehörde die erforderlichen Ausnahmen zuläßt.\nsitzt und mindestens drei Jahre in einem       Der Bundesminister des Innern stellt fest, welche\nseiner Verwendung im Zivilschutzkorps ent-      Vergütungsgruppen mit den Dienstgraden im Zivil-\nsprechenden Beruf tätig gewesen ist, oder        schutzkorps vergleichbar sind.\nb) das Ingenieurzeugnis einer vom Bundes-\nminister des Innern anerkannten Ingenieur-\n§ 31\nschule besitzt und mindestens zwei Jahre im\nIngenieurberuf tätig gewesen ist;                                   Ubergangsregelung\n5 als Bereitschaftsführer i. ZSK, wer das Ingenieur-               für Angehörige bestimmter Jahrgänge\nzeugnis einer vom Bundesminister des Innern             Angehörige des Zivilschutzkorps, die 1944 oder\nanerkannten Ingenieurschule besitzt, mindestens     früher geboren sind, können abweichend von\nsieben Jahre im Ingenieurberuf tätig gewesen ist\nund das 27. Lebensjahr vollendet hat;                1. § 15 Abs. 1 Nr. 1 nach drei Dienstjahren zum\nHauptwachtmeister i. ZSK,\n6. als Abteilungsführer i. ZSK (Stabsarzt i. ZSK), wer\ndie Voraussetzungen des § 22 Ab:5. 1 Nr. 2 erfüllt  2. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und § 21 Abs. 3 nach drei Jahren\nund mindestens vier Jahre in einem seiner Ver-          seit Ernennung zum Zugführer i. ZSK, jedoch nicht\nwendung im Zivilschutzkorps entsprechenden              vor Vollendung des 30. Lebensjahres, zum Bereit-\nBeruf tätig gewesen ist, der eine wissenschaftliche     schaftsführer i. ZSK,\nVorbildung erfordert;                               3 § 20 Abs. 2 nach zehn Jahren seit Ernennung zum\nZugführer i. ZSK zum Abteilungsführer i. ZSK\n7. als Oberabteilungsführer i. ZSK (Oberstabsarzt\ni. ZSK), wer die Voraussetzungen des § 22 Abs. 4    befördert werden.\nerfüllt und nach Ablegung der zweiten Staats-\nprüfung für den höheren Dienst oder der Be-\n§ 32\nstallung als Arzt oder Apotheker mindestens fünf\nJahre in einem seiner Verwendung im Zivil-                     Ubergangsregelung für Beförderungen\nschutzkorps entsprechenden Beruf tätig gewesen\nist, der eine wissenschaftliche Vorbildung er-         Abweichend von§ 12 Abs. 1, § 19 Abs. 1, §§ 20, 21\nfordert; das gleiche gilt für denjenigen, der ein   Abs. 3, § 22 Abs. 6 und § 24 Abs. 3 können Ange-\nfür die Laufbahn erforderliches Studium an einer    hörige des Zivilschutzkorps befördert werden:\nwissenschaftlichen Hochschule mit einer ersten      1. Dienstpflichtige zum Truppführer i. ZSK nach\nStaatsprüfung oder Hochschulprüfung abgeschlos-         einer Zugehörigkeit zum Zivilschutzkorps von\nsen hat und nach Bestehen der Prüfung eine              sechs Monaten;\nhauptberufliche Tätigkeit von neun Jahren und\nsechs Monaten ausgeübt hat, die geeignet ist, die   2. Führeranwärter nach § 18 zum Hauptwachtmeister\nfür die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu          i. ZSK nach einer Dienstzeit von mindestens zehn\nvermitteln.                                             Monaten, zum Zugführer i. ZSK nach einer Dienst-\nzeit von mindestens zwei Jahren;\n(2) In den Berufen der Krankenpfleger, medizi-\nnischen Bademeister, Masseure, Krankengymnasten,        3. Führer, die nach § 18 eingestellt worden sind, zum\nSektionsgehilf en und Desinfekteure stehen eine drei-       Bereitschaftsführer i. ZSK nach einer Dienstzeit\njährige Tätigkeit nach Ablegung der staatlichen Ab-         von mindestens fünf Jahren seit Ernennung zum\nschlußprüfung der Meisterprüfung im Sinne des               Zugführer i. ZSK und nach Vollendung des 27. Le-\nAbsatzes 1 Nr. 2 und eine sechsjährige Tätigkeit im         bensjahres;\nBeruf nach Ablegung der staatlichen Abschluß-           4. Führeranwärter, die nach § 21 eingestellt worden\nprüfung den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 3             sind, zum Bereitschaftsführer i. ZSK nach einer\ngleich.                                                     Dienstzeit von mindestens vier, zum Abteilungs-\nführer i. ZSK nach einer Dienstzeit von minde-\n(3) Die Bewerber werden vor der Einstellung als\nstens acht Jahren seit Ernennung zum Zugführer\nberufsmäßige Angehörige oder Angehörige auf Zeit\ni. ZSK und nach Vollendung des 27. Lebensjahres;\nmit einem vorläufigen Dienstgrad, der dem Dienst-\ngrad nach Absatz 1 entspricht, auf ihren Antrag zu      5. Führer, die nach § 22 Abs. 4 eingestellt wor-\nzusammenhängenden Ubungen von insgesamt vier                den sind, zum Bereichsführer i. ZSK (Bereichsarzt\nMonaten einberufen. Am Ende der Ubungen ist die             i. ZSK) nach einer Dienstzeit von mindestens\nLaufbahnprüfung oder die für den Dienstgrad vor-            sieben Jahren seit der Ernennung zum Abtei-\ngeschriebene Prüfung abzulegen. § 4 Abs. 2 Satz 2           lungsführer i. ZSK (Stabsarzt i. ZSK).\nund 3 gilt entsprechend.\n(4) Angestellte im öffentlichen Dienst können mit\ndem ihrer Vergütungsgruppe vergleichbaren Dienst-                                 § 33\ngrad in das Dienstverhältnis eines berufsmäßigen                     Anrechnung von Lehrgangszeiten\nAngehörigen oder Angehörigen auf Zeit berufen\nwerden, wenn sie für diesen Dienstgrad die Voraus-         Auf die Dienstzeit, die Voraussetzung für die Be-\nsetzungen der Absätze 1 bis 3 erfüllen und die nach     förderung eines Angehörigen des Zivilschutzkorps\n§ 42 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über das Zivilschutz-   ist, können Zeiten einer erfolgreichen Teilnahme an\nkorps zuständige Stelle auf Antrag der obersten         Lehrgängen bei Ausbildungsstätten des Bundes oder","536                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nder Uind(!r Jür den Lull.schulzhilfsdienst, für das     den §§ 31 bis 33, so gilt für ihn die jeweils günstigste\nTechnische 1 lilfswerk und Jür die Feuerwehren an-      Regelung. Auf einen Angehörigen des Zivilschutz-\ngerechnet werden, soweit diese Zeiten vor dem Ein-      korps, der nach § 30 eingestellt wurde, ist § 33 nicht\ntritt in das Zivilschutzkorps liegen und nicht bereits  anzuwenden.\nauf Grund anderer Vorschriften auf die Beförde-\nrungsdienstzeit angerechnet werden. Die Anrech-\nnung ist nur zulässig, wenn der Angehörige des                                     § 35\nZivilschutzkorps in den Lehrgängen eine für die                       Inkrafttreten der Verordnung\nVerwendung in seim~m Dienstgrad förderliche Aus-            und Außerkrafttreten der Dbergangsbestimmungen\nbildung erhalten hc1t.\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer\n§ 34                          Verkündung in Kraft.\nZusammentreffen mehrerer Voraussetzungen\n(2) Die §§ 29, 30 und 32 treten fünf Jahre, die\nErfüllt ein Angehöriger des Zivilschutzkorps         §§ 28, 31 und 33 zehn Jahre nach Verkündung dieser\nmehrere Voraussetzungen für die Beförderung nach        Verordnung außer Kraft.\nBonn, den 23. August 1966\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister des Innern\nLücke"]}