{"id":"bgbl1-1966-40-2","kind":"bgbl1","year":1966,"number":40,"date":"1966-09-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/40#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-40-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_40.pdf#page=2","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes","law_date":"1966-08-26T00:00:00Z","page":526,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["526                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nZwei.tes Gesetz\nzur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes\nVom 26. August 1966\nDer Bundestag hat        das   folgende  Gesetz  be-            die Besonderheiten dieser Verwendung be-\nschlossen:                                                        dingten gesundheitlichen Schädigung, die\nArtikel 1                                 eine weitere Verwendung als Strahlflugzeug-\nführer ausschließen,\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der\nund zwar für die ersten fünf Jahre in voller\nBekanntmachung vom 18. Dezember 1963 (Bundesge-\nHöhe und sodann in Höhe von monatlich\nsetzbl. I S. 916), zuletzt geändert durch das Fünfte\n125 Deutsche Mark. Die Zulage ist ruhegehalt-\nBcsoldungserhöhungsgesetz vom 23. Dezember 1965\nfähig, während der ersten fünf Jahre der Ver-\n(Bundesgesetzbl. I S. 2118), wird wie folgt geändert\nwendung als Strahlflugzeugführer jedoch nur bei\nund ergänzt:\nBeendigung des Dienstverhältnisses durch Tod\nDie C:.em Bundesbesoldungsgesetz als Anlage I               oder Dienstunfähigkeit, wenn sie infolge eines\nbeigegebenen Besoldungsordnungen A und B wer-                 durch die Verwendung als Strahlflugzeugführer\nden wie folgt geändert und ergänzt:                           erlittenen Dienstunfalles oder infolge einer\nIn den Vorbemerkungen wird hinter Nummer 3 fol-               durch die Besonderheiten dieser Verwendung\ngende Nummer 4 angefügt:                                      bedingten gesundheitlichen Schädigung ein-\ngetreten sind.\"\n„4. Soldaten der Besoldungsgruppen A 5 bis A 16\nund Beamte im Erprobungs- und Abnahmeflug-                                   Artikel 2\ndienst erhalten als Flugzeugführer mit der Er-\nlaubnis zum Führen von Strahlflugzeugen und             Den Bezügen der am 1. April 1966 vorhandenen\nbei entsprechender Verwendung eine Stellen-           Versorgungsempfänger ist auch die Zulage nach\nzulage in Höhe von monatlich 250 Deutsche             Artikel 1 zugrunde zu legen, wie wenn dieses Ge-\nMark. Diese Zulage wird auch nach Beendigung          setz bei Eintritt des Versorgungsfalles bereits ge-\ndieser Verwendung gewährt                             golten hätte.\na) nach mindestens fünfjähriger Verwendung als\nStrahlilugzeugführer oder                                                Artikel 3\nb) nach einem bei dieser Verwendung erlittenen          Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1966\nDienstunfall im Flugdienst oder einer durch       in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDie Bundesregierung hat dem. vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des ·Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 26. August 1966\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nAltmeier\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister des Innern\nLücke\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\nDer Bundesminister der Verteidigung\nvon Hassel"]}