{"id":"bgbl1-1966-40-1","kind":"bgbl1","year":1966,"number":40,"date":"1966-09-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/40#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_40.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung der Frist des § 190 a des Bundesentschädigungsgesetzes","law_date":"1966-08-26T00:00:00Z","page":525,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["525\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1966                     Ausg<'gehen zu Bonn am 2. September 1966                                                                                               Nr. 40\nTctg                                                           Inhalt                                                                                           Seite\n26. 8.66    Gesetz zur Änderung der Frist des § 190 a des Bundesentschädigungsgesetzes                                                                             525\nIJ111Hksu1:.';clziJI. IJJ 2:,1-1\n26. 8. 66   Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     526\nß111HlcscwselzlJI. Ill '.W32-1\n23. 8. 66   Verordnung über die Inünspruchnahme des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 2 des\nSoldatenversorgungsgesetzes im Rechnungsjahr 1966 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            527\n23. 8. 66   Verordnung über die Laufbahnen der Angehörigen des Zivilschutzkorps (ZSK-LV) . . . . . . . . .                                                         528\n25. 8. 66   Zweite Verordnung wr Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für\ngeschlachtetes Geflügel und für Geflügelteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  537\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 42 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     538\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             538\nRQd1tsvorsclHiflen dc!r Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          539\nGesetz\nzur Änderung der Frist des§ 190a des Bundesentschädigungsgesetzes\nVom 26. August 1966\nDer Bundestag hal mit Zustimmung des Bundes-                               bis 4 bezeichneten Angaben bei Vermeidung des\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                        Ausschlusses bis zurn 31. März 1967 nachgeholt wer-\nden. § 189 Abs. 3 findet keine Anwendung.\"\nArtikel 1\n§ 190 a Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes                                                                         Artikel 2\nin der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956                                      Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten\n(Bundesgesetzbl. I S. 559), zuletzt geändert durch das                        Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundes-\nBEG-Schlußgesetz vorn 14. September 1965 (Bundes-                             gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\ngesetzbl. I S. 1315), erhält folgende Fassung:\n,,(1) Ist ein Antrag auf Entschädigung nach § 189\nrechtswirksam, aber ohne Darlegung des den einzel-                                                                         Artikel 3\nnen Entschädigungsanspruch begründenden Sachver-                                   Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nhalts gestellt worden, so müssen die in § 190 Nr. 1                           dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 26. August 1966\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nAltmeier\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün"]}