{"id":"bgbl1-1966-39-4","kind":"bgbl1","year":1966,"number":39,"date":"1966-08-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/39#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-39-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_39.pdf#page=1","order":4,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes","law_date":"1966-08-19T00:00:00Z","page":517,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["517\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                           Z 1997 A\n1966                       Ausgcgchen zu Bonn am 30. August 1966                                                                                                            Nr. 39\nInhalt                                                                                            Seite\n19. 8. GG Vierles Gesetz zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes                                                                                                         517\nI3u1Hlcs9cselzlll. ]]J 53-1\n18. 8. 66 Verordnung über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen in Eisenbahnwagen bei Tiertrans-\nporlen im Verkehr mit dem Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           519\nlB. 8. 66 Verordnung zur Andcrung der Bekanntmachung betreffend die Ausführung des Gesetzes vom\n25. Februar 187fi über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf\nEisenbahnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     520\nBundcsgcsclzbl. 111 7B31-4-1\n23. 8. 66 Neunte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung                                                                                                       521\nBundcsgcsclzbl. III 7400-1-·1\n23. 8. 66  Vierte Verordnung zur Änderung der Unterhaltszuschußverordnung                                                                                                      522\nBundcsgcsctzbl. III 2032-1-5\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgeselzblalt Teil II Nr. 40 und 41 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         524\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes\nVom 19. August 1966\nDer Bundestag hat das folgende                          Gesetz            be-         8. Als Angehöriger des besonders gefährdeten Muni-\nschlossen:                                                                                      tionsuntersuchungspersonals während des dienst-\nArtikel I                                                          lichen Umgangs mit Munition oder\nDas Soldatenversorgungsgesetz vom 26. Juli 1957                                        9. im besonders gefährlichen Einsatz mit tauch-\nin der Fassung vom 8. August 1964 (Bundesgesetz-                                                fähigen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen\nblatt I S. 649), zulelzt geändert durch das Haushalts-                                          gepanzerten Landfahrzeugen\nsicherungsgesetz vom 20. Dezember 1965 (Bundes-                                           einen Unfall erleidet, erhält neben einer Versor-\ngesetzbl. I S. 2065), wird wie folgt geändert:                                            gung nach diesem Gesetz bei Beendigung des Dienst-\nverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung,\n§ 63 erhält folgende Fassung:\nwenn er infolge des Unfalls in seiner Erwerbsfähig-\n,,§ 63                                                    keit in diesem Zeitpunkt um mehr als neunzig vom\n(1) Ein Soldat, der                                                                    Hundert beeinträchtigt ist, es sei denn, daß der Un-\nfall offensichtlich nicht auf die eigentümlichen Ver-\n1. als Angehöriger des fliegenden Personals von                                           hältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis 9\nStrahlflugzeugen während des Flugdienstes,                                            zurückzuführen ist.\n2. als Angehöriger des besonders gefährdeten                                                   (2) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalls der\nsonstigen fliegenden Personals während des Flug-                                      in Absatz 1 bezeichneten Art verstorben, so erhalten\ndienstes,                                                                             eine einmalige Unfallentschädigung\n3. als Angehöriger des springenden Personals der                                          1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versor-\nLuftlandetruppen während des Sprungdienstes,                                                gungsberechtigten ehelichen Kinder, für ehelich\n4. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und                                              erklärten oder an Kindes Statt angenommenen\nder Ausbildung,                                                                             Kinder und Kinder aus nichtigen Ehen, die die\nrechtliche Stellung eines ehelichen Kindes haben,\n5. als Kampfschwimmer oder Minentaucher während\ndes Kampfschwimmer- oder Minentaucherdienstes,                                        2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz ver•\nsorgungsberechtigten ehelichen Kinder, für ehe-\n6. als Mirn:mdemonteur während des dienstlichen\nlich erklärten oder an Kindes Statt angenomme-\nEinsatzes an Minen unter Wasser,\nnen Kinder und Kinder aus nichtigen Ehen, die\n7. als Angehöriger des Versuchspersonals während                                                die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes\nder dienstlichen Erprobung von Minen und ähn-                                               haben, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 be-\nlichen Kampfmitteln,                                                                        zeichneten Art nicht vorhanden sind,","518                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n3. die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene         Soldaten, die zu dem Personenkreis des Absatzes\nder in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art          gehören, und die Verrichtungen, die Dienst im Sinne\nnicht vorhanden sind.                                des Absatzes 1 sind.\n(3) Die einmalige Unfallentschädigung beträgt            (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für\n1. achtzigtausend Deutsche Mark im Falle des Ab-         andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Be-\nsatzes 1 Nr. 1,                                      reich der Bundeswehr, zu deren Dienstobliegen-\nheiten Tätigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art\n2 vierzigtcmsend Deutsche Mark im Falle des Ab-          gehören.\nsatzes 1 Nr. 2 bis 9,\n3. insgesamt vierzigtausend Deutsche Mark im Falle          (6) § 46 gilt entsprechend.\"\ndes Absatzes 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1\nNr. 1,                                                                       Artikel II\n4. insgesamt zwanzigtausend Deutsche Mark im                Hinterbliebenen nach § 63 Abs. 2 des Soldaten-\nFalle des Absatzes 2 Nr. l in Verbindung mit         versorgungsgesetzes von Angehörigen des fliegen-\nAbsatz 1 Nr. 2 bis 9,                                den Personals von Strahlflugzeugen, die vor dem\n5. insgesamt zwanzigtausend Deutsche Mark im             Inkrafttreten dieses Gesetzes eine einmalige Unfall-\nFalle des Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung mit         entschädigung erhalten haben, wird auf Antrag ein\nAbsatz 1 Nr. 1,                                      Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zwi-\nschen der bisherigen Leistung und der Unfallentschä-\n6. insgesamt zehntausend Deutsche Mark im Falle\ndigung nach Artikel I dieses Gesetzes gewährt. Der\ndes Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1      Antrag ist innerhalb von einem Jahr nach Verkün-\nNr. 2 bis 9,\ndung dieses Gesetzes zu stellen.\n7. insgesamt zehntausend Deutsche Mark im Falle\ndes Absatzes 2 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 1                             Artikel III\nNr. 1,\nDer Bundesminister der Verteidigung wird er-\n8. insgesamt fünftausend Deutsche Mark im Falle          mächtigt, den Wortlaut des Soldatenversorgungs-\ndes Absatzes 2 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 1      gesetzes unter Berücksichtigung der Änderungen\nNr. 2 bis 9.\ndurch dieses Gesetz bekanntzugeben, nötigenfalls\nSie wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Un-       die Paragraphenfolge zu ändern und dabei Un-\nfall vorsätzlich herbeigeführt hat.                      stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\n(4) Der Bundesminister der Verteidigung bestimmt\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister des                                      Artikel IV\nInnern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-            Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1966\nstimmung des Bundesrates bedarf, die Gruppen von         in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 19. August 1966\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nAltmeier\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesminister der Verteidigung\nvon Hassei\nFür den Bundesminister des Innern\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nSchwarzhaupt\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nSchwarzhaupt","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1966                                 519\nVerordnung\nüber die Beseitigung von Ansteckungsstoffen in Eisenbahnwagen bei Tiertransporten\nim Verkehr mit dem Ausland\nVom 18. August 1966\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend          Tschechoslowakei benutzt und dort entladen worden\ndie Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Vieh-             sind, wenn diese Eisenbahnwagen in das Bundes-\nbeförderungen auf Eisenbahnen vom 25. Februar                gebiet zurückgebracht werden.\n1876 (Reichsgesetzbl. S. 163) in Verbindung mit\nArtikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zu-                                      § 2\nstimmung des Bundesrates verordnet:\nDiese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern\nsie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\n§ 1                                                             § 3\nDie Verpfiichtung der Desinfektion nach den                  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\n§§ 1 und 2 des Gesetzes entfällt bei Eisenbahn-              dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über\nwagen, die beim Versand von lebenden Tieren nach             Beseitigung von Ansteckungsstoffen in Eisenbahn-\nBelgien, Dänemark, Frankreich, Luxemburg, den                viehwagen im Verkehre mit dem Ausland vom\nNiederlanden, Osterreich, dE!r Schweiz oder der              4. Mai 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 217) außer Kraft.\nBonn, den 18. August 1966\nDer Bundesminister für Ernährung,\nL an dw i r t s c h a f t und F o r s t e n\nHermann Höcherl","520                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Bekanntmachung\nbetreffend die Ausführung des Gesetzes vom 25. Februar 1876\nüber die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen\nVom 18. August 1966\nAuf Grund des § 4 des Gesetzes betreffend die            2. In § 7 Abs. 3 werden\nBeseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeför-               a) in Satz 1 die Worte „Rotz, Rotlauf der Schweine\nderungen auf Eisenbahnen vom 25. Februar 1876                       oder Schweinepest oder ansteckende Schweine-\n(Reichsgesetzbl. S. 163) in Verbindung mit Arti-                    lähme (Teschener Krankheit), Brucellose\nkel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustim-                   (seuchenhaftes Verferkeln) der Schweine\"\nmung des Bundesrates verordnet:                                     durch die Worte „Brucellose des Rindes\n(seuchenhaftes Verkalben), Tuberkulose des\nRindes, Rotz, Schweinepest, ansteckende\nArtikel 1\nSchweinelähme (Teschener Krankheit), Rotlauf\nDie Bekanntmachung betreffend die Ausführung                     der Schweine, Brucellose der Schweine\ndes Gesetzes vom 25. Februar 1876 über die Besei-                   (seuchenhaftes Verferkeln) oder Brucellose\ntigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderun-                   der Schafe und Ziegen (seuchenhaftes Ver-\ngen auf Eisenbahnen vom 16. Juli 1904 (Reichs-                      lammen)\" ersetzt und\ngesetzbl. S. 311), zuletzt geändert durch die Verord-           b) in Satz 2 die Worte „der bezeichneten\" durch\nnung zur Anderung der Ausführungsvorschriften                       das Wort „von\" ersetzt.\ndes Bundesrates zum Viehseuchengesetze vom 7. De-\nzember 1911 (Reichsgesetzbl. 1912 S. 4) und der Be-         3. In § 10 Abs. 4 werden\nkanntmachung betreffend die Ausführung des Ge-                  a) die Worte „Rotlauf der Schweine oder mit\nsetzes vom 25. Februar 1876 über die Beseitigung                    Schweinepest oder ansteckender Schweine-\nvon Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf                    lähme (Teschener Krankheit), Brucellose\nEisenbahnen vom 16. Juli 1904 (Reichsgesetzbl.                       (seuchenhaftes Verferkeln) der Schweine\"\nS. 311) vom 23. Juni 1950 (Bundesanzeiger Nr. 131                   durch die Worte „Brucellose des Rindes\nvom 12. Juli 1950), wird wie folgt geändert:                         (seuchenhaftes Verkalben), Tuberkulose des\nRindes, Schweinepest, ansteckender Schweine-\n1. In § 7 Abs. 2 Buchstabe b werden                                 lähme (Teschener Krankheit), Rotlauf der\na) die Worte „Rotz, Rotlauf der Schweine oder                   Schweine, Brucellose der Schweine (seuchen-\nSchweinepest oder ansteckende Schweinelähme                  haftes Verferkeln) oder Brucellose der Schafe\n11\n(Teschener Krankheit), Brucellose (seuchen-                 und Ziegen (seuchenhaftes Verlammen) er-\nhaftes Verferkeln) der Schweine\" durch die                    setzt und\nWorte „Brucellose des Rindes (seuchenhaftes               b) die Worte ,,(§ 7 Abs. 2 Buchstabe b), die voll-\nVerkalben), Tuberkulose des Rindes, Rotz,                    ständig mit dem Dünger zu durchmischen ist,\"\nSchweinepest, ansteckende Schweinelähme                       durch die Worte ,, (§ 7 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 1)\n(Teschener Krankheit), Rotlauf der Schweine,                 oder mit einer ein Prozent wirksames Formal-\nBrucellose der Schweine (seuchenhaftes Ver-                   dehyd enthaltenden Lösung (§ 7 Abs. 2 Buch-\nferkeln) oder Brucellose der Schafe und Zie-                  stabe b Nr. 1 a Satz 2), die jeweils vollständig\ngen (seuchenhaftes Verlammen)\" ersetzt und                    mit dem Dünger zu durchmischen sind, er-\n11\nb) hinter Nummer 1 folgende Nummer 1 a ein-                      setzt.\ngefügt:                                              4. Dem § 10 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:\n,, 1 a) einer ein Prozent wirksames Formal-\ndehyd enthaltenden Lösung, bei einer             „Der zuständigen Behörde bleibt vorbehalten, die\nInfektion des Wagens durch Rinderpest            Maßnahmen nach Satz 1 auch in anderen Fällen\nmit einer zwei Prozent wirksames                 anzuordnen, wenn sie es zur Verhütung der Ver-\nFormaldehyd enthaltenden Lösung. Die             schleppung von Seuchen für unerläßlich erachtet.\"\nein Prozent wirksames Formaldehyd ent-\nhaltende Lösung ist durch Mischen von                                 Artikel 2\n30 ml Formalin mit einem Liter Wasser           Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern\nherzustellen. Für die zwei Prozent wirk-     sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\nsames Formaldehyd enthaltende Lösung\nist die doppelte Menge Formalin zu ver-\nArtikel 3\nwenden. Das Formalin muß den Anforde-\nrungen des Deutschen Arzneibuches ent-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nsprechen;\".                                  dung in Kraft.\nBonn, den 1.8. August 1966\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl","Nr. 39 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1966                       521\nNeunte Verordnung\nzur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung\nVom 23. August 1966\nAuf Grund des § 27 in Verbindung mit den §§ 2, 7     fremde in Ländern außerhalb der Europäischen\nAbs. 1, § 8 Abs. 1 und § 14 des Außenwirtschaftsge-     Wirtschaftsgemeinschaft bedürfen der Genehmigung,\nsetzes vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481)    wenn Ursprungsland die Niederlande sind.\"\nverordnet die Bundesregierung:\n§ 2\n§ 1\nDer Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\ntigt, die Außenwirtschaftsverordnung in der vom\nDie Außenwirtschaftsverordnung vom 22. August        Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an gel-\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1381), zuletzt geändert      tenden Fassung bekanntzumachen und dabei Un-\ndurch die Achte Verordnung zur Änderung der             stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\nAußenwirtschaftsverordnung vom 30. März 1966\n(Bundesanzeiger Nr. 63 vom 31. März 1966), wird                                  § 3\nwie folgt geändert:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n1. In § 40 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und Abs. 2 werden     leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\njeweils hinter den Worten „Teil I\" die Worte         setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des\n,,Abschnitt A, B und C\" eingefügt.                  Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin. § 1\nNr. 1 findet im Land Berlin keine Anwendung, so-\n2. Hinter § 43 wird der folgende § 43 a eingefügt:      weit er sich auf Rechtsgeschäfte und Handlungen\nbezieht, die nach dem Gesetz Nr. 43 des Kontroll-\n,,§ 43a\nrates vom 20. Dezember 1946 oder nach sonstigem\nBeschränkung nach § 8 Abs. 1 und § 14 A WG         in Berlin geltendem Recht verboten sind oder der\nDie Ausfuhr von Blumenzwiebeln der Nr. 06 01 60      Genehmigung bedürfen.\ndes Warenverzeichnisses für die Außenhandels-\nstatistik nach Ländern außerhalb der Europäischen                                § 4\nWirtschaftsgemeinschaft und ihre Veräußerung im            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nRahmen eines Transithandelsgeschäftes an Gebiets-       kündung in Kraft.\nBonn, den 23. August 1966\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchmücker"]}