{"id":"bgbl1-1966-39-2","kind":"bgbl1","year":1966,"number":39,"date":"1966-08-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/39#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-39-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_39.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Bekanntmachung betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 25. Februar 1876 über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen","law_date":"1966-08-18T00:00:00Z","page":520,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["520                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Bekanntmachung\nbetreffend die Ausführung des Gesetzes vom 25. Februar 1876\nüber die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen\nVom 18. August 1966\nAuf Grund des § 4 des Gesetzes betreffend die            2. In § 7 Abs. 3 werden\nBeseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeför-               a) in Satz 1 die Worte „Rotz, Rotlauf der Schweine\nderungen auf Eisenbahnen vom 25. Februar 1876                       oder Schweinepest oder ansteckende Schweine-\n(Reichsgesetzbl. S. 163) in Verbindung mit Arti-                    lähme (Teschener Krankheit), Brucellose\nkel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustim-                   (seuchenhaftes Verferkeln) der Schweine\"\nmung des Bundesrates verordnet:                                     durch die Worte „Brucellose des Rindes\n(seuchenhaftes Verkalben), Tuberkulose des\nRindes, Rotz, Schweinepest, ansteckende\nArtikel 1\nSchweinelähme (Teschener Krankheit), Rotlauf\nDie Bekanntmachung betreffend die Ausführung                     der Schweine, Brucellose der Schweine\ndes Gesetzes vom 25. Februar 1876 über die Besei-                   (seuchenhaftes Verferkeln) oder Brucellose\ntigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderun-                   der Schafe und Ziegen (seuchenhaftes Ver-\ngen auf Eisenbahnen vom 16. Juli 1904 (Reichs-                      lammen)\" ersetzt und\ngesetzbl. S. 311), zuletzt geändert durch die Verord-           b) in Satz 2 die Worte „der bezeichneten\" durch\nnung zur Anderung der Ausführungsvorschriften                       das Wort „von\" ersetzt.\ndes Bundesrates zum Viehseuchengesetze vom 7. De-\nzember 1911 (Reichsgesetzbl. 1912 S. 4) und der Be-         3. In § 10 Abs. 4 werden\nkanntmachung betreffend die Ausführung des Ge-                  a) die Worte „Rotlauf der Schweine oder mit\nsetzes vom 25. Februar 1876 über die Beseitigung                    Schweinepest oder ansteckender Schweine-\nvon Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf                    lähme (Teschener Krankheit), Brucellose\nEisenbahnen vom 16. Juli 1904 (Reichsgesetzbl.                       (seuchenhaftes Verferkeln) der Schweine\"\nS. 311) vom 23. Juni 1950 (Bundesanzeiger Nr. 131                   durch die Worte „Brucellose des Rindes\nvom 12. Juli 1950), wird wie folgt geändert:                         (seuchenhaftes Verkalben), Tuberkulose des\nRindes, Schweinepest, ansteckender Schweine-\n1. In § 7 Abs. 2 Buchstabe b werden                                 lähme (Teschener Krankheit), Rotlauf der\na) die Worte „Rotz, Rotlauf der Schweine oder                   Schweine, Brucellose der Schweine (seuchen-\nSchweinepest oder ansteckende Schweinelähme                  haftes Verferkeln) oder Brucellose der Schafe\n11\n(Teschener Krankheit), Brucellose (seuchen-                 und Ziegen (seuchenhaftes Verlammen) er-\nhaftes Verferkeln) der Schweine\" durch die                    setzt und\nWorte „Brucellose des Rindes (seuchenhaftes               b) die Worte ,,(§ 7 Abs. 2 Buchstabe b), die voll-\nVerkalben), Tuberkulose des Rindes, Rotz,                    ständig mit dem Dünger zu durchmischen ist,\"\nSchweinepest, ansteckende Schweinelähme                       durch die Worte ,, (§ 7 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 1)\n(Teschener Krankheit), Rotlauf der Schweine,                 oder mit einer ein Prozent wirksames Formal-\nBrucellose der Schweine (seuchenhaftes Ver-                   dehyd enthaltenden Lösung (§ 7 Abs. 2 Buch-\nferkeln) oder Brucellose der Schafe und Zie-                  stabe b Nr. 1 a Satz 2), die jeweils vollständig\ngen (seuchenhaftes Verlammen)\" ersetzt und                    mit dem Dünger zu durchmischen sind, er-\n11\nb) hinter Nummer 1 folgende Nummer 1 a ein-                      setzt.\ngefügt:                                              4. Dem § 10 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:\n,, 1 a) einer ein Prozent wirksames Formal-\ndehyd enthaltenden Lösung, bei einer             „Der zuständigen Behörde bleibt vorbehalten, die\nInfektion des Wagens durch Rinderpest            Maßnahmen nach Satz 1 auch in anderen Fällen\nmit einer zwei Prozent wirksames                 anzuordnen, wenn sie es zur Verhütung der Ver-\nFormaldehyd enthaltenden Lösung. Die             schleppung von Seuchen für unerläßlich erachtet.\"\nein Prozent wirksames Formaldehyd ent-\nhaltende Lösung ist durch Mischen von                                 Artikel 2\n30 ml Formalin mit einem Liter Wasser           Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern\nherzustellen. Für die zwei Prozent wirk-     sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\nsames Formaldehyd enthaltende Lösung\nist die doppelte Menge Formalin zu ver-\nArtikel 3\nwenden. Das Formalin muß den Anforde-\nrungen des Deutschen Arzneibuches ent-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nsprechen;\".                                  dung in Kraft.\nBonn, den 1.8. August 1966\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl"]}