{"id":"bgbl1-1966-38-4","kind":"bgbl1","year":1966,"number":38,"date":"1966-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/38#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-38-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_38.pdf#page=1","order":4,"title":"Verordnung über den Vollzug des Jugendarrestes (Jugendarrestvollzugsordnung - JAVollzO -)","law_date":"1966-08-12T00:00:00Z","page":505,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["505\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                            Z 1997 A\n1966                      Ausgegeben zu Bonn am 26. August 1966                                                                                                            Nr. 38\nTag                                                                      Inhalt                                                                                           Seite\n12. 8. 6G Verordnun~J ül)('1 den Vollzug des Jugendarrestes (Jugendarrestvollzugsordnung -\nJAVollzO - ·) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    505\n17. 8. bb Einunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsver-\nhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     511\nBundeS\\JCselzhl. 111 2036-1\n17. 8. 66 V crorclnung zur Anclenmg und Ergänzung der Achten, Neunten, Zwölften, Dreizehnten,\nVierzehnten, Fünfzehnten, Achtzehnten, Neunzehnten, Einundzwanzigsten, Zweiundzwanzig-\nstm1 und Siebenundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung\nder Rcchtsverhi.iltn.isse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Ande-\nrung und Ergänzung der Verzeichnisse der Herkunfts- und Aufnahmeeinrichtungen) . . . . . . . .                                                                     512\nBunclesi1esclzbl. lTl 2036-1-8, 2036-1-9, 2036-1-12, 2036-1-13, 2036-1-14, 2036-1-15, 2036-1-18, 2036-1-19,                                   2036-1-21,\n2036-1-22, 20'.l6-1-27\n17. 8. 66 V(~rordnung zur i\\nderung der Betäubungsmittel-Umlageverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        515\nBundesqeseizbl. lll 2121-6-10\n15. 8. 66 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        516\nVerordnung\nüber den Vollzug des Jugendarrestes\n(Jugendarrestvollzugsordnung - JAVollzO -)\nVom 12. August 1966\nAuf Grund des § 115 Abs. 1 und 2 des Jugend-                                                                                             § 2\ngerichtsgesetzes vom 4. August 1953 (Bundesgesetz-                                                                               Vollzugsleiter\nblatt I S. 751), zuletzt geändert durch Gesetz vom\n19. Dezember l 964 (Bunde::;gesetzbl. I S. 1067), ver-                                        (1) Vollzugsleiter ist der Jugendrichter am Ort\nordnet die Bundesregierun~J mit Zustimmung des                                           des Vollzuges. Ist dort kein Jugendrichter oder sind\nBundesrates:                                                                             mehrere tätig, so ist Vollzugsleiter der Jugend-\nrichter, den die oberste Behörde der Landesjustiz-\n§ 1                                                    verwaltung, in Hamburg die Gefängnisbehörde im\nVollzugseinrichtungen                                                 Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung, dazu\nbestimmt.\n(l) Dauernrresl und Kurzarrest von mehr als\nzwei Tagen werden in Jugendarrestanstalten, Frei-                                             (2) Der Vollzugsleiter ist dafür verantwortlich,\nzeitarrest und Kurzarrest bis zu zwei Tagen in Frei-                                     daß der Jugendarrest seiner Eigenart entsprechend\nzeitarresträumen vollzogen. Freizeitarrest und Kurz-                                     vollzogen wird.\narrest bis zu zwei Tagen können auch in einer\nJugendarrestanstalt vollzogen werden.                                                                                                       §    3\n(2) Jugendarrestanstalten dürfen nicht, Freizeit-                                                                                Mitarbeiter\narresträume dürfen nicht gleichzeitig dem Vollzug                                             (1) Die Mitarbeiter des Vollzugsleiters sollen er-\nvon Strafe oder dem Vollzug an Erwachsenen die-                                          zieherisch befähigt und in der Jugenderziehung er-\nnen. Jugendarrestanstalten und Freizeitarresträume                                       fahren sein. Sie sollen so ausgewählt und angeleitet\ndürfen nicht in Straf- oder Untersuchungshaftanstal-                                     werden, daß sie mit dem Vollzugsleiter in einer\nten, auch nicht im Verwaltungsteil dieser Anstalten,                                     erzieherischen Einheit vertrauensvoll zusammen-\neingerichtet werden.                                                                     arbeiten.\n(3) Im Vollzug des Jugendarrestes werden männ-                                             (2) Männliche Jugendliche dürfen nur von Män-\nliche und weibliche Jugendliche getrennt.                                                nern, weibliche Jugendliche nur von Frauen beauf-\n(4) Jugendarrestanstalten sollen nicht weniger                                        sichtigt werden.\nals 10 und nicht mehr als 60 .Jugendliche aufnehmen                                           (3) Nach Bedarf werden Sozialpädagogen, Sozial-\nkönnen.                                                                                  arbeiter und Lehrer als Mitarbeiter bestellt.","506                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n(4) Ehrenamtliche Mitarbeiter können zur Mit-        rung der Vollzugsbediensteten mit dem Jugend-\nwirkung an der Erziehungsarbeit herangezogen             lichen soll sachlich und ernst sein. Sein Ehrgefühl\nwerden.                                                  ist zu schonen und zu stärken.\n§ 4                               (2) An den Jugendlichen sind während des Voll-\nNachdrückliche Vollstreckung                zuges dieselben Anforderungen zu stellen, die bei\nwirksamer Erziehung in der Freiheit an ihn gestellt\nDer Jugendarrest ist in der Regel unmittelbar\nwerden müssen. Er ist zur Sauberkeit und Ordnung\nnach Rechtskraft des Urteils zu vollziehen.\nsowie zu einem anständigen Benehmen anzuhalten.\n(3) Der Jugendliche ist mit „Sie\" anzureden, so-\nweit nicht der Vollzugsleiter etwas anderes be-\nAufnahme                           stimmt.\n(1) Der Jugendliche hat sämtliche Habe, die er          (4) Die Vollzugsbediensteten haben wichtige\nwährend des Vollzugs nicht benötigt, vor allem auch      Wahrnehmungen, die einen Jugendlichen betreffen,\nGeld, bei der Aufnahme abzugeben und, soweit             unverzüglich dem Vollzugsleiter zu melden.\ntunlich, selbst zu verzeichnen. Sie wird außerhalb\ndes Arrestraumes verwahrt. Der Jugendliche wird\ndarauf hingewiesen, daß er bei dem Versuch, etwas                                    § 9\nin die Anstalt einzuschmuggeln, mit einer Haus-\nVerhaltensvorschriften\nstrafe zu rechnen hat. Anschließend wird er, nach\nMöglichkeit ohne Entkleiden, gründlich, aber scho-          (1) Der Jugendliche ist der Ordnung der Anstalt\nnend durchsucht. Männliche Jugendliche dürfen nur        unter-.,vorfen. Er hat die Anordnungen der Vollzugs-\nvon Männern, weibliche Jugendliche nur von Frauen        bediensteten zu befolgen. Der Sinn der Anstalts-\ndurchsucht werden. Slücke der Habe, die einem            ordnung und der Anordnungen der Vollzugsbedien-\nberechtigten Bedürfnis dienen, können dem Jugend-        steten soll ihm nahegebracht werden.\nlichen belassen werden.                                     (2) Die Anforderungen, die an das Verhalten des\n(2) Fürsorgemaßnahmen, die infolge der Frei-         Jugendlichen gestellt werden, sind in Verhaltens-\nheitsentziehung erforderlich werden, sind rechtzeitig    vorschriften zusammenzufassen, die in jedem Arrest-\nzu veranlassen.                                          raum ausgehängt werden. Die Verhaltensvorschrif-\n(3) Weibliche Jugendliche, die über den fünften      ten sind so abzufassen, daß sie einem Jugendlichen\nMonat hinaus schwanger sind, vor weniger als sechs       einleuchten.\nWochen entbunden haben oder ihr Kind selbst\nnähren, dürfen nicht aufgenommen werden.                                            § 10\nErziehungsarbeit\n§ 6                               (1) Der Vollzug soll so gestaltet werden, daß die\nUnterbringung                        körperliche, geistige und sittliche Entwicklung des\nJugendlichen gefördert wird.\n(1) Der Jugendliche wird Tag und Nacht allein in\neinem Arrestraum untergebracht.                             (2) Im Mittelpunkt der Erziehungsarbeit steht die\nAussprache des Vollzugsleiters mit dem Jugend-\n(2) Der Jugendliche kann, wenn sein körperlicher\nlichen. Sie wird regelmäßig unter vier Augen vor-\noder seelischer Zustand es erfordert, mit zwei oder\ngenommen.\ndrei anderen Jugendlichen zusammen in einem\nArrestraum untergebracht werden. Er darf, abge-             (3) In der Aussprache hilft der Vollzugsleiter dem\nsehen von besonderen Vorschriften dieser Verord-         Jugendlichen, sich auf sich selbst zu besinnen. Dem\nnung (§ 10 Abs. 5, § 11 Abs. 4, § 18 Abs. 1, § 22        Jugendlichen soll klar werden, was seine Tat für\nAbs. 3 Nr. 2) nur beim Gottesdienst, bei den Leibes-     sein eigenes Leben und seine Mitmenschen bedeutet.\nübungen, beim Aufenthalt im Freien, beim Waschen,           (4) Im Dauerarrest findet am Anfang des Voll-\nbeim Baden, und dann nur unter ständiger Aufsicht,       zuges eine einleitende und in dessen Verlauf minde-\nmit anderen Jugendlichen zusammen sein.                  stens eine weitere eingehende Aussprache statt.\nBeim Vollzug des Kurzarrestes von mehr als zwei\n§ 7                            Tagen hat mindestens eine Aussprache stattzufinden.\nPersönlichkeitserforschung                 Beim Vollzug des Freizeitarrestes und des Kurz-\narrestes bis zu zwei Tagen soll sie nach Möglichkeit\n(1) Der Vollzugsleiter soll alsbald ein Bild von      stattfinden.\ndem Jugendlichen zu gewinnen suchen.\n(5) Der Vollzugsleiter kann die Jugendlichen aus\n(2) Der Jugendliche hat alsbald nach der Auf-         erzieherischen Gründen zu Gemeinschaftsveranstal-\nnahme seinen Lebenslauf niederzuschreiben. Davon\ntungen zusammenfassen.\nkann der Vollzugsleiter abs~hen, wenn nur Freizeit-\noder Kurzarrest bis zu zwei Tagen vollzogen wird.\n§ 11\n§ 8\nArbeit\nBehandlung                             (1) Der Jugendliche wird zur Arbeit herange-\n(1) Der Jugendliche ist mit wohlwollender Strenge     zogen. Er ist verpflichtet, fleißig und sorgfältig zu\nzu behandeln. Besonders die erste dienstliche Berüh-     arbeiten.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1966                         507\n(2) Die  regelm~ißigc! Arbeitszeit beträgt höch-         (2) Strenge Tage werden nur vollzogen, soweit\nstens c1cht Stunden am Tag. An Sonntagen und ge-         dies im Hinblick auf den Gesundheitszustand des\nsetzlichen Feiertagen ruht, von Haus- und Not-          Jugendlichen unbedenklich erscheint. In Zweifels-\narbeiten abgesehen, die Arbeit. Jugendliche, die         fällen ist vorher der Arzt zu hören.\nnach den Vorschriften ihres Glaubensbekenntnisses\n(3) Strenge Tage rechnen vom Beginn der Nacht-\nan bestimmten Tagen nicht arbeiten dürfen, sind an\nruhe am Vorabend des maßgebenden Kalendertages\ndiesen Tagen auf ihren Wunsch von der Arbeit zu\nbis zum Beginn der Nachtruhe an diesem Tag.\nbefreien. Sie können dafür an Sonntagen zu Haus-\nund Notarbeiten herangezogen werden.\n§ 14\n(3) Der Jugendliche bleibt, wenn nicht erzieheri-\nVollzug der strengen Tage\nsche Gründe entgegenstehen, an den ersten beiden\nTagcm des Vollzuges ohrn\\ Arbeit. Im Freizeitarrest          (1) An strengen Tagen darf der Jugendliche mit\nund im Kurzarrest. bis zu zwei Tagen kann er zu          anderen Jugendlichen nur zusammen sein, soweit\nHaus- und Notarbeiten herangezogen werden.               dies unumgänglich ist.\n(2) Der Jugendliche erhält hartes Lager auf einer\n(4) Arbeit  c1ußerhülb des Anstaltsbereichs ist\nHolzpritsche mit erhöhtem Kopfteil und die erfor-\nnicht zulüssiy. Arbeit außerhalb des Arrestraumes\nderliche Anzahl Schlafdecken. Morgens, mittags und\noder gemeinsc1me Arbeit kann der Vollzugsleiter\nabends erhält er in ausreichender Menge warmes\nunter den Voraussctzung(m des § 15 zulassen. Es\nGetränk und Brot als vereinfachte Kost. Mittags\ndürfen nur solche Jugendliche gemeinsam arbeiten,\nkann statt des Getränks warme Suppe ausgegeben\nderen Zusammensein keine Unzuträglichkeiten und\nwerden.\nkeine Gefahr für die Beteiligten befürchten läßt.\n(3) Die Arbeit ist den in den Absätzen 1 und 2\n(5) Der Ertrag der Arbeit fließt der Staatskasse      bezeichneten Umständen anzupassen. Lesestoff kann\nzu. Der Jugendliebe erhfüt keine Arbeits- oder           gewährt werden.\nLeistungsbelohnung.       ·                                                         § 15\nLockerung\n§ 12\nHat der Jugendliche mindestens eine Woche ver-\nLebenshaltung\nbüßt und glaubt der Vollzugsleiter einer nachhalti-\n(1) Der Jugendliche trägt eigene Kleidung und         gen Wirkung des Dauerarrestvollzuges sicher sein\neigene Wäsche. Während der Arbeit trägt er An-           und einen Vertrauensbeweis verantworten zu kön-\nstaltssachen. Dasselbe gilt, wenn die eigene Klei-       nen, so kann er den Vollzug schrittweise lockern.\ndung oder W äsehe unangemessen ist.\n(2) Der   Jugendliche erhält ausreichende Kost.                                  § 16\nSelbstbeköstigung und zusätzliche eigene Verpfle-                             Leibesübungen\ngung sind ausgeschlossen. Alkoholgenuß und Rau-\nchen sind nicht gestattet.                                  Im Vollzug des Jugendarrestes werden nach Mög-\nlichkeit Leibesübungen getrieben. Der Jugendliche\n(3) Der Jugendliebe      erhält das anstaltsübliche   ist verpflichtet, daran teilzunehmen.\nBettlager und, sowf\\it erforderlich, Mittel zur Körper-\npflege.\n§ 17\n(4) Der Aufenthalt im Freien beträgt, soweit die\nGesundheitspflege\nWitterung es zuläßt und gesundheitliche Gründe\nnicht entgegenstehen, täglich mindestens eine               (1) Der Jugendliche wird bei der Aufnahme oder\nStunde. Am Zugangs- und Abgangstag sowie bei             bald danach und nach Möglichkeit vor der Entlas-\nFreizeit- und Kurzarrest bis zu zwei Tagen kann von      sung ärztlich untersucht und während des Vollzugs,\ndem Aufenthalt: im Freien abgesehen werden.              soweit erforderlich, ärztlich behandelt.\n(5) Der Jugendliche hat sich den Maßnahmen zu            (2) Bei Freizeit- und Kurzarrest bis zu zwei Tagen\nunterwerfen, die aus Gründen der Hygiene erforder-       kann der Vollzugsleiter von der Aufnahme- und\nlich sind.                                               Entlassungsuntersuchung absehen.\n(3) Aus Gründen der Gesundheit des Jugend-\n§ 13                           lichen kann der Vollzugsleiter auf Empfehlung des\nArztes von Vollzugsvorschriften abweichen.\nStrenge Tage\n(4) Erkrankt der Jugendliche und kann er in der\n(1) Soweit der Vollzugsleiter namentlich aus er-      Jugendarrestanstalt nicht behandelt werden, so\nzieherischen Gründen im Einzelfall keinen milderen\nordnet der Vollstreckungsleiter die Unterbrechung\nVollzug anordnet, werden                                 der Vollstreckung an.\n1. der Freizeitarrest sowie der Kurzarrest bis zu                                   § 18\nzwei Tagen ganz und\nFreizeit\n2. der Dauer- und Kurzarrest über zwei Tage am\n(1) Auf eine sinnvolle Gestaltung der Freizeit ist\nersten vollen und jedem folgenden vierten Kalen-\nhinzuwirken. Unter den Voraussetzungen des § 15\ndertag\nkann der Vollzugsleiter Jugendliche zu gemein-\nin der Form strenger Tage vollzogen.                     samen Freizeitveranstaltungen zulassen.","508                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n(2) Lesestoff wird dem J ugendhchen nach erziehe-                                 §  23\nrischen Gesichtspunkten zugeteilt. Der Vollzugsleiter\nkann ihm crnch C'iqenen Lesestoff belassen.                                        Hausstrafen\n(1) Gegen einen Jugendlichen, der schuldhaft seine\nPflichten verletzt, kann der Vollzugsleiter eine Haus-\n§ 19\nstrafe verhängen. Der Jugendliche wird vorher ge-\nSeelsorge                         hört.\n(1) Eine geordnete Seelsorg() isl zu gewährleisten.        (2) Die Hausstrafe wird durch schriftliche Verfü-\n(2) Der Jugendliche hal das Recht, den Zuspruch        gung verhängt. Diese wird dem Jugendlichen mit\ndes bestellten Geistlichen seines jetzigen oder frühe-     kurzer Begründung eröffnet.\nren Bekenntnisses zu empfangen und an gemein-                  (3) Hausstrafen sind\nschaftlichen Gottesdiensten und anderen religiösen         1. der Verweis,\nVeranstaltungen seines Bekenntnisses in der Anstalt\nteilzunehmen.                                              2. die Beschränkung oder Entziehung des Lese-\nstoffes auf bestimmte Dauer,\n(3) Wenn ein Geistlicher dieses Bekenntnisses          3. hartes Lager bis zu fünf Nächten und\nnicht bestellt ist, so kann der Jugendliche durch\neinen Geistlich<~n seines Bekenntnisses besucht wer-       4. die zusätzliche Festsetzung von höchstens fünf\nden.                                                           strengen Tagen.\nDie in den Nummern 3 und 4 genannten Hausstrafen\n§ 20                           dürfen nicht nebeneinander verhängt werden.\nVerkehr mit der Außenwelt\n(4) Für den Vollzug der Hausstrafen des harten\nDer Verkehr mit der Außenwelt wird auf drin-           Lagers und zusätzlicher strenger Tage gelten § 13\ngende Fälle beschränkt. Die Entscheidung ist dem            Abs. 2, 3 und § 14 entsprechend.\nVollzugsleiter vorbehalten. Ist dieser nicht erreich-\n(5) Strenge Tage dürfen, auch wenn sie mit sol-\nbar, trifft die Entscheidunq der die Aufsicht führende\nchen nach § 13 zusammentreffen, nicht an mehr als\nVollzugs bedienstete.\nzwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen voll-\n§ 21                           zogen werden.\nAusgang und Ausführung                        (6) Ist eine Hausstrafe teilweise vollzcgen, so\nFordern wichtige unaufschiebbare Angelegenhei-         kann der Vollzugsleiter von der weiteren Voll-\nten die persönliche Anwesenheit des Jugendlichen           streckung absehen, wenn der Zweck der Hausstrafe\naußerhalb der Anstalt, so kann der Vollzugsleiter          bereits durch den teilweisen Vollzug erreicht ist.\nihm einen Ausgang gestatten oder ihn ausführen\nlassen. § 20 Satz 3 ist anzuwenden.                                                    §  24\nBitten und Beschwerden\n§ 22                              Dem Jugendlichen wird Gelegenheit gegeben, Bit-\nSicherungsmaßnahmen                     ten und Vorstellungen sowie Beschwerden in Ange-\nlegenheiten, die ihn selbst betreffen, an den Voll-\n(1) Die Jugendlichen, ihre Sachen und die Arrest-\nzugsleiter zu richten.\nräume dürfen jederzeit durchsucht werden. § 5 Abs. 1\nSatz 5 ist anzuwenden.                                                                 § 25\nZeitpunkt der Aufnahme und der Entlassung\n(2) Gegen einen Jugendlichen, der die Sicherheit\noder Ordnung gefährdet oder bei dem die Gefahr                (1) Für die Vollstreckung von Dauerarrest und\nder Selbstbeschädigung besteht, können Sicherungs-         Kurzarrest wird der Tag zu 24 Stunden, die Woche\nmaßnahmen getroffen werden. Sie dürfen nur so              zu sieben Tagen gerechnet. Die Arrestzeit wird von\nlange aufrechterhalten werden, wie sie notwendig           der Annahme zum Vollzug ab nach Tagen und Stun-\nsind.                                                      den berechnet. Die Stunde, in deren Verlauf der\nJugendliche angenommen worden ist, wird voll an-\n(3) Als Sicherungsmaßnahmen sind nur zulässig\ngerechnet.\n1. Entziehung von Gegenständen, die der Jugend-                (2) Der Jugendliche wird am Tage des Ablaufs\nliche zu Gewalttätigkeiten oder sonst mißbrau-        der Arrestzeit vorzeitig entlassen, soweit das nach\nchen könnte;\nden Verkehrsverhältnissen oder zur alsbaldigen\n2. Absonderung oder Zusammenlegung mit anderen             Wiederaufnahme der beruflichen Arbeit des Jugend-\nJugendlichen;                                         lichen erforderlich ist.\n3. Unterbringung in einer Beruhigungszelle.                    (3) Der Freizeitarrest beginnt am Sonnabend um\n(4) Die Sicherungsmaßnahmen ordnet der Voll-           8.00 Uhr oder, wenn der Jugendliche an diesem Tag\nzugsleiter an. Bei Gefahr im Verzug darf sie vor-          vormittags arbeitet oder die Schule besuchen muß,\nläufig auch der die Aufsicht führende Vollzugsbe-          um 15.00 Uhr. Ausnahmen werden nur zugelassen,\ndienstete anordnen.                                        soweit die Verkehrsverhältnisse dazu zwingen. Der\nFreizeitarrest endet am Montag um 7.00 Uhr. Der\n(5) Soweit das Verhalten oder der Zustand des\nJugendliche kann vorzeitig, auch schon am Sonntag-\nJugendlichen dies erfordert, ist ein Arzt zu hören.\nabend entlassen werden, wenn er nur so seine Ar-\n(6) Die gesetzlichen Vorschriften über die An-          beitsstätte oder die Schule am Montag rechtzeitig\nwendung unmittelbaren Zwanges bleiben unberührt.           erreichen kann.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1966                         509\n(4) Absalz 3 gilt entsprechend, wenn die Freizeit    2. Der Bundesminister der Verteidigung bestimmt\ndes Jugendlichen auf andere Tage fällt.                     den Vollzugsleiter. Dieser bestellt die für den\nVollzug erforderlichen Vollzugsgehilfen. Sie sind\n§ 26                             über ihre Aufgaben und Pflichten eingehend zu\nbelehren. Der Vollzugsleiter und seine Voll-\nFürsorge für die Zeit nach der Entlassung           zugsgehilfen sind für die Dauer dec; Vollzuges\n( 1) Fürsorgemaßnahmen, die für die Zeit nach der        Vorgesetzte des Jugendlichen nach § 3 der Ver-\nEntlassung des Jugendlichen notwendig und nicht             ordnung über die Regelung des militärischen\nschon anderweitig veranlaßt worden sind, werden in          Vorgesetztenverhältnisses vom 4. Juni 1956 (Bun-\nZusammenarbeit mit den Trägern der öffentlichen             desgesetzbl. I S. 459). § 3 gilt nicht.\nund freien Jugendhilfe vorbereitet.\n3. Soweit zweckdienlich, beteiligt der Vollzugslei-\n(2) Ist es den Umständen nach angemessen, daß            ter den Disziplinarvorgesetzten des Jugendlichen\nder Jugendliche nach der Entlassung ein öffentliches        am Vollzuge; insbesondere kann er ihm die\nVerkehrsmittel nuch seinem Wohn- oder Arbeitsort            Führung der Gespräche (§ 10 Abs. 4) übertragen.\nbenutzt, so wird ihm eine Fahrkarte aus Haushalts-          Davon abgesehen darf der Disziplinarvorgesetzte\nmitteln beschafft, wenn die eigenen Mittel des Ju-          den Jugendlichen jederzeit sprechen. Er nimmt\ngendlichen nicht ausrnichcn oder aus Billigkeitsgrün-       auch während des Vollzuges seine Fürsorge-\nden nicht in Anspruch genommen werden sollen.               pflicht wahr. Wahrnehmungen über die Persön-\n(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind,            lichkeit des Jugendlichen und Anregungen für\nsoweit erforderlich, auch im Fall des § 17 Abs. 4 zu        dessen zweckmäßige Behandlung teilt er dem\nveranlassen.                                                Vollzugsleiter mit.\n§ 27                           4. Der Jugendliche ist mit „Sie\" anzureden.\nSchlußbericht                      5. Der Jugendliche hat die Rechte und Pflichten\n(1) Bei Dauerarrest faßt der Vollzugsleiter über         eines Soldaten, soweit sich aus dieser Verord-\njeden Jugendlichen einen Schlußbericht ab, in dem           nung nichts anderes ergibt.\ner sich zu dessen Führung und, soweit dies möglich       6. Der Jugendliche trägt den Arbeitsanzug, soweit\nist, auch zu dessen PersönUchkeit sowie zur Wirkung         nichts anderes befohlen wird. Er erhält volle\ndes Arrestvollzuges äußert. Der Bericht wird zu den         Truppenverpflegung.\nVollzugs- und den Strafakten gebracht. Eine Ab-\nschrift ist dem Jugendamt, bei unter Bewährungs-         7. Ein Vollzug in der Form strenger Tage (§ 13)\naufsicht stehenden Jugendlichen auch dem zustän-            findet nicht statt.\ndigen Bewährungshelfer und bei Jugendlichen in           8. Die Tageseinteilung ist der militärischen Tages-\nFürsorgeerziehung auch der Fürsorgeerziehungsbe-            einteilung anzupassen.\nhörde zuzuleiten.\n9. Der Jugendliche soll in einer Weise beschäftigt\n(2) Bei Freizeit- und Kurzarrest wird ein Schluß-        werden, die seine militärische Ausbildung för-\nbericht nur bei besonderem Anlaß abgefaßt.                  dert. Soweit es militärisch unerläßlich ist, kann\nder Vollzugsleiter bei Dauerarrest und bei Kurz-\n§  28                             arrest von mehr als zwei Tagen zulassen, daß\nVollzug von Jugendarrest                     der Jugendliche ausnahmsweise am Dienste der\nin Fürsorgeerziehungsheimen                    Truppe teilnimmt. Er kann auch zulassen, daß\nder Jugendliche unter den Voraussetzungen des\n(1) Der Jugendarrest soll nur dann in einem Für-         § 15 im Anstalts- und Kasernenbereich mit Ar-\nsorgeerziehungsheim vollzogen werden, wenn es               beiten beschäftigt wird, die dem Erziehungszweck\nwichtige erzieherische Gründe rechtfertigen.                dienen und seinen Fähigkeiten angemessen sind.\n(2) Wird der Jugendarrest in einem        Fürsorge-  10. Im Falle des § 17 Abs. 4 führt der Vollzugsleiter\nerziehungsheim vollzogen, so gelten die      Vorschrif-     die Entscheidung des Vollstreckungsleiters über\nten dieser Verordnung entsprechend. An       die Stelle     eine Unterbrechung der Vollstreckung herbei.\ndes Jugendrichters tritt als Vollzugsleiter  der Leiter     Bei Gefahr für die Gesundheit des Jugendlichen\ndes Fürsorgeerziehungsheimes.                               darf der Vollzugsleiter schon vor der Entschei-\ndung des Vollstreckungsleiters anordnen, daß\n§  29                             der Jugendliche in eine Sanitätseinrichtung der\nVollzug von Jugendarrest                     Bundeswehr oder in eine sonstige Kranken-\ndurch Behörden der Bundeswehr                   anstalt verlegt wird.\nWird der Jugendarrest von Behörden der Bundes-       11. Der Jugendliche hat auch das Recht, an gemein-\nwehr vollzogen (§ 112 c Abs. 4 des Jugendgerichts-          schaftlichen Gottesdiensten seines Bekenntnis-\ngesetzes), so gelten die Bestimmungen dieser Ver-           ses im Kasernenbereich teilzunehmen.\nordnung mit folgenden Besonderheiten entsprechend:      12. In besonders dringenden Fällen kann der Voll-\n1. Der Jugendarrest wird in den dafür bestimmten          zugsleiter dem Jugendlichen im Einvernehmen\nVollzugseinrichtungen der Bundeswehr (Artikel 6       mit dessen Disziplinarvorgesetzten Urlaub bis\ndes Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz           zur Höchstdauer von vier Tagen erteilen. Die\nvom 30. März 1957 - Bundesgesetzbl. I S. 306 -)       Urlaubszeit wird in die Arrestzeit nicht einge-\nvollzogen.                                            rechnet.","510                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n13. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges richtet         krafttreten dieser Verordnung zu schaffen. Bis da-\nsich nach den militärischen Vorschriften.           hin darf, solange und soweit die räumlichen Ver-\n14. Einfache Disziplinarstrafen (§ 10 der Wehrdiszi-     hältnisse dazu zwingen, von den Vorschriften des\nplinarordnung) dürfen nicht neben Hausstrafen       § 1 Abs. 2 und 4 abgewichen werden.\nund nur dann verhängt werden, wenn eine Haus-\nstrafe nicht ausreicht.\n§ 32\n15. Für Beschwerden des Jugendlichen über Voll-\nzugsmaßnahmen ist die Wehrbeschwerdeord-                            Geltung im Land Berlin\nnung anzuwenden.                                       Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des § 29\n16. Hält der Vollzugsleiter die Voraussetzungen          nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\neiner Entscheidung nach § 87 Abs. 3 des Jugend-     4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\ngerichtsgesetzes für gegeben, so teilt er dies      mit § 123 des Jugendgerichtsgesetzes vom 4. Au-\ndem Vollslreckungsleiter mit.                       gust 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 751) auch im Land\nBerlin.\n§ 30\n§ 33\nHeran wachsende\nInkrafttreten\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten auch\nfür I-Ieranwachsende.                                       (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1966 in\nKraft.\n§ 31\n(2) Gleich.zeitig tritt das württembergisch-badische\nUbergangsvorschrift                    Gesetz Nr. 205 zur Abänderung des Reichsjugend-\nDie zur Durchführung dieser Verordnung erfor-         gerichtsgesetzes und der Jugendarrestvollzugsord-\nderlichen Vollzugseinrichtungen (§ 1) sind späte-        nung vom 14. August 1946 (Regierungsblatt der Re-\nstens bis zum Ablauf des achten Jahres nach In-          gierung Württemberg-Baden S. 246) außer Kraft.\nBonn, den 12. August 1966\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nSchwarzhaupt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. J aeger","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1966                            511\nEinunddreißigste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen\nVom 17. August 1966\nAuf Grund des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Rege-               132. Deutsche Volksgruppen in Jugoslawien,\nlung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131                      soweit ihr im Heimatstaat anerkannter\ndes Grundgesetzes fallenden Personen in der Fas-                       Aufgabenkreis dem einer Reichs-, Län-\nsung der Bekanntmachung vom 21. August 1961                            der- oder Gemeindedienststelle oder\n(Bundesgesetzbl. I S. 1578) in Verbindung mit Ar-                      einer am 30. Januar 1933 im Reichsgebiet\ntikel 12 Nr. 1 des Haushaltssicherungsgesetzes vom                     bestehenden      Nichtgebietskörperschaft\n20. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2065) ver-                     gleichzuachten war\nordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                    133. Volksbund der Deutschen in Ungarn, so-\nBundesrates:\nweit sein im Heimatstaat anerkannter\n§ 1                                        Aufgabenkreis dem einer Reichs-, Län-\nDie Anlage A zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes wird wie                    der- oder Gemeindedienststelle oder\nfolgt ergänzt:                                                         einer am 30. Januar 1933 im Reichsgebiet\nbestehenden     Nich tge bietskörperschaft\na) In Nummer 6 werden ein Komma und folgende                           gleichzuachten war\".\nWorte angefügt:\n,, Siebenbürgisch-sächsischer    Landwirtschafts-\nverein in Hermannstadt\";                                                      § 2\nb) in Nummer 80 werden ein Komma und folgende               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nWorte angefügt:                                      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n,,Libauer Börsenverein,LibauerBörsenkomitee\";      blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel IV des Ersten,\nArtikel VII des Zweiten und Artikel V des Dritten\nc) in Nummer 84 werden ein Komma und folgende\nGesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung\nWorte angefügt:\nder Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des\n,,soweit ihr im Heimatstaat anerkannter Auf-       Grundgesetzes fallenden Personen vom 19. August\ngabenkreis dem einer Reichs-, Länder- oder         1953 (Bundesgesetzbl. I S. 980), vom 11. September\nGemeindedienststelle oder einer am 30. Januar      1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1275) und vom 21. August\n1933 im Reichsgebiet bestehenden Nichtgebiets-     1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1557) auch im Land Berlin.\nkörperschaft gleichzuachten war\";\nd) in Nummer 98 wird das Wort „Eigenbetrieb\"\ndurch das Wort „Eigenbetriebe\" ersetzt;                                       § 3\ne) hinter Nummer 122 werden folgende Nummern                (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Rege-\nangefügt:                                            lung in Satz 2 mit Wirkung vom 1. April - in Berlin\n,, 123. Deutsche Girozentrnle - Deutsche Kom-      mit Wirkung vom 1. Oktober - 1951, § 1 Buchstaben\nmunalbank -                                a, c, e (Nummern 131 bis 133 der Anlage A) jedoch\n124. Deutsche Landesrentenbank                  erst mit Wirkung vorn 1. September 1953 in Kraft.\nIm Saarland tritt diese Verordnung mit Wirkung\n125. Preußische Landespfandbriefanstalt\nvom 6. Juli 1959 in Kraft.\n126. Deutsche Siedlungsbank\n127. Stadt- und Girobank Leipzig                   (2) Zahlungen auf Grund der Ergänzung der An-\n128. Zentralwirtschaftsbank in Rowno            lage A zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes durch § 1 dieser\nVerordnung werden nur auf Antrag gewährt, und\n129. Offizierkleiderkasse der Kriegsmarine\nzwar vom Ersten des Monats ab, in dem der Antrag\n130. Kleiderkasse der Offiziere und der Beam-   gestellt worden ist. Anträge auf Zahlungen, die bis\nten des Reichsheeres (Heereskleiderkasse)  zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Mo-\n131. Deutsches    Theologisch-Philosophisches   nats gestellt werden, in dem diese Verordnung ver-\nLutherinstitut in Dorpat (ohne Evan-       kündet worden ist, gelten als im Zeitpunkt des In-\ngelistische Abteilung)                     krafttretens der Verordnung gestellt.\nBonn, den 17. August 1966\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nSchwarzhaupt\nFür den Bundesminister des Innern\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nSchwarzhaupt"]}