{"id":"bgbl1-1966-37-2","kind":"bgbl1","year":1966,"number":37,"date":"1966-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/37#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-37-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_37.pdf#page=1","order":2,"title":"Gesetz über die Unterbringung von Rüböl aus inländischem Raps und Rübsen","law_date":"1966-08-12T00:00:00Z","page":497,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["497\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                           Z 1997 A\n1966        1            J\\usgcgchen zu Bonn am 18. August 1966                                                                                                          Nr. 37\nTag                                                                   Inhalt                                                                                           Seite\n12. 8. 66  Gesetz über die Unterbringung von Rüböl aus inländischem Raps und Rübsen . . . . . . . . . . . . . .                                                           497\nBundcsgcscl.zhl. llI 7B42-1\n12. 8. 66  Gesetz über eine Statistik der Krafüahrzeugfahrleistungen 1966/67 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              500\n10. 8. 66 Ve:!rordnung zur i\\nderung der Verordnung zur Durchführung des § 19 Abs. 1 des Bundesver-\nsorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    501\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Te.il II Nr. 38 und Nr. 39 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      502\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      502\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    503\nGesetz\nüber die Unterbringung von Rüböl aus inländischem Raps und Rübsen\nVom 12. August 1966\nDer Bundestag hal das folgende Gesetz beschlossen:                                                                                     § 2\n(1) Die Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 besteht nicht\n§ 1                                                    1. für Olmühlen, soweit sie Reinfett nachweisbar an\nHersteller von Margarine, Speiseöl oder Speise-\n(1) Betriebe, die gewerbsmäßig Margarine (auch                                           fetten zur Herstellung dieser Erzeugnisse oder an\nSchmelz- und Ziehmargarine), Speiseöl oder Speise-                                           die Berliner Bundesreserve absetzen,\nt ette für eigene oder fremde Rechnung herstellen,\nsind verpflichtet, jeden Monat Rübölraffinat aus                                       2. für Hersteller von Margarine, Speiseöl oder\nnachweisbar inländischer Raps- und Rübsenernte in                                            Speisefetten, soweit sie diese Erzeugnisse\nHöhe von zehn vom Hundert des Gewichtes des                                                  a) in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches\nmonatlich zu Margarine, Speiseöl oder Speisefetten                                                 dieses Gesetzes liefern oder\nverarbeiteten Reinfettes beizumischen. Soweit ein\nBetrieb die Verpflichtung für einen Monat nicht er-                                          b) in Berlin ausschließlich aus Rohstoffen der Ber-\nfüllt, hat er die Beimischung unverzüglich nach-                                                    liner Bundesreserve herstellen.\nzuholen.\n(2) Soweit Hersteller von Margarine, Speiseöl\n(2) Zu Speisefetten im Sinne dieses Gesetzes                                       oder Speisefetten das gemäß Absatz 1 Nr. 1 bezogene\ngehören nicht Butter, tierischer Talg und Schmalz.                                     Reinfett für andere als die dort genannten Zwecke\nverwenden, sind sie verpflichtet, dem Reinfett Rüb-\n(3) Auf die beizumischende Menge wird die                                          ölraffinat beizumischen; diese Verpflichtung entsteht\nMenge angerechnet, die der Betrieb anderen                                             in dem Monat der anderweitigen Verwendung. § 1\nZwecken zugeführt oder über die Verpflichtungen\nAbs. 1 bis 3 gilt sinngemäß.\nnach Absatz 1 hinaus beigemischt hat. Eine Anrech-\nnung auf das nächste Beimischungsjahr (§ 3 Abs. 1)\nfindet ab 1. September 1966 nur statt, soweit ein\nBetrieb, der seine Beimischungsverpflichtungen\n§ 3\nerfüllt hat, im Monat August Rübölraffinat aus\nneuer inländischer Raps- und Rübsenernte bei-                                               (1) Das Beimischungsjahr beginnt am 1. September\ngemischt oder anderen Zwecken zugeführt hat.                                           und endet am 31. August.","498                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-                               § 7\nschaft und Forsten (Bundesminister) kann durch\n(1) Die Bußgeldvorschriften des § 6 gelten auch\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nfür denjenigen, der als vertretungsberechtigtes\nBundesrates bedarf, den Umfang und den Zeitpunkt\nOrgan einer juristischen Person, als Mitglied eines\ndes Wegfalls der Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1\nsolchen Organs, als vertretungsberechtigter Gesell-\nSatz 1 und § 2 Abs. 2 Satz 1 bestimmen, wenn zu\nschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder als\nerwarten ist, daß die inländische Raps- und Rübsen-\ngesetzlicher Vertreter eines anderen handelt. Dies\nernte vor Ablauf des Beimischungsjahres aufge-\ngilt auch dann, wenn die Rechtshandlung, welche\nbraucht sein wird.\ndie Vertretungsbefugnis begründen sollte, unwirk-\nsam ist.\n§ 4                               (2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht\nDer Bundesminister kann, um die Einhaltung der        gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung\nVorschriften dieses Gesetzes zu sichern, durch           des Betriebes oder eines Teils des Betriebes eines\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des            anderen beauftragt oder von diesem ausdrücklich\nBundesrates bedarf, vorschreiben, daß Olmühlen,           damit betraut ist, in eigener Verantwortung Pflich-\nRaffinerien, Härtungsbetriebe und Hersteller von          ten zu erfüllen, die dieses Gesetz oder die auf\nMargarine, Speiseöl oder Speisefetten Meldung zu          Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverord-\nerstatten haben über                                      nungen auferlegen.\n1. den Erwerb, die Bestände, die Be- und Verarbei-\ntung, die Verwendung und den Absatz von Raps\n§ 8\nund Rübsen aus inländischer Ernte und des daraus\ngewonnenen Rüböls,                                     Begeht jemand in einem Betrieb eine nach § 6\n2. die Gewinnung von Rüböl und die dabei erzielte        mit Geldbuße bedrohte Handlung, so kann gegen\nAusbeute,                                            den Inhaber oder Leiter des Betriebes oder den\ngesetzlichen Vertreter des Inhabers oder ein Mit-\n3. die Menge des von ihnen zu Margarine, Speiseöl        glied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen\noder Speisefetten verarbeiteten Reinfetts nach      Organs einer juristischen Person oder einen ver-\nGewicht.                                            tretungsberechtigten Gesellschafter einer Personen-\nIn der Rechtsverordnung können der Zeitpunkt und         handelsgesellschaft eine Geldbuße nach Maßgabe\ndie Form der Meldungen vorgeschrieben und das            des § 6 Abs. 2 festgesetzt werden, wenn sie vor-\nsonstige Verfahren geregelt werden.                      sätzlich oder fahrlässig ihre Aufsichtspflicht verletzt\nhaben und der Verstoß hierauf beruht.\n§ 5\n(1) Erfüllt ein Betrieb die Verpflichtungen nach                               § 9\n§ 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 2 nicht oder nicht in der          (1) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetz-\nvorgeschriebenen Höhe, so kann die Verpflichtung         lichen Vertretung berufenen Organs oder als Pro-\nzur Nachholung der Beimischung durch Bescheid            kurist einer juristischen Person oder als vertre-\nfestgesetzt und im einzelnen geregelt werden. Die        tungsberechtigter Gesellschafter oder als Prokurist\nbeizumischende Menge kann durch Schätzung er-            einer Personenhandelsgesellschaft eine Ordnungs-\nmittelt werden.                                          widrigkeit nach den §§ 6 oder 8, so kann auch gegen\ndie juristische Person oder die Personenhandels-\n(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen\ngesellschaft eine Geldbuße nach Maßgabe des § 6\nMaßnahmen nach Absatz 1 haben keine aufschie-\nbende Wirkung.                                           Abs. 2 festgesetzt werden.\n(2) § 6 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\ngilt auch für das Entgelt, das die juristische Person\n§ 6\noder die Personenhandelsgesellschaft für die Ord-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber eines     nungswidrigkeit empfangen, und für den Gewinn,\nBetriebes vorsätzlich oder fahrlässig                    den sie aus der Ordnungswidrigkeit bezogen hat.\n1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 2 Abs. 2 oder\neinem vollziehbaren Bescheid nach § 5 Abs. 1\nRübölraffinat nicht oder nicht in der vorgeschrie-\nbenen Höhe beimischt oder                                                     § 10\n2. einer nach § 4 ergangenen Rechtsverordnung zu-           (1) Die Ausführung dieses Gesetzes obliegt der\nwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten        Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette.\nTatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\n(2) Der Vorstand der Einfuhr- und Vorratsstelle\n(2) Die vorsätzliche Ordnungswidrigkeit kann mit      für Fette ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73\neiner Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche            Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\nMark, die fahrlässige Ordnungswidrigkeit mit einer       keiten. Er entscheidet auch über die Abänderung\nGeldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Deutsche           und Aufhebung eines rechtskräftigen, gerichtlich\nMark geahndet werden.                                    nicht nachgeprüften Bußgeldbescheides (§ 66 Abs. 2","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1966                         499\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). In seiner                               § 12\nEigenschaft nach Satz 1 und 2 untersteht er nur der\nAufsicht des Bundesministers.                             (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 4 am\n1. September 1966 in Kraft. § 4 tritt am Tage nach\nder Verkündung in Kraft.\n§ 11\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1         (2) Gleichzeitig tritt § 19 des Milch- und Fett-\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952    gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-  10. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 811), zuletzt\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-        geändert durch das Sechste Gesetz zur Änderung\nlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des     dieses Gesetzes vom 28. Juni 1965 (Bundesgesetz-\nDritten Uberleitungsgesetzes.                          blatt I S. 529), außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 12. August 1966\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nFür den Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm","500                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nGesetz\nüber eine Statistik der Kraftiahrzeugiahrleistungen 1966/67\nVom 12. August 1966\nDer Bundestag      hat das    folgende  Gesetz be-         b) für eine Woche des in § 2 Abs. 1 Nr. 2 be-\nschlossen:                                                       stimmten Erhebungszeitraums\n§ 1                                   aa) Angaben über die Fahrleistungen des\nDie Fahrleistungen der im Geltungsbereich dieses                  Fahrzeugs, gegliedert nach Fahrtabschnit-\nGesetzes zugelassenen Kraftfahrzeuge und Kraft-                      ten mit und ohne Anhänger, nach dem\nfahrzeuganhänger sowie der Fahrräder mit Hilfs-                      jeweiligen Beladezustand des Zugfahr-\nmotor werden in den Jahren 1966 und 1967 in einer                    zeugs und des Anhängers sowie nach der\nBundesstatistik erfaßt. Die Statistik erstreckt sich                 Verkehrsart;\nnicht auf Oberleitungsomnibusse und deren An-                    bb) Angaben über das zulässige Gesamt-\nhänger sowie auf Zugmaschinen und deren Anhän-                       gewicht, die Nutzlast und die Zahl der\nger in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.                    Achsen des auf den einzelnen Fahrt-\nabschnitten mitgeführten Anhängers.\n§ 2\n§ 4\n(1) Die Slatislik umfaßt\n1. eine Grunderhebung für das Jahr 1966,                     (1) Die Erhebungen nach § 3 werden durch Be-\n2. eine Ergänzungserhebung für die Zeit vom 1. Juli       fragen der Kraftfahrzeughalter durchgeführt.\n1966 bis 30. Juni 1967, die sich nur auf Lastkraft-      (2) Die Beantwortung der Fragen für die Grund-\nfahrzeuge zur Beförderung von 1,5 und mehr            erhebung ist freiwillig. Bei einem Wechsel des Hal-\nTonnen Nutzlast sowie auf Zugmaschinen er-            ters eines für die Grunderhebun;r ausgewählten\nstreckt.                                              Fahrzeugs im Jahre 1966 beschränken sich die An-\n(2) In die Grunderhebung werden höchstens              gaben des Befragten auf den Teil des Jahres, in dem\n100 000, in die Ergänzungserhebung höchstens 38 000       er Halter war.\nFahrzeuge einbezogen.                                        (3) Die Halter der für die Ergänzungserhebung\nausgewählten Fahrzeuge sind auskunftspflichtig.\n§ 3\nEs werden erfaßt                                                                  § 5\n1. in der Grunderhebung                                     Das Statistische Bundesamt führt die Statistik\na) das Datum, an dem das Fahrzeug von dem             durch; die Grunderhebung und ihre Aufbereitung\nHalter erworben, veräußert oder endgültig aus     obliegt dem Kraftfahrt-Bundesamt.\ndem Verkehr gezogen wurde;\n§ 6\nb) die mit dem Fahrzeug im Jahre 1966 zurück-\ngelegten Kilometer, gegliedert nach Fahr-           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nleistungen innerhalb und außerhalb des Gel-       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\ntungsbereichs dieses Gesetzes;                    (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nc) die Zeit, während der das Fahrzeug im Jahre                                  § 7\n1966 vorübergehend abgemeldet war;\nDie Vorschriften über die Grunderhebung treten\n2. in der Ergänzungserhebung                              mit Wirkung vom 1. Januar 1966 in Kraft; im übri-\na) An~Jaben über den Fahrzeughalter, soweit sie       gen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Ver-\nseine Eigenschaft als Unternehmer betreffen;      kündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 12. August 1966\nDer Bundespräsident\nLüb.ke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohrn\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohrn"]}