{"id":"bgbl1-1966-37-1","kind":"bgbl1","year":1966,"number":37,"date":"1966-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/37#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_37.pdf#page=4","order":1,"title":"Gesetz über eine Statistik der Kraftfahrzeugfahrleistungen 1966/67","law_date":"1966-08-12T00:00:00Z","page":500,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["500                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nGesetz\nüber eine Statistik der Kraftiahrzeugiahrleistungen 1966/67\nVom 12. August 1966\nDer Bundestag      hat das    folgende  Gesetz be-         b) für eine Woche des in § 2 Abs. 1 Nr. 2 be-\nschlossen:                                                       stimmten Erhebungszeitraums\n§ 1                                   aa) Angaben über die Fahrleistungen des\nDie Fahrleistungen der im Geltungsbereich dieses                  Fahrzeugs, gegliedert nach Fahrtabschnit-\nGesetzes zugelassenen Kraftfahrzeuge und Kraft-                      ten mit und ohne Anhänger, nach dem\nfahrzeuganhänger sowie der Fahrräder mit Hilfs-                      jeweiligen Beladezustand des Zugfahr-\nmotor werden in den Jahren 1966 und 1967 in einer                    zeugs und des Anhängers sowie nach der\nBundesstatistik erfaßt. Die Statistik erstreckt sich                 Verkehrsart;\nnicht auf Oberleitungsomnibusse und deren An-                    bb) Angaben über das zulässige Gesamt-\nhänger sowie auf Zugmaschinen und deren Anhän-                       gewicht, die Nutzlast und die Zahl der\nger in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.                    Achsen des auf den einzelnen Fahrt-\nabschnitten mitgeführten Anhängers.\n§ 2\n§ 4\n(1) Die Slatislik umfaßt\n1. eine Grunderhebung für das Jahr 1966,                     (1) Die Erhebungen nach § 3 werden durch Be-\n2. eine Ergänzungserhebung für die Zeit vom 1. Juli       fragen der Kraftfahrzeughalter durchgeführt.\n1966 bis 30. Juni 1967, die sich nur auf Lastkraft-      (2) Die Beantwortung der Fragen für die Grund-\nfahrzeuge zur Beförderung von 1,5 und mehr            erhebung ist freiwillig. Bei einem Wechsel des Hal-\nTonnen Nutzlast sowie auf Zugmaschinen er-            ters eines für die Grunderhebun;r ausgewählten\nstreckt.                                              Fahrzeugs im Jahre 1966 beschränken sich die An-\n(2) In die Grunderhebung werden höchstens              gaben des Befragten auf den Teil des Jahres, in dem\n100 000, in die Ergänzungserhebung höchstens 38 000       er Halter war.\nFahrzeuge einbezogen.                                        (3) Die Halter der für die Ergänzungserhebung\nausgewählten Fahrzeuge sind auskunftspflichtig.\n§ 3\nEs werden erfaßt                                                                  § 5\n1. in der Grunderhebung                                     Das Statistische Bundesamt führt die Statistik\na) das Datum, an dem das Fahrzeug von dem             durch; die Grunderhebung und ihre Aufbereitung\nHalter erworben, veräußert oder endgültig aus     obliegt dem Kraftfahrt-Bundesamt.\ndem Verkehr gezogen wurde;\n§ 6\nb) die mit dem Fahrzeug im Jahre 1966 zurück-\ngelegten Kilometer, gegliedert nach Fahr-           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nleistungen innerhalb und außerhalb des Gel-       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\ntungsbereichs dieses Gesetzes;                    (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nc) die Zeit, während der das Fahrzeug im Jahre                                  § 7\n1966 vorübergehend abgemeldet war;\nDie Vorschriften über die Grunderhebung treten\n2. in der Ergänzungserhebung                              mit Wirkung vom 1. Januar 1966 in Kraft; im übri-\na) An~Jaben über den Fahrzeughalter, soweit sie       gen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Ver-\nseine Eigenschaft als Unternehmer betreffen;      kündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 12. August 1966\nDer Bundespräsident\nLüb.ke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohrn\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohrn"]}