{"id":"bgbl1-1966-36-4","kind":"bgbl1","year":1966,"number":36,"date":"1966-08-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/36#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-36-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_36.pdf#page=12","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Postzeitungsgebührenordnung","law_date":"1966-08-06T00:00:00Z","page":492,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["492                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Postzeitungsgebührenordnung\nVom 6. August 1966\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes                (2) Das durchschnittliche Nummernstückgewicht\nvom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird im         wird für jedes Kalendervierteljahr ermittelt,\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-                indem das Gewicht der während dieser Zeit ge-\nschaft verordnet:                                            lieferten Belegnummernstücke festgestellt und\n§ 1\ndurch die Zahl der erschienenen Zeitungsnummern\ngeteilt wird. Dabei werden 5 g und mehr auf\nDie Postzeitungsgebührenordnung vom 28. Mai                10 g aufgerundet, Teile unter 5 g bleiben unbe-\n1963 (Bundesgesetzbl. I S. 380) wird wie folgt ge-           rücksichtigt. Fremdbeilagen bleiben bei der Fest-\nändert und ergänzt:                                          stellung des durchschnittlichen Nummernstück-\n1. In § 3 Satz 1 wird das Wort „zehn\" durch die             gewichts außer Ansatz.\nZahl „ 15\" ersetzt.                                         (3) Die Vertriebsgebühr beträgt für jedes Zei-\n2. § 5 erhält folgende Fassung:                             tungsnummernstück mit einem durchschnittlichen\nNummernstückgewicht bis 30 g\n,,§ 5\n1. bei wöchentlich einmaligem\nGebühren für Fremdbeilagen\nund häufigerem Erscheinen          4 Pf,\nDie Gebühren für Fremdbeilagen betragen\nfür je 10 g mehr                   0,3 Pf,\n1. im Postzeitungsvertrieb für je 25 g eines Bei-\n2. bei seltener als wöchentlich\nlagenstücks 4 Pf,\neinmaligem Erscheinen              6   Pf,\n2. bei Postzeitungsgut für je 25 g eines Beilagen-\nstücks 2 Pf.\"                                            für je 10 g mehr                   0,4 Pf.\nDie Mindestgebühr für jede Zeitung beträgt\n3. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:                 vierteljährlich 36 Deutsche Mark.\n,,§  5a                              (4) Der Gebührensatz des Absatzes 3 Nr. l\nGebühren für die Benutzung                   bleibt bei Ausfall von Zeitungsnummern un-\nbesonderer Beförderungsgelegenheiten               verändert, wenn im Vierteljahr wenigstens\n(1) Die Gebühren für die Benutzung besonde-           10 Zeitungsnummern geliefert werden.\nrer Beförderungsgelegenheiten betragen         für          (5) Die Zahl der Zeitungsnummernstücke wird\njeden Beutel und für jede lose Sendung                   an Hand der Versandliste ermittelt. Liefert\n1. für die Beförderung               1 DM,               der Verleger die Zeitungsnummernstücke unbe-\nanschriftet ein, so wird die Zahl der Zeitungs-\n2. für die Behandlung                                    nummernstücke für jeden Monat ermittelt, indem\nan der Anfangsstelle              80 Pf,             die Zahl der Zeitungsstücke nach dem Stand\nan der Endstelle                  80 Pf,             vom letzten Tage des Einlieferungsmonats mit\nam Umladeort                      80 Pf.             der Zahl der in diesem Monat erschienenen\nZeitungsnummern vervielfältigt wird. Hierbei ist\n(2) Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 2 werden          bei Verlagsstücken von Zeitungen, die minde-\nnur erhoben, wenn für die Behandlung der                 stens wöchentlich sechsmal erscheinen, die Zahl\nBeutel und losen Sendungen Dienstkräfte der              der für die zweite Hälfte eines Monats ein-\nDc~utschen Bundespost besonders eingesetzt wer-          gewiesenen Zeitungsstücke nach dem Stand\nden müssen.\"                                             vom letzten Tage des Einlieferungsmonats durch\n4. § 6 erhält folgende Fassung:                             zwei zu teilen.\"\n,,§ 6                        5. Nach § 6 werden folgende §§ 6 a, 6 b und 6 c ein-\nVertriebsgebühr                        gefügt:\n(1) Die Vertriebsgebühr richtet sich nach der                                 \"§ 6a\nvom Verleger im Zulassungsantrag bestimmten\nGebühren für die Beanschriftung\nHäufigkeit des Erscheinens und dem durch-\nvon Zeitungsnummernstücken\nschnittlichen Nummernstückgewicht der Zeitung.\nBei Gesetz-, Verordnung- und Amtsblättern ge-                (1) Die Gebühr für die Beanschriftung eines\nnügt die Angabe der voraussichtlichen Häufig-            Zeitungsnummernstücks beträgt bei Zeitungen\nkeit des Erscheinens.                                     mit","Nr. 36 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1966                                              493\n1. wöchentlich fünf- bis                                                ändert, wenn im Vierteljahr wenigstens 10 Zei-\nsiebenmaligem Erscheinen                   0,6 Pf,                 tungsnummern geliefert werden.\n2. wöchentlich ein- bis\nviermaligem Erscheinen                         Pf,\n3. seltener als wöchentlich\n§ 6b\neinmaligem Erscheinen                      1,2 Pf.\nFür die Ermittlung der Zahl der beanschrifteten                                    Gebühren für die Verpackung von\nZeitungsnummernstücke gilt § 6 Abs. 5 Satz 2                                Zeitungsnummernstücken und die Lieferung\nund 3 entsprechend.                                                                         von Streifbändern\n(2) Der Gebührensatz des Absatzes 1 Nr. 2                                (1) Die Gebühr für die Verpackung eines Zei-\nbleibt bei Ausfall von Zeitungsnummern unver-                          tungsnummernstücks beträgt\n------~-\nin der V e r p a c k u n g s k 1 a s s e\nI            II                        IV\nbis 2         über 2     über     3,5   über5   1    V 10\nüber        I   VI 50\nüber    1   VII100\nüber\nmit einem                                            1      II!     1\ndurchschnittlichen                          1   bis 3,5       bis 5       bis 10     bis 50       bis 100\nNummernstückgewichl                                                 Zeitungsstücke\nje Absatzpostamt vierteljährlich im Durchschnitt\nPf      1\nPf     1\nPf      1\nPf\n1\nPf       1\nPf   1\nPf\nbis     100 g            4,5           4,1           3,7         3,1        2,4           1,8       1,3\nüber 100 bis      250 g             4,8           4,5           4,1         3,3        2,5           1,9       1,4\nüber 250 bis       500 g            5,2           4,8           4,5         3,6        2,7           2,0       1,5\nüber 500 bis 1 000 g                5,7           5,4           5,0         3,8        2,9           2,3       1,8\nFür die Ermittlung der Zahl der verpackten                              1. für jede mitgeteilte\nZeitungsnummernstücke gilt § 6 Abs. 5 Satz 2                                 Bezieheranschrift                            15 Pf,\nund 3 entsprechend.                                                    2. für jedes Absatzpostamt,\n(2) Die G(~bühr für die Lieferung eines Streif-                           das Bestellstücke der Zeitung\nbands beträgt 5,7 Pf.                                                        ausliefert, je Bezugszeit                    15 Pf.\"\n§ 6c                                     9. § 9 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 wird die Zahl „20\" durch die\nGebühren für die Mitteilung\nZahl „ 40\" ersetzt.\nvon Bezieheranschriften\nb) In Nummer 3 wird die Angabe „50 Pf\" durch\nDie Gebühren für die Mitteilung von Bezieher-                              die Angabe „ 1 DM\" ersetzt.\nanschriften betragen\nc) In Nummer 6 wird die Zahl „60\" durch die\n1. für jede mitgeteilte                                                       Zahl „90\" ersetzt.\nBezieheranschrift                          15 Pf,\n2. für jedes Absatzpostamt,                                        10. § 10 wird wie folgt geändert:\ndas Bezieheranschriften                                            a) In Absatz 1 fällt Satz 3 weg.\nmitgeteilt hat                             15 Pf.\"\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „ 10\" durch\n6. In § 7 wird die Zahl „ 1O\" durch die Zahl „20\" er-                            die Zahl „ 13\" ersetzt.\nsetzt.                                                                 c) In Absatz 3 wird die Zahl „2\" durch die\nZahl „3\" ersetzt.\n7. In § 8 Abs. 1 wird die Zahl „20\" durch die Zahl\n,,30\" ersetzt.                                                    11. In § 11 Abs. 1 werden die Angaben „20 Pf\" durch\n„25 Pf\", ,,25 Pf\" durch „40 Pf\" und „50 Pf\" durch\n8. Nach§ 8 wird folgender§ 8a eingefügt:                                  ,, 70 Pf\" ersetzt.\n,,§ 8a\n12. § 12 erhält folgende Fassung:\nGebühren für die Mitteilung\nvon neu hinzugekommenen                                                                 ,,§ 12\nund zurückgetretenen Beziehern                                      Sonderbestimmungen für das Land Berlin\nDie Gebühren für die Mitteilung von neu                                 Im Verkehr zwischen dem Land Berlin und\nhinzugekommenen und zurückgetretenen Be-                               dem übrigen Bundesgebiet gelten folgende Ge-\nziehern betragen                                                       bühren:","494                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n1. Der Zuschlag für die Beförderung von Luft-                               § 2\nPostzeitungsgut beträgt 60 Pf je kg.              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n2. Der Luftpostzuschlag für Verlags- und Bestell-  leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nstücke beträgt für jedes Zeitungsnummern-       blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwal-\nstück mil einem durchschnittlichen Nummern-     tungsgesetzes auch im Land Berlin.\nstückgewicht\nbis 30 g                         1,8 Pf,                                  § 3\nfür je 10 g mehr                 0,6 Pf.\"          Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1967 in Kraft.\nBonn, den 6. August 1966\nDer Bundesminister für das Post-\nund Fernmeldewesen\nStücklen"]}