{"id":"bgbl1-1966-36-3","kind":"bgbl1","year":1966,"number":36,"date":"1966-08-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/36#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-36-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_36.pdf#page=9","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Postzeitungsordnung","law_date":"1966-08-06T00:00:00Z","page":489,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1966                                489\nVerordnung\nzur Änderung der Postzeitungsordnung\nVom 6. August 1966\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes                b) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nvom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird ver-              ,,Das Vertriebskennzeichen ist auf der Titel-\nordnet:                                                            seite oben rechts in einer Schriftgröße von\n§ 1                                mindestens 5 mm anzugeben.\"\nDie Postzeitungsordnung vom 28. Mai 1963 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 373) wird wie folgt geändert und           5. § 8 wir~ wie folgt geändert und ergänzt:\nergänzt:                                                        a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n1. § 4 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:                          ,, (2) Als Bestandteile der Zeitung gelten fer-\nner Reklamemarken und dünne Muster, die\n,,4. als Sondernummer die Zeitungsnummer, die\nin freigebliebenen Flächen der Zeitung ein-\nüber die vom Verleger vorausbestimmte\nErscheinungsweise hinaus aus besonderem                  geklebt sind; der Flächeninhalt solcher Be-\nAnlaß herausgegeben wird.\"                               standteile darf höchstens 25 qcm betragen,\ndie Ausdehnung darf in keiner Richtung 6 cm\n2. § 5 wird wie folgt geändert und ergänzt:                       überschreiten.\na) Absatz 1 erhäll. folgende Fassung:                       b) Absatz 4 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n,, (1) Zeitungen im Sinne dieser Verordnung              „ 1. Druck-Erzeugnisse und dünne Muster, die\nsind periodisch erscheinende Druckschriften,                          der Verleger wissenschaftlichen oder fach-\nderen Herausgabezweck darauf gerichtet ist,                           lichen .Aufsätzen zur Veranschaulichung\ndie Offentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit-                        beifügt,\"\noder Fachfragen zu unterrichten. Sie müssen            c) In Absatz 6 wird folgender Satz 3 angefügt:\nnach Art, Form, Umfang und Verbreitungs-\nweise der im Verkehr üblichen Auffassung                   ,, Verlegerbeilagen dürfen einem Teil der Zei-\nvon einer Zeitung entsprechen.\"                           tungsnummer beigefügt werden, wenn dieser\nTeil als Streifbandzeitung versandt wird.\"\nb) Absatz 3 erhi:ilt folgende Fassung:\n,, (3) Druckschriften, deren Herausgabezweck      6. § 9 wird wie folgt geändert und ergänzt:\ndarauf gerichtet ist, die ideellen Zwecke von          a) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\nVereinen, Verbänden und sonstigen Körper-\nschaften zu fördern, gelten als Zeitungen,                 „Den Streifbandzeitungen dürfen nur solche\nwenn sie im übrigen die in Absatz 1 oder                  Fremdbeilagen beigefügt werden, für die in\nAbsatz 2 bestimmten Voraussetzungen er-                    der Zeitung ein Beilagenhinweis abgedruckt\nfüllen.\"                                                   ist,    II\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                        b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\n,, (4) Die zur Verkündung von Gesetzen,                     ,, (5) Für Fremdbeilagen im Pos.tzeitungsver-\nVerordnungen, Erlassen und Verfügungen                     trieb und beim Postzeitungsgut wird vom\nbestimmten amtlichen Blätter gelten als Zei-               Verleger eine Gebühr erhoben.\"\ntungen. Sie müssen in der Benennung als\nGesetz-, Verordnungs- oder Amtsblatt ge-            7. In § 13 Abs. 2 wird hinter Satz 1 folgender Satz\nkennzeichnet sein. In der Benennung oder               eingefügt:\nUnterbenennung muß außerdem die Behörde                „Der besondere Anlaß für die Herausgabe von\nangegeben sein, die das Blatt herausgibt.    11\nSondernummern ist in der Anmeldung darzu-\nlegen.\"\n3. § 6 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\n„3. in Lieferungen erscheinen, die durch ihren           8. § 15 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nInhalt erweisen, daß sie ausschließlich für\nein Sammelwerk bestimmt sind,       11                a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Unterbleibt die Rückgabe, so gilt fol-\n4. § 7 wird wie folgt geändert und ergänzt:                        gendes:\na) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:                      1. Bei Streifbandzeitungen, die nicht oder un-\n,,3. die Nummer oder die Bezeichnung ,Son-                         zureichend freigemacht sind, wird die\ndernum1ner', 11\nBriefgebühr erhoben.","490                                   Bund~ sgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n2. Bei Slreifbandzeitungen, die das Höchst-                (2) Die Zeitungsnummernstücke müssen die\ngewicht überschreiten, wird die Päckchen-         Anschrift des Beziehers tragen. Die Anschrift\ngebühr erhoben.                                   muß von oben nach unten geordnet den Namen\n3. Bei Streifbandzeitungen und Postzeitungs-            des Empfängers, den Bestimmungsort mit den\ngut, die unzulässige Gegenstände ent-             postamtlichen Leitangaben und die Zustell- oder\nhalten, wird bei Sendungen bis 1 000 g die        Abholangaben enthalten. Die Zahl der ein-\nBriefgebühr, bei Sendungen über 1 000 g           gelieferten Zeitungsnummernstücke ist dem Ver-\nbis 2 000 g die Päckchengebühr, bei Sen-          lagspostamt durch eine Versandliste mitzuteilen.\ndungen über 2 000 g die Paketgebühr er-              (3) Auf Antrag übernimmt die Post die Be-\nhoben.                                            anschriftung der Zeitungsnummernstücke. Zei-\nBei Streifbandzeitungen werden die Gebüh-               tungsnummernstücke, deren Beanschriftung be-\nren vom Empfänger als Nachgebühren ein-                 triebliche Schwierigkeiten verursacht, sind in\ngezogen, bei Postzeitungsgut werden die feh-            offenem Umschlag einzuliefern, auf dem die\nlenden Gebühren vom Absender erhoben.           11      wesentlichen Zeitungsangaben aufgedruckt sind.\nFür die Beanschriftung wird vom Verleger eine\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 an-                Gebühr erhoben.\ngefügt:\n(4) Die Zeitungsnummernstücke müssen für\n,, (3) Ist der Gebührenzuschlag für Post-             den Versand an die Absatzpostämer od2r\nzeitungsgut mit weniger als drei Zeitungs-              Zustellämter zahlenmäßig aufgeteilt und nach\nnummernstücken nicht entrichtet, so wird der            Gewicht und Umfang sicher verpackt sein. Das\nGebührenzuschlag vom Empfänger als Nach-                Gewicht einer Sendung darf 15 kg nicht über-\ngebühr eingezogen.       11\nschreiten. Die Aufschrift der Sendungen muß\ndem amtlichen Muster entsprechen.   11\n9. Nach § 17 wird folgender § 17 a eingefügt:\n,,§ 17 a                       12. Nach § 19 wird folgender § 19 a eingefügt:\nBesondere Beförderungsgelegenheiten                                       ,,§ 19a\n(1) Zeitungen können auf Antrag des Ver-                     Verpackung von Zeitungsnummernstücken\nlegers mit besonders einzurichtenden Posten                          und Lieferung von Streifbändern\nbefördert werden (besondere Beförderungs-                      (1) Verlags- und Bestellstücke werden für den\ngelegenheiten). Der Antrag ist an das Verlags-              Versand an die Absatzpostämter auf Antrag des\npostamt zu richten. Für den Antrag ist das amt-             Verlegers bei bestimmten Verlagspostämtern\nliche Formblatt zu verwenden.                               verpackt. Die Namen dieser Verlagspostämter\n(2) Anderungen in der Zahl der zu befördern-             werden öffentlich bekanntgemacht. Die Ver-\nden Beutel und losen Sendungen sind dem                     packung wird nur werktags in der Zeit von\nVerlagspostamt schriftlich mitzuteilen.                     6 Uhr bis 20 Uhr für die bei den bekannt-\ngemachten Verlagspostämtern zugelassenen Zei-\n(3) Will der Verleger eine besondere Beför-\ntungen übernommen.\nderungsgelegenheit nicht mehr benutzen, so muß\ner den Verzicht dem Verlagspostamt schriftlich                 (2) Verlags- und Bestellstücke, die die An-\nmitteilen.                                                  schrift des Beziehers tragen, werden nicht ver-\npackt.\n(4) Für die Benutzung besonderer Beförde-\nrungsgelegenheiten werden vom Verleger Ge-                     (3) Die Verlagspostämter, die Verlags- und\nbühren erhoben.\"                                            Bestellstücke verpacken, liefern den Verlegern\nder bei ihnen zugelassenen Zeitungen auf An-\n10. § 18 erhält folgende Fassung:                               trag Streifbänder für den Versand der Zeitungs-\n,,§ 18\nnummernstücke an die Absatzpostämter.\nVertriebsarten; Vertriebsgebühr                    (4) Für die Verpackung von Zeitungsnummern-\nstücken und die Lieferung von Streifbändern\n(1) Verleger können Zeitungsstücke ihren Be-             werden vom Verleger Gebühren erhoben.\"\nziehern als Verlagsstücke liefern (Verlagsstück-\nverfahren).                                             13. Nach § 21 wird folgender § 21 a eingefügt:\n(2) Bezieher können Zeitungsstücke beim                                        ,,§ 21 a\nAbsatzpostamt bestellen (Bestellstückverfahren).\nMitteilung von Bezieheranschriften\n(3) Für jedes Zeitungsnummernstück wird vom\nVerleger eine Vertriebsgebühr erhoben.\"                        (1) Dem Verleger werden auf Antrag vom\nVerlagspostamt die Namen und Anschriften der\n11. § 19 erhält folgende Fassung:                               Bezieher von Verlags- und Bestellstücken nach\ndem Stand vom ersten Tage einer neuen Bezugs-\n,,§ 19\nzeit mitgeteilt. Der Antrag kann auf die bei\nEinlieferung                          bestimmten Absatzpostämtern vorhandenen Be-\n(1) Einlieferungsstelle für Verlags- und Be-             zieher beschränkt werden. Für den Antrag ist\nstellstücke ist das Verlagspostamt, wenn nicht              das amtliche Formblatt zu verwenden.\naus postbetrieblichen Gründen ein anderes Post-                (2) Für die Mitteilung von Bezieheranschriften\namt bestimmt ist.                                           werden vom Verleger Gebühren erhoben.\"","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1966                           491\n14. § 22 erhctll folgende Fassung:                                   mit Halbjahresbezug zum 1. Januar und 1. Juli,\n,,§ 22                                mit Vierteljahres- oder Monatsbezug zu jedem\nViertelj ahresersten.\nEinweisung\nDer Antrag muß sechs Wochen vor den ge-\n(1) Liefert der Verleger die Zeitungsnummern-\nnannten Terminen beim Verlagspostamt vor-\nslücke unbeanschriftet ein, so muß er die Ver-\nliegen; das gleiche gilt für den Widerruf oder\nlagsstücke einweisen. Die Einweisung ist möglich\ndie Änderung des Antrags.\n1. auf unbeschränkte Dauer (Dauer-Verlags-\nstücke),                                                   (4) Für die Mitteilung von neu hinzugekom-\nmenen und zurückgetretenerL Beziehern auf An-\n2. für einen Monat (Monats-Verlagsstücke).\ntrag werden vom Verleger Gebühren erhoben.\"\n(2) Für jede Einweisung eines Verlagsstücks\nwird vom Verleger eine Gebühr erhoben.\"                18. § 30 wird wie folgt geändert und ergänzt:\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n15. § 23 Abs. 2 erhctlt folgende Fassung:\n,, (2) Postzeitungsgut soll mindestens drei\n,, (2) Ein Nachlaß in der Vertriebsgebühr, in der\nZeitungsnummernstücke enthalten und nach\nGebühr für die Beanschriftung von Zeitungs-\nGewicht und Umfang sicher verpackt sein;\nnummernstücken und in der Gebühr für die Ver-\ndas Höchstgewicht beträgt 15 kg.\"\npackung von Zeitungsnummernstücken tritt bei\neingewiesemm Veilagsslücken durch die unter-                b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nbrochene Lieferung nicht ein.\"                                      ,, (3) Jeder Sendung darf der Lieferschein,\ndie Rechnung, ein Zahlkartenformblatt und\n16. § 24 Abs. 1 erhdlt folgende Fassung:\nein Aushangbogen für Verkaufsstände bei-\n,, (1) Der Verleger kann eingewiesene Verlags-                  gefügt werden.\"\nstücke jederzeit zurückziehen.\"\n19. § 31 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n17. Nc-.ich § 25 wird folgender § 25 a eingefügt:\n,, (2) Der Empfänger kann beantragen, daß ihm\n,,§ 25a                           Postzeitungsgut, das zur Abholung bereitliegt,\nMitteilung von neu hinzugekommenen                 wie ein Schnellpaket zugestellt wird. Für die\nund zurückgetretenen Beziehern                  Zustellung wird vom Empfänger die Schnell-\npaketgebühr erhoben.\"\n(1) Liefert der Verleger die Zeitungsnummern-\nstücke beanschriftet ein, so werden ihm die            20. § 33 Abs. 4 Satz 4 erhält folgende Fassung:\nNamen und Anschriften der neu hinzugekomme-\n,,Im übrigen gelten die Vorschriften über For-\nnen und zurückgetretenen Bezieher mitgeteilt.\nmen, Maße, Aufschrift und Außenseite bei Brief-\n(2) Liefert der Verleger die Zeitungsnummern-         sendungen.\"\nstücke unbeanschriftet ein, so werden ihm die\n§ 2\nNamen und Anschriften der neu hinzugekomme-\nnen und zurückgetretenen Bezieher zu Beginn              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\njeder Bezugszeit auf Antrag mitgeteilt. Der An-        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ntrag kann auf eine der beiden Mitteilungsarten         blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwal-\nbeschränkt werden.                                     tungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(3) Der Antrag kann nur gestellt werden bei\nZeitungen                                                                             § 3\nmit Jahresbezug zum 1. Januar,                       Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1967 in Kraft.\nBonn, den 6. August 1966\nDer Bundesminister für das Post-\nund Fernmeldewesen\nStücklen"]}