{"id":"bgbl1-1966-36-1","kind":"bgbl1","year":1966,"number":36,"date":"1966-08-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/36#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_36.pdf#page=1","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Eignungsübungsgesetzes","law_date":"1966-08-10T00:00:00Z","page":481,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["481\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                    Z 1997 A\n1966                       Ausg·egeben zu Bonn am 16. August 1966                                                                                       Nr. 36\nTag                                                         Inhalt                                                                                      Seite\n10.8.66   Drittes Gesetz zur Änderung des Eignungsübungsgesetzes                                                                                          481\nBuntlcsgcsctzbl. Jl[ 5:J-5\n10. 8. 66 Gesetz zur Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes und des Gesetzes über Arbeitsvermitt-\nlung und Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     482\nB u ntlcsgese lzb 1. l!I 822-1, 810-1\n6. 8. 66 Verordnung zur Anderung der Postzeitungsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     489\nBundcsgesctzbl. lII 901-1-3\n6. 8. 66  Verordnung zur Änderung der Postzeitungsgebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              492\n9. 8. 66 Zweite Verordnung zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1965 . . . .                                                    495\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Eignungsübungsgesetzes\nVom 10. August 1966\nDer Bundeslag hat das folgende                       Gesetz be-        Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhen-\nschlossen:                                                                den Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-recht-\nArtikel                                      lichen Versicherungs- oder Versorgungseinrich-\nDas Gesetz über den Einfluß von Eignungsübungen                         tung seiner Berufsgruppe und hat er sich na:::h\nder Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeit-                      § 7 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes\nnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamten-                            von der Versicherungspflicht befreien lassen, so\nverhältnisse (Eignungsübungsgesetz) vom 20. Januar                         hat der Bund ihm die Beiträge zu dieser Ein-\nJ 956 (Bundcsgesetzbl. I S. 13), zuletzt geändert durch                    richtung für die Zeit der Teilnahme an der Eig-\ndas Zweite Gesetz zur Änderung des Eignungs-                              nungsübung in der Höhe zu erstatten, in der sie\nübungsgesetzes vom 30. März 1961 (Bundesgesetzbl. I                        zuletzt vor der Eignungsübung nach der Satzung\nS, 303), wird wie folgt geändert und ergänzt:                             oder den Versicherungsbedingungen als Pflicht-\nbeiträge zu zahlen waren, wenn er :q.icht in den\n1. In § 11 Abs. 1 werden die Worte „30. April 1966\"                       Streitkräften verbleibt.\ngestrichen und durch die Worte „31. Dezember\n1970\" ersetzt.                                                             (2) Der Antrag auf Erstattung der Beiträge ist\n2. Hinter § 9 wird folgender § 9 a eingefügt:                             innerhalb eines Jahres nach Beendigung der\nEignungsübung zu stellen.\"\n„9a\nOffentlich-rechtliche Versicherungs- oder\nVersorgungseinrichtungen\n(1) War der Teilnehmer an einer Eignungs-                                                                  Artikel 2\nübung bis zu deren Beginn auf Grund einer durch                       Dieses Gesetz tritt am 30. April 1966 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 10. August 1966\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Verteidigung\nvon Hassel"]}